Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.12.2024, Az.: B 12 KR 35/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Bestimmung der Höhe der zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.12.2024
- Aktenzeichen
- B 12 KR 35/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 30786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:201224BB12KR3524B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Wiesbaden - 15.06.2022 - AZ: S 1 KR 74/21
- LSG Hessen - 22.08.2024 - AZ: L 8 KR 176/22
Rechtsgrundlagen
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Dezember 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Dr.Padé
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der von dem Kläger zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) ab 1.8.2020.
Der Kläger ist seit 1.7.2016 als Rentner freiwilliges Mitglied der Beklagten. Seine Ehefrau ist privat krankenversichert und bezieht eine Beamtenpension. Die Beklagte setzte die Beiträge des Klägers aus dessen Rente und Versorgungsbezügen sowie unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau nach § 2 Abs 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) fest und legte dabei als Berechnungsgrundlage die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im jeweiligen Kalenderjahr zugrunde. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 15.6.2022; Urteil vom 22.8.2024). Es komme nicht streitentscheidend darauf an, ob die Freibetragsregelung des § 226 Abs 2 SGB V im Wege verfassungskonformer Auslegung auch auf freiwillig versicherte Betriebsrentner anzuwenden sei. Wegen der Weigerung des Klägers, über das Einkommen seiner Ehefrau genauere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, gelte die Regelung des § 240 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V entsprechend (§ 2 Abs 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz) und damit als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Deren Einkommen werde ergänzend zum Einkommen des Klägers bis zum Erreichen der halben Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese werde somit unabhängig davon erreicht, ob bei der Einkommensberechnung des Klägers ein Freibetrag angewendet werde oder nicht.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.
Er wirft die Rechtsfrage auf:
"Ist die Freibetragsregelung des § 226 Absatz 2 SGB V auf die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung anzuwenden?"
Er zeigt jedoch nicht hinreichend auf, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Daran fehlt es, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 10.7.2024 - B 12 KR 21/24 B - juris RdNr 14). Der Kläger behauptet zwar, die Beantwortung der gestellten Rechtsfrage sei in dem vorliegenden Rechtsstreit entscheidend für die Höhe seiner ab 1.1.2020 festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge. Diese seien durch den Abzug des zum 1.1.2020 in § 226 Abs 2 Satz 2 SGB V für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführten Freibetrags zu reduzieren. Dieser Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen aber nicht. Angesichts der vom Kläger selbst dargestellten Tatsachenfeststellungen und Entscheidungsgründe des LSG wäre hier eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung erforderlich gewesen, dass das Einkommen der Ehefrau - unabhängig von der Anwendung eines Freibetrags - bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sei. Er trägt aber nichts vor, um diese Begründung anzugreifen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage durch die Entscheidungen des Senats vom 5.11.2024 insbesondere in den Verfahren B 12 KR 9/23 R und B 12 KR 3/23 R inzwischen entfallen ist.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.