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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.08.1959, Az.: VIII ZR 113/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.08.1959
Aktenzeichen
VIII ZR 113/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Stuttgart - 10.07.1958

Fundstellen

  • DB 1959, 1082-1083 (Kurzinformation)
  • DB 1959, 1083 (Kurzinformation)

Prozessführer

der Firma Z. und G., Mineralöl-Raffinerie und Chemische Fabrik in E./F.,

Prozessgegner

die Firma Gerrit v. D. & Co. offene Handelsgesellschaft, Baumwoll-Spinnerei und Zwirnerei in Gr./W., vertretungsberechtigter Gesellschafter: Gerrit v. D.,

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 10. Juli 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Mit Schreiben vom 6. Juli 1954 bot die Beklagte, die unter anderem Schmiermittel für Textilmaschinen herstellt, der Klägerin ein neues Ringläuferfett "Textol Nr. 876 A auswaschbar" zum Preise von 196 DM für 100 kg netto ausschließlich des Gebindes an. Einleitend war bemerkt:

"Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie heute auch auf unsere Sorte

- Textol 876 A - Ringfett auswaschbar -

aufmerksam machen ... Damit Sie von diesem Produkt auch einen praktischen Versuch durchführen können, lassen wir Ihnen mit nächster Post 1 Kilo Probe sowie 2 Tuben kostenlos zugehen.

Bei unserem Textol 876 A handelt es sich um ein Spezialprodukt, das wir an viele namhafte Firmen zur vollen Zufriedenheit liefern. Es ist vollkommen auswaschbar und zeichnet sich durch eine gute Schmierkraft aus ..."

2

Die Klägerin bestellte nach Erhalt der Proben am 23. September 1954 ein Faß zum Ausprobieren, am 2. Oktober 1955 zum Ausprobieren in Konsignation 3 Fässer, alsdann am 3. November 1955 weitere 3 Fässer und schließlich am 10. November 1955 in Konsignation 10 Fässer. Dabei wählte sie in den Bestellscheinen jeweils den Ausdrucks "Ringläuferfett Textol 876 A, vollkommen auswaschbar für Baumwolle und Zellwolle."

3

Im November 1955 nahm die Klägerin von der Firma N. und Dü. in No. 2 Aufträge entgegen, je 30.000 kg gezwirntes Baumwollgarn herzustellen, wobei der eine Auftrag im Januar und Februar 1955 noch auf weitere Mengen erweitert wurde. Die Auftraggeberin verarbeitete das Garn zu Mantelpopeline. Bald zeigten sich auf den Stoffen Streifen, wovon die Firma N. und Dütting der Klägerin erstmals Mitte Dezember 1954 Mitteilung machte. Am 13. Januar 1955 legte sie der Klägerin Gewebestreifen vor und wies darauf hin, daß es sich um Fettflecken handele. Am 25. März 1955 erklärte sie, daß sie die Klägerin wegen Schadensersatz in Anspruch nehme, weil die Ware nicht mehr als vollwertig, sondern nur unter Preisnachlässen verkauft werden könne. Am gleichen Tage zeigte die Klägerin der Beklagten an, daß das Ringläuferfett nicht der Zusicherung als "vollkommen auswaschbar" entspreche, und erklärte sie, daß sie die Beklagte wegen der Reklamation der Firma N. und Dü. ersatzpflichtig mache. Ihren Schaden bezifferte diese Firma mit 77.000 DM.

4

Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 18.486 DM nebst Zinsen verlangt. Sie hat zur Begründung darauf verwiesen, daß das gesamte von der Beklagten bezogene Ringläuferfett Textol 876 A nicht der Zusicherung "vollkommen auswaschbar" entsprochen und daher die Fettflecken in den fertigen Popelinestoffen verursacht habe. Die Beklagte müsse im Hinblick auf diese Zusicherung für den gesamten Schaden, dessen Ersatz die Firma N. und Dü. von ihr, der Klägerin, verlange, einstehen. Sie hafte aber auch, weil sie ein Produkt in den Handel gebracht habe, ohne seine Eigenschaften vorher hinreichend geprüft zu haben. Vorläufig fordere sie, Klägerin, nur den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag des Schadens.

5

Die Beklagte, die den Ersatz des Schadens verweigert, hat den Standpunkt vertreten, daß sie die Auswaschbarkeit ihres Fettes nicht im Hinblick auf jedes Ausrüstungsverfahren der Webereien erproben könne, und daß deshalb die Zusicherung nur soweit gehe, als überhaupt Ringläuferfette auswaschbar seien. Das sei aber bei den Stoffen der Firma N. und Dü., deren Dichtigkeit das übliche Maß überschreite, aus technischen Gründen nicht der Fall. Im übrigen hat sich die Beklagte neben anderen Einwendungen auch darauf berufen, daß die Forderung verjährt sei.

6

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

7

I.

1.)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte hinsichtlich des gelieferten Ringläuferfettes eine Zusicherung im Sinne der § § 463, 480 Abs. 2 BGB abgegeben habe, es sei "vollkommen auswaschbar". Es hat ferner angenommen, an den fertigen Popelinestoffen der Firma N. und Dü., die mit solchem Garn hergestellt worden seien, das bei der Klägerin über das von der Beklagten gelieferte Ringläuferfett gelaufen sei, seien Flecken aufgetreten und die Klägerin sei zu Recht von ihrer Auftraggeberin wegen dieses Schadens ersatzpflichtig gemacht worden. Das Berufungsgericht hat nicht weiter erörtert, welche Erwägungen zu der Auffassung führen, daß die Klägerin ihren Schaden in diesem Umfange gemäß § 463, 480 Abs. 2 BGB auf die Beklagte abwälzen könne. Jedoch wird seine Annahme, daß die Haftung aus § § 463, 480 Abs. 2 BGB insoweit auch den mittelbaren Schaden umfassen könne, von der Revision nicht bekämpft.

8

Es kann dahinstehen, ob in jedem Falle, in dem eine Eigenschaft der Kaufsache zugesichert ist, eine so weit gehende Haftung den angeführten Bestimmungen entnommen werden kann (vgl. insbesondere RG in DR 1941, 637, 638; Kuhn in BGB RGRK 11. Aufl. § 459 Anm. 39 Abs. 3). Im Ergebnis kann dem Berufungsgericht für den vorliegenden Fall zugestimmt werden. Denn es hat ohne Rechtsirrtum die Erklärung der Beklagten, das Ringläuferfett sei vollkommen auswaschbar, so ausgelegt, daß sie damit zugesichert habe, diese Auswaschbarkeit werde sich erst nach Verwendung des von der Klägerin hergestellten Garnes in einer Weberei erweisen. Sowohl die Parteien als auch das Berufungsgericht sind in dem vorliegenden Rechtsstreite davon ausgegangen, daß es nicht darauf ankommen könne, ob sich das Ringläuferfett aus den von der Klägerin hergestellten Garnen hätte entfernen lassen. Der Streit der Parteien geht ausschließlich darum, ob das Ringläuferfett so beschaffen war, daß sich an den Garnen der Klägerin entstandene Fettspritzer, die in den Webprozeß mit übernommen wurden, aus den Tuchen der Firma N. und Dü. entfernen ließen, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Aus diesen Umständen, dabei aber insbesondere aus der Tatsache, daß die Klägerin eine Spinnerei betreibt, hat das Berufungsgericht den Schluß ziehen dürfen, die Parteien seien sich von vornherein darüber einig gewesen, daß die Zusicherung in dem gekennzeichneten Sinne gelten solle.

9

2.)

In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Revision gegen diesen vom Berufungsgericht angenommenen Umfang der sich aus § § 463, 480 Abs. 2 BGB ergebenden Schadenersatzverpflichtung gerügt, es habe übersehen, daß die Klägerin gegenüber der Firma N. und Dü. nur dann eine Ersatzpflicht treffe, wenn man ihr wegen der Lieferung verschmutzter Garne ein Verschulden nachweisen könne. Diese Frage aber habe das Berufungsgericht überhaupt nicht geprüft. Es hätte, wenn es der Frage nachgegangen wäre, auch zu der Erkenntnis kommen müssen, daß die Feststellung eines Verschuldens der Klägerin im Rahmen des Werkvertrages mit ihrer Auftraggeberin, gleichzeitig als ein Mitverschulden der Beklagten gegenüber gewertet werden müsse. Darauf, ob die Klägerin ihre Vertragspflichten gegenüber der Firma N. und Dü. verletzt hat, kommt es indessen nicht an, weil die Klägerin für berechtigt zu erachten ist, diesen Drittschaden in eigenem Namen geltend zu machen. Die rechtliche Möglichkeit, daß derjenige, dessen Vertragsrechte verletzt worden sind, auch den bei einem Dritten entstandenen Schaden beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegen den Vertragspartner geltend machen kann, ist ein in der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz (vgl. insbesondere RGZ 170, 246; BGHZ 15, 224, 228). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Beauftragte, der in eigenem Namen für fremde Rechnung mit einem anderen einen Vertrag geschlossen hat, im Falle der Vertragsverletzung auch Ersatz des seinem Geschäftsherrn erwachsenen Schadens verlangen kann (RGZ 115, 419, 425). Das Reichsgericht hat diese Lehre dahin erweitert, daß der Berechtigte, dessen Vertragsrechte verletzt wurden, von seinem Verletzer den Ersatz des sog. Drittschadens nicht nur dann verlangen könne, wenn der Vertrag für Rechnung des Dritten geschlossen ist, sondern auch dann, wenn die Interessen des Berechtigten mit denen des Dritten so verknüpft sind, daß der Berechtigte die Drittinteressen gegenüber dem Verletzer wahrzunehmen hat und der Verletzer mit einer solchen Wahrnehmung rechnen muß. In RGZ 170, 246 wurde der Beklagte, der die Kühlanlage in einem städtischen Schlachthof zu ändern hatte, wobei infolge eines von seinem Monteur verschuldeten Brandes die Kühlhalle mit Fleischvorräten zerstört wurde, zum Ersatz des den Metzgern durch Vernichtung des von ihnen eingelagerten Fleiches entstandenen Schadens verurteilt, obwohl eine Schadensersatzpflicht der Stadt gegenüber den Metzgern nicht bestand. Das Reichsgericht hat in dieser Entscheidung unter Anwendung des § 157 BGB den Vertrag zwischen der Stadt und der Beklagten dahin ausgelegt, daß die "Liquidation des Drittinteresses" vereinbart sei, und zwar ohne Rücksicht auf eine eigene Schadenersatzpflicht der Stadt, und obwohl der Dritte keinen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Schädiger hatte. Dieser Rechtsauffassung ist der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 15, a.a.O. mit folgender Maßgabe beigetreten; wenn jemand eine fremde Sache, mag ihm diese aus Vertrag oder aus Gefälligkeit überlassen sein, dazu verwendet, um gegenüber einem anderen, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, seine Vertragspflichten zu erfüllen, so ist, wenn sich nicht aus besonderen Umständen des Einzelfalles etwas anderes ergibt, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Vereinbarung zwischen den Vertragsschließenden anzunehmen, daß die vertragliche Haftpflicht des anderen Teils den Schutz der diesem Vertragszweck dienenden Sache auch dann umfaßt, wenn die Sache einem anderen gehört. In der Entscheidung wird darauf abgestellt, daß es nicht darauf ankomme, ob der Vertragsgegner Kenntnis von den Rechtsbeziehungen zum Dritten hat, sondern allein darauf, ob er die Pflicht übernommen hat, die ihm anvertraute Sache sorgfältig zu behandeln. Im Rahmen dieser Sorgfaltspflicht aber, so wird in der Entscheidung weiter ausgeführt, spiele die Tatsache, wem die Sache rechtlich gehöre, keine Rolle. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und entnimmt ihr den Grundsatz, daß es entscheidend darauf ankommen muß, wie die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Schädiger und seinem Vertragsgegner auszulegen sind. Stellt sich dabei heraus, daß das Drittinteresse nach dem Sinn und Zweck des Vertrages geschützt werden soll, so ist derjenige, dessen Vertragsrechte verletzt sind, auch für berechtigt zu erachten, den Drittschaden geltend zu machen. Bei dieser Auslegung muß es von besonderer Bedeutung sein, daß der Schädiger die enge Verknüpfung des Berechtigten mit den Drittinteressen erkannt und mit der Wahrnehmung durch seinen Vertragspartner gerechnet hat. Das aber ist vorliegend im Hinblick auf die Auslegung, die das Berufungsgericht der Zusicherung der Beklagten gegeben hat, gerade der Fall. Wie bereits unter 1) erörtert, waren sich die Parteien von vornherein darüber einig, daß es darauf ankam, einen von dem Ringläuferfett ausgehenden Schaden der Weberei zu verhüten. Das war der Sinn und Zweck der Zusicherung vollkommener Auswaschbarkeit. Wie auf der einen Seite die Klägerin sich auf die Zusicherung bei der Weitergabe ihrer Garne verlassen durfte, so mußte auf der anderen Seite die Beklagte damit rechnen, daß sie mit ihrer Zusicherung hinsichtlich der Auswaschbarkeit auch das Risiko des Webereifabrikanten übernommen, also insoweit auch für Schäden einzustehen habe, die auf den Gebrauch des Ringläuferfetts bei der Herstellung der Gerne zurückzuführen sind. Bei dieser Sachlage ist es daher kein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts, wenn es nicht untersucht hat, ob eine Haftungsgrundlage zwischen der Klägerin und ihrer Auftraggeberin besteht. Selbst dann, wenn sich die Klägerin gegenüber der Firma N. und Dü. freigezeichnet hätte, könnte eine andere Beurteilung nicht Platz greifen (vgl. RGZ 170, 246).

10

Ohne Erfolg muß auch der Hinweis der Revision bleiben, die Klägerin sei selbst über die Reichweite der Zusicherung anderer Auffassung gewesen, andernfalls hätte sie nicht erst Proben bestellt. Einen solchen Gedankengang hat das Berufungsgericht gerade nicht angenommen. Es hat den Probebestellungen, wie noch zu erörtern sein wird, ohne Rechtsverstoß eine ganz andere Bedeutung beigemessen und keineswegs eine Einschränkung der Zusicherung darin erblickt.

11

3.)

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß eine Haftung der Beklagten nicht etwa durch ihre allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen worden sei.

12

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist in Nr. 4 folgende Bestimmung enthalten:

"Beanstandungen können nur vorgebracht werden, wenn die Ware sich noch in der Originalumschließung befindet und unvermischt ist. In diesem Falle besteht ein Anspruch nur auf Wandlung und nur für die vorhandene unvermischte Menge."

13

Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin diese bereits im Angebotsschreiben vom 6. Juli 1955 in Bezug genommenen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten gegen sich gelten lassen muß, ist jedoch in Auslegung der Klausel Nr. 4 zu dem Ergebnis gelangt, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen wird. Es hat erwogen, daß sich die Freizeichnungsklausel ihrer Fassung und ihrem Inhalt nach weder auf die Fälle erstrecken könne, in denen die ganze Warengattung von vornherein mit Mängeln behaftet sei, noch auf die Fälle der heimlichen Mängel, weil andernfalls der Abnehmer völlig rechtlos gestellt sei, was aber nicht einmal der Wille der Beklagten selbst hätte sein können. Dabei hat es dahinstehen lassen, ob nicht schon die Zusicherung selbst eine Einschränkung der Freizeichnungsklausel bedeute. Auf alle Fälle, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei es eine gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung, wenn sich die Beklagte hier auf die Freizeichnungsklausel berufe.

14

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Senat in der Lage ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, entsprechend der Ansicht der Revision frei nachzuprüfen. Falls eine Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts bestehen sollte, so ist jedenfalls die Auslegung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

15

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Freizeichnungsklausel für die hier geltendgemachten Schadensersatzansprüche nicht gedacht sein könne. Dazu hat es ausgeführt: Hätte die Beklagte die Mängelrechte der Klägerin auch bei heimlichen Mängeln (gemeint: bei solchen Mängeln, die sich erst in einem späteren Produktionsprozeß zeigen würden) ausgeschlossen, so könnte sie sich doch darauf nach Treu und Glauben nicht berufen. Sie konnte von der Klägerin nicht erwarten, daß diese sich vor Kaufabschluß alle erdenklichen Konsequenzen klarmachte, die aus der Freizeichnungsklausel entspringen konnten, und daß sie beim Studium der Geschäftsbedingungen der Beklagten zu der ungewöhnlichen Feststellung gelange, die Beklagte wolle ihr zwar eine Eigenschaft des Ringläuferfettes zusichern, ihr aber auf der anderen Seite die Rechte, die sich aus der Zusicherung ergeben konnten, wieder dadurch nehmen, daß eine Gewährleistung für heimliche Mängel praktisch ausgeschlossen werde.

16

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsverstoß.

17

Die Klausel bringt nicht zum Ausdruck, daß sie die Gewährleistung auch hinsichtlich solcher Schäden einschränken oder ausschließen soll, die durch Mängel entstehen, die unter die ausdrücklich gegebene Zusicherung von Eigenschaften der Kaufsache fallen. Eine Beschränkung der Gewährleistung in Kaufbedingungen verträgt keine weite Auslegung. Deshalb ist es kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die Freizeichnung nicht auf den vorliegenden Fall bezogen hat. Der Umstand, daß das Fehlen der zugesicherten vollen Auswaschbarkeit sich erst in einem weiteren Produktionsprozeß im Betriebe der Auftraggeberin der Klägerin gegebenenfalls erst nach geraumer Zeit zeigen konnte, spricht außerdem dafür, daß bei einer den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Verkehrssitte gerecht werdenden Auslegung die Schadensersatzansprüche aus § § 463, 480 Abs. 2 BGB in dem gekennzeichneten Umfange durch die Klausel nicht erfaßt werden.

18

Sollte der erkennende Senat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten selbständig auslegen dürfen, so würde das zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn für diesen Fall tritt der Senat der Auslegung des Berufungsgerichts aus den vorstehend angegebenen Gründen bei. Damit erledigen sich alle weiteren Revisionsangriffe, die gegen die Erwägung des Berufungsgerichts gehen, die Klausel beziehe sich nicht auf heimliche Mängel.

19

4.)

a)

Das Berufungsgericht hat die Frage geprüft, ob die Grundsätze eines Kaufes nach Probe dem Schadensersatzanspruch der Klägerin etwa entgegenstehen konnten. Es ist zur Verneinung dieser Frage gelangt, obwohl es in tatsächlicher Hinsicht feststellt, die Klägerin habe Textol 876 A auch bezogen, um damit Versuche anzustellen. Die Klägerin habe aber, so hat es ausgeführt, der Beklagten nicht mitgeteilt, welcher Art diese Versuche sein sollten. Die Beklagte habe daher nicht ohne weiteres annehmen können, daß außer Schmierversuchen auch Auswaschversuche vorgesehen seien, und daß die Klägerin ihr die Gewährleistung für ungenügende Auswaschbarkeit erlassen wolle, falls die beabsichtigten Versuche zu ihrer Zufriedenheit ausfallen sollten, und falls die gelieferte Ware mit den Proben übereinstimme. Das Berufungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, es brauche nicht entschieden zu werden, ob die Parteien überhaupt einen Kaufvertrag nach Probe abgeschlossen hätten.

20

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revisionsangriffe gegen die Erwägung, die Beklagte habe nicht annehmen können, daß ihr die Klägerin im Hinblick auf die übersandten Proben die Zusicherung habe erlassen wollen, gehen von einer unzutreffenden Betrachtungsweise aus. Der Standpunkt der Revision, bei einem Kauf auf Probe seien nur die Eigenschaften der Probe zugesichert, ist mit dem Gesetze nicht vereinbar. Allerdings soll die Übersendung der Probe ein vereinfachtes Verfahren bieten, damit der Käufer nicht auf eine umständliche Beschreibung der Ware angewiesen zu sein braucht. Der Verkäufer muß es, wenn er sich auf einen solchen Kauf nach Probe einläßt, hinnehmen, daß die der Probe anhaftenden Eigenschaften als zugesichert gelten (§ 494 BGB). Daraus läßt sich aber keineswegs mit der Revision die Folgerung ziehen, daß außer den aus der Probesendung zu erkennenden Eigenschaften der Ware, nicht noch solche Eigenschaften rechtswirksam zugesichert werden, deren Vorhandensein aus der Probe nicht ohne weiteres zu erkennen ist. Es entspricht vielmehr anerkannter Rechtsprechung, daß zur Probemäßigkeit noch besondere Zusicherungen hinzutreten können (RG in LZ 1926, 632; KG OLG 22, 238; BGB RGRK, 11. Aufl. S. 494 Anm. 1 a.E.; Palandt BGB 18. Aufl. § 494 Anm. 1). Geht man aber hiervon aus, so ist der Standpunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sowohl für die Probemäßigkeit als auch für die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften einzustehen, nicht zu beanstanden.

21

Dieses Ergebnis kann auch nicht durch die Ansicht der Revision erschüttert werden, die Klägerin sei im Hinblick auf die mit der Beklagten vereinbarten Probesendungen nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, das Textol hinsichtlich seiner Auswaschbarkeit nach allen Richtungen und im Hinblick auf alle zu erwartenden Ausrüstungsverfahren der Webereien zu untersuchen. Es kann dahinstehen, welche rechtlichen Folgerungen für einen Kauf nach Probe zu ziehen wären, wenn die Klägerin eine solche Prüfungspflicht verletzt haben würde. Das Berufungsgericht hat jedenfalls das Bestehen einer solchen Pflicht, wenn auch in anderem Zusammenhang, ohne Rechtsirrtum verneint und damit auch den Fall ausgeschlossen, daß die Proben in ausdrücklichem Einverständnis der Parteien zur uneingeschränkten Prüfung der Brauchbarkeit übersandt worden wären (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1956 - VIII ZR 35/56 = BB 1957, 58).

22

Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Inhalt der Verhandlungen, die zur Übersendung der Proben geführt haben, nicht ausreichend gewürdigt. Weder die im Schriftsatz der Beklagten vom 14. Mai 1958 wiedergegebenen Aktenvermerke der Beklagten noch der im Schriftsatz der Beklagten vom 28. September 1955, S. 3/4 in Bezug genommene Schriftwechsel lassen erkennen, daß die Parteien eine über die im Betriebe der Klägerin mögliche Untersuchung hinausgehende Prüfung vereinbart hätten. Wie noch darzulegen sein wird, hat das Berufungsgericht im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen des § 377 HGB eingehend erörtert, daß eine so weitgehende Untersuchung des Textols auf seine Auswaschbarkeit im Betriebe der Klägerin gar nicht möglich war und daher auch nicht als tunlich anzusehen ist. Es konnte sich für seine Ansicht auf die Gutachten der Industrie- und Handelskammer in Augsburg vom 21. Dezember 1955 und des Verbandes der Südwestdeutschen Textilindustrie vom 23. Dezember 1955 stützen, die ihre Gutachten eigens im Hinblick auf den Umstand abgegeben haben, daß die Klägerin nach vorangegangenen Probesendungen gekauft hat, eine kleine Weberei besitzt, und daß sie kapitalmäßig und durch ihre Inhaber an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt ist, die über ein chemisches Laboratorium verfügen kann (vgl. Beweisbeschluß vom 11. November 1955).

23

b)

Die Revision bezieht sich auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21. Dezember 1955, in welchem die Einholung eines Gutachtens darüber beantragt worden sei, es entspreche nach Probebestellungen der Üblichkeit zu prüfen, ob das Ringläuferfett den Anforderungen der Bestellerin hinsichtlich der Auswaschbarkeit genüge, und rügt, daß die Erhebung dieses Beweises unterblieben sei. Die Revision berücksichtigt nicht, daß, wie angeführt, diese Frage den mit der Erstattung von Gutachten beauftragten Stellen bereits vorgelegt und von diesen auch beantwortet worden war. Sie übersieht auch, daß die Beklagte an der angezogenen Schriftsatzstelle in erster Reihe darum bittet, einen Antrag der Klägerin auf Einholung eines weiteren Gutachtens von dem Fachverbande Baumwollspinnerei in Rheine abzulehnen und nur für den Fall, daß das Gericht zu einer weiteren Beweiserhebung durch Gutachten gelangen sollte, den Antrag stellt, einen beiden Parteien fernstehenden Sachverständigen auszuwählen und diesem dann auch die Frage vorzulegen, ob bei Probebestellungen nach Art und Umfang des vorliegenden Falles eine vorherige Prüfung der Auswaschbarkeit üblich sei. Es ist daher kein Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht nach Lage der Sache von der Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen hat.

24

c)

Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe sich den Gutachten der Industrie- und Handelskammer in Augsburg, der Äußerung des Fachverbandes Baumwollspinnerei in Rheine vom 5. Dezember 1955 und des Gutachtens des Verbandes der Südwestdeutschen Textilindustrie trotz der entgegenstehenden Ansicht des Staatlichen Prüfamtes für Textilstoffe in Reutlingen vom 13. März 1956 und des Mineralöl-Zentralverbandes vom 12. Oktober 1956 ohne eigene Stellungnahme angeschlossen. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht hierzu im einzelnen folgendes erwogen: Nur durch Auswaschversuche hatte sich prüfen lassen, ob das Fett die Eigenschaft vollkommener Auswaschbarkeit besitze. Entgegen der Meinung der Beklagten habe man das Fehlen dieser Eigenschaft nicht schon daran erkennen können, daß im fertigen Garne Ringläuferfett enthalten gewesen sei. Zu einem zuverlässigen Auswaschversuche hätte aber gehört, daß Teile des Garnes nicht nur zu Rohgewebe verarbeitet, sondern daß das Rohgewebe auch gewaschen und verarbeitet worden wäre. Erst nach dem Färben hätte sich gezeigt, ob das Fett im fertigen Gewebe Spuren hinterlies, die dessen Aussehen beeinträchtigten. Hieraus folge aber, daß die Prüfung der Auswaschbarkeit ein umständliches und zeitraubendes Verfahren erfordert hätte. Zudem hätten nur umfassende Versuche ein eindeutiges Bild ergeben, was daraus folge, daß der größere Teil der von der Firma Niehues und Dütting hergestellten Mantelpopeline einwandfrei aufgefallen sei und daß sich der Mangel des Ringläuferfettes nur am kleineren Teil des Gewebes ausgewirkt habe. Aus diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, daß es untunlich gewesen wäre, wenn die Klägerin das Ringläuferfett auf seine Auswaschbarkeit, überprüft hätte, bevor sie es zur Herstellung von Garn verwandte. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dabei übersehen hätte, daß sich die Klägerin vor der Bestellung in großen Mengen Probesendungen zur Vornahme von Versuchen hatte kommen lassen. Dem Gedankengang der Revision gegenüber ist dabei noch zu bemerken, daß das Staatliche Prüfamt für Textilstoffe in Reutlingen es nur als ratsam bezeichnet hat, die Auswaschbarkeit des Ringläuferfettes zu prüfen, bevor die mit dessen Hilfe hergestellten Zwirne zu dem fraglichen Zweck verwendet wurden. Hierauf hat das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen.

25

d)

Damit erledigt sich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einseitig die Gutachten der nicht amtlichen Interessenverbände berücksichtigt. Unter den Gutachten, denen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, befindet sich auch dasjenige der Industrie und Handelskammer in Augsburg. Das hat die Revision nicht übersehen. Sie meint aber, daß auch dieses Gutachten letzten Endes von interessierten Stellen ausgehe, da die Kammer sieben Firmen des Geschäftszweiges angeschrieben habe, dem auch die Klägerin angehöre. Das Berufungsgericht hat aber im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens eine eingehende Begründung für seine Stellungnahme zu den Gutachten gegeben, die keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß es den von der Revision angeführten Sachverhalt übersehen hätte.

26

Weiterhin rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin im Hinblick auf die Probevereinbarung der Beklagten hätte mitteilen müssen, zu welchen Zwecken die mit dem Ringläuferfett herzustellenden Garne verwendet werden sollten. Die Rüge ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Revision keine Ausführungen darüber macht, welche Schritte die Beklagte unternommen hätte, falls ihr eine Mitteilung über den Verwendungszweck zugegangen wäre.

27

II.

1.)

Seine Feststellung, daß das Ringläuferfett Textol 876 A der Zusicherung nicht entsprochen habe, stützt das Berufungsgericht auf das Ergebnis einer umfangreichen Beweisaufnahme, insbesondere auf die verschiedenen Gutachten. So hat nach den Darlegungen im Berufungsurteil die Textilprüfungsanstalt Mönchen-Gladbach-Rheydt mehrere Gutachten für die Klägerin und ein weiteres im Auftrage des Landgerichts erstattet und ist in allen diesen Gutachten, denen eine ganze Reihe von eigenen Versuchen zugrunde lagen, zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, daß das Textol 876 A nicht genügend ausgewaschen werden könne. Das Staatliche Prüfamt für Textilstoffe in Reutlingen hat sowohl an die Klägerin als auch an die Beklagte Berichte über ihre Versuche und deren Ergebnisse erstattet, schließlich aber auch im Auftrage des Landgerichts ein Gutachten abgegeben, das ebenfalls auf eigenen Versuchen beruht und zu dem Schluß kommt, daß an den dichten Geweben, um die es sich hier handelt, nach dem Färben auch bei Tageslicht Flecken sichtbar gewesen seien. Das Berufungsgericht hat diesen Gutachten folgend festgestellt, daß das Textol 876 A eben deshalb, weil es sich nicht aus Geweben habe auswaschen lassen, der Zusicherung nicht entsprochen habe. Es hat auch die von dem Staatlichen Prüfamt für Textilstoffe vertretene Meinung, aus so dicht geschlagenem Stoff wie Mantelpopeline, der in breitem Zustande behandelt werde, lasse sich Ringläuferfett, gleichgültig welcher Produktion, überhaupt kaum restlos entfernen, erörtert und dazu ausgeführt, auch wenn dies zutreffe, so dürfe doch Ringläuferfett, das nach dem Auswaschen in dicht geschlagenem Gewebe, sei es auch nur von heller Farbe, Flecken hervorrufe, nicht als vollkommen auswaschbar angesehen werden; nur ein Fett, das aus jeder Art von Gewebe ohne Rücksicht auf dessen Farbe ausgewaschen werden könne, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, verdiene die Bezeichnung als vollkommen auswaschbar. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn es dem Stande der Technik zuwiderlaufen würde, dicht geschlagene Stoffe wie Mantelpopeline aus Garn herzustellen, zu dessen Erzeugung Ringläuferfett gebraucht worden sei. Das sei aber nicht der Fall, denn wie dem Gutachten des Staatlichen Prüfamts für Textilstoffe zu entnehmen sei, sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Garn für einen Stoff der fraglichen Art über Fettringe gelaufen sei. Deshalb könne die Beklagte nicht einwenden, die Klägerin hätte zur Herstellung des Garns keine Fettringe verwenden dürfen, weil sie damit hätte rechnen müssen, daß mit Hilfe von Fettringen hergestelltes Garn zu Mantelpopeline verarbeitet werde. Daraus zieht das Berufungsgericht wiederum den Schluß, daß die Beklagte, wenn die Zusicherung für den vorliegenden Fall der Verarbeitung nicht hätte gelten sollen, eine diesbezügliche Einschränkung hätte machen müssen. Abschließend vertritt das Berufungsgericht somit die Meinung, daß die Zusicherung in dem von ihm gekennzeichneten Umfange, also für die Fabrikation von Garnen jedweder Bestimmung zu gelten habe, und stellt fest, daß die Lieferung der Beklagten dieser Zusicherung nicht entsprochen habe.

28

2.)

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff "vollkommen auswaschbar" zu weit gefaßt. Aus dem Gutachten des Mineralöl-Zentralverbandes vom 12. Oktober 1956, so führt sie aus, ergebe sich, daß im Verkehr mit Textilhilfsmitteln ein Unterschied zwischen "auswaschbar" und "vollkommen auswaschbar" nicht gemacht werde. Deshalb überzeuge sich der Käufer, wenn er die übliche Sorgfalt übe, an Hand von Proben von allen wichtigen Eigenschaften. Auf keinen Fall könne die Zusicherung vollkommener Auswaschbarkeit so verstanden werden, daß sie auch Ausrüstungsverfahren mit umfasse, wie sie von der Firma N. und Dü. bei der Herstellung des dicht geschlagenen Mantelpopelinestoffes angewandt würden. Die Revision verweist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 1957, in dem ausgeführt werde, es sei ausgeschlossen, sämtliche Ausrüstungsverfahren zu überprüfen, zumal diese geheimgehalten würden, die Firma N. und Dü. gehöre gerade zu den Unternehmungen, die häufig das Ausrüstungsverfahren änderten, das von dieser Firma verwendete Markenpopelinegewebe sei so dicht und empfindlich, daß nicht einmal menschlicher Speichel auswaschbar sei. Die Revision will daher den Begriff der vollkommenen Auswaschbarkeit nicht in theoretischem, sondern in handelsüblichem Sinne verstanden wissen.

29

Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

30

Das Berufungsgericht hat die Zusicherung vollkommener Auswaschbarkeit dahin ausgelegt, daß sie umfassend zu verstehen sei, d.h. sich auch auf Ausrüstungsverfahren für dichtgeschlagene Popelinestoffe beziehe. Es macht nur die eine Einschränkung, daß die Flecken nur insoweit beanstandet werden dürften, als sie mit bloßem Auge sichtbar seien. Das Auftreten von Flecken, die nur unter der Quarzlampe erkennbar sind, schließt es von der Zusicherung aus. Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist daher, wie die Revision nicht verkennt, mit den vorliegenden Gutachten vereinbar. Sie enthält auch keinen Rechtsirrtum. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß dem Gutachten des Staatlichen Prüfamts für Textilstoffe vom 13. März 1956 entnommen, daß es nicht zu beanstanden sei, wenn ein Stoff der fraglichen Art aus Garn gefertigt werde, der über Fettringe gelaufen sei. Es ist daher auch kein Rechtsirrtum, wenn es hieraus ersichtlich den Schluß gezogen hat, ein solches Verfahren sei üblich und habe von der Beklagten bei der Abgabe ihrer Zusicherung mit in Erwägung gezogen werden müssen. Es ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, die Zusicherung vollkommener Auswaschbarkeit so aufzufassen, daß sie sich auf die allgemein gebräuchlichen Verfahren selbst dann erstreckt, wenn auch die Fette anderer Produktion sich kaum restlos entfernen lassen. Die von dem Berufungsgericht gemachte Einschränkung, daß sich die Zusicherung nicht auf Flecken beziehe, die nur mit der Quarzlampe entdeckt werden können, bietet hier die Gewähr für eine etwa gegen Treu und Glauben verstoßende Ausweitung der Haftung. Bei dieser Sachlage ist es daher auch unerheblich, ob Ausrüstungsverfahren im allgemeinen geheim gehalten und ob sie bei der Firma N. und Dü. des öfteren gewechselt werden, zumal in keinem der von dem Berufungsgericht herangezogenen und gewürdigten Gutachten ausgesprochen ist, daß das Ausrüstungsverfahren der Firma N. und Dü. als ungewöhnlich bezeichnet werden könne.

31

b)

Weiter trägt die Revision vor, das Berufungsgericht habe unterstellt, es sei technisch überhaupt nicht möglich, aus so dicht geschlagenem Gewebe wie Mantelpopeline Fettflecken vollkommen herauszuwaschen. Bei dieser Unterstellung, so rügt die Revision, hätte aber das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß mit der Zusicherung vollkommener Auswaschbarkeit dieser Fall technischer Unmöglichkeit nicht gemeint sein könne. Es hätte daher, ehe es eine andere Auffassung vertreten durfte, von Amts wegen ein Gutachten darüber einholen müssen, wie die Fachkreise, also auch die Klägerin selbst, den Begriff der vollkommenen Auswaschbarkeit verständen.

32

Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die Zusicherung der vollkommenen Auswaschbarkeit auf einen Fall technischer Unmöglichkeit erstreckt, ist jedoch nicht begründet. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht in dem Sinne zu verstehen, wie sie die Revision aufgefaßt hat. Es hat zwar ausgeführt, auch dann, wenn sich aus dem Popelinestoff überhaupt kein Fett gleichgültig welcher Produktion auswaschen lasse, könne das von den Beklagten gelieferte Ringläuferfett nicht als der Zusicherung "vollkommen auswaschbar" entsprechend angesehen werden. Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts lassen aber eindeutig erkennen, daß es damit nicht den Fall der technischen Unmöglichkeit gemeint hat. Denn es führt weiter aus, nur ein Fett, das aus jeder Art von Gewebe ohne Rücksicht auf dessen Farbe ausgewaschen werden könne, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, verdiene die Bezeichnung als vollkommen auswaschbar. Daraus erhellt aber die Auffassung des Berufungsgerichts, daß, wenn schon eine restlose Entfernung des Fettes überhaupt nicht möglich sei, jedenfalls sichtbare Fettflecken nicht zurückbleiben dürften. Wenn es also eine technische Unmöglichkeit, Flecken aus dem dichten Popelinegewebe auszuwaschen, unterstellt hat, so kann sich diese Unterstellung nur auf solche Flecken beziehen, die nicht mit dem bloßen Auge, sondern nur mit der Quarzlampe erkennbar sind. Solche Flecken hat aber das Berufungsgericht wiederum von der Zusicherung ausdrücklich ausgenommen. Auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß es die Zusicherung keineswegs, wie die Revision annimmt, auf den Fall der technischen Unmöglichkeit erstrecken wollte. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn es dem Stande der Technik zuwiderlaufen würde, dicht geschlagene Stoffe wie Mantelpopeline aus Garnen herzustellen, zu deren Erzeugung Ringläuferfett gebraucht worden sei. Damit hat es ersichtlich zum Ausdruck gebracht, die Tatsache, daß die Verwendung von Fettringen auch dann üblich sei, wenn die mit dem Fett in Berührung kommenden Garne für dichten Mantelstoff bestimmt seien, lasse erkennen, daß nicht jedes Ringläuferfett, möge es auch nicht restlos ausgewaschen werden können, sichtbare Spuren zurücklasse.

33

Hätte das Berufungsgericht, wie die Revision annehmen möchte, ausgesprochen, eine Benutzung von Garnen, die mit Fettringen in Berührung gekommen seien, hinterlasse notwendigerweise in allen Fällen mit dem bloßen Auge sichtbare Fettflecken an dichten Stoffen, und hätte es gleichwohl angenommen, daß sich die Zusicherung auch auf den Fall der Herstellung dicht geschlagener Mantelpopeline erstrecke, so wäre ein solcher Gedankengang in rechtlicher Hinsicht, wie der Revision zuzugeben ist, nicht bedenkenfrei. Die Revision will unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14. Mai 1958 in einer solchen Erwägung eine unzulässige Erstreckung der Zusicherung auf Fälle rein theoretischer Auswaschbarkeit erblicken. Indes hat das Berufungsgericht gerade nicht einen solchen Standpunkt eingenommen, sondern hat, wie gezeigt, darauf abgestellt, ob das Ringläuferfett in dem Umfange auswaschbar sei, daß es auch in dichten und hell gefärbten Stoffen keine sichtbaren Spuren hinterläßt. Will aber das Berufungsgericht die Abwaschbarkeit ebenso wie die Revision auch nur so verstanden haben, daß sie lediglich in einem wirtschaftlichen und nicht etwa in einem rein theoretischen Sinne gegeben sein müsse, so trifft es auch nicht der Vorwurf, eine technisch-wirtschaftliche Frage ohne Gutachten entschieden zu haben. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO, das Berufungsgericht hätte von Amts wegen ein Gutachten darüber einholen müssen, ob sich die Zusicherung auch auf technisch unmögliche Fälle beziehen könne, liegt somit nicht vor.

34

c.)

Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen, daß es einem Beweisantrag der Beklagten im Schriftsatz vom 29. Mai 1958 nicht stattgegeben habe. In diesem Schriftsatz hat die Beklagte zunächst Sachverständigenbeweis dafür angetreten, die bei dichtgeschlagenen Mantelpopelinen etwa zurückbleibenden Flecken seien nur unter der Quarzlampe sichtbar und könnten deshalb üblicherweise von den Kunden nicht beanstandet werden. Auf diesen Beweis konnte es schon deshalb nicht ankommen, weil das Berufungsgericht die Zusicherung nur auf die Flecken bezogen hat, die dem bloßen Auge sichtbar sind. Weiter hat die Beklagte in diesem Schriftsatz ausgeführt, sie habe keine Garantie für die Auswaschbarkeit des Ringläuferfettes gegeben, wenn auch der Begriff "auswaschbar" wohl als eine zugesicherte Eigenschaft angesehen werden müsse. Jedoch gelte diese nur unter normalen Verhältnissen, die in vorliegendem speziellen Falle nicht gegeben seien, weil es sich hier um eine dicht gewebte Mantelpopeline handele. Zu diesen Ausführungen hat sie sich auf Sachverständigenbeweis bezogen. Die Revision geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus, wenn sie annimmt, daß die Beklagte hier eine bestimmte Handelssitte behauptet habe, wonach Zusicherungen der vorliegenden Art nicht für die geschilderten Besonderheiten des vorliegenden Falles zu gelten hätten.

35

Gegen die Berechtigung dieses Revisionsangriffes spricht aber noch folgende Erwägung:

36

In dem Zeitpunkte, als der Schriftsatz vom 29. Mai 1958 eingereicht wurde, lagen bereits alle Gutachten vor, die auf Grund einer Kenntnis der besonderen Art der Mantelpopeline erstattet worden waren. In diesen Gutachten wird dazu Stellung genommen, ob es sich bei dem Fabrikationsverfahren der Firma N. und Dü. um ein außergewöhnliches Verfahren handelte, und ob eine vorherige Untersuchung des Fettes durch die Klägerin am Platze gewesen wäre. Wie bereits erörtert, wird die Untersuchungspflicht von einem Teile der Gutachten verneint, obwohl die Gutachten gerade davon ausgehen, daß die Garne der Klägerin für einen sehr dicht geschlagenen Mantelstoff bestimmt waren. Der Verband der Südwestdeutschen Textilindustrie vertritt sogar in seinem Gutachten vom 23. Dezember 1955 den Standpunkt, es sei eine Selbstverständlichkeit, daß Schmieröle welche mit Garnen in Berührung kommen, auswaschbar sein müssen. In dem Gutachten wird weiter ausgeführt, der Weber könne üblicherweise vom Spinner verlangen, daß er auch ohne vorhergehende Benachrichtigung über den möglichen Verwendungszweck des Garnes ein Garn bekomme, das keine Fettspritzer aufweise. Der Spinner müsse sich in dieser Richtung auf den Vorlieferanten bzw. den Lieferanten des Fettes verlassen und werde dies üblicherweise auch dann tun, wenn er ein feines Garn gesponnen habe, das zu dichten Geweben verwendet werde. Im Hinblick hierauf und mit Rücksicht auf den Umstand, daß in keinem der Gutachten eine Einschränkung der Haftung des Verkäufers von auswaschbaren Fetten hinsichtlich dicht geschlagener Gewebe auch nur angedeutet wird, kann es dem Berufungsgericht nicht zum Vorwurf gereichen, wenn es auf den Beweisantrag vom 29. Mai 1958 nicht eingegangen ist. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, auch in diesem Punkte eingehend zu den bereits vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen, um die Notwendigkeit für die Einholung eines weiteren Gutachtens näher zu begründen. Das hat sie nicht getan. Es ist daher kein Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht für seine Ansicht, die Beklagte hätte eine Einschränkung ihrer Zusicherung machen müssen, um die Haftung für Fälle der vorliegenden Art auszuschließen, eine genügende Grundlage in den bereits vorliegenden Gutachten erblickt hat.

37

d.)

Damit erledigt sich auch die Rüge, das Berufungsgericht habe die Ausführungen des Mineralöl-Zentralverbandes um Gutachten vom 12. Oktober 1956 übersehen, es sei im Verkehr mit Textilhilfsmitteln nicht üblich, einen Unterschied zwischen auswaschbar und vollauswaschbar zu machen. Auf einen solchen Unterschied hat das Berufungsgericht bei der Begründung seines Standpunktes, die Zusicherung umfasse auch die Herstellung von dichten Geweben, nicht abgestellt. Für seine weite Auslegung hatte es aber, wie erörtert, in den ihm vorliegenden Gutachten eine ausreichende Grundlage.

38

Ebenso erweist sich die weitere Rüge als unbegründet, daß das Berufungsgericht ein Beweisangebot im Schriftsatz der Beklagten vom 10. Januar 1958 (Berufungsbegründung) übergangen habe. Dort werden eine Reihe von Kunden der Beklagten als Zeugen dafür benannt, daß sich das Ringläuferfett stets als auswaschbar gezeigt habe. Das Beweisangebot ist schon deshalb unerheblich, weil nicht angegeben ist, welchem Verwendungszweck die von den Zeugen hergestellten Garne gedient haben. Wenn die Garne nicht ebenfalls zur Herstellung von dichtem Mantelpopelinen verwendet worden sind, so besagt der Umstand, daß in diesen Fällen das Fett auswaschbar gewesen sein mag, für die hier zu entscheidende Frage nichts.

39

e.)

Auch soweit die Revision die Erwägung des Berufungsgerichts angreift, die Beklagte könne nicht einwenden, daß die Klägerin keine Fettringe hätte verwenden dürfen, kann sie keinen Erfolg haben.

40

Es mag dahinstehen, ob diese Einwendung überhaupt im Rahmen der vorliegenden Erörterungen über die Reichweite der Zusicherung beachtlich war oder nur für die Frage eines Verschuldens der Beklagten oder eines Mitverschuldens der Klägerin. Jedenfalls kann sich die Revision nicht auf das Gutachten des Verbandes der Südwestdeutschen Textilindustrie vom 23. Dezember 1955 stützen, daß es gerade nicht üblich sei, Ringe in der Feinspinnerei zu fetten. Denn das Berufungsgericht hat ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, daß diese Ansicht von den anderen Gutachten nicht gestützt wird und daß das Gutachten des Staatlichen Prüfamtes für Textilstoffe ausdrücklich das Gegenteil darlegt und dabei auf seine eigenen Erfahrungen verweist. Es ist kein Rechtsverstoß, wenn sich das Berufungsgericht unter diesen Umständen unter Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens dem letzteren Gutachten angeschlossen hat. Dabei ist es auch nicht von Bedeutung, wenn das Gutachten des Staatlichen Prüfamtes, wie sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, an anderer Stelle erklärt, sehr wahrscheinlich habe die Klägerin die Ringe, die sie benutzt habe, teilweise zu stark gefettet, und sei der Faden auf einige Meter Länge in bestimmten Abständen angeschmutzt worden. Das Berufungsgericht hat erkennbar diese Darlegungen dies Gutachtens berücksichtigt, hat aber auf Grund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme nicht eine Verursachung durch Fehler der Spinnerei angenommen, sondern festgestellt, daß die mangelnde Auswaschbarkeit des Fettes durch die Versuche der Gutachter erwiesen sei und daß die Fleckigkeit des Popelinegewebes nicht dadurch entstanden sei, daß man das Ringläuferfett etwa im Betriebe der Klägerin zu dick aufgetragen habe.

41

f.)

Auch die weiteren in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rügen der Revision können nach ihrem Inhalt nicht die vom Berufungsgericht erörterte Frage nach der Reichweite der Zusicherung berühren. Auch sie wenden sich gegen Erwägungen, die sich nur auf Verschulden oder Mitverschulden beziehen können. Auf alle Fälle sind sie nicht begründet.

42

So ist es kein Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen die Bekundung des Abteilungsleiters der Firma N. und Dü. des Zeugen K. berücksichtigt, der ausgesagt hat, seine Firma habe schon seit Jahren von der Klägerin Garn bezogen, aber vorher noch nie die gleichen Beanstandungen erlebt, obwohl auch die früheren Garne im Naßzwirnverfahren hergestellt worden, d.h. über Fettringe gelaufen seien, und daraus den Schluß zieht, die Klägerin habe sich im Herstellen von Garnen für die dichten Popelinestoffe ausgekannt. Die Revision, die hierin einen Denkfehler erblicken will, kann mit ihrer Rüge keinen Erfolg haben, denn sie übersieht, daß das Berufungsgericht sich in erster Linie auf die Gutachten stützt und den von dem Zeugen bekundeten Sachverhalt nur als weitere Stütze seiner Überzeugung heranzieht, was ihm aber im Rahmen seiner tatrichterlichen Prüfung gestattet ist. Das Berufungsgericht hat davon absehen dürfen, weitere Gutachten zu dieser Frage einzuholen, da die Würdigung der vorliegenden Gutachten erkennen läßt, daß alle in Frage kommenden Gesichtspunkte, auch die Frage einer etwaigen Verursachung durch falsche Handhabung des Fettes, erörtert worden waren.

43

g.)

Zu Unrecht rügt die Revision ferner einen Verstoß gegen § 286 ZPO, den sie darin erblickt, daß das Berufungsgericht über das Beweisangebot hinweggegangen sei, den Zeugen Sch. und die übrigen Meister der Klägerin darüber zu vernehmen, daß die im Prospekt enthaltenen Vorschriften nicht genau eingehalten worden seien. Das Beweisangebot ist in der Berufungsschrift enthalten und wie folgt gefaßt: Die Beklagte habe in ihrem Prospekt ausdrücklich darauf hingewiesen bei Textol Ringfett "wenig auftragen, Ringe wöchentlich reinigen". Es müsse deshalb behauptet werden, daß die Klägerin diese Vorschrift ungenügend beachtet und im vorliegenden Falle zuviel Fett aufgetragen und auch die Reinigung der Ringe nicht wöchentlich vorgenommen habe. Sonst wäre es nicht verständlich, daß von über 100 Abnehmerfirmen der Beklagten nur die Klägerin als einzige Beanstandungen erhoben habe. Das Berufungsgericht brauchte dieses Beweisangebot deshalb nicht zu beachten, weil es keine erhebliche Behauptung enthält. Die Beklagte weiß keineswegs, ob und wie man bei der Klägerin mit dem Fett umgegangen ist. Sie will nur aus gewissen Umständen, wie der Menge unbeanstandeter Lieferungen, den Schluß ziehen, daß man bei der Klägerin von dem vorgeschriebenen Verfahren abgewichen sei. Das Vorbringen entbehrt insoweit aber der erforderlichen Bestimmtheit. Hierauf kam es auch deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht, wie bereits erörtert, den Gutachten ohne Rechtsverstoß entnehmen durfte, das beanstandete Ringläuferfett sei nicht auswaschbar gewesen. Deshalb brauchte es über die Handhabung bei der Klägerin, über deren Einzelheiten der Vortrag der Beklagten nichts enthält, keinen weiteren Beweis zu erheben.

44

h.)

Soweit das Berufungsgericht im übrigen auf Grund der Beweisaufnahme die Feststellung getroffen hat, daß auch an der Identität des verwendeten Fettes mit der Lieferung der Beklagten keine Zweifel bestehen, und daß auch andere etwaige Ursachen der Verschmutzung auszuscheiden hätten, hat die Revision keine Beanstandungen erhoben. Das Berufungsgericht hat also ohne Rechtsverstoß angenommen, daß das Ringläuferfett der Zusicherung der vollkommenen Auswaschbarkeit nicht entsprochen und daß seine Verwendung im Betriebe der Klägerin die Schäden des von der Firma N. und Dü. gefertigten Popelinestoffen verursacht habe.

45

III.

Das Berufungsgericht hat die Einwendung der Beklagten, die Klägerin sei schon deshalb mit ihrem Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, weil sie die ihr obliegende Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge gemäß § 377 HGB versäumt habe, als nicht begründet erachtet. Soweit das Berufungsgericht auf Grund der Gutachten annimmt, daß keine Handelsüblichkeit bestehe, nach der die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, das Fett unverzüglich auf seine Auswaschbarkeit zu untersuchen, und daß auch das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft nicht schon während des Zwirnprozesses im Betriebe der Klägerin zu erkennen gewesen sei, bewegt es sich auf dem Gebiete tatsächlicher Feststellungen, an die der Senat gebunden ist. Diese Feststellungen führen aber zu dem vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gezogenen Schluß, daß es sich um einen heimlichen Mangel handelte, den die Klägerin erst zu rügen brauchte, als er einwandfrei entdeckt wurde (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB).

46

Keine Bedenken bestehen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, schon in dem Zeitpunkt zu rügen, als sich die ersten Flecken in den Stoffen der Firma N. und Dü. zeigten. Denn das Berufungsgericht hat in dieser Beziehung festgestellt, daß im Dezember 1954 und im Januar 1955 die Klägerin noch nicht habe wissen können, auf welcher Ursache die Streifen in den Stoffen beruhten. Damals, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, seien noch eine ganze Reihe von anderen Fehlerquellen in Betracht zu ziehen gewesen. Die Fehler hätten auf einem ungenügenden Auswaschverfahren beruhen können. Das Fett habe bei den verschiedensten Produktionsprozessen in das Garn gelangen können. Man habe auch von der Klägerin nicht erwarten dürfen, daß sie aus der nur teilweise feststellbaren Periodizität der Streifen den Schluß ziehe, der Mangel hänge mit der Verwendung von Ringläuferfett zusammen. Außerdem habe die Firma N. und Dü. auch mit eigenem Garn gearbeitet, so daß damals noch nicht einmal festgestanden habe, ob die Flecken von dem im Betriebe der Klägerin verarbeiteten Garn verursacht worden sein konnten. Gewißheit habe die Klägerin erst erlangt, als ihr die Firma N. und Dü. am 25. März 1955 nachgewiesen habe, daß die Fehler auch dann aufgetreten seien, als sie ausschließlich mit dem Garn der Klägerin gearbeitet habe. Nun habe aber die Klägerin auch alsbald bei der Beklagten gerügt. Unter diesen Umständen steht die Ansicht des Berufungsgerichts, daß diese Rüge noch rechtzeitig sei, mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts überein, daß der bloße Verdacht der Mangelhaftigkeit der in § 377 Abs. 3 HGB vorausgesetzten Entdeckung des Mangels nicht ohne weiteres gleichzusetzen sei (HGB RGRK 1. Aufl. § 377 Anm. 13 S. 116 mit Nachweisen). Es ist auch unbedenklich, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, sich sofort beim Auftauchen der Flecken darüber Gewißheit zu verschaffen, ob die Ursache etwa in dem Ringläuferfett zu suchen sei. Den verschiedenen Rügen der Revision ist zwar dem Sinne nach zu entnehmen, daß sie geltend machen will, die Klägerin hätte sofort nach den ersten Mitteilungen der Firma N. und Dü. etwas unternehmen müssen, damit die Beklagte zu den Fragen nach der Ursächlichkeit hätte Stellung nehmen können. Darin ist auch die Rüge zu erblicken, das Berufungsgericht habe die Verpflichtung der Klägerin zu einer schon in diesem Zeitpunkte vorzunehmenden Untersuchung des Ringläuferfettes zu Unrecht verneint. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß die Rechtsprechung auf dem Standpunkt steht, der Käufer müsse, wenn sich auch bei der ersten sofort nach der Ablieferung vorgenommenen Untersuchung ein Mangel nicht gezeigt habe, sofort mit einer neuen Untersuchung beginnen, sobald er Verdacht schöpft, es könne dennoch ein Mangel vorhanden sein (RGZ 73, 165, 168; 99, 247, 249, 250 RG DR 1939, 1795; HGB RGRK a.a.O., Anm. 13 u. 31). Die Vorschriften des § 377 Abs. 1 bis 3 HGB bezwecken, den Verkäufer über den Verlauf des Geschäftes nicht länger als notwendig im Ungewissen zu lassen, ihn vielmehr möglichst bald in den Stand zu setzen, die durch die Beanstandung der Ware wegen Mangelhaftigkeit gebotenen Maßnahmen zu treffen (RGZ 99, 165). Auf diesen Gesichtspunkt kommt es aber bei der besonderen Gestaltung des Falles aus folgenden Gründen nicht an. Dem Berufungsgericht ist nämlich im Ergebnis zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, daß die Hinausschiebung der Untersuchung bis nach dem 25. März 1955 unschädlich gewesen sei. Denn es hat festgestellt, daß auch eine bereits im Dezember 1954 eingeleitete Untersuchung wegen der Umständlichkeit und Schwierigkeit des Untersuchungsverfahrens der Klägerin auch vor dem 25. März 1955 keine Gewißheit gebracht hätte. Dagegen könnte auch nicht eingewandt werden, daß sich die Klägerin mit einem kürzeren und summarischen Untersuchungsverfahren hätte begnügen müssen. Denn nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, darf der Käufer die Untersuchung ausdehnen, bis er eine eingermaßen sichere Kenntnis von dem Mangel hat (RG DR 1939, 1795; HGB RGR a.a.O. Anm. 13).

47

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, daß sowohl das Staatliche Prüfamt für Textilstoffe als auch der Mineralöl-Zentralverband den Standpunkt vertreten hätten, es gehöre zur üblichen Sorgfalt, daß sich der Käufer von allen wichtigen Eigenschaften des Fettes überzeuge, insbesondere auch von dessen Auswaschbarkeit, richtet sich diese Rüge in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die nach Ablieferung der Ware allgemein erforderliche Untersuchung im vorliegenden Falle nicht tunlich gewesen sei. Den obigen Gedankengang vermag sie nicht zu beeinflussen, da eine Untersuchung vor dem 25. März 1955 zu keiner früheren Rügepflicht geführt hätte. Es ist aber auch kein Rechtsverstoß, wenn sich das Berufungsgericht auf Grund der Äußerung des Fachverbandes Baumwollspinnerei in Rheine sowie der Gutachten des Verbandes der Südwestdeutschen Textilindustrie und der Industrie- und Handelskammer in Augsburg eine abweichende Meinung gebildet hat, zumal es sich bei dieser Frage im wesentlichen um die Feststellung von etwaigen handelsüblichen Gepflogenheiten handelt. Unzutreffend ist auch in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Meinungsbildung die Ansicht von Interessenverbänden gegenüber denen von amtlichen Stellen bevorzugt. Es hat sich im Gegenteil gerade der Ansicht der Industrie- und Handelskammer in Augsburg angeschlossen. Es ist auch entgegen der von der Revision vorgetragenen Ansicht aus den Gutachten nicht zu entnehmen, daß sie bei Beantwortung der ihnen gestellten Frage nicht berücksichtigt hätten, daß es sich um die Untersuchung der Auswaschbarkeit von Fetten handelt, deren Verwendung erst am Anfang von verschiedenen aufeinanderfolgenden Arbeitsprozessen steht.

48

Das Vorbringen der Revision, die Mängelrüge sei auch nicht einmal unverzüglich nach dem 25. März 1955, dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels, erfolgt, erledigt sich im Hinblick auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils, daß die Mängelanzeige noch am gleichen Tage erfolgt sei, eine Angabe, die im übrigen auch mit dem Schreiben der Klägerin vom 25. März 1955, das die Mängelanzeige enthält, übereinstimmt.

49

Auch die weiteren Revisionsangriffe, mit denen dargelegt werden soll, die Klägerin sei trotz allem nach Treu und Glauben zur Untersuchung verpflichtet gewesen und habe aus diesem Gesichtspunkt heraus der Beklagten schon beim Auftauchen der ersten Flecken Anzeige erstatten müssen, können für die hier zu entscheidende Frage nicht mehr von Bedeutung sein.

50

IV.

Bei den Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zurückweist, ist kein Rechtsirrtum zu erkennen. Die Schadensersatzforderung ist nach § 477 BGB, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, insoweit verjährt, als die Fettlieferungen bei der im August erfolgten Erhebung der Klage mehr als sechs Monate zurücklagen. Rechtsirrtumsfrei führt das Berufungsgericht aus, daß der von der Beklagten erklärte Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede sich nur auf die Schadensersatzansprüche beziehe, die bei Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen seien. Wenn es dennoch angenommen hat, daß sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf die bei Klageerhebung bereits eingetretene Verjährung eines Teiles der Ansprüche berufen könne, so begegnen auch diese Erwägungen keinen rechtlichen Bedenken. Denn in tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung in dem gegenseitigen Schriftwechsel immer hingehalten und die endgültige Stellungnahme zu ihrer Ersatzpflicht von den Ergebnissen der verschiedenen Begutachtungen abhängig gemacht hat. Bei dieser Sachlage ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, daß sich die Beklagte nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen werde, nicht zu beanstanden. Daß sich in einem solchen Falle die dennoch erhobene Einrede als unzulässige Rechtsausübung darstellt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (RGZ 142, 280, 284; BGB RGRK 10. Aufl. § 242 Anm. 4 S. 447; Palandt BGB 18. Aufl. Überblick vor § 194 Anm. 3, § 242 Anm. 4 d S. 185). Die Revisionsangriffe gegen diese Erwägungen sind nicht begründet. Ob es bei der Besprechung vom 22. April 1955, auf die die Revision besonders abhebt, um die Frage nach der Auswaschbarkeit ging oder darum, ob die Reklamationen der Firma N. und Dü. zu Recht beständen, ändert an der Tatsache nichts, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht und unbeanstandet von der Revision festgestellt hat, den Schriftwechsel richtig dahin gewürdigt hat, die Beklagte wolle erst nach Abschluß der Untersuchungen ihre endgültige Stellungnahme bekannt geben und wünsche daher vorerst keine gerichtliche Austragung des Streites.

51

V.

Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin treffe auf alle Fälle ein Mitverschulden bei der Entstehung des unverhältnismäßig hohen Schadens und müsse sich das gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen, hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet.

52

Unerheblich ist die Rüge, die Klägerin hätte die Großaufträge für die Firma N. und Dü. nicht in Angriff nehmen dürfen, ohne die Beklagte vorher zu benachrichtigen, daß sie das Fett nicht auf seine Auswaschbarkeit untersucht habe, da die Revision nicht darzutun vermag, daß die Beklagte ihrerseits Versuche in dem Umfange vorgenommen hätte, wie er sich im Laufe des Rechtsstreits als unbedingt notwendig erwiesen hat.

53

Zu dem weiter gerügten Gesichtspunkt, die Beklagte hätte, wäre sie rechtzeitig von der Fleckigkeit der Mantelpopeline unterrichtet worden, geeignete Schritte unternommen, um weiteren Schaden zu verhüten, hatte das Berufungsgericht wie folgt Stellung genommen: Die Klägerin habe gar nicht damit rechnen können, daß die Beklagte etwas zur Verhütung des Schadens hätte unternehmen wollen oder auch nur können. Deshalb sei die Unterlassung einer sofortigen Mitteilung der Klägerin nicht als Mitverschulden anzurechnen. Die Rüge muß unbeachtlich bleiben, denn auch hier wäre es erforderlich gewesen, daß die Revision im einzelnen dargetan hätte, ob und was die Beklagte unternommen hätte. Nach der Bekanntgabe der Schäden am 25. März 1955 hat jedenfalls die Beklagte die Mangelhaftigkeit des Fettes keineswegs zugegeben, sondern eine ganze Reihe von umständlichen Untersuchungen in die Wege geleitet, um aber dann immer noch auf dem Standpunkt zu beharren, daß ihr Textol vollkommen auswaschbar sei. Es kann daher kein Rechtsverstoß darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht die Lage dahin gewürdigt hat, auch eine sofortige Mitteilung der bei der Weberei aufgetretenen Schäden hätten eine wirksame Maßnahme der Beklagten nicht veranlaßt, zumal die Klägerin damals, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, überhaupt noch keinen begründeten Verdacht hegte, die Flecken könnten auf Einwirkungen des Textols zurückzuführen sein.

54

Das Berufungsgericht hat erwogen, der Klägerin könne es nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie davon abgesehen hat, die Firma Niehues und Dütting zu veranlassen, daß die fleckigen Gewebe nachgefärbt würden. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin als richtig angenommen, daß nur die Firma N. und Dü. in der Lage gewesen sei, Berechnungen darüber anzustellen, ob sich im Hinblick auf die Marktgängigkeit das Umfärben überhaupt gelohnt hätte. Es hat damit in rechtsirrtumsfreier Weise nicht für nachgewiesen angesehen, daß die Klägerin etwas unterlassen hätte, was der Minderung des Schadens hätte dienen können. Die Revision kann nicht mit der Rüge gehört werden, das Berufungsgericht habe hier eine Sachverständigenfrage ohne Gutachten entschieden. Denn es wäre Sache des beweispflichtigen Beklagten gewesen, den Nachweis dafür zu führen, daß diese Maßnahmen überhaupt wirtschaftlich tragbar gewesen wären.

55

Weiter hat das Berufungsgericht erwogen, auch darin sei kein Mitverschulden zu erblicken, daß die Klägerin nach der ersten Mitteilung der Firma N. und Dü. nicht sofort die Verwendung von Textol eingestellt habe. Auch diese Erwägung ist in rechtlicher Beziehung bedenkenfrei. Auszugehen ist von der Feststellung des Berufungsgerichts, weder die Klägerin noch die Firma N. und Dü. hätten damals Veranlassung gehabt, die Fehlerquelle bei dem Textol der Beklagten zu suchen, zumal das Fett als vollkommen auswaschbar verkauft worden sei. Trotz der Rüge der Revision, es sei die Pflicht der Klägerin gewesen, zum mindesten ein Gutachten einzuholen, läßt sich die Erwägung des Berufungsgerichts in rechtlicher Beziehung nicht beanstanden. Denn ersichtlich geht das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß die Klägerin im Hinblick auf die Zusicherung der Beklagten und im Hinblick auf die Möglichkeit vieler anderer Fehlerquellen die Mangelhaftigkeit des Ringläuferfettes nicht in Erwägung gezogen hat und auch nicht in Erwägung zu ziehen brauchte. Bei dieser Sachlage liegt aber auch keine Verletzung von Treu und Glauben vor, wenn sie in diesem Zeitpunkt noch keine Untersuchungen durch Gutachten darüber eingeleitet hat, ob die Fehler etwa bei dem Textol zu suchen seien. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der Hinweis der Revision nichts zu ändern, daß die Beklagte sofort beim Eintreffen einer Reklamation seitens der Klägerin Untersuchungen in ihrem Laboratorium vorgenommen hätte.

56

VI.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin dadurch, daß die Firma N. und Dü. sie in Höhe von über 77.000 DM belastet hat, mindestens den mit der Klage geltend gemachten Schaden von 18.486 DM erlitten habe, und hat daher diesen Betrag als Teil eines höheren Gesamtschadens zugesprochen. Die Rüge der Revision, die Feststellung des Schadens sei unter Verstoß gegen § 286 ZPO zustande gekommen, hat keinen Erfolg. Denn das Berufungsgericht stützt sich auf die Aussage des kaufmännischen Angestellten Peters der Firma N. und Dü., die aber entgegen der Revisionsrüge, keine Unklarheiten, sondern alle einzelnen Tatsachen und Vorgänge enthält, aus denen sich die Höhe des Schadens feststellen läßt. Am allerwenigsten stellt die von der Revision in Bezug genommene Wendung, die Zahlenangaben beruhten nicht auf reiner Schätzung, eine Unklarheit dar. Denn sie ist nur ein Teil eines ganzen Satzes; "Wir haben seinerzeit die Waren mit den Ölflecken extra erfaßt, so daß unsere Zahlenangaben, die wir der Klägerin gegenüber geltend gemacht haben, nicht auf reiner Schätzung beruhen." Daß sich die Schadenshöhe wesentlich geändert hätte, wenn die Firma N. und Dü., worauf die Revision hinweist, entsprechend einem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 2. November 1955 Gewebestücke, die außer den Fettflecken auch sonstige Fertigkeitsfehler hatten, bei der Schadensberechnung ausgeschieden hätte, ist an der beschriebenen Schriftsatzstelle nicht dargetan. Insofern fehlt es also an im einzelnen schlüssigen Darlegungen der Beklagten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das von der Revision für richtig gehaltene Verfahren überhaupt geboten gewesen wäre.

57

VII.

Nach alledem erwies sich die Revision als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Großmann Artl BR Dr. Dorschel ist beurlaubt und ortsabwesend. Dr. Mezger Dr. Messner Dr. Großmann