Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1957, Az.: VII ZR 410/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 410/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) - 04.09.1956
Fundstelle
- DB 1957, 991 (Volltext)
Prozessführer
der Frau Margot D., F., O. Straße...,
Prozessgegner
die Deutsche E.- und W., Aktiengesellschaft, F., K.straße..., vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Heinrich H. und Dr. Heinrich von P.,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 4. September 1956 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin stand seit dem Jahre 1948 in ständiger Geschäftsverbindung mit dem im Handelsregister nicht eingetragenen Unternehmen "Jakob D., Möbelfabrik, K.". Dieses gehörte der Beklagten und deren Ehemann Jakob D. Im Februar 1950 gründeten die Eheleute D. eine "Jakob D., Möbelfabrik-GmbH" (im folgenden GmbH.) in K., die am 16.8.1950 ins Handelsregister eingetragen wurde. Die Eintragung wurde am 6.9.1950 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Inzwischen hatte die Klägerin am 28.8.1950 an die Firma "Jakob D., Möbelfabrik" unter Übersendung eines Bürgschaftsformulars geschrieben:
"Da Ihre Firma in eine G.m.b.H. umgewandelt wird, ist es in diesem Falle banküblich, daß die Gesellschafter der G.m.b.H. für unsere Ansprüche die selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen. Wir überreichen Ihnen heute zu diesem Zweck einen entsprechenden Vordruck mit der höfl. Bitte, uns denselben mit den rechtsverbindlichen Unterschriften der Gesellschafter versehen baldgefl. zurückgeben zu wollen."
Am 25.9.1950 richtete die Klägerin ein Schreiben an die Firma "Jakob D., GmbH", in dem es hieß:
"Wie wir dem Bundesanzeiger Nr. 171 vom 6.9. entnehmen, ist die Umwandlung Ihrer Firma in eine G.m.b.H. nunmehr handelsgerichtlich eingetragen worden. Wir bitten Sie daher höfl., die Ihnen am 28.8.50 gesandte Bürgschaftserklärung nunmehr mit den rechtsverbindlichen Unterschriften der Gesellschafter versehen baldgefl. einsenden zu wollen."
Beide Eheleute unterschrieben das Bürgschaftsformular und übersandten es der Klägerin. Die Urkunde enthält die Erklärung der Eheleute D., daß sie sich selbstschuldnerisch für alle Ansprüche der Klägerin gegen die Firma
"Jakob D., Möbelfabrik, K."
bis zum Höchstbetrage von 15.000 DM verbürgen.
Anläßlich der späteren Jahresabschlüsse wies die Klägerin die Beklagte mehrmals darauf hin, daß sie ihr für die Verbindlichkeiten der Firma "Jakob D., GmbH." aus der Bürgschaft hafte. Die Beklagte hat dem nie widersprochen.
Im März 1955 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hatte gegen die GmbH eine Forderung von mehr als 12.000 DM, die sich inzwischen durch Verwertung von Sicherheiten auf 7.200 DM ermäßigt hat.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des ungedeckten Teils ihrer Forderung aus der Bürgschaft in Anspruch und hat zunächst einen Teilbetrag von 5.000 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte macht geltend, ihr Ehemann habe nach der Gründung der GmbH. auch noch eigene Geschäfte sowohl unter der Firma "Möbelfabrik Jakob D." wie unter der Bezeichnung "Jakob D., Möbelfabrik" geführt, wenn auch nicht mit der Klägerin. Nach dem Wortlaut beziehe sich die Bürgschaftsurkunde auf diese Einzelfirma, aber nicht auf die GmbH. Deshalb fehle die notwendige Schriftform für die Übernahme einer Bürgschaft zu Gunsten der GmbH..
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat, nachdem die Klägerin im zweiten Rechtszuge den Klageantrag auf Zahlung von 6.100,- DM nebst Zinsen erweitert hat, die Beklagte nach diesem Antrag verurteilt.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Bürgschaft für die Beklagte ein Handelsgeschäft gewesen sei und daher nach § 350 HGB keiner Form bedurft hätte.
Deshalb hängt die Entscheidung davon ab, ob die Bürgschaftserklärung die in § 766 BGB vorgeschriebene Schriftform wahrt. Das Formerfordernis erstreckt sich auf alle wesentlichen Teile einer Fürgschaftserklärung. Die Schuld, für die gebürgt werden soll, und deshalb auch die Person des Hauptschuldners müssen aus der Bürgschaftsurkunde ersichtlich sein. Besteht insofern nach dem Wortlaut der Urkunde eine Unklarheit, so kann diese durch Auslegung behoben werden, wobei auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände verwertet werden dürfen. Notwendig ist allerdings, daß der durch Auslegung ermittelte Wille irgendwie, wenn auch unvollkommen, in der Urkunde Ausdruck gefunden hat; wenn sich dieser Wille nur durch Umstände außerhalb der Urkunde ermitteln läßt, ist die Schriftform nicht gewahrt (vgl. RGZ 59, 217; 82, 70; 145, 229; RG HRR 1930 Nr. 971).
II.
Das Berufungsgericht hat durch Auslegung ermittelt, nach dem Willen beider Parteien beziehe sich die Bürgschaft auf Schulden der GmbH. Diese Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Schreiben der Klägerin vom 28.8. und 25.9.1950 verwertet habe, obwohl die Beklagte behauptet hatte, diese Schreiben nicht gekannt zu haben. Darüber brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben. Denn die Klägerin konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, nach dem zeitlichen Zusammenhang dieser beiden Schreiben und der Bürgschaftsurkunde nur zu der Auffassung gelangen, daß die Unterzeichner der Urkunde entsprechend der in den Schreiben an die Gesellschafter der GmbH ergangenen Aufforderung für Schulden der GmbH einstehen wollten. Im übrigen sprechen weitere Umstände für die Auffassung des Berufungsgerichts. Dazu gehört die Tatsache, daß die Klägerin nur mit der GmbH in Geschäftsverbindung gestanden und nur ihr Kredit gewährt hat. Ferner ist von Bedeutung, daß die Beklagte dem anläßlich der Jahresabschlüsse mehrfach von der Klägerin gegebenen Hinweis auf ihre Haftung für die Schulden der GmbH nie widersprochen hat. Die Beklagte hat auch in den Tatsacheninstanzen nicht einmal behauptet, daß sie den Willen gehabt habe, sich für ihren Ehemann zu verbürgen.
III.
Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, daß der Wille der Beklagten, sich für die GmbH zu verbürgen, in der Bürgschaftsurkunde zum Ausdruck gekommen sei, mit folgenden Erwägungen:
Die Firma einer GmbH müsse zwar nach § 4 Abs. 2 GmbHG den Zusatz "mit beschränkter Haftung" enthalten. Nach praktischer Erfahrung würden aber solche Gesellschaften bei Verhandlungen oder bei Abschluß von Rechtsgeschäften häufig unter Fortlassung dieses Zusatzes bezeichnet, ohne daß deshalb die gebrauchte Bezeichnung einen Zweifel an der Identität des gemeinten Unternehmens aufkommen lasse. Wenn im vorliegenden Fall der Ehemann der Beklagten nicht eigene Geschäfte unter der Bezeichnung "Jakob D., Möbelfabrik" oder "Möbelfabrik Jakob D." getätigt hätte, so wäre die GmbH durch den Wortlaut der Bürgschaftsurkunde klar als Hauptschuldnerin gekennzeichnet. Daß der Ehemann der Beklagten unter dieser Bezeichnung aufgetreten sei, schließe darum noch nicht aus, daß in der Bürgschaftsurkunde die GmbH. gemeint sei. Allenfalls könne unklar sein, welches von beiden Unternehmen hier durch die Worte "Jakob D., Möbelfabrik, K." bezeichnet sei. Diese Unklarheit lasse sich aber aus der Urkunde selbst mit einiger Sicherheit beantworten. Denn wenn man die Bürgschaftsurkunde auf Schulden des Ehemanns der Beklagten beziehe, so erscheine die Unterzeichnung der Urkunde durch ihn sinnlos.
IV.
Die hiergegen gerichteten Antriffe der Revision sind nicht begründet.
1)
Die Revision meint, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf der Anwendung eines nicht bestehenden Erfahrungssatzes. Es möge zwar zutreffen, daß bei Gesellschaften des Handelsrechts der auf ihre Rechtsform deutende Zusatz im Verkehr häufig wegfalle. Es bestehe aber kein Erfahrungssatz dafür, daß das auch beim Abschluß von Rechtsgeschäften geschehe. Mindestens pflege der Zusatz "GmbH" dann nicht wegzubleiben, wenn von einer der GmbH. angehörenden Person ein Unternehmen betrieben werde, von dem sich die Gesellschaft überhaupt nur durch den Zusatz unterscheiden lasse. In einem solchen Falle müsse man davon ausgehen, daß alle Beteiligten die Notwendigkeit des Zusatzes als Unterscheidungsmerkmal kannten und ihn als solches gebrauchten. Deshalb fehle die Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, es könnten in der Urkunde beide Unternehmen gemeint sein.
Gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der gesetzlich vorgeschriebene Firmenzusatz "mit beschränkter Haftung" bei Verhandlungen und auch beim Abschluß von Geschäften oft weggelassen werde, ist indessen nichts einzuwenden. Wenn die Revision meint, hier sei an das Weglassen des Zusatzes nicht zu denken gewesen, weil nur der Zusatz die GmbH von dem vom Ehemann der Beklagten betriebenen Unternehmen habe unterscheiden können, so geht sie von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Es fehlt ein Anhaltspunkt für die Annahme, die Parteien seien damals davon ausgegangen, daß neben der eben gegründeten GmbH noch ein eigenes Unternehmen des Ehemanns bestehe. Der Vortrag der Beklagten, das "Durcheinander" zwischen eigenen Geschäften ihres Ehemanns und denen der GmbH habe zum Konkurs der GmbH geführt, läßt vielmehr erkennen, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft nicht damit gerechnet hat, daß ihr Ehemann neben den Geschäften der GmbH noch eigene Geschäfte unter einer fast gleichlautenden Firma betreiben werde. Ebensowenig konnte die Klägerin von einer solchen Annahme ausgehen. Deshalb geht auch der Revisionsangriff fehl, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Bezeichnung der Hauptschuldnerin in der Urkunde von der Klägerin stamme.
2)
Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, die Urkunde enthalte Anhaltspunkte für die Übernahme der Bürgschaft für die Schulden der GmbH, nicht allein mit Hilfe des von der Revision bekämpften Erfahrungssatzes. Es verweist darauf, daß bei einer anderen Auffassung die Unterzeichnung durch den Ehemann sinnlos wäre. Das trifft zu, denn niemand kann sich für eine eigene Schuld verbürgen.
Die Revision meint, diese Erwägung des Berufungsgerichts sei nur gerechtfertigt, wenn festgestellt sei, daß die Unterschrift des Ehemanns sich schon vor der Unterzeichnung durch die Beklagte auf der Urkunde befunden habe und daß die Beklagte in der Lage gewesen sei, aus der Unterschrift des Ehemanns zu schließen, daß die Bürgschaft Schulden der GmbH und nicht solche ihres Ehemanns habe sichern sollen.
Es kommt aber nicht darauf an, in welcher Reihenfolge die Eheleute ihre Unterschrift geleistet haben und ob der Beklagten bekannt war, daß sich niemand für seine eigene Schuld verbürgen kann. Maßgebend ist, wie die Erklärung in ihrem objektiven Gehalt von der Klägerin aufgefaßt werden mußte. Diese aber konnte der Urkunde nur entnehmen, daß die Bürgschaft nicht für Schulden des Ehemanns übernommen werde; für sie wäre die Unterschrift des Ehemanns in der Tat sinnlos gewesen, und sie hätte von vornherein nur eine Bürgschaft der Ehefrau verlangt, wenn Schulden des Ehemanns hätten gesichert werden sollen.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Wille, sich für die GmbH zu verbürgen, sei in der Urkunde, wenn auch nicht mit voller Klarheit, zum Ausdruck gekommen, ist danach nicht zu beanstanden.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsverletzung erkennen läßt, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.