Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1992, Az.: 3 StR 170/92
Fehlende Entscheidungsgründe eines Urteils wegen Ausscheidens der beteiligten berufsrichterlichen Mitglieder des Strafsenats vor schriftlicher Abfassung der Urteilsgründe; Erstreckung der Revisionswirkung auf einen Mitangeklagten; Vorliegen einer Verfahrenseinstellung nach § 206 b Strafprozessordnung (StPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 170/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezG Chemnitz - 26.04.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
- teils auf Antrag, teils nach Anhörung des Generalbundesanwalts -
am 26. Juni 1992
gemäß §§ 349 Abs. 1 und 4, 357 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten N., W. und P. wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 26. April 1991 - auch soweit es den Angeklagten W. betrifft, dessen Revision kostenpflichtig als unzulässig verworfen wird - aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Ober die Kosten der Revisionen der Angeklagten N., W. und P., an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil enthält keine Entscheidungsgründe, weil die daran beteiligten berufsrichterlichen Mitglieder des Strafsenats des Bezirksgerichts vor Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe aus dem Justizdienst ausgeschieden sind. Dieser Mangel ist auf Grund der entsprechenden Verfahrens rüge der Angeklagten W. und P. nach § 338 Nr. 7 StPO, aber auch schon auf Grund der Sachrüge zu beachten (allgemeine Meinung, vgl. u.a. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 238 Rdn. 115 m.w.N.), die außer dem Angeklagten W. auch die Angeklagten P. und N. erhoben haben, wie die sinngemäße Auslegung ihrer auf Freispruch gerichteten Anträge (vgl. OLG Hamm NJW 1964, 1736 [OLG Hamm 22.11.1963 - 3 Ss 1039/63] und 1972, 2056; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 344 Rdn. 14; Gribbohm NStZ 1983, 97, 99) unter den hier vorliegenden Umständen ergibt.
Die deswegen (auch) aus Gründen sachlichen Rechts gebotene Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten W. zu erstrecken, dessen Revision wegen Fehlens einer Begründung unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1952 - 1 StR 398/52; Beschluß vom 30. März 1984 - 3 StR 95/84; Pikart in KK-StPO 2. Aufl. § 357 Rdn. 12).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Dem Beschluß des Bezirksgerichts vom 12. Oktober 1990, durch den das Strafverfahren hinsichtlich der im Verhältnis zum Betrugsvorwurf in Tateinheit stehenden Gesetzesverletzung "des Verstoßes gegen die Devisenbestimmungen der DDR in schwerem Fall ... gemäß § 206 b StPO ... eingestellt" worden ist, kommt keine die Strafklage verbrauchende Wirkung zu. Nach dem offen zutage liegenden Willen des Gerichts stellt diese Entscheidung in Wahrheit keine Verfahrenseinstellung nach § 206 b StPO dar, deren materielle Rechtskraft sich auf die gesamte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne erstreckt hätte. Vielmehr sollte dadurch lediglich in förmlicher Weise für die Verfahrensbeteiligten klargestellt werden, daß nach Meinung des Bezirksgerichts eine Strafbarkeit nach den Bestimmungen des Devisengesetzes der DDR wegen nachträglicher Aufhebung jenes Gesetzes nicht mehr in Betracht kam.
Kutzer, Richter
Blauth, Richter
Miebach, Richter
Richter am Bundesgerichtshof Winkler ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert