Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1952, Az.: 3 StR 671/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 671/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 19.06.1952
Rechtsgrundlage
- § 42 c StGB
Fundstellen
- BGHSt 3, 339 - 342
- MDR 1953, 181-182 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 512-513 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betruges i.R.
Prozessgegner
den Viehkaufmann Karl Friedrich Wilhelm S. aus S., dort geboren am ... 1902, z.Zt. in Untersuchungshaft,
Amtlicher Leitsatz
Im Sinne des §42 c StGB nimmt gewohneitsmässig im Übermaße geistige Getränke zu sich, wer auf Grund eines krankhaften Hanges, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder geistige Getränke in solchen Mengen geniesst, dass er in einen Rauschzustand gerät ober dass infolge des häufigen Genusses seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabgesetzt wird.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Landgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung, Justizangestellter ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 19. Juni 1952 aufgehoben, soweit es seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt anordnet.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfalle in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus und zu fünf Geldstrafen verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Ausserdem wurde seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet. Mit der Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge.
In allen fünf Fällen hat der Angeklagte in Gastwirtschaften Speisen, alkoholische Getränke und Tabakwaren verzehrt und den Wirt um die Zeche geprellt. Die Verurteilung wegen Betruges ist somit gerechtfertigt. Auch die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles (§264 StGB) liegen vor. Dagegen verneint das Landgericht im Gegensatz zu Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des §20 a StGB sei. Die Ausführungen des Urteils hierzu sind nicht frei von Widerspruch. Einerseits wird dargelegt, es könne "diesmal noch nicht" festgestellt werden, dass der Angeklagte aus einem Hang zur Begehung strafbarer Taten die Zechbetrügereien begangen habe. Damit ist die Eigenschaft eines Gewohnheitsverbrechers verneint. Sie scheint aber gleich darauf bejaht werden zu sollen, indem gesagt wird, das Gericht habe einen "gewissen gewohnheitsmässigen Hang zu Eigentumsdelikten" bei ihm feststellen müssen. Jedoch wird die Gefährlichkeit verneint mit der Erwägung, dieser Hang sei zur Zeit nicht stark genug, um weitere erhebliche Rechtsbrüche erwarten zu lassen, wenn der Angeklagte eine empfindliche Strafe verbüsst haben und des Alkoholgenusses so weit möglich entwöhnt sein werde. Das Landgericht lässt also bei der Frage, ob der Angeklagte im Sinne des §20 a StGB gefährlich ist, rechtsirrig den Zeitpunkt der Entlassung aus der Trinkerheilanstalt entscheiden statt den Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Jener Widerspruch und dieser Rechtsirrtum können aber auf sich beruhen. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, weil §20 a StGB nicht angewendet worden ist.
Lagegen kann die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nicht bestehen bleiben. Voraussetzung für die Unterbringung ist, dass der Täter gewohnheitsmässig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt. Von einem Übermaß kann nur dann die Rede sein, wenn der Täter die geistigen Getränke in einem solchen Maße zu sich nimmt, dass er sich dadurch in einen Rausch versetzt oder doch seine Gesundheit schädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzt. Dass der Angeklagte dies getan hat, ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht. Danach hat er geistige Getränke nicht in Mengen zu sich genommen, die er nicht hätte vertragen können, wohl aber in Mengen, die in keinem Verhältnis zu seiner Zahlungsfähigkeit und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen standen. Darin will das Landgericht bereits das Merkmal des Übermaßes finden. Diese Auslegung ist schon mit dem Sprachgebrauch nicht vereinbar.
Unter "im Übermaß alkoholische Getränke zu sich nehmen" wird nicht verstanden mehr trinken, als man bezahlen, sondern mehr trinken, als man vertragen kann. Die Auslegung des Landgerichts verfehlt auch Sinn und Zweck der Vorschrift des §42 c. Sie richtet sich gegen den Trinker, d.h. gegen denjenigen, der auf Grund eines krankhaften Hanges, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen geniesst, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten. Wer geistige Getränke in einer dieses Maß nicht überschreitenden Menge, wenn auch täglich und somit auf Grund einer Gewöhnung zu sich nimmt, ist kein gewohnheitsmässiger "Trinker". Betrinkt er sich einmal und begeht er dann im Bausch eine mit Strafe bedrohte Handlung, so darf seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet werden. Die Vorschrift des §42 c setzt einen gewohnheitsmässigen Mißbrauch von geistigen Getränken und dessen Ursächlichkeit für die Begehung von Verbrechen oder Vergehen voraus. Wer den Wirt um die Zeche prellt, weil er gern täglich einige Gläser Bier oder einen Schoppen Wein trinkt, aber kein Geld hat, um sich das leisten zu können, handelt wohl aus Genußsucht, möglicherweise auch aus einem Hang zum Alkoholgenuß, nicht aber aus einem krankhaften Hang zum Mißbrauch geistiger Getränke.
Andererseits liegt Alkoholgenuss im Übermaß auch dann vor, wenn der Trinker sich nicht in einen Rauschzustand versetzt, aber doch so viel Alkohol zu sich nimmt, dass seine Gesundheit geschädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit infolge des häufigen Genusses herabgesetzt wird. Ob der Angeklagte auch insoweit das Maß des Verträglichen nicht überschritten hat, lassen die Ausführungen des Urteils nicht mit Sicherheit erkennen. Die Feststellung, er habe geistige Getränke "nicht in solchen Mengen zu sich genommen, die er körperlich nicht mehr habe vertragen können" schliesst die Einhaltung auch dieses Maßes nicht ohne weiteres ein, sondern kann sehr wohl nur Berauschung verneinen wollen. Was und wieviel er in den einzelnen Fällen getrunken hat, ist nicht ersichtlich. Angegeben ist lediglich die Höhe der geschuldeten Zechen, sowie, dass er Getränke und Zigaretten, in zwei Fällen auch Speisen, verzehrte, und zusammenfassend, dass die Zechschulden nur zum geringen Teil Nahrungsmittel, sonst aber Bier, Spirituosen und Zigaretten betroffen hätten. Anhaltspunkte für die jeweils genossene Menge des Alkohols fehlen somit. Für die Frage, ob der Angeklagte gewohnheitsmässig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt, genügt ferner nicht die Betrachtung der fünf Gasthausbesuche, bei denen er jetzt den Wirt um die Zeche prellte. Es ist weiter von Bedeutung, in welchem Umfange er schon früher getrunken hat. Das Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte habe sich nach dem Kriege dem Trunke ergeben und sei im Jahre 1949 wegen Trunkenheit von seiner Arbeitsstelle entlassen worden. Seiner Bestrafung wegen Betruges im Rückfalle zu einem Jahr Gefängnis im Jahre 1951 liegen ebenfalls fünf Fälle von Zechprellerei zugrunde. Als er nach Verbüßung dieser Strafe am 24. Februar 1952 aus dem Gefängnis entlassen wurde, setzte er von dem Betrag von 78 DM, der ihm dabei ausgehändigt wurde, in wenigen Tagen 58 DM zumeist in Alkohol um. All dies deutet zwar darauf hin, dass der Angeklagte im Übermaße getrunken hat. Auch hier fehlen aber genauere Angaben über den Umfang des Alkoholgenusses. Unklar bleibt ferner, ob das Landgericht einen krankhaften Hang zum Alkoholgenuss beim Angeklagten für gegeben erachtet. Der Angeklagte war selbst bestrebt, seine Straftaten auf eine Sucht nach Alkohol zurückzuführen, von der aus eigner Kraft frei zu kommen er sich bisher vergeblich bemüht habe. Mach den Ausführungen des Urteils hat der Sachverständige diese Behauptung dahin "berichtigt", beim Angeklagten sei keine Alkoholsucht, wohl aber eine starke Neigung zum Alkohol festzustellen, die im Zusammenwirken mit den ihm als willensschwachen Psychopathen anhaftenden charakterlichen Mängeln die Ursache seiner Straftaten bilde. Da der Sachverständige die Neigung des Angeklagten zum Alkohol nicht als "Alkoholsucht" aufgefasst wissen will, so ist es zum mindesten zweifelhaft, ob sie als krankhafter Hang zum Alkoholgenuss angesehen werden darf, wie ihn §42 c mit dem Merkmal "wer gewohnheitsmässig im Übermaß geistige Getränke ... zu sich nimmt" zur Voraussetzung für die Unterbringung macht. Das Urteil lässt auch nicht erkennen, ob das Landgericht diese Frage in eigener Verantwortung entschieden hat.
Wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche in den Ausführungen des Urteils lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung gegeben sind oder nicht. Das Urteil muss deshalb hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Wenn das Landgericht wiederum die Unterbringung anordnet, so wird es zu beachten haben, dass das Gesetz nur die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt vorsieht, nicht aber die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt allein.