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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1970, Az.: 5 StR 230/70

Angabe der den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen durch den Beschwerdeführer; Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1970
Aktenzeichen
5 StR 230/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 12224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg
AG Oldenburg - 17.12.1969

Fundstellen

  • BGHSt 23, 298 - 300
  • MDR 1970, 858-859 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1613-1614 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1933 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Verfahrensgegenstand

Verkehrsordnungswidrigkeit

Prozessführer

Maler K. M. aus O., dort geboren am ... 1937

Amtlicher Leitsatz

Wird die Rechtsbeschwerde auf Verletzung des § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG gestützt, so muß der Beschwerdeführer die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angeben (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 7. Juli 1970
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Bußgeldbeschluß des Amtsgerichts in Oldenburg vom 17. Dezember 1969 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat im Einspruchsverfahren durch Beschluß (§ 72 OWiG) gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 30,00 DM festgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde haben die Verteidiger des Betroffenen geltend gemacht, ihnen sei der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen.

2

Das vorlegende Oberlandesgericht will die auf (entsprechende Anwendung des) § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG gestützte Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfen, sieht sich daran aber durch Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte gehindert.

3

1.

Die Entscheidung des Falles hängt auch nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts im wesentlichen von der Beantwortung der Vorlegungsfrage zu 2) ab, die das Oberlandesgericht wie folgt gefaßt hat:

Müssen bei einer wegen einer Verletzung des § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erhobenen, auf die entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG gestützten Rechtsbeschwerde die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben, sondern müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen geprüft und bei der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch Verstöße gegen § 72 OWiG berücksichtigt werden, die vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden sind?

4

Das OLG Oldenburg ist der Auffassung, es habe die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nur anhand der Tatsachen zu prüfen, in denen der Beschwerdeführer den Verstoß gegen § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erblickt. Es hat die Sache wegen der gegenteiligen Entscheidungen des OLG Hamm (VRS: 37, 460) und des Kammergerichts (VRS 38, 136) dem Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG insoweit zulässigerweise vorgelegt.

5

Das Oberlandesgericht Oldenburg führt im wesentlichen aus:

6

Mit der Rechtsbeschwerde, die auf Verletzung des § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG gestützt sei, werde ein Verfahrensfehler geltend gemacht. Verfahrensverstöße müßten nach § 79 Abs. 3 OWiG in der Form gerügt werden, die § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt. Nur der mit bestimmten Tatsachen belegte Mangel dürfe geprüft werden. Andere, nicht gerügte Verfahrensfehler dürften selbst dann nicht, berücksichtigt werden, wenn § 72 OWiG in der Rechtsbeschwerde zitiert sei. Hätte das Oberlandesgericht eine Prüfung von Amts wegen vorzunehmen, so wäre die Rechtsbeschwerde in allen Fällen zulässig, in denen der Amtsrichter nachgewiesenermaßen gegen § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG verstoßen habe, gleichgültig, ob sich der Beschwerdeführer darauf berufen habe oder berufen wollte. Das führe zu untragbaren Ergebnissen.

7

Diesen Ausführungen tritt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt bei. Allerdings brauchen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG gewöhnlich nicht dargetan zu werden, weil sie ihrer Art nach klar zutage liegen. Hängt die Zulässigkeit jedoch von einem Verfahrensverstoß ab, so müssen an den Nachweis des Verfahrensfehlers und damit an den Nachweis der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde die im Verfahrensrecht üblichen Anforderungen gestellt werden. Das folgt schon daraus, daß gegen Verfahrensbestimmungen in mannigfacher Weise verstoßen werden kann, und daß damit die Amtsaufklärung bei solchen Verstößen, die sich meist nicht (oder nicht allein) aus den Akten entnehmen lassen, unzulänglich ist und zu willkürlichen Ergebnissen führen kann. Bei der Prüfung von Verfahrensverstößen ist das Gericht weitgehend auf die tatsächlichen Hinweise des Beschwerdeführers angewiesen. Es wüßte sonst oft nicht, in welche Richtung es die Prüfung zu lenken hätte. Das gilt auch für die Verletzung des § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Auch bei dieser Vorschrift sind die verschiedenartigsten Verstöße denkbar, die sich nicht aus den Akten ergeben. Deshalb muß der Verfahrensverstoß, selbst wenn er die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründet, ebenso ausgeführt werden, wie sonst prozessuale Rügen auch. Die Nachprüfung des nicht näher bezeichneten Verfahrensfehlers würde das Rechtsbeschwerdegericht überfordern.

8

2.

Damit entfallen, worauf das Oberlandesgericht vorsorglich hingewiesen hat, die nur hilfsweise vorgelegten Fragen zu 3) und 4).

9

3.

Bei der Vorlegungsfrage zu 1) geht es dem Oberlandesgericht darum, ob neben dem Betroffenen auch der Verteidiger, dessen Beauftragung dem Gericht unbekannt ist, auf die Möglichkeiten des § 72 Abs. 1 OWiG hingewiesen werden muß. Diese Frage stellt sich aber bei dem vom Oberlandesgericht zu beurteilenden Sachverhalt nicht. Es geht davon aus, daß die Mandatsübernahme dem Amtsgericht unbekannt geblieben sei. Das trifft nicht zu. Die Verteidiger hatten mit Schreiben vom 14. Oktober 1969 angezeigt, daß sie die Vertretung des Betroffenen übernommen hatten. Dieses Schreiben ist dem Amtsgericht am 17. Oktober 1969 zugeleitet worden, also zwei Monate, bevor der Beschluß erging (S. 8 d.A.).

10

Gleichwohl brauchte der Amtsrichter den Verteidigern in diesem besonders gelagerten Falle keinen zusätzlichen Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG zu geben. Die Verteidiger hatten nämlich mit der Anzeige der Mandatsübernahme um Akteneinsicht gebeten. Diese ist ihnen für drei Tage gewährt worden (S. 8, 9 d.A.). Aus den nur wenige Blatt umfassenden Akten haben sie alle Umstände entnehmen können, die für die Frage maßgeblich waren, ob nach Hauptverhandlung entschieden werden sollte. Sie haben durch die Akteneinsicht auch erfahren, daß der Amtsrichter beabsichtigte, nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG zu verfahren, und daß er den Betroffenen entsprechend unterrichtet und belehrt hatte. Bei dieser Sachlage war es überflüssig, die rechtskundigen Verteidiger gesondert zu belehren. Sie hätten gegen die beabsichtigte Beschlußentscheidung ohne weiteres Widerspruch erheben können, wenn sie es damals für zweckmäßig gehalten hätten.

11

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die vorgelegte Bußgeldsache abschließend zu erledigen (BGHSt 19, 242, 243) [BGH 21.02.1964 - 5 StR 588/63]. Auch insoweit entspricht seine Entscheidung dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Sarstedt
Richter am Bundesgerichtshof Schmitt
Richter am Bundesgerichtshof Börker
Richter am Bundesgerichtshof Herrmann
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann