Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1974, Az.: X ZR 36/71
„Abstandshalterstopfen“
Abschluss eines Lizenzvertrages über die Benutzung eines belgisches Patent; Anforderungen an die Auslegung eines Lizenzvertrages; Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren für vertragswidrige Lieferungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1974
- Aktenzeichen
- X ZR 36/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12055
- Entscheidungsname
- Abstandshalterstopfen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.04.1971
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- § 329 BGB
- § 328 Abs. 2 BGB
- § 3 Abs. 3 des Lizenzvertrages
- § 335 BGB
Fundstellen
- DB 1974, 1106 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1974, 335 "Abstandshalterstopfen"
- MDR 1974, 486 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 502 (Volltext mit amtl. LS) "Abstandshalterstopfen"
Verfahrensgegenstand
Abstandshalterstopfen
Prozessführer
Firma Ge. Peter M. KG, G.-P.,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Peter M., G.-P., W.weg ...
Prozessgegner
Firma Pl. s.p.r.l., L.-St.-Pi. bei Br. (B.). Rue L.A. Sch. ...
Amtlicher Leitsatz
Ist bei der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an einem Patent einem Dritten, dem schon früher eine Benutzungserlaubnis erteilt worden war, die Belieferung bestimmter Firmen vorbehalten worden, so kann der Lizenzgeber unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation berechtigt sein, den Ersatz des dem Dritten durch Vertragsverletzungen des Lizenznehmers entstandenen Schaden zu verlangen.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Trüstedt und
die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Häußer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayer. Oberlandesgerichts München 15. April 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des belgischen Patents ..., das einen Abstandshalterstopfen insbesondere für Tablettenröhrchen betrifft. An diesem Patent erteilte sie einer Firma S. eine einfache Benutzungserlaubnis für die Belieferung der Firmen Ba. in V. C. und Ch. in Br..
Am 15./20. Oktober 1962 schlossen die Parteien einen schriftlichen Lizenzvertrag. In diesem Vertrage räumte die Klägerin der Beklagten eine ausschließliche Lizenz an ihrem belgischen Patent ein, jedoch nach § 3 Abs. 3 des Lizenzvertrages mit folgendem Vorbehalt:
"Die Lizenz darf nicht gegen die nachstehenden drei Kunden der Firma Friedrich S. KG, Be.-Au. an der Ber., geltend gemacht werden, welche Lizenznehmerin von GE. ist:
E. Ba., rue des A., V. C. S.A., rue L. Co., Br., A. Ch. S.A., ... rue de l'E., Br..
Bei diesen Kunden darf ohne vorherige Abstimmung mit S. kein Angebot abgegeben werden."
In der Folgezeit belieferte die Beklagte die Firmen C. und Ch. mit dem Lizenzgegenstand und zahlte für diese Lieferungen Lizenzgebühren an die Klägerin. Nach ihren eigenen Abrechnungen lieferte die Beklagte Waren zum Betrage von ... bfr. an die beiden Firmen.
Die Firma S. wandte sich wegen des Verhaltens der Beklagten an die Klägerin und machte dieser gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Daraufhin verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Firma S., die von dieser Firma beanstandeten Vertragsverletzungen der Beklagten zu verfolgen und den zu erstreitenden Schadensersatz an die Firma S. zu zahlen.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Ersatz des der Firma S. entstandenen Schadens in Anspruch. Sie berechnet diesen Schaden mit 10 % des Umsatzes, den die Beklagte durch Belieferung der Firmen C. und Ch. erzielt hat. Sie hat vorgetragen, die Firma S. erreiche bei der Herstellung und dem Vertrieb des Lizenzgegenstandes auch unter Berücksichtigung der zu zahlenden Lizenzgebühren einen Reingewinn von 10 bis 15 %.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Firma Friedrich S. KG 62 310,20 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 24. Juni 1969 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe sich mit der Firma S. dahin geeinigt, daß sie die Firmen C. und Ch. mit den bereits früher gelieferten Verschlüssen weiterbeliefern und dabei den Patentgegenstand verwenden, aber keine neuen Modelle anbieten dürfe. Die von ihr gelieferten Verschlüsse habe die Firma S. nicht an die Firmen C. und Ch. liefern dürfen, weil für diese Verschlüsse in B. Geschmacksmusterschutz bestehe.
Das Landgericht hat der Klage, dem damaligen - in der Fassung etwas abweichenden - Klageantrage entsprechend, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Beklagte erstrebt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht bestehe. Die Firma S., deren Schaden die Klägerin ersetzt verlange, könne eigene Ansprüche weder aus dem von den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrage noch aus dem belgischen Patent der Klägerin herleiten. Es sei auch kein eigenes Interesse der Klägerin ersichtlich, das es ihr gestatte, Ansprüche der Firma S. im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen. Soweit die Klägerin die Klageforderung in der Berufungsinstanz auch darauf gestützt habe, daß die Beklagte ihr belgisches Patent verletzt habe und ihr deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sei, habe sie damit die Klage geändert. Die Klageänderung, der die Beklagte nicht zugestimmt habe, sei nicht sachdienlich und könne deshalb nicht zugelassen werden.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
II.
Das Berufungsgericht entnimmt der Vereinbarung in § 3 Abs. 3 des Lizenzvertrages nicht nur eine inhaltliche Beschränkung der ausschließlichen Lizenz, die der Beklagten erteilt worden ist, sondern auch die schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Belieferung der Firmen C. und Ch. zu unterlassen. Diese Auslegung der Vertragsbestimmung, die von keiner der Parteien beanstandet wird, ist möglich und daher für das Revisionsgericht verbindlich.
1.
Diese Unterlassungsverpflichtung hat die Beklagte in dem Lizenzvertrage gegenüber der Klägerin als ihrer Vertragspartnerin übernommen. Die Firma S. hätte jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ein eigenes Forderungsrecht erlangt, wenn die Unterlassung zugunsten der Firma S. mit der Wirkung bedungen worden wäre, daß diese Firma selbst die Unterlassung verlangen könnte (§ 328 Abs. 1 BGB). Aus einer Verletzung der Unterlassungsverpflichtung wäre der Firma S. dann ein eigener Schadensersatzanspruch erwachsen. Die Firma S. hätte in diesem Falle die Klägerin nicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs zu ermächtigen brauchen, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint. Bei einem Vertrage zugunsten eines Dritten kann der Versprechensempfänger nämlich nach § 335 BGB, sofern ein anderer Wille der Vertragschließenden nicht anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht. Diese Vorschrift ist auch auf die Leistung von Schadensersatz anzuwenden, den der Versprechende wegen Verletzung der ihm dem Dritten gegenüber obliegenden Pflichten an diesen zu erbringen hat (RG HRR 1935 Nr. 342; BGH NJW 1967, 2261, 2262). Die Klägerin könnte deshalb, wenn durch § 3 Abs. 3 des Lizenzvertrages eine Leistung an die Firma S. bedungen worden wäre, nach § 335 BGB aus eigenem Recht Ersatz des der Firma S. entstandenen Schadens an diese verlangen.
2.
Das Berufungsgericht hat - im Gegensatz zum Landgericht - das Vorliegen eines (berechtigenden) Vertrages zugunsten der Firma S. verneint. Es hat ausgeführt: Wenn in einem Vertrage ein Vertragsteil Verpflichtungen zugunsten eines Dritten übernehme, sei im Zweifel nicht anzunehmen, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwerben solle, von dem Vertragsteil Erfüllung der Verpflichtung zu fordern. Das ergebe sich aus § 329 BGB, der einen über den dort geregelten Fall hinausgehenden allgemeinen Grundsatz aufstelle. Im vorliegenden Falle bestehe kein Anhalt dafür, daß die Beklagte sich mit dem Abschluß des Lizenzvertrages nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber der Firma Sanner unmittelbar habe verpflichten wollen.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts Zweifel aufkommen lassen, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung des Lizenzvertrages von zutreffenden rechtlichen Überlegungen ausgegangen ist. Nach § 328 Abs. 2 BGB ist in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht auf die Leistung erwerben soll. Besondere Auslegungsvorschriften enthalten die §§ 329, 330 BGB. § 329, auf den das Berufungsgericht verweist, betrifft den Fall der Erfüllungsübernahme, der hier, was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht vorliegt; denn nach der insoweit verbindlichen Auslegung des Berufungsgerichts ist die Beklagte eine eigene Unterlassungsverpflichtung eingegangen, die der Sicherung der Interessen der Firma S. dienen sollte. Aus § 329 BGB läßt sich kein "allgemeiner Grundsatz" ableiten; denn die allgemeine Auslegungsregel ergibt sich aus § 328 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift stellt nicht in erster Linie auf die Vorstellungen der Vertragsparteien und schon gar nicht auf die einseitigen Vorstellungen des Versprechenden, sondern auf die objektiven Gegebenheiten, insbesondere auf den mit dem Vertrage verfolgten Zweck, ab.
III.
Die Frage, wie § 3 Abs. 3 des Lizenzvertrages im Hinblick auf § 328 Abs. 2 BGB auszulegen ist, kann jedoch auf sich beruhen. Denn die Beklagte ist auch dann, wenn die Firma S. kein eigenes Forderungsrecht erworben hat, wegen der - wie hier zunächst zu unterstellen ist - ihr gegenüber begangenen Vertragsverletzungen berechtigt, Ersatz des der Firma Sanner entstandenen Schadens an diese zu verlangen.
1.
Bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht ist zwar grundsätzlich nur der Vertragspartner berechtigt, Ersatz des ihm selbst entstandenen Schadens zu fordern. Eine Ausnahme besteht aber nicht nur bei einem Vertrage zugunsten eines Dritten, bei dem der Dritte ein eigenes Forderungsrecht und bei Vertragsverletzung einen eigenen Schadensersatzanspruch erwirbt, dessen Erfüllung der Versprechensempfänger nach § 335 BGB aus eigenem Recht verlangen kann. Eine Ausnahme besteht auch in den Fällen, in denen eine Vertragspartei nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Drittschadensliquidation wegen der ihr gegenüber begangenen Vertragsverletzung Ersatz des einem Dritten entstandenen Schadens beanspruchen kann. Es handelt sich dann um einen eigenen Anspruch des Vertragspartners, der lediglich die Besonderheit aufweist, daß er auf Ersatz des einem Dritten entstandenen Schadens gerichtet ist. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann der anspruchsberechtigte Vertragspartner den Ersatz des einem Dritten entstandenen Schadens u.a. verlangen, wenn seine Interessen mit denen des Dritten derart verknüpft sind, daß er die Drittinteressen wahrzunehmen hat und der andere Vertragsteil nach den gegebenen Umständen mit einer solchen Wahrnehmung zu rechnen hat (BGH Betrieb 1959, 1083 [BGH 07.08.1959 - VIII ZR 113/58]). Das ist hier der Fall.
2.
Die Klägerin hätte sich der Firma S. gegenüber vertragswidrig verhalten, wenn sie der Beklagten die ausschließliche Lizenz an ihrem belgischen Patent eingeräumt hätte, ohne dabei die Rechte der Firma S. zu wahren. Dem ist in § 3 Abs. 3 des Lizenzvertrages Rechnung getragen worden. Diese Bestimmung diente erkennbar auch dem Schutz der Interessen der Firma S.. Das kommt besonders deutlich darin zum Ausdruck, daß die Abstimmung über etwaige Belieferungen der genannten Firmen durch die Beklagte der Firma S. und der Beklagten über lassen worden ist. Macht aber der eine Vertragsteil den Abschluß des Vertrages erkennbar von der Wahrung der Interessen eines Dritten abhängig und übernimmt der andere Vertragsteil zum Schütze dieser Interessen eine Unterlassungspflicht, dann entspricht es dem Sinn und Zweck des Vertrages, daß der anspruchsberechtigte Vertragsteil den Ersatz des dem Dritten durch die Verletzung der Unterlassungspflicht entstandenen Schadens auch dann verlangen kann, wenn dem Dritten kein eigenes Forderungsrecht eingeräumt worden ist. Denn es würde bei einer solchen Sachlage dem bei der Vertragsauslegung zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 157 BGB) widersprechen, wenn der vertragsuntreue Vertragsteil Vorteile daraus ziehen wollte, daß die Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens nicht seinen Vertragspartner, sondern den Dritten treffen, dessen Interessen der anspruchsberechtigte Vertragspartner wahrzunehmen hatte. Ein dem etwa entgegenstehender Wille der Beklagten wäre, da er in dem Vertrage nicht zum Ausdruck gekommen ist, unbeachtlich (§ 116 Satz 1 BGB).
3.
Der Schaden der Firma S., den die Klägerin hiernach wegen der ihr gegenüber begangenen Vertragsverletzungen geltend machen kann, umfaßt auch den dieser Firma entgangenen Gewinn (§ 252 BGB). Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung in § 3 Abs. 3 des Lizenzvertrages, der gerade die Sicherung der Gewinnerwartungen der Firma S. aus der ungestörten Ausnutzung der ihr erteilten einfachen Benutzungserlaubnis bezweckte. Die Firma S. hätte jedoch nach dem Vortrag der Klägerin bei Belieferung der in § 3 Abs. 3 des Lizenzvertrages genannten Firmen einen Reingewinn von 10 % des Umsatzes erzielt. Die in diesem Falle an die Klägerin zu entrichtenden Lizenzgebühren sowie anfallende Vertreterprovisionen sind dabei nach dem Vorbringen der Klägerin bereits abgesetzt. Von dem geltend gemachten Betrag sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auch die von ihr gezahlten Lizenzgebühren abzuziehen. Durch die Zahlung der Lizenzgebühren für die vertragswidrigen Lieferungen hat die Klägerin das erhalten, was sie sonst von der Firma S. erhalten hätte.
4.
Die Klage erweist sich hiernach jedenfalls aus dem vom Berufungsgericht nicht geprüften rechtlichen Gesichtspunkt der Schadensliquidation im Drittinteresse als schlüssig. Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.
IV.
Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht nicht geprüften Einwendungen der Beklagten sind zum Teil erheblich.
1.
Dem Einwand der Beklagten, sie habe sich vor den Lieferungen an die Firmen C. und Ch. vertragsgemäß mit der Firma S. abgestimmt, hat das Landgericht mangels näherer Angaben nicht für hinreichend substantiiert erachtet. Die Beklagte hat jedoch ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz ergänzt und zuletzt unter Beweisantritt vorgetragen (Bl. 66, 79 GA), die Vertreter der Firma S. hätten ihren Vertretern bei einer Besprechung auf dem Flugplatz in Mü. im Sommer 1962 erlaubt, von der Beklagten entwickelte Verschlüsse mit den geschützten Abstandshaltern an die Firmen C. und Ch. zu liefern. Die in § 3 Abs. 3 des Lizenzvertrages vorgesehene "Abstimmung" hätte danach schon vor Abschluß des Vertrages stattgefunden. Das mag auffällig sein, ist aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen.
2.
Auch die Behauptung der Beklagten, die Firma S. hätte die von den Firmen C. und Ch. gewünschten Verschlüsse wegen eines in Belgien bestehenden Geschmacksmusterrechts nicht liefern dürfen, kann unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns, auf den die Klage bisher gestützt worden ist, erheblich sein. Die Firma S. hätte nämlich, wenn ein Geschmacksmusterrecht besteht, nicht solche Verschlüsse anbieten dürfen, die dieses Recht verletzten. Der Sachverhalt bedarf insoweit noch der weiteren Aufklärung. Wenn sich ergeben sollte, daß der Firma S.kein Gewinn entgangen ist, könnte sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Frage stellen, ob andere rechtliche Gesichtspunkte für die Schadensberechnung in Betracht kommen könnten.
V.
Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz, die von dem noch Ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, zu überlassen.
Ballhaus
Bruchhausen
Ochmann
Häußer