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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1981, Az.: IVb ZR 571/80

Bereicherungsanspruch eines Scheinvaters gegen ein Kind nach geleisteter Unterhaltszahlung; Ausgleich über das Rechtsinstitut der ungerechtfertigten Bereicherung für nicht geschuldete Unterhaltsleistungen; Legalzession eines Unterhaltsanspruchs eines Kindes gegen den Vater auf den Ehemann der Mutter; Verschärfte Haftung eines Kindes für geleistete Unterhaltszahlungen durch einen Scheinvater

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 571/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 03.01.1979
LG Bückeburg

Fundstellen

  • MDR 1981, 1000-1001 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2183-2184 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Bereicherungsanspruch des Scheinvaters gegen das Kind, dem er Unterhalt geleistet hat.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1981
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Januar 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Beklagte wurde 1962 während der Ehe seiner Mutter mit dem Kläger geboren. Die Ehe endete im Jahre 1973 durch Scheidung. Auf Anfechtungsklage des Klägers stellte das Amtsgericht Bückeburg im März 1977 fest, daß der Beklagte nicht sein eheliches Kind ist. Der Vater des Beklagten ist unbekannt.

2

Der Kläger hat den einkommens- und vermögenslosen Beklagten auf Rückzahlung der Unterhaltsbeträge in Anspruch genommen, die er nach der Trennung von dessen Mutter von Mai 1973 bis März 1977 an ihn zu Händen der Mutter als seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin gezahlt hat. Er hat Rückzahlung von 8.225 DM nebst Zinsen verlangt und hilfsweise die Verurteilung des Beklagten beantragt, ihm Namen und Anschrift des wirklichen Vaters mitzuteilen. Der Kläger hat behauptet, die Mutter des Beklagten wisse seit 1963 oder 1964, daß dieser nicht sein, des Klägers, Kind sei. Der Beklagte hat das bestritten und geltend gemacht, er sei nicht, jedenfalls nicht mehr, bereichert.

3

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht führt aus, ein allein in Betracht kommender Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu. Allerdings schließe der in § 1615 b BGB angeordnete gesetzliche Forderungsübergang den Kondiktionsanspruch des Scheinvaters gegen das Kind nicht aus. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe dem Kläger aber deshalb nicht zu, weil der Beklagte nicht mehr bereichert sei. Die vom Kläger gezahlten Geldbeträge seien für den Unterhalt verbraucht worden. Der Beklagte habe durch die Unterhaltszahlungen des Klägers auch keine eigenen Aufwendungen erspart. Seine einzige Vermögensposition sei sein Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter gewesen. Dieser Anspruch habe jedoch den Wegfall der Bereicherung nicht gehindert; er sei dem Beklagten nicht erhalten geblieben, sondern nach § 1613 BGB erloschen. Aus § 1615 d BGB lasse sich nichts anderes herleiten.

5

Der Beklagte hafte nicht trotz Wegfalls der Bereicherung nach § 819 Abs. 1 i. V. mit § 818 Abs. 4 BGB. Auf seine Bösgläubigkeit, d.h. auf die Kenntnis seiner ihn damals vertretenden Mutter davon, daß er nicht das Kind des Klägers sei, komme es nicht an. Wollte man das Kind nach diesen Vorschriften verschärft haften lassen, so dürfte es das von dem Scheinvater erhaltene Geld nicht zum Unterhalt verbrauchen, um später zur Rückzahlung in der Lage zu sein. Andererseits könnte es wegen § 1593 BGB den wirklichen Vater, die Mutter oder einen sonstigen Verwandten nicht in Anspruch nehmen. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Grundgedanken des § 1593 BGB nicht zu vereinbaren.

6

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand:

7

1.

Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Grundsätzlich kann bei nicht geschuldeter Unterhaltsleistung ein Ausgleich nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung gesucht werden. Der Kläger hat auf einen ursprünglich bestehenden Unterhaltsanspruch gezahlt. Der Beklagte galt nach §§ 1591, 1593 BGB als sein eheliches Kind. Der Kläger konnte sich - auch unterhaltsrechtlich - gemäß § 1593 BGB auf die Nichtehelichkeit des Kindes erst berufen, nachdem diese rechtskräftig festgestellt war. Seine zunächst vorhandene Unterhaltspflicht ist später rückwirkend weggefallen, so daß er aus heutiger Sicht auf eine nicht bestehende Verbindlichkeit geleistet hat. Damit konnte eine Bereicherungslage (Rückforderung wegen Nichtschuld, condictio indebiti) entstehen (vgl. BGHZ 43, 1, 10 [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63];  78, 201, 203).

8

2.

Die Vorschrift des § 814 BGB steht der Kondiktion nicht entgegen. Der Kläger hat nicht wissentlich eine Nichtschuld erfüllt, sondern auf eine damals bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht geleistet (vgl. Engel, Der Rückgriff des Scheinvaters wegen Unterhaltsleistungen, 1974 S. 67).

9

3.

Die in § 1615 b BGB angeordnete Legalzession des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen seinen Vater auf den Ehemann seiner Mutter, der Unterhaltsleistungen erbracht hat, hindert die Entstehung des Bereicherungsanspruchs gegen das Kind nach der gesetzlichen Konzeption im Grundsatz nicht (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 - IV b ZR 584/80, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Der im Referentenentwurf zu § 1615 b BGB in Absatz 2 ursprünglich vorgesehene Ausschluß der Leistungskondiktion gegen das Kind in den Fällen, in denen der gesetzliche Forderungsübergang eintritt, ist wegen insoweit bestehender Bedenken nicht Gesetz geworden (Engel a.a.O. S. 66, 72; Dieckmann, JuS 1969, 101, 157, 160 Fn. 60; Stolterfoht, FamRZ 1971, 341, 344).

10

4.

Der Kondiktionsanspruch des Klägers scheitert daran, daß der Beklagte nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB).

11

Der Senat hat schon in der Entscheidung BGHZ 78, 201 (203) darauf hingewiesen, daß bei Unterhaltsleistungen des Scheinvaters an ein - vermögensloses - Kind der Gesichtspunkt des Bereicherungswegfalls einem Rückforderungsanspruch entgegenstehen werde. An dieser Auffassung hält er bei erneuter Überprüfung fest. Ein einkommens- und vermögensloses Kind kann sich dem Rückforderungsanspruch gegenüber in aller Regel auf § 818 Abs. 3 BGB berufen. Ein Bereicherungsanspruch gegen das Kind wird daher nur in Ausnahmefällen bestehen können. Auch im hier zu beurteilenden Falle steht er dem Kläger nicht zu.

12

a)

Die von dem Kläger zum Unterhalt des Beklagten geleisteten Geldmittel sind bestimmungsgemäß verbraucht worden, also nicht mehr vorhanden.

13

b)

Gleichwohl bliebe der Beklagte Bereicherungsschuldner nach § 818 Abs. 2 BGB, wenn er aufgrund der Unterhaltsleistungen des Klägers Aufwendungen aus eigenen Einkünften oder aus eigenem Vermögen erspart hätte. Das aber ist, wie das Berufungsgericht richtig sieht, nicht der Fall. Außer seinen Unterhaltsansprüchen hat der einkommenslose Beklagte nie Vermögen besessen. Um den Erhalt von Unterhaltsansprüchen, die er wegen der Leistungen des Klägers nicht "anzugreifen" brauchte, ist er nicht bereichert.

14

aa)

Die Voraussetzungen, unter denen ein Kind gegen seine Mutter über die Naturalversorgung hinaus einen Anspruch auf Barunterhalt hat, haben nicht vorgelegen. Den Barunterhaltsbedarf des Beklagten hat der Kläger in Erfüllung seiner damaligen gesetzlichen Verpflichtung durch Geldleistungen gedeckt. Der Beklagte hatte somit gegen seine Mutter keinen Anspruch auf Unterhalt; eine etwa von ihm gegen seine Mutter erhobene Unterhaltsklage wäre abzuweisen gewesen. Im übrigen würde, wie das Berufungsgericht richtig sieht, die Vorschrift des § 1613 BGB Unterhaltsansprüche gegen die Mutter (und sonstige Verwandte) für die Vergangenheit ausschließen (vgl. dazu Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 45 VIII 6 S. 675 f, Dieckmann a.a.O. S. 106).

15

bb)

Den Anspruch auf Unterhalt gegen seinen Erzeuger, der nach § 1615 d BGB auch für die Vergangenheit besteht, hat der Beklagte mit der Unterhaltsleistung durch den Kläger infolge des durch § 1615 b BGB angeordneten gesetzlichen Forderungsübergangs verloren. Er ist im übrigen wirtschaftlich wertlos, weil er gegen einen unbekannten und offenbar nicht zu ermittelnden Schuldner gerichtet ist.

16

5.

Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen, daß der Beklagte nicht nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB unabhängig vom Wegfall der Bereicherung haftet, sondern nach der Regel des § 818 Abs. 3 BGB nur bis zum Grenzwert seiner noch bestehenden Bereicherung. Solange der Kläger gemäß § 1593 BGB als Vater galt, gab es keine für § 819 Abs. 1 BGB relevante Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Unterhaltsleistungen des Scheinvaters auf selten des Kindes oder der das Kind vertretenden Mutter. Es ist daher unerheblich, ob die Mutter des Beklagten dessen tatsächliche Abstammung kannte. Solange die Rechtsordnung von jedermann die Beachtung des - wenn auch unrichtigen - Status des Kindes verlangt, kann eine Kenntnis der Fehlerhaftigkeit dieser Zuordnung nicht schaden. Jede andere Beurteilung widerspräche der Funktion der §§ 1591 und 1593 BGB. Durch die Annahme einer nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärften Haftung des Kindes würde es gezwungen, den ihm gezahlten Unterhalt nicht zu verbrauchen, ihn vielmehr für die Rückforderung bereitzuhalten, ohne jedoch statt dessen seinen wirklichen Erzeuger oder nachrangig Haftende in Anspruch nehmen zu können, die sich vielmehr wiederum zu Recht auf die noch bestehende Zuordnung des Kindes zu dem Ehemann seiner Mutter berufen würden (so richtig Engel a.a.O. S. 99; vgl. auch Dieckmann a.a.O. S. 106 Fn. 65, der einleuchtend auch eine Anwendung des § 142 Abs. 2 BGB wegen "Kenntnis der Anfechtbarkeit" ablehnt, weil mit dem Unterhalt nicht Leistungen aufgrund eines Rechtsgeschäfts erbracht worden sind).

17

Nach allem bleibt die Revision hinsichtlich der Zahlungsklage erfolglos, weil der Beklagte nicht mehr bereichert ist.

Lohmann
Portmann
Seidl
Blumenröhr
Krohn