Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1984, Az.: IX ZR 83/82
Wirksamkeit einer vom Bürgen blanko unterzeichneten, vom Gläubiger abredewidrig ausgefüllten Bürgschaftserklärung; Erforderlichkeit einer schriftlichen Erteilung der Bürgschaftserklärung für Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags; Voraussetzungen für das Vorliegen einer eigenhändigen Überschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1984
- Aktenzeichen
- IX ZR 83/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 07.07.1982
- LG München I - 30.10.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1984, 295-296
- MDR 1984, 576 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 798-799 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 156-158
Amtlicher Leitsatz
Zur Wirksamkeit einer vom Bürgen blanko unterzeichneten, vom Gläubiger abredewidrig ausgefüllten Bürgschaftserklärung.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Merz
und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 1982, soweit zu ihrem Nachteil erkannt und über die Kosten entschieden ist, aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und die Anschlußberufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung seiner Berufung und der weitergehenden Anschlußberufungen der Klägerin das Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. Oktober 1981 teilweise abgeändert:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 72.225,15 DM nebst 16,5 % Zinsen daraus seit dem 1. Juli 1980 zu zahlen. Die weitergehende Klage gegen ihn und die Klage gegen die Beklagte zu 2) werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie 11/20, der Beklagte zu 1) 9/20 der übrigen Kosten.
Tatbestand
Die Beklagte zu 2) (folgend: die Beklagte) war Geschäftsführerin der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma S.-S.-K. GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile sie hielt, der Beklagte zu 1) (folgend: der Beklagte) Handlungsbevollmächtigter. Die Gesellschaft, vertreten durch den Kaufmann K. als Bevollmächtigten, verhandelte mit der Klägerin, vertreten durch ihren damaligen Angestellten O., über die Gewährung eines Betriebsmittelkredits, nach einem von dem Beklagten unterzeichneten Antrag in Höhe von 60.000 DM. Dazu Übergaben beide Beklagten K. an die Klägerin gerichtete, von ihnen blanko unterzeichnete formularmäßige Bürgschaftserklärungen mit der Ermächtigung, diese der Klägerin auszuhändigen, die die noch zu vereinbarenden Bürgschaftssummen einsetzen sollte. Der gedruckte Text der Erklärungen lautet auszugsweise:
"Für alle Ansprüche und Forderungen, die Ihnen und anderen Stellen Ihrer Bank gegenwärtig und zukünftig aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art) und aus Wechseln (auch soweit diese von Dritten hereingegeben worden sind) gegen
(Hauptschuldner)
und - bei einer Firma - gegenüber deren Inhaber(n) zustehen, übernehme(n) ich/wir hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrage von ... DM (in Worten Deutsche Mark ...)
Der Betrag der Bürgschaft erhöht sich um die Beträge, die als Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten jeder Art auf die verbürgte Hauptschuld anfallen oder durch deren Geltendmachung entstehen, auch wenn die Beträge durch Saldofeststellung im Kontokorrent zum Kapital geschlagen werden und dadurch der verbürgte Höchstbetrag überschritten wird.
..."
In die Formulare sind mit Schreibmaschine die S.-S.-K. GmbH als Hauptschuldnerin, der Betrag von 230.000 DM als Bürgschaftssumme und handschriftlich Mannheim als Ort und der 19. Oktober 1978 als Tag der Unterzeichnung eingefügt. Durch notariellen Vertrag vom 12. Februar 1979 trat die Beklagte ihre Geschäftsanteile an K. ab, der sich verpflichtete, sie aus der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten zu befreien. Ein im August 1979 gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin wurde mangels Masse abgewiesen.
Die Klägerin nahm die Beklagten als Mitbürgen auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 DM der nach den Kontoauszügen am 30. September 1980 sich auf 261.576,21 DM belaufenden Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 60.000 DM nebst 16,5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1980 statt, im übrigen wies es sie ab. Vor dem Oberlandesgericht blieben die Berufungen der Beklagten und bis auf eine erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geltend gemachte Zinsforderung von 12.225,15 DM nebst 16,5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1980 die Anschlußberufungen der Klägerin ohne Erfolg.
Der Senat hat die Revision des Beklagten durch Beschluß als unzulässig verworfen und die Kostenentscheidung vorbehalten. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt weiterhin
die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß zwischen der Beklagten und der Klägerin ein wirksamer Bürgschaftsvertrag des aus der Bürgschaftserklärung ersichtlichen Inhalts zustande gekommen sei, jedoch beschränkt auf eine Bürgschaftssumme von 60.000 DM für den der Hauptschuldnerin gewährten Betriebsmittelkredit.
Der Wirksamkeit des Vertrages stehe nicht entgegen, daß in der Bürgschaftserklärung zur Zeit der Unterzeichnung Hauptschuldner und Höhe der Bürgschaftssumme nicht angegeben gewesen seien. Die Beklagte habe die von ihr blanko unterzeichnete Urkunde K. mit der Ermächtigung ausgehändigt, sie als ihr Vertreter der Klägerin zu übergeben und mit ihr Vereinbarungen über die Höhe der Bürgschaftssumme zu treffen. Zwischen ihm und O. als dem Vertreter der Klägerin habe Einigkeit darüber bestanden, daß die Bürgschaft nur für den der Hauptschuldnerin zu gewährenden Betriebsmittelkredit von 60.000 DM übernommen werde. Das Angebot zum Abschluß dieses Bürgschaftsvertrages habe die Klägerin angenommen durch Entgegennahme der ihr von K. mit der Ermächtigung zu entsprechender Ausfüllung übergebenen Bürgschaftserklärung. Obgleich die Klägerin abredewidrig eine zu hohe Bürgschaftssumme eingefügt habe, sei der Vertrag wirksam geworden, jedoch nur in dem zwischen den Parteien abgesprochenen Umfange.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwischen der Beklagten und der Klägerin ein Bürgschaftsvertrag nicht zustande gekommen.
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Mangels entgegenstehender Feststellungen ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Beklagte nicht Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff HGB, die Bürgschaftserklärung mithin für sie kein Handelsgeschäft war. Deshalb war zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich (§ 766 Satz 1 BGB, § 350 HGB).
1.
Nach Auffassung des Gesetzgebers bedarf der die Bürgschaft Übernehmende eines gewissen Schutzes. Deswegen ist in § 766 BGB die Schriftform vorgesehen; sie soll den sich Verpflichtenden zu größerer Vorsicht anhalten und ihn vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen sichern (BGHZ 24, 297, 301; 25, 318, 320). Das Erfordernis der Schriftform, eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers der Urkunde (§ 126 Abs. 1 BGB), gilt für alle wesentlichen Teile einer Bürgschaftserklärung. Die Person des Gläubigers, der Verbürgungswille, die Schuld, für die gebürgt werden soll, und deshalb auch die Person des Hauptschuldners (BGH Urteil vom 27. Mai 1957 - VII ZR 410/56 = WM 1957, 1222) müssen aus der Bürgschaftsurkunde zu erkennen sein (BGHZ 26, 142, 146). Als die Beklagte die Bürgschaftserklärung unterzeichnete, ergaben sich aus ihr die Person des Hauptschuldners und der Höchstbetrag, bis zu dem die Beklagte für dessen künftige Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin bürgen wollte, noch nicht. Es fragt sich deshalb, ob die Bürgschaftserklärung, weil sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Beklagte die Schuld, für die sie die Bürgschaft eingehen wollte, nicht erkennen ließ, durch die nachträgliche Ergänzung überhaupt eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung hätte werden können.
Die Frage ist zu bejahen.
Eigenhändig muß nach § 126 Abs. 1 BGB nur die Unterschrift des Ausstellers sein. Wird die von ihm unterzeichnete unvollständige Bürgschaftserklärung in Übereinstimmung mit seinem Villen von einem hierzu ermächtigten Dritten durch Einfügen der für einen Bürgschaftsvertrag erforderlichen Angaben ergänzt, wird sie wirksam (vgl. BGH Urteil vom 16. April 1962 - VII ZR 194/60 = WM 1962, 575; Urteil vom 2. Mai 1962 - VII ZR 244/61 = WM 1962, 720; Urteil vom 18. März 1968 - VIII ZR 198/66 = WM 1968, 504).
2.
So liegt der Fall hier nicht.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wollte die Beklagte sich für die Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin aus dem in Höhe von 60.000 DM gewährten Betriebsmittelkredit verbürgen und hatte sie K. ermächtigt, mit der Klägerin die Vereinbarungen darüber zu treffen und dieser die auch hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages entsprechend zu ergänzende Bürgschaftsurkunde zu übergeben. Bis die Urkunde durch Einfügen der Hauptschuldnerin und der vereinbarten Bürgschaftssumme ergänzt war, hatte die Beklagte die Bürgschaftserklärung nicht in der durch das Gesetz vorgeschriebenen schriftlichen Form (§ 766 Satz 1 BGB) erteilt und lag ein wirksames Angebot, durch dessen Annahme der Bürgschaftsvertrag wirksam geworden wäre, nicht vor (vgl. § 125 Satz 1 BGB). Die Klägerin war zwar von der Beklagten ermächtigt worden, in die von dieser blanko unterzeichnete, ihr von deren Vertreter K. übergebene Bürgschaftserklärung die zur Wirksamkeit des Angebots noch erforderlichen Angaben einzufügen, jedoch nur in dem zuvor abgesprochenen Umfange. Als die Klägerin absprachewidrig als Bürgschaftssumme den Betrag von 250.000 DM einsetzte, wußte sie, weil für ihre Kenntnis die Person ihres Vertreters O. in Betracht kam (§ 166 Abs. 1 BGB), daß es sich dabei nicht um das Angebot der Beklagten handelte, durch dessen Annahme der Bürgschaftsvertrag mit ihr zustande gekommen wäre. Denn ein der gesetzlichen Form genügendes Angebot zum Abschluß des in Höhe von 60.000 DM vorgesehenen Bürgschaftsvertrages konnte der Klägerin nur dann zur Annahme vorliegen, wenn sie die als Blankett ihr übergebene Bürgschaftsurkunde absprachegemäß ausfüllte. Ein Angebot auf Abschluß eines Bürgschaftsvertrages bis zum Höchstbetrag von 250.000 DM ist der Klägerin von der Beklagten nicht gemacht worden und konnte daher von ihr auch nicht angenommen werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch in Höhe von 60.000 DM ein Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weil insoweit der Klägerin kein den Formvorschriften entsprechendes Angebot vorlag, das sie hätte annehmen können.
Ob ebenso zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Klägerin darauf vertraut hätte und darauf hätte vertrauen können, daß die Bürgschaftssumme mit Ermächtigung der Beklagten in die Erklärung eingesetzt worden war, bleibt offen.
Zorn
Dr. Lang
Gärtner
Winter