Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.07.2024, Az.: B 12 KR 21/24 B
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.07.2024
- Aktenzeichen
- B 12 KR 21/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 19928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:100724BB12KR2124B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 18.07.2023 - AZ: S 211 KR 55/23 WA
- LSG Berlin-Brandenburg - 18.04.2024 - AZ: L 14 KR 276/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdebegründung eine Klärungsbedürftigkeit zu enthalten und klärungsfähig zu sein.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens scheidet aus, wenn das Verfahren nicht durch Endurteil, sondern durch Rücknahme erledigt worden ist.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Juli 2024 durch den Richter Beck als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Bergner und Dr.Padé
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. April 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K, B, zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin eine Entscheidung in der Sache anstelle der Feststellung der Erledigung eines Rechtsstreits. Sie wendet sich gegen die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit von Dezember 2019 bis November 2021, die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen für nicht gezahlte Beiträge und begehrt die Beendigung der Vollziehung sowie den Erlass der Forderungen für die Zeit ab 1.1.2014.
Die Klägerin war vom 1.4.2007 bis zum 28.2.2023 bei der beklagten Kranken- bzw Pflegekasse auffangpflichtversichert bzw in der obligatorischen Anschlussversicherung versichert. Sie war geringfügig beschäftigt, ihr Arbeitgeber zahlte dafür Beiträge. Für die Zeit bis 31.12.2013 erließen die Beklagten der Klägerin die von ihr zu zahlenden Beiträge. Seitdem setzten sie Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze fest (zuletzt mit Bescheiden vom 16.12.2019, 3.1.2020, 19.12.2020, 22.1.2021 für die Zeit vom 1.12.2019 bis zum 30.11.2021), die die Klägerin nicht zahlte. Die Beklagten mahnten die Beiträge an, setzten jeweils Mahngebühren und Säumniszuschläge fest und übersandten der Klägerin Aufstellungen über die rückständigen Beiträge, Mahngebühren und Säumniszuschläge (Bescheide vom 20.12.2019, 21.2.2020, 20.11.2020, 22.12.2020, 21.1.2021, 19.2.2021). Ihren Antrag auf Erlass der offenen Forderungen lehnten sie ab (Bescheide vom 26.3.2020 und 22.1.2021), die Widersprüche gegen alle genannten Bescheide wiesen sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.3.2021). In einem Erörterungstermin über die dagegen gerichtete Klage (S 211 KR 451/21) erklärte die Klägerin am 13.9.2022, sie begehre den Erlass sämtlicher offener Forderungen aus Beitragsrückständen, Mahngebühren und Säumniszuschlägen. Nach Hinweis der Kammervorsitzenden auf die fehlende Erfolgsaussicht für den begehrten Erlass und das Stufenverhältnis von Niederschlagung und Erlass beantragte die Klägerin die Prüfung der befristeten Niederschlagung der offenen Forderung durch die Beklagten und erklärte nach Belehrung über die prozessbeendende Wirkung der Erklärung das "vorliegende Verfahren für insgesamt erledigt".
Auf den nach Ablehnung der Niederschlagung durch die Beklagten gestellten Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens scheide aus, weil das Verfahren nicht durch Endurteil, sondern durch Rücknahme erledigt worden sei. Das Verfahren sei auch nicht fortzusetzen, weil die Klägerin eine wirksame Erledigungserklärung abgegeben habe (Gerichtsbescheid vom 18.7.2023). Auf die dagegen eingelegte Berufung hat das LSG den Tenor des Gerichtsbescheids dahingehend geändert, dass anstelle "Die Klage wird abgewiesen." der Satz "Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist." tritt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Von der verfahrensbeendenden Wirkung ihrer Erledigungserklärung könne sich die Klägerin nicht mehr lösen. An der Wirksamkeit der zu Protokoll des SG erklärten, vorgelesenen und genehmigten Erklärung der Klägerin bestehe kein Zweifel. Die Klägerin sei prozessfähig und habe in dem Termin auch - nach Belehrung der Vorsitzenden - unmissverständlich erklärt, das vorliegende Verfahren sei insgesamt erledigt. Eine Anfechtung wegen Irrtums komme ebenso wenig in Betracht wie eine Korrektur wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben. Der Tenor sei zu berichtigen, weil das SG seine Klageabweisung auf die Erledigung des Rechtsstreits durch die Erklärung der Klägerin gestützt und eine Entscheidung in der Sache abgelehnt habe (Urteil vom 18.4.2024).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K zu bewilligen.
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt K ist abzulehnen.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist unzulässig.
Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9).
Die Beschwerdebegründung stützt sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und behauptet das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
a) Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). In der Beschwerdebegründung muss eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert werden (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Daran fehlt es. Die Klägerin formuliert schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf anzuregen, die "Fragestellung der fiktiven Mindestbemessungsgrenze obergerichtlich" zu klären. Dazu führt sie aus, der Gesetzgeber habe mit Einführung einer allgemeinen Krankenversicherungspflicht auch die Rahmenbedingungen neu justieren müssen. Die wachsende Zahl der "ruhenden" Mitglieder in den gesetzlichen Krankenversicherungen sei über den hier vorliegenden Fall der individuell hohen Beitragsverschuldung zu einem allgemeingesellschaftlichen Problem geworden. Damit stellt die Klägerin keine abstrakte Rechtsfrage, die sie im angestrebten Revisionsverfahren für klärungsbedürftig hält. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist aber unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
Selbst unterstellt, dass die Klägerin damit eine Prüfung der Beitragsbemessung in der Auffangpflichtversicherung bzw obligatorischen Anschlussversicherung in der GKV auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht anstrebt, fehlt es an einer hinreichenden Begründung deren Klärungsbedürftigkeit. Hierzu ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, inwieweit sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Es fehlt jedoch an jeglicher Auseinandersetzung mit dem Gesetz, insbesondere §§ 227, 240 SGB V, und der umfangreichen Rechtsprechung des BSG (zB BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 R 15/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 21) sowie des BVerfG (zB BVerfG Beschluss vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392) zu den Mindestbeitragsbemessungsgrenzen in der GKV. Der klägerische Vortrag beschränkt sich auf den Hinweis auf ein Zitat einer BSG-Entscheidung im Widerspruchsbescheid ohne sich seinerseits mit diesem Urteil auseinanderzusetzen.
Auch die Klärungsfähigkeit der Vereinbarkeit der Mindestbeitragsbemessung in der Auffangpflichtversicherung mit höherrangigem Recht im angestrebten Revisionsverfahren ist nicht hinreichend dargelegt. Im Rahmen der Klärungsfähigkeit ist darzulegen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss. Es fehlt an Ausführungen dazu, inwiefern im angestrebten Revisionsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zu entscheiden wäre, obwohl das LSG nur über die Erledigung des Rechtsstreits entschieden hat und die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen ausdrücklich den Erlass aller Forderungen, nicht aber die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide begehrt.
b) Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG, Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG und hierzu zB BSG Beschluss vom 10.8.2007 - B 1 KR 58/07 B - juris RdNr 4 mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin beanstandet im Wesentlichen das Vorgehen des SG rund um den Erörterungstermin am 13.9.2022, die fehlende Aufklärung der Kammervorsitzenden über die Bedeutung der Erledigungserklärung, einen Verstoß gegen Treu und Glauben in die positive Bescheidung über die Niederschlagung der Forderungen und die fehlende Öffentlichkeit des Erörterungstermins. Damit kritisiert sie - anders als erforderlich - nicht das prozessuale Vorgehen des LSG, sondern bewertet die angefochtene Feststellung, dass der Rechtsstreit erledigt ist, als inhaltlich unrichtig. Das kann aber - wie dargelegt - nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin ausführt, der Rechtsauffassung des Vorsitzenden Richters am LSG im Urteil vom 18.4.2024 könne nicht gefolgt werden, wonach die klägerische "Prozesserfahrenheit" eine sorgfältige richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht entbehrlich gemacht habe. Hierdurch bezeichnet die Klägerin keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.