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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1979, Az.: I ZR 6/77

Umfang des Regelungsbereichs des Art. 3 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ; Regelung der Haftung des Frachtführers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Frachtvertrags ; Unabdingbarkeit der Haftung des Frachtführers für Dritte ; Auswirkungen einer Spedition zu festen Kosten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1979
Aktenzeichen
I ZR 6/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 03.12.1976
LG Köln

Fundstellen

  • DB 1979, 1179 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1979, 30
  • MDR 1979, 471 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2470-2471 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma N. S. gesellschaft für Ü.- und L. GmbH & Co. KG, B. straße ..., K.,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Firma N. S.-Gesellschaft für Ü.- und L. GmbH K.,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Walter T., ebendort

Prozessgegner

Firma R. S.- und S.-Gesellschaft mbH, B., M.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans P. J. und Wolf gang F., ebendort

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Art. 3 CMR gilt nur für die in der CMR geregelten Haftungstatbestände; die Haftung des Frachtführers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Frachtvertrages gehört dazu nicht; sie ist einschließlich der Frage, ob sich der Frachtführer von der Haftung für Hilfspersonen insoweit wirksam freizeichnen kann, nach dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen.

  2. b)

    § 26 GüKG bestimmt für den Straßengüterfernverkehr, daß die Haftung des Frachtführers für Dritte nach §§ 431, 432 Abs. 1 HGB unabdingbar ist; diese Regelung greift ein, wenn der Frachtführer auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Frachtvertrages in Anspruch genommen wird; sie gilt auch für die Spedition zu festen Kosten nach § 413 Abs. 1 HGB; diese Vorschrift ist entgegen § 52 (c) ADSp nicht abdingbar, soweit sie auf zwingende Vorschriften des Frachtrechts verweist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1978
durch
die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger, Rebitzki und Dr. Zülch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin erhielt Anfang Februar 1975 von der Firma H. Spedition GmbH den Auftrag, eine Rohrschweißmaschine und eine Stumpfbandschweißmaschine bei der Herstellerfirma in He. bei I. abzuholen und nach Isfahan (Iran) zu versenden. Der Transport sollte mit drei Sattelschleppern durchgeführt werden. Es wurde eine Vergütung von 13.950,- DM je Lastzug vereinbart.

2

Die Klägerin gab den Auftrag mit Fernschreiben vom 3. Februar 1975 an die Beklagte, eine Speditionsgesellschaft für Übersee- und Landtransporte, weiter. In dem Auftragsschreiben der Klägerin heißt es u.a.:

"Wir beauftragen Sie hiermit, eine Maschinenanlage ex. H. nach Isfahan zu verladen. Hierfür gestellen Sie 3 Stück 12-Meter-Trailer zum vereinbarten Preis von je 13.600,- DM incl. aller Kosten incl. CMR-Versicherung ..."

3

Die Beklagte ihrerseits beauftragte mit der Beförderung der Maschinen die niederländische Firma E. in R., die über besondere Erfahrungen mit Gütertransporten in den nahen und fernen Osten verfügte. Diese schaltete die Firma I. in R. ein, die die Maschinen am 7. und 10. Februar 1975 bei der Herstellerfirma in He. abholte und nach R. verbrachte, wo sie einen Trailerparkplatz unterhielt.

4

Die Klägerin zahlte an die Beklagte insgesamt 40.804,50 DM (= 3 × 13.600,- DM zuzüglich 4,50 DM für Porti und Papier).

5

Der Weitertransport der Maschinen von R. nach Isfahan verzögerte sich. Am 14. April 1975 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ein Trailer sei in Richtung Isfahan abgefahren, die beiden anderen stünden noch in Holland. Wenige Tage später schrieb die Beklagte der Klägerin, die Firma E. sei illiquid; etwa 120 von deutschen Spediteuren in Auftrag gegebene Transporte seien notleidend geworden. Daraufhin korrespondierten die Parteien über einen Ausweg aus dieser Lage. Die Beklagte machte hierbei weitere Maßnahmen von der Zahlung bestimmter Geldbeträge abhängig. Sie nahm den Standpunkt ein, sie habe als Speditionsvermittler ihre vertraglichen Pflichten erfüllt; es obliege der Klägerin, weitere Weisungen zu erteilen. Dem widersprach die Klägerin mit Fernschreiben vom 21. April 1975; sie setzte der Beklagten zur Zustellung der Ladung an den Empfänger eine Frist bis zum 23. April 1975. Die Beklagte wies diese Fristsetzung zurück und erklärte sich mit Fernschreiben vom 24. April 1975 nur unter der Voraussetzung zur Weiterversendung bereit, daß ihr die Klägerin zuvor insgesamt weitere 53.500,- DM zur Verfügung stelle. Das lehnte die Klägerin ab.

6

Zu dieser Zeit befanden sich zwei Trailer noch in Holland, während der dritte inzwischen in Izmir (Türkei) eingetroffen war. Die Firma H. teilte der Klägerin nach Fristsetzung mit, sie übernehme die Versendung der Maschinen wieder in eigene Verantwortung. Die von der Klägerin ausgestellte Rechnung über 41.945,- DM (3 × 1.350,- DM zuzüglich 95,- DM Telefon- und Telexkosten) zu begleichen, lehnte sie ab.

7

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte nach § 413 Abs. 1 HGB als Frachtführer, weil eine feste Vergütung vereinbart worden sei. Als Frachtführer müsse die Beklagte für die in Liquiditätsschwierigkeiten geratene Firma E. einstehen. Die Haftung der Beklagten ergebe sich auch daraus, daß sie den Weitertransport unberechtigt von der Zahlung weiteren Entgelts abhängig gemacht und damit die Vertragserfüllung verweigert habe. Auf § 52 ADSp könne sich die Beklagte demgegenüber nicht mit Erfolg berufen, weil diese Haftungsbeschränkung den unabdingbaren Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) widerspreche und die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingen für den hier gegebenen Fall einer Haftung des Spediteurs wegen Erfüllungsverweigerung eine Regelung auch gar nicht enthielten.

8

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 41.945,- DM nebst 10 % Zinsen von 40.804,50 DM für die Zeit vom 1.5.1975 bis 30.5.1975 zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer und nebst weiteren 9 % Zinsen von 40.804,50 DM seit dem 1.6.1975 zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer und von weiteren 9 % Zinsen von 1.140,50 DM seit dem 18.8.1975 (Tag der Klagezustellung) zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer zu zahlen.

9

Die Beklagte hat geltend gemacht, § 413 Abs. 1 HGB sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Klägerin nicht als Versender im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne. Zudem sei ihre Haftung für ein Verschulden der Firma E. durch § 52 ADSp ausgeschlossen. Zwingende Vorschriften der CMR stünden dem nicht entgegen, zumal sie die Beförderung nicht selbst habe durchführen sollen. Ein Auswahlverschulden treffe sie nicht. Die Firma E. sei als ein seriöses Unternehmen bekannt gewesen und von namhaften deutschen Firmen mit Transporten in den nahen und fernen Osten beauftragt worden. Als unberechtigte Erfüllungsverweigerung könne ihr Verhalten angesichts der Komplikationen, die eingetreten seien, nicht gewertet werden.

10

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß der Klägerin Zinsen für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1975 nur noch in Höhe von 8 % und ab 1. November 1975 nur noch in Höhe von 7,5 % zuerkannt worden sind.

11

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

12

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei der Klägerin nach § 326 BGB - in entsprechender Anwendung - zum Schadensersatz verpflichtet. Hierzu hat es ausgeführt, die Beklagte sei aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages verpflichtet gewesen, die Beförderung der Maschinen nach Isfahan in eigener Verantwortung durchzuführen, und habe sich mit der Erfüllung dieser Hauptleistungspflicht spätestens seit Mitte April 1975 in Verzug befunden. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Beförderungsvertrag oder einen Speditionsvertrag handele. Wenn letzteres anzunehmen sei, ergebe sich die Frachtführerhaftung der Beklagten aus § 413 Abs. 1 HGB, da sich die Parteien auf einen bestimmten Satz der Beförderungskosten, geeinigt hätten. Die Beklagte habe die Verzögerung des Weitertransports der Maschinen von Holland nach dem Iran zu vertreten, weil sie für das Verhalten der Firma E. einzustehen habe (§§ 278 BGB, 431 HGB) und nicht nur für ein Auswahlverschulden hafte. Auf § 52 (b) ADSp könne sie sich nicht mit Erfolg berufen, weil dem die zwingende Bestimmung des Art. 3 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), daß der Frachtführer für alle Personen hafte, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bediene, entgegenstehe. Die CMR gelte auch dann, wenn der Spediteur im Falle des § 413 Abs. 1 HGB den Transport nicht mit eigenen Fahrzeugen durchführe, sondern damit einen selbständigen Frachtführer beauftrage. Allerdings sei die Anwendung der Bestimmung des § 52 ADSp nur insoweit ausgeschlossen, als die zwingende Regelung der CMR reiche. Eine Einschränkung dieses Ausschlusses ergebe sich hieraus aber für den Streitfall nicht, weil der Frachtführer nach Art. 17 Abs. 1 CMR für die Überschreitung der Lieferfrist hafte. Es gehe daher zu Lasten der Beklagten und begründe ihre Haftung nach § 326 BGB, daß sie sich Mitte April 1975 ernstlich und endgültig geweigert habe, der ihr nach § 413 Abs. 1 HGB obliegenden Pflicht zum Weitertransport der Maschinen nachzukommen. Sie habe die Weiterbeförderung nicht von der Erbringung zusätzlicher Gegenleistungen abhängig machen dürfen, weil sie die ihr zustehende Vergütung bereits erhalten gehabt habe. Der Schaden der Klägerin bestehe darin, daß sie die mit der Firma H. vereinbarte Vergütung von 41.945,- DM nicht erhalten habe.

14

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.

15

II.

1.

Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich auf § 52 ADSp nicht berufen, weil Art. 3 CMR die Haftung des Frachtführers für Dritte, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bediene, zwingend regele, kann allerdings nicht zugestimmt werden. Zwar sind die Vorschriften der CMR für den internationalen Straßengüterverkehr zwingend und hiervon abweichende Vereinbarungen unwirksam (Art. 41 CMR). Das gilt auch für Art. 3 CMR, jedoch nur insoweit, als es sich um in der CMR geregelte Haftungstatbestände handelt, wie bereits der Wortlaut der Vorschrift "soweit dieses Übereinkommen anzuwenden ist" ergibt. Für den hier in Rede stehenden Anspruch des Absenders auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Frachtvertrages trifft das nicht zu (vgl. dazu Loewe, Europäisches Transportrecht 1976, 507). Dieser Anspruch ist nach dem jeweils ergänzend anwendbaren nationalen Recht, hier dem deutschen Recht, zu beurteilen. Wenn das Berufungsgericht meint, aus Art. 17 Abs. 1 CMR ergebe sich, daß Art. 3 CMR im vorliegenden Falle eingreife, so verkennt es, daß Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 19, 23 Nr. 5 CMR nur den Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens regelt, der neben dem Leistungsanspruch besteht und nicht wie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung an dessen Stelle tritt. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Frachtführer für Verzögerungen des Transports durch von ihm beauftragte Dritte nach Art. 3 CMR einstehen muß, kann es nicht rechtfertigen, die Bestimmung auch auf den in der CMR nicht geregelten Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung anzuwenden.

16

2.

Entsprechendes gilt für § 6 der ergänzend anwendbaren Kraftverkehrsordnung (KVO). Die in dieser Bestimmung getroffene, allgemeinverbindliche und zwingende Regelung, daß der Unternehmer für Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung und bei Ausführung seiner Aufgaben bedient, bezieht sich, wie der Zusammenhang ergibt, ebenfalls nur auf die in der KVO geregelten Haftungstatbestände. Die Haftung des Frachtführers auf Schadensersatz wegen Nichterbringung oder Verweigerung der Hauptleistung gehört dazu nicht.

17

3.

Die Anwendung des § 52 ADSp ist aber deshalb ausgeschlossen, weil § 26 GüKG als ergänzend anwendbare Vorschrift des deutschen Rechts eingreift. Nach ihr kann der Unternehmer in Fällen des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen auch die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften obliegende Haftung, also nicht nur die Haftung nach den Beförderungsbedingungen, wie insbesondere der KVO, durch Vertrag weder ausschließen noch beschränken. Damit werden insbesondere die Haftungsvorschriften der §§ 429 ff HGB für unabdingbar erklärt. Dies bedeutet, daß der Unternehmer nach den §§ 431, 432 Abs. 1 HGB für einen Dritten, den er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit der Beförderung des Gutes beauftragt, nach Maßgabe des § 278 BGB unabdingbar einstehen muß. Die Regelung des § 52 ADSp, die jede Haftung des Spediteurs für Handlungen oder Unterlassungen von ihnen beauftragter selbständiger Unternehmer ausschließt und ihn im wesentlichen nur verpflichtet, den zu beauftragenden Dritten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuwählen, wie die Bezugnahme auf § 408 Abs. 1 HGB in § 52 (b) ADSp ergibt, ist damit unvereinbar und demzufolge als vertragliche Vereinbarung nicht wirksam, wenn der Spediteur die Beförderung des Gutes mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr übernimmt (vgl. BGHZ 49, 218, 221 zu § 85 Abs. 1 GüKG a.F.).

18

4.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob es sich bei dem Vertrag, den die Parteien über die Beförderung der Maschinen von H. bei I. nach Isfahan (Iran) mittels Sattelschleppern abgeschlossen haben, um einen Beförderungsvertrag oder um einen Speditionsvertrag handelt. Liegt ein Beförderungsvertrag vor, dann ergibt sich die Anwendbarkeit des § 26 GüKG unmittelbar daraus, daß die Beklagte die Beförderung des Gutes im Straßengüterfernverkehr übernommen hat. Die Beklagte ist dann Unternehmer im Sinne des § 26 GüKG. Haben die Parteien, was näher liegt, einen Speditionsvertrag zu festen Kosten abgeschlossen, hat die Beklagte nach § 413 Abs. 1 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Diese Verweisung auf das Frachtrecht ist umfassend und entgegen § 52 (c) ADSp insoweit unabdingbar als sie sich auf zwingende Vorschriften des Frachtrechts bezieht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Spediteur die dem Güterkraftverkehrsgesetz unterliegende Beförderung selbst ausführt oder ob er damit einen Dritten beauftragt. Der erkennende Senat hat in diesem Sinne wiederholt entschieden und sich auch mit den gegen seine Rechtsprechung erhobenen Bedenken auseinandergesetzt (vgl. BGHZ 65, 340, 342 ff; Urteil vom 23. Juni 1978 - I ZR 170/76 = VersR 1978, 946). Auf diese Entscheidungen kann Bezug genommen werden. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Aufgabe des Spediteurs ist es zwar auch im Falle des § 413 Abs. 1 HGB, für die Versendung des Gutes zu sorgen. Er schließt aber den Frachtvertrag entgegen § 407 Abs. 1 HGB nicht für Rechnung eines anderen, sondern für eigene Rechnung ab. Seine Rechtsstellung ist damit derjenigen eines Frachtführers so weit angenähert, daß im Hinblick auf den Wortlaut des § 413 Abs. 1 HGB kein Grund besteht, ihn anders zu behandeln als einen Unternehmer, der zwar die Beförderung des Gutes im Straßengüterverkehr übernimmt, damit aber, aus welchen Gründen auch immer, einen Dritten beauftragt (Hauptfrachtführer).

19

III.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die von der Beklagten beauftragte Firma E. infolge finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage, den Weitertransport auszuführen. Dieses Unvermögen hat sie zu vertreten (vgl. RGZ 106, 177, 181; BGH LM § 133 (C) Nr. 32). Die Beklagte haftet dafür nach den §§ 431, 432 Abs. 1 HGB i.V.m. § 278 BGB. Sie geriet deshalb in Verzug, als sie die Weiterbeförderung ablehnte. Da sie die Pflichten eines Frachtführers hatte, lag darin eine von ihr zu vertretende Erfüllungsverweigerung, die ihre Haftung nach § 326 HGB begründet.

20

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadensentstehung und zur Schadenshöhe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dasselbe gilt für die Zinsentscheidung.

21

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Alff
Schönberg
Schwerdtfeger
Rebitzki
Zülch