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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1952, Az.: 1 StR 398/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1952
Aktenzeichen
1 StR 398/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 30.05.1951

Fundstellen

  • JZ 1952, 696 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1953, 54 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Steuerhehlerei

Prozessgegner

1.) den Drogisten Horst M. aus M., geboren am ... 1919 in G.,

2.) den Kaufmann Georg S. aus M., dort geboren am ... 1890,

Amtlicher Leitsatz

Die Merkmale des § 6 Abs. 2 WiStG sind strafbegründend, nicht strafschärfend. § 50 Abs. 2 StGB gilt für sie nicht.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten M. und S. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 1951 werden verworfen; doch entfällt bei den Beschwerdeführern und dem Mitverurteilten P. der Schuldspruch wegen Zuwiderhandlung gegen § 21 Abs. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes, sowie bei den Mitverurteilten R., P. und Franz N. der Schuldspruch wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen § 21 Abs. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Steurhehlerei.

2

1.)

Dem Urteil ist mit voller Deutlichkeit die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Kaffee, den die beiden Beschwerdeführer in der Möhlstrasse erwarben, nicht verzollt und nicht versteuert war. Das Urteil führt zwar aus, dass in der Möhlstrasse auch verzollter und versteuerter Kaffee gehandelt werde, doch sei dies im Verhältnis zum Gesamtumsatz nur "eine verschwindende Menge". Wenn die Strafkammer unter diesen Umständen zu der Überzeugung gelangt ist, dass der von den Beschwerdeführern gekaufte Kaffee nicht aus dieser "verschwindenden Menge" stammte, so liegt das im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Würdigung der Beweise (§ 261 StPO). Es ist auch nicht rechtlich fehlerhaft, dass das Gericht erwägt, die Angeklagten hätten einen Nachweis, dass der von ihnen gekaufte Kaffee verzollt und versteuert war, nicht einmal versucht. Darin kommt weder die irrtümliche Annahme einer Beweispflicht der Angeklagten zum Ausdruck noch liegt darin ein Verstoss gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Denn der Tatrichter hatte, wie das Urteil erkennen lässt, keine Zweifel, und es stand nichts im Wege, dass er aus der Art, in der die Beschuldigten sich verteidigten, Schlüsse zu ihrem Nachteile zog.

3

Eine strafbare Vortat im Sinne des § 403 RAbgO ist daher ebenso festgestellt wie die sonstigen äusseren Merkmale der Steuerhehlerei.

4

2.)

Nach der Überzeugung der Strafkammer haben die Beschwerdeführer damit gerechnet, dass für den von ihnen gekauften Kaffee Zoll- und Verbrauchssteuer nicht entrichtet waren. Sie haben diese Möglichkeit auch in ihren Willen aufgenommen. Daraus ergibt sich, dass sie vorsätzlich gehandelt haben. Bedenkenfrei ist auch die Feststellung des Urteils, dass sie einen Vorteil erstrebten.

5

Danach ist der Schuldspruch wegen Steuerhehlerei rechtlich einwandfrei.

6

II.

Wirtschaftsvergehen.

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Der Tatbestand des § 21 Abs. 2 WiStG ist im Urteil zwar nachgewiesen; was die Revision des Angeklagten S. dazu vorbringt, ist gegenüber den Feststellungen neu und deshalb in diesem Rechtszuge nicht beachtlich, übrigens auch unerheblich. Doch fehlt im Urteil jegliche Darlegung, dass das als "Zuwiderhandlung" bezeichnete Verhalten der Beschwerdeführer eine Straftat und nicht bloss eine Ordnungswidrigkeit war. Die Strafkammer hätte das mit den in § 6 Abs. 2 WiStG gegebenen Maßstäben untersuchen müssen. Waren die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht erfüllt, lag also nur eine Ordnungswidrigkeit vor, so durfte die Strafkammer die Angeklagten nicht aus § 21 Abs. 2 verurteilen. Das folgt schon daraus, dass dem Gericht nicht die Befugnis zusteht, Ordnungswidrigkeiten abzuurteilen, es ergibt sich auch mittelbar aus § 32 WiStG in der zur Zeit des angefochtenen Urteils geltenden Fassung und ist jetzt in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 ausdrücklich bestimmt. Die Verurteilung aus § 21 Abs. 2 WiStG kann daher nicht aufrechterhalten werden. Jedoch nötigt der Rechtsfehler nicht zur Zurückverweisung der Sache. Aus dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die einmalige Verfehlung der beiden nicht vorbestraften Beschwerdeführer eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erfüllt. Auch eine neue Hauptverhandlung lässt in dieser Hinsicht kein anderes Ergebnis erwarten. Der Senat konnte daher den Schuldspruch dahin ändern, dass die Verurteilung aus § 21 Abs. 2 WiStGentfällt (§ 354 Abs. 1 StPO).

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III.

Strafzumessung.

9

1.)

Die Revision des Angeklagten M. übersieht, dass die Strafdrohung der § § 403, 396 RAbgOdurch § 9 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl 69) geschärft worden ist. Es ist jetzt im ordentlichen Strafrahmen Gefängnis, daneben Geldstrafe angedroht. Das Urteil äussert sich zwar nicht zu § 27 b StGB; doch lassen die rechtlich sonst unbedenklichen Strafzumessungserwägungen erkennen, dass dem Gericht eine Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe nicht zur Erreichung des Strafzweckes genügte und dass es mildernde Umstände, deren Zubilligung nach dem Sitzungsprotokoll auch nicht ausdrücklich beantragt war, verneint hat.

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2.)

Auch die Wertersatzstrafe (§ 401 Abs. 2 RAbgO) ist nicht zu beanstanden. Ihre Höhe war nach dem gewöhnlichen inländischen Verkaufspreis von Waren gleicher Art und Güte zu bemessen. Da dieser Preis unter Berücksichtigung des Zolls und der Steuer gebildet ist, durfte das Gericht diese preisbestimmenden Grossen nicht bei der Bemessung des Wertes der gehehlten Gegenstände weglassen (RGSt 75, 100, 103).

11

3.)

Der Wegfall der Verurteilung aus § 21 Abs. 2 WiStG berührt das Strafmass nicht. Diese Zuwiderhandlung hat im Verhältnis zu der Steuerhehlerei nur geringe Bedeutung.

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Andererseits durfte sie, auch wenn sie nur eine Ordnungswidrigkeit darstellte, im Strafmass zu Ungunsten der Angeklagten berücksichtigt werden. Die Strafkammer wäre deshalb zu keiner milderen Strafe gekommen, wenn sie die Zuwiderhandlung richtig als Ordnungswidrigkeit gewertet hätte.

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IV.

Erstreckung auf die Mitverurteilten.

14

Die früheren Mitangeklagten R., P. und Franz N. sind wegen Beihilfe zu den Taten der Beschwerdeführer M. und S. verurteilt. Nach § 357 StPO muss deshalb der Schuldspruch des Urteils auch insoweit entfallen, als er gegen die genannten drei Verurteilten wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung nach § 21 Abs. 2 WiStG ergangen ist; das gilt auch insoweit, als die Beihilfe dem Mitverurteilten P. geleistet wurde (siehe dazu unten). Ob die Beihilfe zu der Zuwiderhandlung nach § 21 Abs. 2 WiStG eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist nicht aus der Person der Gehilfen, sondern aus der der Haupttäter zu bestimmen. § 50 Abs. 2 StGB ist schon deshalb nicht zu Ungunsten der Gehilfen anwendbar, weil die Merkmale des § 6 Abs. 2 WiStG die Zuwiderhandlung erst zur Wirtschaftsstraftat machen, also strafbegründend, nicht etwa strafschärfend sind.

15

Der frühere Mitangeklagte P., dessen Revision die Strafkammer nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat, ist auf Grund eines gleichen Sachverhalts wegen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach § 21 Abs. 2 WiStG verurteilt. Die Verurteilung aus § 21 Abs. 2 leidet an demselben Mangel wie die der beiden Beschwerdeführer. Sie war deshalb nach § 357 StPO zu beseitigen. Die Voraussetzungen des § 357 StPO sind auch bei P. deshalb gegeben, weil seine Tat mit den Taten der beiden Beschwerdeführer im Sinne des § 3 StPO zusammenhängt. Das ergibt sich daraus, dass die Beihilfehandlung der Verurteilten R., P. und N. sich zugleich auch auf sie bezog. Der Zusammenhang nach § 3 StPO genügt für die Feststellung, dass sich die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer auf den Mitangeklagten P. erstreckt (RGSt 71, 251; Urteil des Senats 1 StR 241/51 vom 26. Juni 1951).

16

Die Richtigstellung des Schuldspruchs kann auch bei den Mitverurteilten aus den oben zu III 3) dargelegten Gründen zu keiner Änderung der Strafe führen.

Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch