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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1971, Az.: 4 StR 152/71

Diebstahl in einem schweren Fall; Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt; Gewohnheitsmäßiger Gebrauch geistiger Getränke im Übermaß; Begehen eines Verbrechens oder Vergehens im Rausch oder jedenfalls im ursächlichen Zusammenhang mit seiner Gewöhnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1971
Aktenzeichen
4 StR 152/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 17.12.1970

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

Bergmann Helmut Jakob S. aus D., geboren am ... 1939 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Mai 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Hürxthal,
Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Amtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem schweren Fall zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

3

Die Nachprüfung des Schuldspruchs wie auch des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Als rückfallbegründend sind allerdings - mangels Angabe der Tatzeiten im Urteil - nicht die unter I Nr. 9 und 11, sondern die unter I Nr. 7 und 14 angeführten Vortaten zu werten. Daß der Angeklagte sich seine früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, ergibt der Zusammenhang (§ 17 Abs. 1 StGB).

4

Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt nicht bestehen bleiben. Neben ihrer Erforderlichkeit ist nach § 42 c StGB Voraussetzung für diese Maßregel, daß der Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß (was hier nur in Betracht kommt) geistige Getränke zu sich nimmt und dann im Rausch oder jedenfalls im ursächlichen Zusammenhang mit seiner Gewöhnung ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb oder wegen Volltrunkenheit zu Strafe verurteilt wird. Tatbegehung im Rausch hat die Strafkammer nicht angenommen, obwohl sie bei dem Angeklagten einen Blutalkoholgehalt "von 1,7 bis höchstens 2,0 %o" (UA 9) festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen hat, daß seine Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert war. Möglicherweise hat sie geglaubt, die Vorschrift verlange insoweit, daß der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGBüberschritten sei. Indessen setzt § 42 c StGB einen solchen Rausch nicht voraus. Es würde an sich genügen, daß der Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters überhaupt beeinflußt hat und ihn dadurch hat straffällig werden lassen (BGH LM Nr. 3 zu § 42 c StGB). Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung vielmehr angeführt, "die abgeurteilte Tat" habe "ebenso wie viele der Vortaten ihre Wurzel in übermäßigem Alkoholgenuß" (UA 11). Sie hält also die andere Alternative für gegeben, den ursächlichen Zusammenhang der Tat mit der Alkoholgewöhnung des Angeklagten (vgl. OLG Celle NJW 1958, 270 [OLG Celle 07.12.1957 - 2 Ss 372/57]). Dies hätte sie indessen näher begründen müssen. Ursächlicher Zusammenhang in diesem Sinne bedeutet, daß die Tat Symptomwert für die Alkoholsucht haben muß (vgl. LK Jagusch 8. Aufl. Bem. 2 c, Schenke/Schröder 15. Aufl. Rn, 6, jeweils zu § 42 c StGB). Dazu ist jedoch im Urteil nichts gesagt. Offenbar hat es die Strafkammer für ausreichend angesehen, daß der Angeklagte einen großen Teil seiner Vorstraftaten, wie auch die abgeurteilte Tat, nach - teilweise erheblichem - Alkoholgenuß begangen hat. Das genügt nicht. Zwar heißt es in anderem Zusammenhang, die Unterbringung sei nötig und erfolgsversprechend, "um den immer wieder einen Tatentschluß auslösenden Faktor Alkohol auszuschalten" (UA 11). Inwieweit dieser allgemeinen Wertung Tatsachen zugrunde liegen, läßt das Urteil jedoch nicht erkennen.

5

Für die abgeurteilte Tat sprechen jedenfalls die Feststellungen eher dagegen. Denn danach hat der Angeklagte "zumindest mit dem Tatgedanken schon zu einer Zeit und über einen Zeitraum hinweg gespielt, als er noch nicht unter Alkoholeinfluß stand" (UA 10).

6

Hiervon abgesehen begegnet das Urteil aber auch noch folgenden Bedenken:

7

§ 42 c StGB richtet sich gegen den Trinker, d.h. gegen denjenigen, der auf Grund eines ererbten oder erworbenen krankhaften Hanges, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen genießt, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten, indem er sich in einen, wenn auch nicht notwendig die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB beeinflussenden Rausch versetzt oder doch seine Gesundheit schädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzt (BGHSt 3, 339, 340[BGH 04.12.1952 - 3 StR 671/52]; BGH LM Nr. 3 a.a.O.). Daß der Angeklagte ein solcher "Trinker" ist, ergibt das Urteil nicht. Nach den Feststellungen handelt es sich bei ihm zwar "um einen besonders labilen und willensschwachen Menschen, der von anderen, ganz besonders wenn er unter Alkoholeinwirkung steht, leicht beeinflußbar ist" und sich, "besonders in der Zeit nach 1963 stark dem Alkoholgenuß hingegeben und sich immer mehr an den Alkohol gewöhnt" hat (UA 5). Er hat auch bei allein neun der insgesamt 16 Vorstraftaten unter mehr oder weniger erheblichem Alkoholeinfluß gestanden.

8

Die letzte Alkoholtat lag jedoch bei Begehung der hier abgeurteilten Tat mehr als zwei Jahre zurück, ein Umstand, dem umso mehr Bedeutung zukommt, als selbst die Strafkammer, wie bereits ausgeführt, es nicht als sicher ansieht, daß die neue Tat in entscheidendem Maße Ausfluß eines (gewohnheitsmäßigen) Mißbrauchs von Alkohol gewesen ist, sondern möglicherweise schon vor dem Alkoholgenuß geplant war. Nun nimmt der Angeklagte zwar, "wie er selbst angibt, wenn auch nicht ununterbrochen, sondern periodisch viel Alkohol zu sich" (UA 11) und hat sich möglicherweise schon während der letzten beiden Jahre so verhalten. Daß er aber in dieser Zeit im Übermaß getrunken, also das Maß des gesundheitlich Verträglichen in dem angeführten Sinne überschritten hätte, ist damit noch nicht festgestellt. Immerhin hat er nach 1965 unwiderlegt regelmäßig gearbeitet. Die Leberverhärtung kann er sich auch schon früher zugezogen haben.

9

Schließlich ist auch die Erforderlichkeit der Unterbringung nicht hinreichend dargetan. Bei der gegebenen Sachlage hätte geprüft und erörtert werden müssen, ob nicht die mit dem Vollzug der erkannten Freiheitsstrafe verbundene zwangsweise Entziehung - möglicherweise auch eine während dieser Zeit durchgeführte ärztliche Behandlung - den Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuß beseitigen kann (vgl. BGH LM Nr. 3 a.a.O.).

Meyer
Mayr
Spiegel
Hürxthal
Salger