Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.04.1990, Az.: 1 BvR 269/83
Auslagenerstattung; Anwaltsgebühren; Verfassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 03.04.1990
- Aktenzeichen
- 1 BvR 269/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 81, 387 - 391
- HRA 2009, 2
- NJW 1990, 2124 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1990, 387-388 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Gründe
I.
1. Die Beschwerdeführerinnen - beide als Rechtsanwältinnen in einer größeren Sozietät tätig - legten mit einem gemeinsam verfaßten und unterzeichneten Schriftsatz Verfassungsbeschwerde gegen das Volkszählungsgesetz 1983 ein und stellten einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Sie bevollmächtigten sich gegenseitig zur Vertretung im Verfahren. Im Termin über den Erlaß der einstweiligen Anordnung äußerten sich beide Beschwerdeführerinnen; der Senat hörte die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder an und erließ am 13. April 1983 die begehrte einstweilige Anordnung. Zum Verhandlungstermin über mehrere gegen das Volkszählungsgesetz 1983 eingelegte Verfassungsbeschwerden wurden beide Beschwerdeführerinnen geladen und teilten mit, die gegenseitige Vertretung bestehe fort. Im Termin vom 18. Oktober 1983, an dem beide Beschwerdeführerinnen teilnahmen, hörte der Senat sämtliche Beschwerdeführer, ihre Bevollmächtigten und eine Vielzahl von Datenschutzbeauftragten an. Mit am 15. Dezember 1983 verkündetem Urteil gab der Senat der Verfassungsbeschwerde teilweise statt und ordnete die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer durch die Bundesrepublik Deutschland an.
2. Der Gegenstandswert wurde für das Verfahren auf Erlaß der einstweiligen Anordnung auf 250 000 DM und für die Hauptsache auf 500 000 DM festgesetzt. Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit Schriftsätzen vom 22. Juli 1985 die Kostenfestsetzung. Dabei meldeten sie für beide Verfahren je eine Beweisgebühr (13/10) an; jede Beschwerdeführerin begehrte Erstattung der Rechtsanwaltskosten der anderen als ihrer Bevollmächtigten. Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesministers des Innern setzte die Rechtspflegerin die den Beschwerdeführerinnen insgesamt zu erstattenden Auslagen auf 24 889,28 DM nebst 4 vom Hundert Zinsen fest und wies den weitergehenden Antrag mit der Begründung zurück, eine Beweisgebühr sei nicht entstanden; die Beschwerdeführerinnen könnten nur die Kosten eines Rechtsanwalts ersetzt verlangen, dazu Reisekosten einer Partei zu den drei Terminen. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich durch eine gemeinsame Bevollmächtigte vertreten lassen müssen.
Mit ihrer Erinnerung begehren die Beschwerdeführerinnen weiterhin die Erstattung der Kosten eines zweiten Rechtsanwalts und der Beweisgebühren.
II.
Die Erinnerung ist nach § 21 Abs. 2 Satz 2, 3 Rechtspflegergesetz zulässig und teilweise begründet.
1. Beiden Beschwerdeführerinnen stehen Rechtsanwaltskosten für die wechselseitige Vertretung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im Verfahren über den Erlaß der einstweiligen Anordnung zu. Nach der Kostengrundentscheidung im Senatsurteil vom 15. Dezember 1983 hat die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführerinnen die notwendigen Auslagen zu erstatten.
a) Ob geltend gemachte Auslagen als notwendig im Sinne des § 34 BVerfGG anzusehen sind, kann allerdings nicht im Wege des schematischen Rückgriffs auf § 91 ZPO entschieden werden. Bei der Anwendung dieser Vorschrift sind vielmehr auch die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 46, 321 (323) [BVerfG 07.12.1977 - 1 BvR 148/75]). Wie im Zivilprozeß kann jedoch ein Rechtsanwalt, der sich als Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht selbst vertritt, in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO Auslagen in Höhe der gesetzlichen Gebühren eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen (BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1976 - 2 BvR 747/73 u. a. -, AnwBl. 1976, S. 163). Dies bedeutet, daß die Beschwerdeführerinnen, wenn sie getrennte Verfassungsbeschwerden eingelegt und sich selbst vertreten hätten, im Falle der Anordnung der Auslagenerstattung beide einen Anspruch in Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren erworben hätten.
Das mit gemeinsam verfaßten und unterzeichneten Schriftsätzen betriebene Verfassungsbeschwerdeverfahren kann für den Umfang der zu erstattenden Auslagen im Ergebnis nicht anders behandelt werden. Entscheidend ist zum einen, daß - wie die Beschwerdeführerinnen selbst während des Verfahrens klargestellt haben - sie beide Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz erhoben haben. Dies ergibt sich auch aus dem Rubrum der Senatsentscheidungen vom 13. April und 15. Dezember 1983; darin ist die wechselseitige Vertretung aufgeführt. Zum anderen sind beide Beschwerdeführerinnen nach Ladung in den Verhandlungsterminen vor dem Senat aufgetreten. Daher wäre es eine sachlich nicht vertretbare Forderung, wollte man die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei wechselseitiger Vertretung von der Formalie jeweils selbständiger, wenn auch inhaltlich gleichlautender Schriftsätze abhängig machen.
b) Auch in anderen Verfahrensarten besteht im Falle einer Mehrheit von Klägern oder Beschwerdeführern keine kostenrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten. Vielmehr darf jeder Streitgenosse grundsätzlich einen eigenen Bevollmächtigten beauftragen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 91 Anm. 21, Mehrheit von Prozeßbevollmächtigten, B a; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., 1. Band, § 91 Rdnr. 84 und 103, jeweils m.w.N.; einschränkend: Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 91 Anm. 13.2). Eine dies ausschließende Ausnahme gilt nur im Falle des Rechtsmißbrauchs. Dafür fehlen jedoch beim vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen ein Gesetz nach Hintergrund, Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit jegliche Anhaltspunkte. Allein die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zu einer größeren Anwaltssozietät kann eine solche mißbilligende Bewertung der wechselseitigen Bevollmächtigung nicht rechtfertigen. Zu einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, die den Erstattungsanspruch einer Partei auf die Kosten eines Rechtsanwalts beschränkt, auf eine von mehreren Beschwerdeführern eingelegte Verfassungsbeschwerde fehlt deshalb hinreichender Anlaß. Im Gegenteil können im Verfassungsbeschwerdeverfahren - bei sachlich schwierigem und umfangreichem Streitstoff - einer Partei sogar die Kosten für die Vertretung durch zwei Rechtsanwälte als notwendige Auslagen zu erstatten sein (BVerfGE 46, 321 (323 f.) [BVerfG 07.12.1977 - 1 BvR 148/75]).
2. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die angemeldeten Beweisgebühren abgesetzt. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Allein das Fehlen eines förmlichen Beweisbeschlusses oder einer förmlichen Beweisanordnung schließt zwar das Vorliegen einer Beweisaufnahme noch nicht aus (Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl., § 31 Rdnr. 99; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 10. Aufl., § 31 Rdnr. 90, 103, 110). Erforderlich ist jedoch immer, daß das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen mit zulässigen Beweismitteln klären wollte. Die bloße Anhörung eines Beteiligten oder seines Vertreters nach § 141 ZPO stellt hingegen keine Beweisaufnahme dar.
Die Beschwerdeführer, ihre Bevollmächtigten sowie die Datenschutzbeauftragten sind nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme angehört worden. Grundlage der Anhörung waren die Beteiligung am Verfahren und die Wahrnehmung des Äußerungsrechts. Weder aus den Verhandlungsprotokollen noch aus den Urteilen ist ersichtlich, daß eine beweismäßige Tatsachenfeststellung erfolgt wäre. Auch die vom Senatsvorsitzenden angeordnete Anhörung des Professors S. - auf Antrag der Bundesregierung - und des Professors Br. - auf Antrag eines anderen Beschwerdeführers - dienten nicht der beweismäßigen Überprüfung entscheidungserheblicher Tatsachen. Professor S. sollte für die Bundesregierung Stellung nehmen; Professor Br. war laut d 1 des Urteilsrubrums selbst Beschwerdeführer (1 BvR 420/83) und ist als Beteiligter gehört worden. Der Senat hat die Äußerungen ausweislich des Senatsurteils auch nicht zu Beweiszwecken verwertet. Nach der unter Abschnitt A IV gegebenen Begründung (BVerfGE 65, 1 (35)) ist das gesamte Anhörungsverfahren keiner Beweisaufnahme zugeordnet worden.
3. Zur Festsetzung der Höhe der zusätzlich zu erstattenden Kosten eines zweiten Rechtsanwalts hält der Senat eine Zurückverweisung an die Rechtspflegerin für angezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO.
(gez.) Henschel
Seidl
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