Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1977, Az.: 4 StR 141/77

Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Auswahl eines Dolmetschers durch den Tatrichter im Revisionsrechtszug; Einordnung des nicht fehlerfreien Nachweises der Qualifikation einer Dolmetscherin als Verfahrensmangel; Einordnung einer Tötung als minder schwerer Fall im Sinne des § 213 Strafgesetzbuch (StGB); Voraussetzung für das Vorliegen eines minder schweren Falls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1977
Aktenzeichen
4 StR 141/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 09.12.1976

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Hilfsarbeiter Francesco P. aus L./Rhein, geboren am ... 1934 in C./Ca. (Italien)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Juni 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Albrecht
Mayer Zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., L., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. Dezember 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen des Totschlags, begangen an einer Wohnungsnachbarin und an der Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

2

1.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Generalbundesanwalt hat (unter Bezugnahme auf RGSt 76, 177 und auf Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl., § 185 GVG Anm. 5; vgl. auch Kleinknecht, StPO 33. Aufl., § 185 GVG Rn. 10) zutreffend darauf hingewiesen, daß die Ermessensentscheidung der Auswahl des Dolmetschers durch den Tatrichter im Revisionsrechtszug grundsätzlich nicht nachprüfbar ist (so neuerdings auch BGH, Urt. vom 18. Mai 1976 - 5 StR 529/75), jedenfalls nicht mit der allgemeinen Behauptung angegriffen werden kann, der Dolmetscher sei zu richtiger Übersetzung möglicherweise nicht fähig gewesen. Daß Unsicherheit oder Unvermögen der hier herangezogenen Dolmetscherin in der Verhandlung zutage getreten seien, behauptet auch die Revision nicht; sie bemängelt nur, daß die Qualifikation der Dolmetscherin nicht fehlerfrei nachgewiesen worden "sein soll". Damit läßt sich ein Verfahrensfehler nicht dartun.

3

2.1.

Soweit es den Schuldspruch und die Zumessung der Strafe für die Tötung der Krankenschwester R. angeht, ist die Sachbeschwerde offensichtlich unbegründet. Von einer - auch nur angenommenen - Notwehr- oder Nothilfelage kann nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein. Aber auch gegen die Verhängung der das Höchstmaß des § 213 StGB bildenden Freiheitsstrafe von fünf Jahren für diesen Fall sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß dem Angeklagten hier "Milderungsgründe von nicht geringem Gewicht" (Rechtfertigungsschrift S. 8) zu Hilfe kommen. Diese haben indes bereits in der Annahme eines minder schweren Falles Berücksichtigung gefunden. Das schließt freilich eine nochmalige Verwertung bei der Strafzumessung innerhalb dieses Rahmens nicht aus (vgl. BGHSt 16, 351, 353/54). Die hohen Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Wiedergabe der Zumessungsgründe beim Ausspruch der Höchststrafe stellt (vgl. etwa BGH MDR 1967, 898; BGH NJW 1968, 757), können aber bei Verhängung der höchsten Strafe aus dem bereits gemilderten Strafrahmen nicht mehr uneingeschränkt gelten. Unter diesem Blickpunkt reicht im vorliegenden Falle der - einer eingehenden Schilderung der Milderungsgründe folgende - Hinweis auf den immer noch hohen Unrechtsgehalt der Tat und die grausame Begehungsweise aus.

4

2.2.

Die Nichtanwendung des § 213 StGB im Falle der Tötung der Ehefrau hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.

5

Das Schwurgericht ist der Auffassung, daß Gabriele Perri ihren Mann weder mißhandelt noch schwer beleidigt hatte. Es bezeichnet die Vorhaltungen, die sie ihm machte, nachdem er ihr, wenn auch versehentlich, eine 16 cm lange, über die ganze Gesichtshälfte reichende und bis zu 3 cm tiefe Schnittwunde beigebracht hatte, als verständlich; der Angeklagte habe die Vorwürfe seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Diese im Sinne des sie unmittelbar auslösenden Umstands gemeinte Wertung ist rechtlich nicht zu beanstanden, und die Vorhalte werden auch nicht im Blick auf die besonderen ehelichen Verhältnisse unverständlich und ehrverletzend, welche die Revision durch die eingehende Wiedergabe des diesbezüglichen Urteilsinhalts noch einmal ausbreitet. Diese Vorgeschichte der Tat, die Behandlung des Angeklagten durch seine Ehefrau, könnte die Tötung allenfalls insgesamt als minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB erscheinen lassen. Auch das hat das Schwurgericht jedoch mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung verneint.

6

Für die Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist; heranzuziehen sind also alle Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (BGHSt 26, 97; BGH, Beschl. vom 29. Juli 1975 - 4 StR 286/75; vgl. auch BGHSt 4, 9; BGH NJW 1960, 1869; 1966, 894). Die Ausführungen des Schwurgerichts widerstreiten diesen Rechtsgrundsätzen nicht. Es hat eine "Gesamtwürdigung" (UA S. 30) vorgenommen; seine Darlegungen bieten keinen Anhalt dafür, daß es in sie nicht alle im vorstehend bezeichneten Sinne maßgeblichen Umstände einbezogen hätte. Das Landgericht hat insbesondere, wie sich aus dem Hinweis auf den "jahrelangen Gefühlsstau und seine Entladung" (UA S. 31) ergibt, die sich über Jahre erstreckende Demütigung, Unterdrückung und Aufhetzung (UA S. 24) durch die Ehefrau, die Mann und Kind vernachlässigte, mit in Betracht gezogen und damit die in solchen Fällen gerade bei Ehegatten gebotene Ganzheitsbetrachtung (vgl. OGHSt 2, 340, 342) angestellt. Auch in diesem Zusammenhang konnte das "eigene Verhalten" des Angeklagten (UA S. 30), nämlich sein Mitverschulden an der Entwicklung der Auseinandersetzung, Berücksichtigung finden, das darin lag, daß er das Messer zog und sich zur Unterstützung seiner Frau nicht auf körperlichen Einsatz ohne eine Waffe, der ausgereicht hätte, beschränkte. Endlich kam hinzu, daß der Angeklagte eben erst, und zwar auf besonders abstoßende und grausame Weise, einem Menschen tödliche Verletzungen zugefügt hatte, um nun anschließend, statt sich ernüchtert wieder in die Gewalt zu nehmen, ein zweites Tötungsdelikt zu begehen, auch dabei der Schmerzen des Opfers nicht achtend, das er mit 14 Messerstichen geradezu abschlachtete.

7

Wenn das Schwurgericht vor allem diesem Tatbild gegenüber die Milderungsgründe zurücktreten ließ, deren Gewicht zu veranschlagen ohnehin in seine - tatrichterliche - Zuständigkeit fiel und einen minder schweren Fall nicht als gegeben ansah, so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht begründet.

Mayr
Spiegel
Mayer
Zipfel
Knoblich