Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1991, Az.: V ZR 311/89
Kaufvertrag über Wohnungseigentum; Nichtbeurkundung eines verdeckten Preisnachlasses; Formnichtigkeit des gesamten Geschäfts; Berücksichtigung von Aufwendungen für einen nicht vollzogenen Wohnungserwerb beim Bereicherungsausgleich; Vertretung eines Formmangels als culpa in contrahendo (c. i. c.)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1991
- Aktenzeichen
- V ZR 311/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 09.10.1989
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 116, 251 - 260
- BB 1992, 814-815 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1992, 556-559
- JR 1992, 504-507 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1992, 1131-1133 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Dr. h.c. Claus-Wilhelm Canaris)
- JuS 1992, 965-966 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1992, 385-386 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 230 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 1037-1039 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 664-667 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1992, 148
- ZIP 1992, A14 (Kurzinformation)
- ZIP 1992, 489-492 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hans-Otto G., D.straße 14, A.,
Prozessgegner
Margit K. geb. M. K/M., Griechenland,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ist ein Grundstückskauf wegen Formmangels nichtig (§ 313 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB), so darf der Käufer im Rahmen der Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht nicht ohne weiteres sämtliche mit dem Kauf zusammenhängenden Aufwendungen in das Abrechnungsverhältnis als entreichernde Posten einstellen; vielmehr ist zu prüfen, welcher Partei das jeweilige Entreicherungsrisiko zugewiesen ist.
- b)
Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach der Saldotheorie darf der Käufer die Kosten der Eintragung einer Auflassungsvormerkung oder der Finanzierung des Kaufpreises nicht als entreichernde Posten in Ansatz bringen; denn nach der Interessenlage trägt er insoweit das Entreicherungsrisiko.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen
und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang und Dr. Wenzel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Oktober 1989 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 5/24, die Beklagte zu 19/24 zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger interessierte sich Ende 1984 aus steuerlichen Gründen für den Erwerb von Wohnungseigentum in Berlin. Die Beklagte bot solche Objekte, zum Teil als Erwerbermodelle, an. Nachdem der Kläger zunächst eine andere Beteiligung ins Auge gefaßt hatte, schlossen die Parteien am 31. Dezember 1984 einen notariellen Kaufvertrag über das Wohnungseigentum Nr. 13 an dem Grundstück B., M.straße 9, bei dem die Beklagte zugleich für den Kläger als vollmachtlose Vertreterin handelte. Beurkundet wurde ein Kaufpreis von 109.698,00 DM zuzüglich weiterer 20.857,00 DM als Geschäftsbesorgungs-, Treuhand- und Steuerberatervergütung.
Am 3. Januar 1985 fanden zwischen dem Kläger persönlich und dem Ehemann der Beklagten in Berlin Verhandlungen statt, deren Inhalt streitig ist. Danach erteilte der Kläger am selben Tage der Beklagten und einer von ihr beherrschten Gesellschaft notariell beurkundete Vollmachten zum Abschluß des Kaufvertrages, seiner Durchführung einschließlich Kaufpreisfinanzierung und zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrages sowie weiterer Verträge; gleichzeitig genehmigte er Verträge, soweit sie im Vorgriff hierauf bereits abgeschlossen waren.
Der Gesamtaufwand des Klägers wurde verschiedentlich zwischen- und endfinanziert. Am 8. März 1985 veranlaßte die Beklagte im Namen des Klägers eine Vorfinanzierung der auf Notaranderkonto hinterlegten Treuhandgelder in Höhe von 128.640,00 DM durch die Deutsche Bau- und Bodenbank. Diese Mittel leitete sie sofort an sich weiter und tilgte den überwiegenden Teil des Vorfinanzierungskredits aus den Treuhandgeldern des Notaranderkontos. Später wurde auch der Rest des Vorfinanzierungskredits zurückgeführt.
Mit Schreiben vom 19. Februar 1985 widerrief der Kläger die erteilten Vollmachten. Später focht er außerdem den Kaufvertrag an und forderte Schadensersatz.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn von sämtlichen im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf eingegangenen Verbindlichkeiten freizustellen, und Zahlung folgender Beträge:
| 1. | a) | valutierende Darlehensschuld gegenüber der Berliner Volksbank in Höhe von | 40.000,00 DM |
|---|---|---|---|
| b) | an die B. V. gezahlte Zinsen und Gebühren per 31. Dezember 1985 in Höhe von | 1.577,50 DM | |
| 2. | zusätzliche Gebühren und Zinsen aufgrund der von der Beklagten veranlaßten Überfinanzierung seitens der B. V. in Höhe von | 1.390,00 DM | |
| 3. | a) | valutierende Darlehensschuld gegenüber dem B. in Höhe von | 107.000,00 DM |
| b) | an das B. gezahlte Zinsen und Gebühren per 31. Dezember 1985 in Höhe von | 6.353,84 DM | |
| 4. | Notariatsgebühren in Höhe von | 1.052,20 DM | |
| 5. | Kosten der Reise nach Berlin vom 3. Januar 1985 in Höhe von | 598,00 DM | |
| 6. | Grundbuchkosten nebst Bankspesen und Vollstreckungskosten in Höhe von | 586,00 DM | |
| insgesamt | 158.557,54 DM. | ||
Hierauf will er sich bis zum 31. Dezember 1986 Mieterträge von 1.962,99 DM und 2.705,79 DM (im Antrag nicht berücksichtigt) sowie aus dem Überschuß einer Zwischenfinanzierung als Vorteil weitere 1.929,52 DM anrechnen lassen.
Über den Inhalt der Verhandlungen vor der notariellen Beurkundung am 3. Januar 1985 hat der Kläger behauptet, die Beklagte und ihr Ehemann hätten ihm versprochen, von dem Gesamtaufwand für die Wohnung 20.000,00 DM an ihn zurückzuzahlen, so wie es als Vertriebskonzept mit ihm schon von den eingeschalteten Vermittlern erörtert worden sei. Der Ehemann der Beklagten habe ihm außerdem zugesagt, daß die für das gescheiterte Projekt C.straße bereits entstandenen Notariatskosten und die Kosten seiner Reise nach Berlin erstattet würden.
Die Beklagte hat sowohl entsprechende Zusagen als auch die Kenntnis von derlei Erklärungen ihres Ehemannes und der Vermittler bestritten. Weiter hat sie vorgetragen, der Kläger habe in einem nach Eingang des Widerrufs vom 19. Februar 1985 mit ihrem Ehemann geführten Telefonat auf Gegenvorstellungen um Weiterführung der Geschäftsbesorgung gebeten.
Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme des begehrten Schadensersatzes von 1.390,00 DM für unnötige Kreditkosten aus der Kaufpreisteilfinanzierung bei der B. V. abgewiesen. Das Kammergericht hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verurteilt, über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 123.971,22 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Erteilung oder Beschaffung von Löschungsbewilligungen für die zugunsten des Klägers im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung und für die zur Sicherung seiner Darlehensverbindlichkeiten eingetragenen Grundpfandrechte zu zahlen. Im übrigen hat es Klage und Berufung den Erfolg versagt.
Dagegen wenden sich die selbständig eingelegten Rechtsmittel beider Parteien, mit denen die Beklagte ihren bisherigen Abweisungsantrag weiterverfolgt, der Kläger sein Zahlungsbegehren, soweit das Berufungsgericht seine Klage abgewiesen hat. Beide Parteien beantragen,
das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet.
I.
Revision der Beklagten:
1.
Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß dem Kläger vom Ehemann der Beklagten am 3. Januar 1985 die Rückzahlung bestimmter Beträge zugesagt worden ist, die von dem beurkundeten Gesamtentgelt abgezweigt werden sollten, und stellt fest, daß der Kläger dieses Versprechen erkennbar zum wesentlichen Vertragsbestandteil machen wollte.
Die gegen diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen der Revision (§ 286 ZPO) hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a Satz 1 ZPO).
2.
Das Berufungsgericht führt aus, der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei wegen Nichtbeurkundung des verdeckten Preisnachlasses seinem ganzen Inhalt nach gemäß § 313 Satz 1, § 125 Satz 1, § 139 BGB unwirksam und nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung rückabzuwickeln. Dieser Ausgangspunkt trifft zu; denn die Rückflußabrede sollte hier zu dem in allen Teilen formbedürftigen schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäft gehören (zum Teilerlaß des Kaufpreises vgl. Senatsurt. v. 6. November 1981, V ZR 138/80, NJW 1982, 434/435). Ihre Formnichtigkeit ergreift das Gesamtgeschäft, weil die Zusatzvereinbarung nach erkennbarem Willen des Klägers Voraussetzung der Genehmigung auch des am 31. Dezember 1984 beurkundeten Teils war.
Die dagegen erhobene Rüge der Beklagten, eine Vereinbarung über Mittelrückflüsse von dem beurkundeten Gesamtaufwand an den Kläger sei bei richtiger Auslegung der Erklärungen überhaupt nicht zustande gekommen, der Kaufvertrag mithin vollständig und formwirksam beurkundet, dringt nicht durch. Die Revision berücksichtigt insoweit lediglich den Kaufvertrag vom 31. Dezember 1984 und dessen Genehmigung durch den Kläger vom 3. Januar 1985. Das führt jedoch nicht weiter; denn es geht hier nicht um anfängliche Überverbriefung des Kaufpreises. Die von der Revision in Frage gestellte Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom 31. Dezember 1984 ist erst später getroffen worden. Das Berufungsgericht bejaht nämlich, daß der Rückfluß am 3. Januar 1985 mündlich zwischen der Beklagten, diese hierbei vertreten durch ihren Ehemann, und dem Kläger persönlich als einheitliches Rechtsgeschäft mit dem zur Beurkundung bestimmten Teil des Kaufvertrages vereinbart worden sei. Das ist rechtlich bedenkenfrei.
Zu Unrecht zieht die Revision in Zweifel, ob der Ehemann der Beklagten in dieser Hinsicht Vertretungsmacht hatte. Das Berufungsgericht spricht zwar vorher nur davon, er sei umfassend für sämtliche Vertragsverhandlungen bevollmächtigt gewesen, während hier der Abschluß einer die Beklagte verpflichtenden Zusatzvereinbarung in Rede steht; der Zusammenhang des Berufungsurteils zeigt aber, daß insoweit mehr festgestellt wird und das Berufungsgericht auch von einer entsprechenden Abschlußvollmacht des Ehemannes der Beklagten ausgeht.
II.
Auch die Revision des Klägers ist unbegründet.
1.
Das Berufungsgericht berechnet den Bereicherungsausgleich zwischen den Parteien, ohne daß es die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für den nicht vollzogenen Wohnungserwerb berücksichtigt. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Revision überspannt Sinn und Zweck des § 818 Abs. 3 BGB, wenn sie sämtliche aus der Kaufentscheidung für den Kläger entstandenen Aufwendungen einschließlich aller Finanzierungskosten entreichernd gegenüber den von ihm zur vollständigen Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses abzugebenden oder zu beschaffenden Löschungsbewilligungen in Ansatz bringen will.
Dieser Versuch ist schon im Ansatz bedenklich, weil die auch der Saldotheorie zugrunde liegende Risikoverteilung bei der Rückabwicklung unwirksamer Kaufverträge unter Umständen bewirkt, daß, wenn der Käufer entreichert ist, der Verkäufer das Erlangte seinerseits behalten darf. So wäre beispielsweise fragwürdig, warum der Käufer die ihm nach § 449 BGB zur Last fallenden Vertragskosten, die gewöhnlich als entreichernd angesehen werden (vgl. etwa Staudinger/Lorenz, BGB 12. Aufl., § 818 Rdn. 37 und MünchKomm/Lieb, BGB 2. Aufl., § 818 Rdn. 61, jeweils m.w.N.), durch ausgleichslose Minderung seiner Rückgewährpflicht beim formunwirksamen Vertrag auf den Verkäufer sollte verlagern können. Zweifelsfrei interessegerecht wäre das nur, wenn der Verkäufer, wie etwa im Falle des § 467 Satz 2 BGB, die Ursache der Rückabwicklung zu vertreten hätte. Vom Vertretenmüssen des Mangels im Rechtsgrund hängt aber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht ab. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit das (jeweilige) Entreicherungsrisiko gemäß § 818 Abs. 3 BGB nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1989, VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314, 315, unter Berufung auf Schröder, JZ 1989, 717, 721).
Ein Ausgleich für die von ihm getragenen Eintragungskosten der zu seinen Gunsten bestellten (unwirksamen) Auflassungsvormerkung nach § 818 Abs. 3 BGB steht dem Kläger danach nicht zu. Diese Kosten sind ausschließlich in seinem eigenen Interesse aufgewandt worden; denn die Vormerkung diente allein seinem Sicherungsinteresse. Es ist auch kein sonstiger Grund ersichtlich, mit den Kosten wirtschaftlich die Beklagte zu belasten. Dies gilt erst recht für die in diesem Zusammenhang weiter entstandenen Kosten für Vollstreckung und Bankspesen (Ziff. 6 der Berechnung des Klägers).
Allein im Risikobereich und im wirtschaftlichen Interesse des Klägers liegen auch die Kosten der Finanzierung des Vertrages und die Sicherung der Darlehen (Ziff. 1 b und 3 b der Berechnung des Klägers). Die gegenteilige Sichtweise gerät in Widerspruch zu § 818 Abs. 1 BGB. Dem Käufer gebühren danach die - hier mit 6 v.H. Jahreszinsen unstreitigen - Nutzungen der Verkäuferseite aus der rechtsgrundlos erbrachten Kaufpreis- und Nebenleistung. Wenn der Kaufpreis finanziert ist, kann der Käufer daher nicht sowohl seinen Kreditaufwand von der rückgewährpflichtigen Leistung abziehen als auch seine eigene Leistung uneingeschränkt herausverlangen und zusätzlich die Nutzungen des Verkäufers in Anspruch nehmen; denn dann stünde er besser, als wenn überhaupt kein Leistungsaustausch stattgefunden hätte.
Soweit der Kläger weitere Kosten der im Kaufvertrag vorgesehenen Geschäftsbesorgungen als Entreicherung einwendet, fehlt schon Vortrag, welche Leistungen hierauf überhaupt, geschweige denn mit Rechtsgrund und daher möglicherweise mit entreichernder Wirkung, erbracht worden sind.
2.
Ohne Erfolg bekämpft die Revision, daß das Berufungsgericht weitergehende Schadensersatzansprüche des Klägers verneint hat. Denn die Beklagte hat den Formmangel des Kaufvertrages nicht als culpa in contrahendo zu vertreten.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht überdies an, eine Pflicht der Beklagten, die ihr aufgetragene Geschäftsbesorgung für den Kläger mit Rücksicht auf den Formmangel zurückzustellen, sei hier nicht fahrlässig verletzt. Auch anderweit läßt die Nachprüfung einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen positiver Forderungsverletzung durch die Beklagte bei der Geschäftsbesorgung nicht erkennen.
a)
In der Regel gehören beim Grundstücks- und Wohnungskauf die Beachtung der gesetzlichen Beurkundungsform (§ 313 S. 1 BGB) und die bei Nichtbeachtung daraus folgende Nichtigkeit (§ 125 BGB) zum Risikobereich beider Vertragsteile (Reinicke, Rechtsfolgen formwidrig abgeschlossener Verträge, 1969 S. 120 ff). Denn der Schutzzweck der Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB, die Entschließungsfreiheit zur Veräußerung und zum Erwerb von Grundstücken zu gewährleisten (Hagen, Der Grundstückskauf und ähnliche Verträge in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung 4. Aufl. Rdn. 123), will gerade eine Bindung der Verhandlungspartner ohne Einhaltung der Formerfordernisse verhindern (Senatsurt. v. 18. Oktober 1974, V ZR 17/73, NJW 1975, 43, 44; WM 1975, 43, 44). Eine Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens könnte aber indirekt einen Zwang zur Erfüllung des Grundstücksgeschäfts ausüben und läuft schon deshalb dem Zweck des § 313 Satz 1 BGB zuwider (Senatsurt. v. 8. Oktober 1982, V ZR 216/81, DNotZ 1983, 621, 623). Die Rechtsprechung hat deshalb auch bisher nur vereinzelt bei verschuldetem Formfehler einer Vertragspartei dem anderen Teil wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch zugebilligt (z.B. Senatsurt. v. 29. Januar 1965, V ZR 53/64, NJW 1965, 812, 814). Grund dieser Haftung ist, daß der eine Vertragsteil durch sein Verhalten Vertrauen auf das Bestehen oder Zustandekommen eines wirksamen Vertragsverhältnisses erweckt hat und dadurch sowohl zur Nichtausnutzung anderer Vertragsgelegenheit als auch zu Aufwendungen Veranlassung gegeben haben kann (vgl. auch BGH, Urt. v. 16. März 1954, I ZR 255/52, LM BGB § 276 (Fa) Nr. 3; Senatsurt. v. 16. Februar 1965, V ZR 235/62, WM 1965, 674, 675; Urt. v. 19. April 1967, VIII ZR 8/65, WM 1967, 798, 799; BGHZ 99, 101, 106 f; Erman/Battes, BGB 8. Aufl., § 276 Rdn. 118).
So liegt der Fall hier indes nicht. Die Beklagte hat bei der Anbahnung des Geschäfts nichts getan, um besonderes Vertrauen zu erwecken. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger habe gewußt, daß eine Vertragsurkunde errichtet und hierin die von ihm persönlich getroffene Abrede über die Rückflußmittel nicht aufgenommen werden sollte. Lediglich über die Rechtsfolge dieses Umstandes war er sich nach seinem Vorbringen nicht im klaren. Dies kann aber gleichermaßen für die Beklagte gelten. Im übrigen war sie zur Übereignung des Wohnungseigentums und damit zur Heilung des Kaufvertrages nach § 313 Satz 2 BGB bereit. Daher wäre das Vertrauen des Klägers in die Erfüllung und Rechtsbeständigkeit des Kaufvertrages trotz ursprünglicher Formnichtigkeit nicht enttäuscht worden. Wenn der Kläger hier selbst die Heilung des Formmangels verhindert und dadurch den drohenden Schaden herbeigeführt hat, kann er daraus gegenüber der Beklagten keinen rechtlichen Vorteil ziehen. Deshalb geht auch der Vorwurf ins Leere, daß die Beklagte jedenfalls hafte, weil sie die formlose Zusatzabrede nicht nachträglich habe beurkunden lassen. Außerdem war die Nichtbeurkundung gerade nach dem vom Kläger gebilligten "Vertriebskonzept" gewollt.
Schließlich würde eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf das negative Interesse führen. Denn da ohne das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Vertrag formgültig zustande gekommen wäre, würde es sich auch bei einer Pflichtverletzung um einen jener Fälle handeln, in denen das hier nicht geltend gemachte Erfüllungsinteresse zu ersetzen ist (Senatsurt. v. 29. Januar 1965, V ZR 53/64, aaO).
b)
Entgegen dem Standpunkt der Revision verbot es sich für die Beklagte nicht, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung die notwendigen Kredite für den Kläger aufzunehmen. Die Beklagte konnte bei der Darlehensbeschaffung den Kläger jedenfalls nach § 172 Abs. 1 BGB wirksam verpflichten. Sie durfte auch entsprechend vorgehen, weil der Kläger den formunwirksamen Kaufvertrag und seine Durchführung dem Inhalt nach erkennbar wollte. Es kommt nicht darauf an, daß der Kläger nach seiner Behauptung die Rechtsfolge des Beurkundungsmangels verkannte. Entscheidend für das Handeln der Beklagten war in diesem Zusammenhang allein der Bindungswille der Parteien und die danach zu erwartende Heilung des Formmangels gemäß § 313 Satz 2 BGB.
Da ein vormerkungsfähiger Auflassungsanspruch nach § 313 Satz 1 BGB nicht bestand (Senatsurteile BGHZ 54, 56, 64 und v. 22. Dezember 1982, V ZR 8/81, NJW 1983, 1543, 1545), sind allerdings die Eintragungskosten der Vormerkung in Höhe von 142,50 DM objektiv nutzlos aufgewendet worden. Gleichwohl braucht die Beklagte dem Kläger diesen Betrag nicht zu ersetzen, weil es nicht zu ihren Geschäftsbesorgerpflichten gehörte, die Wirksamkeit des Kaufvertrags zu prüfen. Im übrigen durfte selbst bei festgestelltem Zweifel hier die vordringliche Wahrnehmung des klägerischen Sicherungsinteresses für die Beklagte vertretbar erscheinen lassen, die geringen Kosten für die Eintragung der Vormerkung zu Lasten ihres Auftraggebers aufzuwenden.
c)
Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht dem Kläger keinen Schadensersatz, mindestens in Form einer Freihaltungsverpflichtung, aufgrund der Tatsache zuerkannt hat, daß am 8. März 1985 ein seiner Meinung nach unnötiger weiterer Zwischenfinanzierungskredit bei der Deutschen Bau- und Bodenbank aufgenommen worden ist. Denn gleichviel, worauf sich dieser Schadensersatzanspruch gründen sollte, trifft es zu, daß der Kläger nicht dargelegt hat, welcher ersatzfähige Schaden hier noch fortbesteht. Die Kreditgeberin erhebt gegen den Kläger keine Forderung mehr. Eine Freihalteverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger würde mindestens voraussetzen, daß dem Kläger noch eine Gefahr der Inanspruchnahme von seiten der Deutschen Bau- und Bodenbank droht. Daran fehlt es. Die Revision sieht diese Gefahr ohne zureichenden Grund darin, daß die Deutsche Bau- und Bodenbank bisher nicht bedingungslos zur Abgabe eines negativen Schuldanerkenntnisses gegenüber dem Kläger bereit war. Sie hätte sich dazu nach dem vorgetragenen Schriftwechsel aber bereitgefunden, wenn wechselseitig entsprechende Erklärungen abgegeben worden wären. Dem Kläger gereicht insoweit zum Nachteil, daß er auf dieses zumutbare Ansinnen nicht eingegangen ist.
d)
Sonstige Schadensersatzmöglichkeiten für den Kläger aus fehlerhafter Geschäftsbesorgung der Beklagten sind aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich.
3.
Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vogt
Räfle
Lambert-Lang
Wenzel