Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.07.1980, Az.: BVerwG 3 C 120.79
Umfang der Umsatzsteuerbefreiung bei bestimmten Lieferungen von Milcherzeugnissen; Voraussetzungen für eine Erledigung der Hauptsache nach einer rückwirkenden Rechtsänderung im Falle des Umsatzsteuergesetzes (UStG); Anforderungen an die Anwendung des § 717 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) im Rahmen eines Berufungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 120.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 11.11.1971 - AZ: 1 K 164/70
- OVG Münster - 06.12.1978 - AZ: IV A 124/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1981, 880 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1981, 699-700 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Schadensersatzvorschrift des § 717 II 1 ZPO ist nicht anwendbar, wenn das vorläufig vollstreckbare Urteil nach (streitiger) Erledigung der Hauptsache für unwirksam erklärt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Herstellerin von Milcherzeugnissen. Aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 8. März 1956 (BGBl. I S. 103) wurden bestimmte Lieferungen von Milcherzeugnissen im Großhandel mit Wirkung vom 1. Februar 1956 von der Umsatzsteuer befreit. Durch die ebenfalls am 8. März 1956 in Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung erlassene VO M Nr. 1/56 über Milchauszahlungspreise (BAnz Nr. 50 vom 10. März 1956) wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1956 bestimmt, daß die ersparten Umsatzsteuerbeträge an eine beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) gebildete Ausgleichskasse über von den obersten Landesbehörden bestimmte Stellen abzuführen waren, um letztlich den Milcherzeugern zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Preisstandes für angelieferte Milch zugute zu kommen.
Nach den Vorläufigen Richtlinien des BML zur Verwendung der Mittel der nach § 2 der VO M Nr. 1/56 gebildeten Ausgleichskasse vom 29. März 1956 (BAnz Nr. 70 vom 11. April 1956) wurde den betroffenen Betrieben das Recht eingeräumt, Umsatzsteuerersparnisbeträge nach bestimmten Grundsätzen direkt an die Milcherzeuger auszuzahlen.
Die Klägerin zahlte in der Zeit von Februar 1956 bis Juni 1957 2.573.402,49 DM direkt an ihre Lieferanten aus. Weitere Zahlungen wurden über die Behörde für Wirtschaft und Verkehr der Freien und Hansestadt Hamburg an die beim BML gebildete Ausgleichskasse abgeführt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1957 wurde die VO M Nr. 1/56 durch die VO M Nr. 2/57 vom 24. Juli 1957 (BAnz Nr. 142 vom 27. Juli 1957) abgelöst, die die bisherigen Regelungen mit einigen Abänderungen fortführte.
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes vom 27. Juli 1961 (BGBl. I S. 1104) - 3. ÄndGMFG - wurde zwar die VO M Nr. 2/57, nicht aber die VO M Nr. 1/56 in wesentlichen Teilen rückwirkend in den Rang eines Gesetzes erhoben. Mit Beschluß vom 15. November 1967 (BVerfGE 22, 330) erklärte das Bundesverfassungsgericht die diesbezügliche Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des 3. ÄndGMFG für mit dem Grundgesetz vereinbar. Inzident stellte es fest, daß die VO M Nr. 2/57 nichtig war, weil sie den ihr zugrundeliegenden Ermächtigungsrahmen überschritt.
Soweit die Klägerin aufgrund der VO M Nr. 1/56 Umsatzsteuerersparnisbeträge an die Ausgleichskasse abgeführt hatte, wurden ihr diese von der Beklagten erstattet, nachdem in einem Parallelverfahren das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 1969 (1 C 32.68, auszugsweise abgedr. in BB 1970, Beilage zu Heft 25 S. 9) das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts bestätigt hatte, durch das die Bundesrepublik Deutschland zur Rückzahlung der von der dortigen Klägerin abgeführten Umsatzsteuerersparnisbeträge verpflichtet worden war.
Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin die Erstattung der von ihr an die Milcherzeuger weitergereichten Steuerersparnisbeträge nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit. Mit Urteil vom 11. November 1971 hat das Verwaltungsgericht Köln dieser Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
In der Folgezeit wurden durch das Achte Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes vom 13. Juni 1972 (BGBl. I S. 893) - 8. ÄndGMFG - wesentliche Bestimmungen der VO M Nr. 1/56 für die Zeit vom 1. Februar 1956 bis 30. Juni 1957 rückwirkend in den Gesetzesrang erhoben. Daraufhin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Parallelverfahren (IV A 80/72 = BVerwG 3 C 124.79) durch Beschluß vom 18. Februar 1974 das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob Art. 1 Satz 3 des 8. ÄndGMFG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. DurchBeschluß vom 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74 - (BVerfGE 48, 1 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht diese Frage bejaht.
Die Klägerin hat im Anschluß daran mit Schriftsatz vom 14. Juli 1978 das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Eine Klagerücknahme wurde von ihr nicht erklärt. Die Beklagte hätte einer solchen nicht zugestimmt. Die Beklagte hat sich auch der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und neben der Abweisung der Klage beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 709.608,24 DM nebst 6 % Zinsen ab 21. September 1978 als Ausgleich für erlittene Zinsverluste infolge Zahlung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung zu verurteilen. Dem liegt zugrunde, daß die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Februar 1975 die Beklagte aufgefordert hatte, Klagesumme und Zinsen in Höhe von insgesamt 3.096.661 DM an die Klägerin zu zahlen, "um sonst leider zwangsläufig entstehende zusätzliche Kosten bei formaler Durchführung durch das Verwaltungsgericht zu vermeiden". Gegen Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft hatte die Beklagte diesen Betrag der Klägerin am 31. Mai 1975 gutgebracht. Er wurde am 20. September 1978 an die Beklagte zurücküberwiesen. Einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem Parallelverfahren IV A 80/72 = BVerwG 3 C 124.79 wurde vom OVG Münster nach Erlaß des 8. ÄndGMFG stattgegeben.
Durch Urteil vom 6. Dezember 1978 hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, und das erstinstanzliche Urteil für unwirksam erklärt. Den Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 709.608,24 DM nebst Zinsen zu verurteilen, hat es abgewiesen.
In der Begründung ist das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur einseitigen Erledigungserklärung ausgegangen. Das 8. ÄndGMFG habe dem ursprünglichen Klagebegehren den Boden entzogen. Wenn vor Erlaß dieses Gesetzes ein Rückerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestanden haben sollte, so habe das 8. ÄndGMFG jedenfalls nachträglich eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, daß die Beklagte die von der Klägerin geforderten Geldbeträge nicht schulde.
Die Beklagte habe kein berechtigtes Interesse daran, trotz des erledigenden Ereignisses eine gerichtliche Klärung der ursprünglichen Unzulässigkeit oder Nichtbegründetheit den Klageantrages herbeizuführen. Weitere Erstattungsfälle, für die es auf eine entsprechende Klärung ankommen könne, seien nicht ersichtlich. Ein Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO könne nur mit Hilfe eines aufhebenden oder abändernden Berufungsurteils entstehen. Doch bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an einem Sachurteil. Der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO entfalle hier schon deshalb, weil das erstinstanzliche Urteil im Zeitpunkt seines Erlasses am 11. November 1971 zutreffend gewesen sei und erst das spätere Inkrafttreten des 8. Änderungsgesetzes den vorläufig vollstreckbar titulierten Klageanspruch zum Erlöschen gebracht habe. Für die Beurteilung, ob § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO hier eingreife, könne es nur auf den Zeitpunkt des Erlasses des den ursprünglichen Klageanspruch nachträglich beseitigenden Gesetzes ankommen, nicht aber darauf, ob dieses Gesetz darüber hinaus Rückwirkung bis auf einen Zeitpunkt vor Erlaß des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils habe. Daß der Gesetzgeber nach Erlaß eines erstinstanzlichen Urteils durch ein neues, rückwirkendes Gesetz den im Zeitpunkt des Ergehens des erstinstanzlichen Urteils begründeten Anspruch rückwirkend zum Erlöschen bringe, gehöre nicht zu jenem Risikobereich, der nach der Risikoabgrenzung in § 717 Abs. 2 ZPO dem Vollstreckenden zuzurechnen sei.
Schließlich sei der geltend gemachte Zahlungsanspruch unbegründet, weil er voraussetze, daß das vorangegangene, vorläufig vollstreckbare Urteil aufgehoben oder geändert werde, wobei die gerichtliche Erledigungs- oder Unwirksamerklärung der Aufhebung oder Änderung nicht gleichstehe. Zudem sei das erstinstanzliche Urteil zur Zeit seines Erlasses rechtmäßig und zutreffend gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie meint, der Begriff der Hauptsachenerledigung müsse im Zivil- und im Verwaltungsprozeß übereinstimmen. Dabei sei dem zivilprozessualen Begriffsverständnis zu folgen, weil der Erledigungserklärung eines Klägers begrifflich dessen Rechtsbehauptung immanent sei, daß die Klage anfänglich zulässig und begründet gewesen sei; Erledigung sei ein Hinfälligwerden, also ein Begriff a posteriori. Unter Berücksichtigung der Rückwirkung des 8. Änderungsgesetzes zum Milch- und Fettgesetz sei die Klage von Anfang an unbegründet gewesen; sie habe sich nicht erst nachträglich erledigt.
Würde jedoch entgegen dieser Auffassung Hauptsachenerledigung angenommen, so sei das berechtigte Interesse der Beklagten an einer Sachentscheidung gegeben. Für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO sei ein Sachurteil notwendig. Soweit ein Schadensersatzanspruch entfalle, wenn das vorläufig vollstreckbare Urteil im Zeitpunkt seines Erlasses materiell richtig gewesen und erst nach seinem Erlaß ein Ereignis eingetreten sei, das den titulierten Anspruch materiell-rechtlich zum Erlöschen gebracht habe, sei entscheidend, ob der Begriff "materiell richtig" nicht ebensogut auf den Fall angewendet werden könne und müsse, daß der Gesetzgeber einer unwirksamen Norm rückwirkend Rechtsgültigkeit gebe. Es sei der Sinn der Rückwirkung, in der Vergangenheit liegende Tatbestände mit Wirkung ex tunc materiell anders zu regeln.
Schließlich sei vom Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des § 717 Abs. 2 ZPO für den Fall bejaht worden, daß die zugrunde gelegte Gesetzesvorschrift als verfassungswidrig aufgehoben werde. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit mit der Folge der Rückwirkung aber anders zu behandeln als die unter bestimmten Voraussetzungen mögliche rückwirkende Rechtsetzungsbefugnis, bestehe keine Veranlassung. In beiden Fällen sei die Unvorhersehbarkeit für den Vollstreckenden gleich groß oder gleich gering, in beiden Fällen müsse das Risiko zu Lasten des vorläufig Vollstreckenden gehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 1971 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 709.602,24 DM nebst 6 % Zinsen ab 21. September 1978 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Für den vorliegenden Rechtsstreit bestehe hinsichtlich des Erledigungsbegriffs kein unterschied zwischen der zivilrechtlichen und der verwaltungsrechtlichen Betrachtungsweise. Bis in die Berufungsinstanz hinein sei ihre Klage zulässig und begründet gewesen. Zudem sei die Rückwirkung eines Gesetzes eine Fiktion, die nicht die Vergangenheit als solche verändern könne. Bestimmte Tatbestände der Vergangenheit könnten nach Erlaß des Gesetzes nur nicht mehr geltend gemacht werden.
Außerdem habe die Beklagte selbst die gesetzgeberische Maßnahme des 8. ÄndGMFG ergriffen mit dem alleinigen Zweck und Ziel, die rechtmäßige Wirkung des Urteils erster Instanz aufzuheben.
Bei der Frage des rechtlichen Interesses der Beklagten an einer Sachentscheidung sei ebenfalls zu berücksichtigen, daß der Fall der von der Beklagten selbst rückwirkend geschaffenen Rechtsgrundlage sich entscheidend von dem der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes unterscheide. Ein solches Gesetz sei von Anfang an mangelhaft. Wenn in einem solchen Falle das erstinstanzliche Gericht die Verfassungswidrigkeit verkenne und es erst im Verlauf des Instanzenzuges zu einem Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht komme, so entspreche dies im Ergebnis der normalen Risikoregelung, wonach der vorläufig Vollstreckende noch, mit einer Änderung seines Titels rechnen müsse. Demgegenüber schaffe der Erlaß eines Gesetzes mit Rückwirkung einen neuen rechtlichen Tatbestand, der die Auswirkung vergangener Sachverhalte nachträglich beeinflussen und verändern könne. Eine solche Rechtsetzungsbefugnis könne nicht in den Risikobereich desjenigen eingreifen, der aufgrund eines richtig ergangenen, vorläufig vollstreckbaren Urteils vorgehe.
Zu dem von der Beklagten erhobenen Zahlungsanspruch bemerkt die Klägerin, daß es sich um eine Zinsschadenforderung handele, daß Zinsen auf Zinsen nicht verlangt werden dürften und im übrigen nur 4 % Prozeßzinsen in Betracht kommen könnten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin und die Beklagte sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO).
Die Revision hat keinen Erfolg. Bundesrecht wird durch das angefochtene Urteil nicht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich das Klagebegehren in der Hauptsache erledigt hat und der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegründet ist.
Da die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin widersprochen hat, ist deren einseitige Erklärung zugleich als Antrag auf gerichtliche Feststellung dahin zu verstehen, daß die Hauptsache sich erledigt habe. Diesem Antrag ist zu entsprechen, weil die Behauptung der Klägerin, ihrem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die rechtliche Grundlage entzogen und es sei dadurch gegenstandslos geworden, sich als richtig erweist.
Für diese Erkenntnis kann im vorliegenden Fall der Meinungsstreit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 20, 146 [150] und 31, 318) und dem Bundesgerichtshof (BGHZ 37, 137 [142 ff.]) über die sachlichen Voraussetzungen einer Erledigung der Hauptsache auf sich beruhen. Es kann hier insbesondere offenbleiben, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 161 Abs. 2 VwGO, nach welcher es für die Wirksamkeit der Erledigungserklärung nicht darauf ankommt, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist, und die in ihrer Argumentation den Besonderheiten eines erledigten Anfechtung- oder Verpflichtungsstreites (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) Rechnung trägt, auf eine (ursprünglich) auf Zahlung gerichtete allgemeine Leistungsklage, wie sie hier beim Verwaltungsgericht erhoben worden war, übertragen werden kann. Auch wenn man diese Frage bejahen wollte, bedürfte es keiner Vorlage der Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Denn die vorliegend erhobene Klage war jedenfalls von vornherein nicht nur zulässig - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig -, sondern auch begründet, und an dieser Tatsache hat sich durch den Erlaß des 8. ÄndGMFG nichts geändert. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die auf Erstattung gerichtete Zahlungsklage der Klägerin war nach der ursprünglichen Rechtslage begründet, weil die Beklagte die Umsatzsteuerersparnisbeträge ohne rechtliche Grundlage erhoben hatte. Wie das Verwaltungsgericht Köln in seinem in der Sache ergangenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, konnte es, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. November 1967 (BVerfGE 22, 330 [333, 343/345]) zur Frage der Gültigkeit der VO M Nr. 2/57 Stellung genommen hatte, nicht mehr zweifelhaft sein, daß auch die VO M Nr. 1/56 nichtig war. Die Verpflichtung der Beklagten zur Rückgewährung der Umsatzsteuerersparnisbeträge an die Klägerin läßt sich im übrigen der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 1969 (a.a.O.) entnehmen, auf das das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu Recht weitgehend Bezug genommen hat. Danach waren die genannten Beträge ohne ausreichende Rechtsgrundlage geleistet worden und stand der Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu, der zu der Zeit, als das Urteil erging, weder erloschen noch verwirkt war.
Seine Geltendmachung verstieß auch nicht ragen Treu und Glauben. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinerEntscheidung vom 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74 - (BVerfGE 48, 1 ff. [20]) festgestellt, die dem Anwendungsbereich der VO M Nr. 1/56 unterfallenden Unternehmen hätten schon am 1. Februar 1956 gewußt, daß die ersparten Umsatzsteuerbeträge allein den Erzeugern von Werkmilch zugute kommen sollten; eine Umsatzsteuerermäßigung, die sich effektiv zu ihren Gunsten auswirken würde, sei nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ausgeschieden; die Unternehmen hätten mithin damals nicht darauf vertrauen können, daß sie selbst frei über diese Beträge würden verfügen können.
Aus diesen Feststellungen kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Klägerin arglistig handelte, als sie den ihr nach dem damaligen Recht zustehenden Erstattungsanspruch bei Gericht einklagte. Soweit die Milcherzeuger aufgrund der VO M Nr. 1/56 Umsatzsteuerersparnisbeträge an die Ausgleichskasse abgeführt hatten, wurde im Parallelverfahren der dortigen Klägerin die Begründetheit des Erstattungsanspruchs vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteil vom 11. Juli 1969 (a.a.O.) bestätigt und dazu u.a. ausgeführt: Wer befugt sei, abgaberechtliche Vorschriften zu erlassen und die Zahlung von Abgaben zu verlangen, sei dafür verantwortlich, daß die getroffene Regelung gültig sei; dies wirke sich dahin aus, daß er dafür einstehen müsse, wenn sie nichtig sei; er dürfte Abgaben erheben, trage aber das Risiko, daß er sie im Falle der Nichtigkeit der Vorschrift zurückerstatten müsse; diese Pflicht zur Rückgabe des ohne Rechtsgrund Erlangten sei die notwendige Ergänzung der Hoheitsgewalt, der der Abgabepflichtige unterworfen sei. Diesen Ausführungen tritt der erkennende Senat für den vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls mit der Rechtsfolge bei, daß der von der Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln erhobenen Erstattungsklage nicht der Einwand der Arglist entgegengehalten werden konnte.
Durch das 8. ÄndGMFG, das wesentliche Bestimmungen der VO M Nr. 1/56 für die Zeit vom 1. Februar 1956 bis 30. Juni 1957 rückwirkend in den Gesetzesrang erheben hat, ist der Erstattungsanspruch der Klägerin mit Rückwirkung vernichtet worden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluß vom 15. Februar 1978 (a.a.O.) die maßgebliche Bestimmung des Art. 1 Satz 3 des 8. ÄndGMFG für verfassungsmäßig erklärt hatte, steht die Rechtmäßigkeit dieser rückwirkenden Regelung fest. Mit Inkrafttreten des 8. ÄndGMFG wurde das Klagebegehren der Klägerin infolgedessen gegenstandslos und der Rechtsstreit erledigte sich in der Hauptsache. Das rückwirkende Erlöschen des materiellen Erstattungsanspruchs hat jedoch nicht zugleich zur Folge, daß auch die Berechtigung des prozessualen Begehrens der Klägerin mit rückwirkender Kraft vernichtet worden ist. Ein Gesetz kann erst mit seiner Verkündung rechtlich relevant werden. Auch wenn das 8. ÄndGMFG für vergangene Sachverhalte Wirkung entfalten sollte, so konnte es doch erst mit seiner Verkündung rechtliche Bedeutung erlangen. Die formelle Geltung eines Gesetzes kann zeitlich nicht zurückverlegt werden. Durch das 8. ÄndGMFG konnte deshalb nicht formell ein rechtsgültiges Gesetz rückwirkend an die Stelle einer nichtigen Verordnung gesetzt werden. Das Inkrafttreten des 8. ÄndGMFG vermochte somit die bis zu seiner Verkündung bestehende formelle Rechtslage nicht zu verändern. Daß das 8. ÄndGMFG einen vergangenen Sachverhalt regeln will, kann daher nicht zugleich bedeuten, daß die Wirkung der Norm, nämlich die Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten, in die Vergangenheit zurückreicht. Ein Tun oder Unterlassen kann der Gesetzgeber immer nur für die Zukunft fordern. Insoweit konnte der Gesetzgeber mit dem 8. ÄndGMFG nur eine rückanknüpfende Bestimmung treffen und die materielle Rechtsgrundlage für die Geltendmachung des gegen die Beklagte gerichteten Erstattungsanspruchs vernichten (vgl. Scheerbarth, Die Anwendung von Gesetzen auf früher entstandene Sachverhalte [Münsterische Beiträge zur Rechts- und Staatswissenschaft, Haft 6 S. 28 ff.]). An der Tatsache, daß das prozessuale Begehren der Klägerin zur Zeit, als das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln am 11. November 1971 erging, begründet und das Urteil nach der damaligen Rechtslage richtig war, vermochte die rückwirkende Gesetzgebung nichts mehr zu ändern.
Ist nach allem davon auszugehen, daß das prozessuale Begehren der Klägerin ursprünglich begründet war, steht auch nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Feststellung einer Erledigung der Hauptsache nichts entgegen.
Der Erledigungsausspruch des angefochtenen Urteils verletzt auch nicht aus sonstigen Gründen Bundesrecht.
Es kann offenbleiben, ob angesichts der Tatsache, daß die Klägerin vorliegend mit ihrer Zahlungsklage eine allgemeine Leistungsklage - und nicht eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - erhoben hat, die aus der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO abgeleitete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anwendbar ist, nach welcher der Beklagte bei nachträglicher Erledigung des Klagebegehrens gegenüber der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers an seinem Klagabweisungsantrag festzuhalten berechtigt ist, wenn er ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hat. Denn das rechtliche Interesse des Beklagten an einer sachlichen Entscheidung trotz Erledigung der Hauptsache kann nur dahin gehen, daß der gegen ihn erhobene Klaganspruch von Anfang an nicht bestanden habe (vgl. BVerwGE 31, 318 [320]). Im vorliegenden Fall steht indessen fest, daß der prozessuale Anspruch des Klägers zunächst (zulässig und) begründet war und ihm der rechtliche Boden erst durch das 8. ÄndGMFG entzogen worden ist. An einer gerichtlichen Feststellung dieser Rechtslage besteht für die Beklagte kein rechtsschutzwürdiges Interesse.
Ein schutzwürdiges Interesse an einem Sachurteil läßt sich unter diesen Umständen auch nicht aus einer Anwendung des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO herleiten. Die Vorschrift, auf die die Beklagte ihren Entschädigungsanspruch stützt, gilt über § 67 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch für die Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Urteilen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 11. März 1960 - BVerwG 7 C 163.59 - [DVBl. 1961, 42 = NJW 1960, 1875]; Eyermann/Fröhler, Komm, zur VwGO 8. Aufl. § 167 Rdnr. 19). Sie verpflichtet einen Kläger zum Ersatz des Schadens, der seinen Schuldner durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist, aber nur unter der Voraussetzung, daß das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil "aufgehoben oder abgeändert" wird. Die Vorschrift ist indessen nicht anwendbar, wenn das vorläufig vollstreckbare Urteil nach Erledigung der Hauptsache lediglich für unwirksam erklärt wird.
Im Hinblick auf die Unwirksamkeit eines Urteils infolge beiderseitiger Erledigungserklärung hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß dies einer Aufhebung nicht gleichzustellen ist (BGH, Beschluß vom 4. Mai 1972 - III ZR 218/68 - [MDR 1972, 765]). Die Unanwendbarkeit der Vorschrift muß aber auch für den Fall gelten, daß das Urteil nach einseitiger Erledigungserklärung für unwirksam erklärt worden ist; denn auch in diesem Falle wird keine Entscheidung über die Richtigkeit des Urteils getroffen, so daß ungeklärt bleibt, ob die Vollstreckung gerechtfertigt war oder nicht. Es besteht dann auch kein Grund, dem Kläger das Risiko für die Vollstreckung wegen Bestandsunsicherheit des Titels aufzubürden. Wie die Vorinstanz unter Berufung auf BGHZ 54, 76 (80 f.) [BGH 26.05.1970 - VI ZR 199/68] zutreffend ausgeführt hat, ist der Grund für die Risikozuweisung darin zu sehen, daß der Beklagte aufgrund gerichtlicher Anordnung einen Eingriff in seinen Vermögensbereich dulden muß, der sich nach weiterer Überprüfung als unbegründet herausstellt. Gerade an dieser Überprüfung fehlt es aber, wenn das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil infolge einer Erledigung der Hauptsache, sei es aufgrund beiderseitiger Erklärung, sei es nach einem Streit über diese Frage, für unwirksam erklärt wird. Die Erledigung der Hauptsache kann auf zu verschiedenen Gründen beruhen, als daß hier § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPOüberhaupt entsprechend anwendbar wäre (vgl. zu § 91 a ZPO auch Stein/Jonas/Münzberg, Komm. zur ZPO 20. Aufl. § 717 ZPO Rdnr. 69).
Schließlich kann allein aus der Tatsache, daß der Beklagten durch die Abwendung der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils ein Vermögensschaden erwachsen ist, den sie im Falle der Aufhebung oder Abänderung dieses Urteils nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend machen könnte, ein rechtsschutzwürdiges Interesse für die von ihr begehrte Sachentscheidung ebenfalls nicht hergeleitet werden. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten würde zu einer unzulässigen Inanspruchnahme der Rechtsfolge aus § 717 Abs. 2 ZPO führen, weil es an den Voraussetzungen des Normtatbestands dieser Vorschrift aus den dargelegten Gründen fehlt.
Das angefochtene Urteil hat nach, allem ohne Verstoß gegen Bundesrecht festgestellt, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 1971 unwirksam ist. Es hat, weil § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anwendbar ist, ferner zu Recht den Antrag der Beklagten auf Schadensersatz abgewiesen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 885.000 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt