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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.08.1992, Az.: 1 StR 229/92

Ungenehmigte Ausfuhr; Sonderdelikt; Täterschaft; Mittäterschaft; Teilnahme; Beihilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.08.1992
Aktenzeichen
1 StR 229/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1992, 1176-1177 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 3114-3115 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die ungenehmigte Ausfuhr i. S. §§ 34, 33 I ist kein Sonderdelikt, das nur der "Ausführer" i. S. § 8 AWV als Täter begehen könnte. Ob ein bestimmtes Handeln (mit-) täterschaftliche Ausfuhr oder Beihilfe dazu ist, bestimmt sich nach allgemeinen Regeln (§§ 25 ff. StGB).

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur ungenehmigten Ausfuhr von Waren und Unterlagen gemäß § 34 AWG schuldig gesprochen.

2

Die Angeklagten waren als Angestellte einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung an der Herstellung, Beschaffung und Ausfuhr von Plänen, Software und Waren zum Aufbau einer Produktionsstätte für Chemiewaffen in Rabda/Lybien beteiligt. Das Landgericht hat auf alle drei Angeklagten § 28 Abs. 1 StGB angewandt und hierzu dargelegt, Täter eines Vergehens gegen das Außenwirtschaftsgesetz könne im vorliegenden Fall nur sein, wer den Tatbestand des "Ausführens" erfülle. Hierzu sei nicht nur die Definition des § 4 Abs. 2 Nr. 3 AWG, sondern insbesondere auch die Bestimmung des § 8 Abs. 1 A heranzuziehen; denn Sinn der Sanktionen des Außenwirtschaftsgesetzes sei in erster Linie, die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften durch diejenigen sicherzustellen, an die diese Vorschriften sich richten. Normadressaten seien die Personen, welche Adressaten entsprechenden Verwaltungshandelns sein könnten. Nur solche Personen, die "Ausführer" im Sinne des § 8 Abs. 1 A seien, könnten danach Täter des Ausfuhr-Tatbestands des § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 A sein. Dies seien die Angeklagten auch unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2 StGB nicht gewesen, weil sie keine Leitungsbefugnisse hinsichtlich des ganzen Betriebes - oder auch nur von Teilen des Betriebes - gehabt hätten; schon deshalb sei eine Verurteilung als Täter nicht in Betracht gekommen.

3

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision zu Recht. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung wird bestraft, wer eine in § 33 Abs. 1 AWG bezeichnete Handlung beging und dadurch die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich störte. § 33 Abs. 1 AWG umfaßt Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen, die nach § 7 AWG i.V.m. § 2 AWG erlassen worden sind und für einen bestimmten Tatbestand auf § 33 Abs. 1 AWG verweisen. Eine solche Rechtsverordnung ist die Außenwirtschaftsverordnung. Sie erklärt in § 70 Abs. 1 Nr. 1 AWG - unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 AWG - die Ausfuhr von Waren oder Unterlagen ohne Genehmigung für ordnungswidrig und bezieht sich hierfür auf § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 AWG. Nach dieser Vorschrift hätte die Ausfuhr der Gegenstände, die den Angeklagten im angefochtenen Urteil zur Last gelegt wird, der Genehmigung bedurft.

4

Der hiernach wesentliche Begriff der Ausfuhr - in der Außenwirtschaftsverordnung nicht eigens definiert - bestimmt sich nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 AWG. Demnach ist Ausfuhr das Verbringen von Sachen aus dem Wirtschaftsgebiet (dem Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG) nach fremden Wirtschaftsgebieten, bezeichnet also einen tatsächlichen Vorgang: Wer Waren aus dem Wirtschaftsgebiet in ein anderes verbringt, führt aus. Wer dies ohne die erforderliche Genehmigung tut, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 33 Abs. 1 AWG, § 70 Abs. 1 Nr. 1 AWG oder er begeht - wenn die besonderen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AWG vorliegen - eine Straftat.

5

Der vom Landgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte "Ausführer" im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 AWG ("Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirtschaftsgebieten verbringt oder verbringen läßt") kommt in den bisher genannten Bestimmungen nicht vor. Dieser Begriff dient allein der Vereinfachung der Gesetzesfassung in hier nicht interessierenden Vorschriften. Er findet sich nur im Rahmen des Kapitels II, 2. Titel "Verfahrens- und Meldevorschriften nach den §§ 26 und 46 Abs. 3 AWG" und in den hierauf bezugnehmenden Bußgeldvorschriften des § 70 Abs. 4 AWG (und ist insoweit mit dem Begriff des "Einführers" zu vergleichen, vgl. Kapitel III, 2. Titel "Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG", und § 70 Abs. 4 AWG). Er kann nicht Grundlage sein für weiterführende, die Auslegung des Begriffs der "Ausfuhr" nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 AWG beeinflussende Überlegungen. Bemerkenswert ist, daß die Außenwirtschaftsverordnung den Begriff des Ausführens (und des Einführens) neben und unabhängig von dem Begriff des "Ausführers" (und des "Einführers") verwendet. § 70 AWG bezeichnet in den Absätzen 1 und 3 das Handeln desjenigen als ordnungswidrig, der "ausführt", während in Abs. 4 gewisse Handlungen des "Ausführers" (die durchweg formelle Verfahrensvorschriften betreffen) als Ordnungswidrigkeiten genannt werden. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß der Begriff der "Ausfuhr" im Sinne von §§ 4, 34 Abs. 1 AWG i.V.m. § 33 Abs. 1 AWG, § 70 Abs. 1 Nr. 1, § 5 AWG selbständige Bedeutung hat und in seinem Geltungsbereich durch den Begriff des "Ausführers" (§ 8 Abs. 1 AWG) nicht eingeschränkt wird, wobei dahinstehen kann, ob eine solche Einschränkung - würde man den Begriff des "Ausführers" hier heranziehen - überhaupt stattfände.

6

Die Auffassung der Revision, § 33 AWG beziehe sich auf einen eingeschränkten Täterkreis (den "formellen", nur Verwaltungsunrecht begehenden "Ausführer"), und § 34 AWG könne nicht dadurch, daß hier der Täterbegriff "materiell" aufgefaßt werde, einen umfassenderen Geltungsbereich beanspruchen als § 33 AWG, teilt der Senat nicht. Beide Vorschriften erfassen die ungenehmigte Ausfuhr i.S.v. § 4 AWG. Ob die Zuwiderhandlung unter § 33 AWG oder unter § 34 AWG fällt, hängt allein davon ab, ob die zusätzlichen Voraussetzungen der letzteren Vorschrift erfüllt sind.

7

Die ungenehmigte Ausfuhr nach diesen Vorschriften ist also kein Sonderdelikt, das nur der "Ausführer" als Täter begehen könnte (Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas AWG § 34 Anm. 2 m.w. Nachw.). Ob ein bestimmtes Handeln (mit)täterschaftliche Ausfuhr oder Beihilfe dazu ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 25 ff. StGB). Soweit der Entscheidung des Senats vom 19. Januar 1965 - 1 StR 541/64 - anderes entnommen werden könnte, würde der Senat nicht daran festhalten.

8

Das Landgericht ist also zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagten könnten nicht Täter sein, weil ihnen ein dessen Strafbarkeit begründendes persönliches Merkmal fehle (§ 28 Abs. 1 StGB).

9

3. Beim Angeklagten Sch. führt das zu seiner Verurteilung wegen eines Vergehens der unerlaubten Ausfuhr. Dieser Angeklagte flog am 2. Juni 1987 von Frankfurt nach Tripolis und nahm dabei 36 Kisten mit Plänen und Konstruktionsunterlagen sowie Maschinendokumentationen im Fluggepäck als "Übergepäck" mit. Der Angeklagte war zunächst zusammen mit einem Angestellten seiner Arbeitgeberfirma unter Mitnahme der genannten Unterlagen nach Frankfurt gefahren. Dort wurde das Gepäck mit Wissen des Angeklagten auf seinen Flugschein eingetragen; für den Flugschein sorgte die mit dem Transport der Unterlagen allgemein beauftragte Firma.

10

§ 34 AWG ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes (Art. 103 Abs. 2 GG) vereinbar. Die mit § 33 AWG sich befassenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 25. Oktober 1991 - 2 BvR 374/90) gelten auch für § 34 AWG.