Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1974, Az.: I ZB 7/73
Erfordernisse der Beglaubigung bei der zuzustellenden Ablichtung einer Urteilsausfertigung ; Überwachung der fristwahrenden Schriftsätze durch die Vorlage des Postausgangsbuchs und die bereits verschlossenen Briefe; Feststellung eines Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1974
- Aktenzeichen
- I ZB 7/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 08.06.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 2006 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1974, 1669 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 649 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1142 (amtl. Leitsatz) "Organisationsfehler in Anwaltsbüro"
Amtlicher Leitsatz
Trägt die zuzustellende Ablichtung einer Urteilsausfertigung die Überschrift "Beglaubigte Fotokopie" und bescheinigt der zustellende Anwalt durch seine Unterschrift, "vorstehende Fotokopie" des Urteils von Anwalt zu Anwalt zugestellt zu haben, dann ist damit den Erfordernissen der Beglaubigung genügt.
Ein der Partei zuzurechnender Organisationsfehler des Prozeßbevollmächtigten kann vorliegen, wenn dieser in seinem Büro die Übung duldet, daß die Absendung fristwahrender Schriftsätze in der Weise überwacht wird, daß sich der hierfür verantwortliche Angestellte nur das Postausgangsbuch und die bereits verschlossenen Briefe vorlegen läßt, insbesondere wenn die Eintragungen in das Postausgangsbuch bereits vorgenommen werden, wenn die abzusendenden Schreiben noch in der Unterschriftenmappe liegen und sich unter der ausgehenden Post mehrere Briefe an das gleiche Gericht befinden und den verschlossenen Briefen nicht anzusehen ist, ob einer von ihnen den der Fristwahrung dienenden Schriftsatz tatsächlich enthält.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. März 1974
durch
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Juni 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 1973 zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden. Gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 22. März 1973 von Anwalt zu Anwalt zugestellte Urteil hat sie durch einen am 14. Mai 1973 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat sie vorgetragen, die Berufungsschrift sei am 18. April 1973 geschrieben worden. Danach sei die Post vom 18. April 1973 in das Postausgangsbuch eingetragen worden, darunter die Berufungsschrift des vorliegenden Rechtsstreits mit dem Kammergericht als Adressaten. Anschließend seien die verschiedenen Briefe in Umschläge gesteckt, verschlossen und mit der Frankiermaschine frankiert worden. Vor der Absendung der Post habe die Bürovorsteherin geprüft, ob der Ausgang der Berufungsschrift notiert sei und sich der Brief mit der Berufungsschrift bei der ausgehenden Post befinde. Da an diesem Tage in einer anderen Sache ebenfalls ein Schreiben an das Kammergericht gerichtet worden sei habe die Bürovorsteherin angenommen, dieser ihr vorgelegte Brief enthalte die Berufungsschrift. Die Berufungsschrift müsse aber aufgrund eines unglücklichen Zufalls nicht aus der Postmappe herausgenommen und mit dieser abgelegt worden sein. Sie sei erst am 14. Hai 1973 in der bis dahin nicht mehr benutzten Postmappe entdeckt worden. Dem Prozeßbevollmächtigten sei so etwas in seiner fast 20jährigen Anwaltspraxis noch nicht passiert. Er überwache ständig die Einhaltung der Fristen mit Hilfe des Terminkalenders, prüfe anhand der Akten, ob Berufungen und andere fristgebundene Schriftsätze geschrieben seien und überzeuge sich anhand des Postausgangsbuchs, ob diese Schriftsätze auch hinausgegangen seien. Auch kontrolliere seine als außerordentlich zuverlässig bekannte und mehr als 10 Jahre bei ihm tätige Bürovorsteherin in dieser Weise die Einhaltung von Fristen; sie befrage das übrige Büropersonal, ob alles erledigt sei, und überprüfe dessen Angaben. Der Prozeßbevollmächtigte hat die Richtigkeit dieses Vortrages anwaltlich versichert und zur weiteren Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin vorgelegt,
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 8. Juni 1973 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1.
Die Beklagte erhebt nunmehr auch Bedenken gegen die Wirksamkeit der Urteilszustellung. Die ihrem Prozeßbevollmächtigten zugestellte Fotokopie einer Urteilsausfertigung sei, so macht sie geltend, nicht beglaubigt. Deshalb liege ein Fall der Fristversäumnis überhaupt nicht vor.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Allerdings ist die Beglaubigung der zuzustellenden Abschrift bzw, Fotokopie ein wesentliches Erfordernis des Zustellungsaktes; ohne sie ist die Zustellung unwirksam (BGHZ 55, 251, 252) [BGH 04.02.1971 - VII ZR 111/70]. Die Beglaubigung ist aber nicht an einen bestimmten Wortlaut gebunden; sie erfordert nur, daß der Beglaubigungswille unzweideutig zum Ausdruck kommt und die hierüber abgegebene Erklärung handschriftlich unterzeichnet ist (BGHZ 24, 116, 117) [BGH 15.04.1957 - II ZR 23/56]. Im Streitfall trägt die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugestellte Fotokopie einer abgekürzten Urteilsausfertigung - in erkennbar anderer Maschinenschrift - die Überschrift "Beglaubigte Fotokopie". Ein besonderer Beglaubigungsvermerk fehlt. Der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin handschriftlich unterzeichnete Zustellungsvermerk lautet: "Vorstehende Fotokopie des Urteils vom ... habe ich heute Herrn Rechtsanwalt ... von Anwalt zu Anwalt zugestellt". Dieser Vermerk bezieht sich sinngemäß nicht nur auf die Fotokopie, sondern auch auf deren Überschrift "Beglaubigte Fotokopie". Er bescheinigt daher nicht nur die Zustellung der Fotokopie, sondern auch deren Übereinstimmung mit der Urteilsausfertigung, was der Sinn der Beglaubigung ist.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Falle, in dem die zugestellte Urteilsabschrift die Überschrift "Beglaubigte Abschrift" trug, ein besonderer Beglaubigungsvermerk ebenfalls fehlte, jedoch im Zustellungsvermerk von der Zustellung einer "beglaubigten" Abschrift die Rede war, die Wirksamkeit der Zustellung bejaht (BGHZ 31, 32, 36, 37) [BGH 07.09.1959 - IV ZR 68/59]. Als wirksam angesehen hat er auch die Zustellung einer Urteilsabschrift, die keine auf die Beglaubigung hinweisende Überschrift trug, wohl aber zwei Vermerke, nämlich einen Beglaubigungsvermerk und einen Vermerk über die Zustellung einer beglaubigten Abschrift, von denen jedoch der Beglaubigungsvermerk versehentlich nicht unterzeichnet worden war (BGHZ 36, 62, 64) [BGH 02.11.1961 - II ZR 98/61]. Schließlich ist auch in einer bloßen Namenszeichnung (ohne jeden weiteren Zusatz) des zustellenden Rechtsanwalts auf der zur Zustellung benutzten Urteilsablichtung eine Beglaubigung gesehen worden (BGHZ 55, 251, 253) [BGH 04.02.1971 - VII ZR 111/70]. Den vorliegenden Fall anders zu beurteilen, besteht kein überzeugender Grund. Der Beglaubigungswille und die Erklärung dieses Willens ergeben sich aus der Überschrift "Beglaubigte Fotokopie" und dem Hinweis hierauf im eigenhändig unterzeichneten Zustellungsvermerk.
2.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne von § 233 ZPO, sondern auf einem Organisationsfehler ihres Prozeßbevollmächtigten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der sofortigen Beschwerde haben im Ergebnis keinen Erfolg.
a)
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es zu den Organisationsaufgaben eines Rechtsanwalts gehört, mit der äußersten ihm zumutbaren Sorgfalt dafür zu sorgen, daß Notfristen im Kalender erst nach Vornahme der die Frist wahrenden Handlung gestrichen werden. Führt der Rechtsanwalt den Fristenkalender nicht selbst, wozu er nicht verpflichtet ist, gehört dazu, daß er sein Büro, jedenfalls den mit der Führung des Fristenkalenders beauftragten Angestellten, durch allgemeine Anordnung anweist, im Kalender eingetragene Fristen erst zu löschen, wenn festgestellt worden ist, daß der Fristwahrung dienende Schriftsätze abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden sind (BGH LM ZPO § 233 Nr. 33; VersR 1971, 476; 480).
Zu der Frage, ob die Organisation im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten diesen Anforderungen genügt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Führung und Überwachung des Postausgangsbuchs seien nicht geeignet, eine ausreichende Kontrolle über die tatsächliche Wahrung von Notfristen zu gewährleisten. Die Eintragungen in dieses Buch würden vorgenommen, wenn sich die unterschriebenen Postausgangssachen noch in der Unterschriftenmappe befänden. Das Postausgangsbuch sei daher nur für den Nachweis geeignet, daß sich die in ihm vermerkten Schreiben in der Unterschriftenmappe befanden hätten. Da die Schreiben erst nach Eintragung in dieses Heft der Unterschriftenmappe entnommen, in Briefumschläge gesteckt und frankiert würden, biete diese Art der Registrierung der Postausgangssachen keine ausreichende Kontrollmöglichkeit dafür, daß die eingetragenen Schreiben auch tatsächlich postfertig gemacht oder abgesandt worden seien.
Diese Beurteilung berücksichtigt nicht, daß die Beklagte auch vorgetragen hat, die Bürovorsteherin ihres Prozeßbevollmächtigten habe sich zu einem Zeitpunkt, als die Briefe bereits postfertig gewesen seien, darüber vergewissert, daß der Brief mit der Berufungsschrift in das Postausgangsbuch eingetragen sei und sich bei der ausgehenden Post befinde. Daß es gleichwohl zur Fristversäumung gekommen ist, beruht nach diesem Vortrag darauf, daß die Bürovorsteherin annahm, ein ihr vorgelegter postfertiger Brief an das Kammergericht enthalte die Berufungsschrift in der vorliegenden Sache; während es sich in Wirklichkeit um einen Brief in einer anderen Sache handelte.
Die Beklagte hat aber gleichwohl nicht dargetan, daß ihr Prozeßbevollmächtigte, für dessen Verschulden sie gemäß § 232 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, bei der Fristwahrung die äußerste ihm zumutbare Sorgfalt beobachtet habe. Dies gilt auch dann, wenn man die mit der sofortigen Beschwerde vorgelegte weitere eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin vom 9. Juli 1973 berücksichtigt, wonach in diesem Büro Notfristen erst gelöscht werden; wenn der Rechtsanwalt dies ausdrücklich anordnet und er diese Anordnung erst erteilt, nachdem er sich durch Einsichtnahme in die Akten und durch Rückfrage bei seiner Bürovorsteherin darüber vergewissert hat, daß die Fristen gewahrt worden sind. Ein Organisationsfehler des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten liegt jedenfalls darin, daß er die von der Bürovorsteherin durchzuführende Kontrolle, ob Fristsachen tatsächlich abgesandt oder doch jedenfalls postfertig gemacht worden sind, nicht wirksam genug gestaltete. Das von der Bürovorsteherin geübte Verfahren begünstigte Fehlleistungen der hier in Rede stehenden Art ganz erheblich. Da die Eintragungen in das Postausgangsbuch schon vorgenommen wurden, wenn sich die Schriftstücke noch in der Unterschriftenmappe befanden, waren sie kein hinreichend sicherer Anhalt dafür, daß die eingetragenen Briefe tatsächlich zur ausgehenden Post gelangt waren. Die Briefe, die sich die Bürovorsteherin zur Kontrolle vorlegen ließ, waren bereits verschlossen und ließen offensichtlich nicht erkennen, welchen Inhalt sie hatten. Deshalb hätte es jedenfalls nahegelegen, Briefe mit Fristsachen zunächst noch nicht zu verschließen. Ob das Fehlen der Berufungsschrift entdeckt worden wäre, wenn wenigstens die Zahl der im Postausgangsbuch verzeichneten Postsachen mit der Zahl der vorliegenden Briefe verglichen worden wäre, kann auf sich beruhen bleiben. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mußte jedenfalls für eine wirksamere Kontrolle des Ausgangs von Fristsachen sorgen. Dies gilt erst recht dann, wenn man den Umfang der ausgehenden Post berücksichtigt. Unter dem 18. April 1973 sind etwa 130 Schriftstücke im Postausgangsbuch eingetragen, darunter nicht nur 2, sondern 3 Briefe an das Kammergericht. Dies ist auch kein Einzelfall, wie der weitere Inhalt des Postausgangsbuchs zeigt.
Der Beschwerde kann unter diesen Umständen nicht zugegeben werden, daß die Versäumung der Berufungsfrist allein auf einem Irrtum der Bürovorsteherin des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruhe. Den Prozeßbevollmächtigten selbst trifft der Vorwurf, daß er eine Übung duldete, die Fehlleistungen der vorliegenden Art begünstigte. Es ist ferner nicht ausgeräumt, daß die Fristversäumung vermieden worden wäre, wenn er Anweisungen zur einer genaueren Kontrolle der zur Fristwahrung erforderlichen Handlungen erteilt und die Durchführung seiner Anweisungen ausreichend überwacht hätte.
Das Berufungsgericht hat daher den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht als nicht begründet angesehen und zutreffend auch die Berufung als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.568,76 DM festgesetzt.
Sprenkmann
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger