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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.1998, Az.: BVerwG 7 B 236/98

Möglichkeit einer Restitution; Entziehung eines Vermögenswerts durch strafrichterliches Urteil vor seiner Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle innerhalb einer Zweiwochenfrist; Besatzungshoheitliche Enteignung im Sinne des sog. faktischen Enteignungsbegriffs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.08.1998
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 236/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 29090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Chemnitz - 16.01.1998 - AZ: 2 K 1792/95

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 1998
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Kley und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 225 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; das Beschwerdevorbringen ergibt die geltend gemachten

2

Zulassungsgründe nicht.

3

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger wollen sinngemäß geklärt wissen, ob eine Restitution auch dann nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen ist, wenn der Vermögenswert vor seiner Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage bereits durch ein strafgerichtliches Urteil entzogen worden war und diese Vermögensentziehung als rechtsstaatswidrig im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG aufgehoben worden ist. Diese Frage ist aber in verneinendem Sinne bereits geklärt. Wie der beschließende Senat in seinem auch von der Beschwerde zitierten Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 (275) [BVerwG 28.09.1995 - 7 C 28/94] ausgeführt hat, kann derjenige, der von einer im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen, später aufgehobenen Maßnahme betroffen war, die Rückgabe der entzogenen Vermögenswerte unabhängig davon beanspruchen, ob diese Gegenstände "zeitgleich oder später" auch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (erneut) entzogen wurden.

4

Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß in dem erstrebten Revisionsverfahren über das genannte Urteil hinausgehende Erkenntnisse von grundsätzlicher Bedeutung zum Verhältnis zwischen § 1 Abs. 8 Buchst. a und § 1 Abs. 7 VermG zu erwarten wären. Das folgt schon daraus, daß das Verwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen zu der Behauptung der Kläger getroffen hat, das Landgut L. sei ihrem Rechtsvorgänger auf der Grundlage des - nicht rechtskräftigen - Strafurteils vom 1. März 1948 bereits im April 1948 und damit vor der besatzungshoheitlichen Enteignung im Sinne des sog. faktischen Enteignungsbegriffs endgültig und vollständig entzogen worden. Da Tatsachenfeststellungen fehlen, die vorliegen müßten, damit die für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre, kommt eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 m.w.N.).

5

2.

Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das von der Beschwerde als Divergenzentscheidung angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - existiert nicht. Abgesehen davon kommt eine Revisionszulassung wegen der behaupteten Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. faktischen Enteignung aus dem bereits zur Grundsatzrüge dargelegten Grund fehlender Tatsachenfeststellungen nicht in Betracht. Denn die bloße Möglichkeit einer Abweichung, die nicht im Revisionsverfahren, sondern erst im Wege der weiteren Sachaufklärung durch die Tatsacheninstanz nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache festgestellt werden könnte, genügt nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 76).

6

3.

Schließlich bleibt auch die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhobene, mit einer Verletzung des § 116 Abs. 2 VwGO begründete Verfahrensrüge ohne Erfolg. Zwar wurde nur die unterschriebene Entscheidungsformel und nicht das gesamte Urteil am 30. Januar 1998 und damit binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1998 der Geschäftsstelle übergeben (VG-Akte Bl. 319). In entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist dies aber ausreichend, um die in § 116 Abs. 2 VwGO genannte Zweiwochenfrist zu wahren (stRspr, vgl. z.B. BVerwGE 38, 220).

7

Allerdings muß nach § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, der ebenfalls entsprechend für den Fall der Zustellung eines Urteils statt der Verkündung anzuwenden ist, das vollständige Urteil alsbald nach Ablauf der Zweiwochenfrist der Geschäftsstelle übergeben werden. Zwar ist davon auszugehen, daß das Verwaltungsgericht diesen strengen zeitlichen Vorgaben für die Urteilsabfassung nicht gerecht geworden ist. Jedoch kann das mit der Verkündung bzw. Niederlegung des Urteilstenors im Ergebnis bereits feststehende Urteil nur dann auf der Verletzung des § 117 Abs. 4 VwGO beruhen, wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beratung und Verkündung des Urteils bzw. Niederlegung des Urteilstenors einerseits und der Niederlegung, Unterzeichnung und Übergabe der Entscheidungsgründe andererseits so weit gelockert ist, daß in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der Richter die Übereinstimmung zwischen den in das Urteil aufgenommenen und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Entscheidungsgründen nicht mehr gewährleistet erscheint (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. September 1995 - BVerwG 4 B 173.95 - DVBl 1996, 106). In einem solchen Fall gelten die in das Urteil aufgenommenen Entscheidungsgründe als nicht geschrieben und das Urteil als "nicht mit Gründen versehen", so daß es nach § 138 Nr. 6 VwGO insgesamt als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist. Diese äußerste zeitliche Grenze für die Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle ist indes erst dann überschritten, wenn zwischen der Verkündung des Urteils bzw. Niederlegung des Urteilstenors bei der Geschäftsstelle und der Übergabe ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 -, BVerwGE 92, 367 <372 ff.>[BVerwG 27.04.1993 - GmS-OGB - 1/92]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 27.96 - ZOV 1997, 430). Diese Frist war im vorliegenden Fall unterschritten.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, [..].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 225 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.