Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1990, Az.: 1 StR 293/90
Entziehungsanstalt; Unterbringung; Alkoholmißbrauch; Alkoholtat; Hangbedingte Gefährlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.09.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 293/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JR 1991, 161-162 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1991, 70 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 3282-3283 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1991, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Ein Täter kann nur gerechtfertigt in einer Entziehungsanstalt untergebracht sein, wenn die konkrete Tat symptomatisch für den Hang des Täters zum Alkoholmißbrauch ist, so daß sich in der Tat eine hangbedingte Gefährlichkeit abzeichnet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Die Rüge, das Landgericht habe die in der Sitzung vom 17. Januar 1990 gestellten Hilfsbeweisanträge der Verteidigung unberücksichtigt gelassen, ist unzulässig, weil sie den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen nicht entspricht. Das verspätete Vorbringen hierzu bleibt außer Betracht.
2. Offensichtlich unbegründet ist die weitere Rüge, zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hätte sich das Landgericht nicht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. anschließen dürfen, sondern einen weiteren Gutachter zuziehen müssen.
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler ergeben.
Näherer Erörterung bedarf nur folgendes: Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Hat der Täter den Hang, alkoholische Getränke (oder andere berauschende Mittel) im Übermaß zu sich zu nehmen, so kommt die Anordnung einer Maßregel nach § 64 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht. Dabei ist die erste Alternative nur ein Unterfall der zweiten, so daß diese den Oberbegriff darstellt. In beiden Fällen muß zwischen der Tat und dem Hang ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel findet. Die konkrete Tat muß also Symptomwert für den Hang des Täters zum Mißbrauch von Alkohol (oder eines sonstigen Rauschmittels) haben, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (BGH, Urt. vom 27. Mai 1971 - 4 StR 152/71 - bei Dallinger MDR 1971, 895; OLG Celle NJW 1958, 270 [OLG Celle 07.12.1957 - 2 Ss 372/57]; Baumann, Unterbringungsrecht 1966 S. 59 f.; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 64 Anm. 3 c; Hanack in LK 10. Aufl. § 64 Rdn. 32, 36, 38; Horn in SK StGB § 64 Rdn. 6, 8; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 64 Rdn. 5, 7).
Von einem Hang des Angeklagten zum Alkoholmißbrauch geht die sachverständig beratene Strafkammer rechtsfehlerfrei aus. Sie ist jedoch der Auffassung, zwischen der Alkoholabhängigkeit des Angeklagten und seiner Tat bestehe kein symptomatischer Zusammenhang. Das ist nicht zu beanstanden:
Das Landgericht stellt mit eingehender Begründung fest, der Angeklagte habe die Tat nicht begangen, um sich Mittel zum Erwerb von Alkohol zu verschaffen. Wenn er auch in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe, so habe er doch immer ohne Schwierigkeiten und - nach seinen Vorstellungen - in ausreichendem Maße über alkoholische Getränke verfügt. Mit der erhofften Beute aus dem Banküberfall habe er seine Lebenssituation insgesamt verbessern wollen. Danach war die Situation, die den Angeklagten zur Begehung der Tat trieb, im wesentlichen gekennzeichnet durch allgemeine Geldknappheit und nicht etwa durch das Bestreben, in den Besitz von Alkohol oder des zu seiner Beschaffung notwendigen Geldes zu gelangen. Die Strafkammer nimmt deshalb ohne Rechtsirrtum an, daß die vom Angeklagten begangene Tat nicht auf seinen Hang zum Alkoholmißbrauch zurückgeht.
Allerdings ergeben die Feststellungen des Landgerichts, daß sich der Angeklagte bei Ausführung der Tat in einem Rausch befand: Er hatte im Laufe von fast fünf Stunden vor Begehung der Tat fünf Halbe Bier und einen halben Liter Rotwein zu sich genommen. Ferner hatte er in dieser Zeit sechs Neuronica-Tabletten eingenommen, die freilich die Alkoholwirkung bei ihm nicht verstärkten. Auch insoweit hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei der unter Alkoholeinfluß begangenen Tat Symptomwert für den Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuß abgesprochen.
Wie die sachverständig beratene Strafkammer annimmt, war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht erheblich beeinträchtigt. Sollte sie - wofür die Verweisung auf den entsprechenden Abschnitt der Urteilsgründe spricht - gemeint haben, ein Rausch im Sinne des § 64 StGB setze eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 21 StGB voraus, wäre dies rechtsirrig. Denn anders als bei § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) kommt es für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht darauf an, daß zumindest verminderte Schuldfähigkeit des Täters im Sinne des § 21 StGB feststeht (allgemeine Meinung; vgl. Hanack a.a.O. § 64 Rdn. 30 sowie Horn a.a.O. § 64 Rdn. 10). Entscheidend ist allein, daß im Einzelfalle im Rausch der Anreiz für die Begehung der Tat liegt (BGH LM § 42c StGB a.F. Nr. 3 = JR 1957, 225). So verhielt es sich hier aber nicht:
Wie den Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist, war es nicht Alkoholgenuß, der den Tatentschluß auslöste und die Durchführung der Tat charakterisierte. Es handelte sich um einen Banküberfall, den der Angeklagte und sein Mittäter über Tage hinweg ohne nennenswerte Alkoholeinwirkung geplant, beschlossen und vorbereitet hatten. Somit war das Erpressungsvorhaben rauschunabhängig zustande gekommen. Soweit sich der Angeklagte am Tattage Mut antrank, diente dies der Erleichterung der Tatausführung, wie es auch bei Tätern vorkommt, die nicht Alkoholiker sind. Im Schrifttum wird hierzu - ohne nähere Erörterung - die Ansicht vertreten, verantwortliches Ingangsetzen des Geschehensablaufs (actio libera in causa) schließe den symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang zum übermäßigen Alkoholgenuß und der im Rausch begangenen Tat nicht aus (vgl. Baumann/Weber, Strafrecht AT 9. Aufl. § 44 II 2 b; Hanack a.a.O. § 64 Rdn. 28; Stree a.a.O. § 64 Rdn. 6). Mag dies in den Fällen fahrlässigen Sichberauschens naheliegen, so spricht doch der Umstand, daß der Täter, der sich vorsätzlich betrank, den Tatentschluß schon zu einer Zeit faßte, als er noch nicht unter Alkoholeinfluß stand, gegen einen solchen Zusammenhang (BGH, Urt. vom 27. Mai 1971 - 4 StR 152/71 a.a.O.). Auf diese Entscheidung beruft sich das Landgericht, was dem festgestellten Sachverhalt gerecht wird.
Da die Tat des Angeklagten nicht Ausdruck der von einem Trinker ausgehenden Gefährlichkeit ist, hält die Strafkammer zu Recht die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB nicht für gegeben.