Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1951, Az.: 1 StR 241/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 241/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 30.01.1951
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Juni 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten G. und L. wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 30. Januar 1951, soweit die Angeklagten G., L. und B. verurteilt sind, samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an des Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Des Landgericht hat festgestellt: Ein Gläubiger des früheren Mitangeklagten B. hatte dessen Personenkraftwagen pfänden lassen, B. wandte sich, ohne Erfolg an verschiedene Personen mit der Bitte, den Wagen in der Zwangsversteigerung zu erstehen und ihm zur Benutzung zu belassen. Der Angeklagte G., mit dem B. die Sache besprach, der den Wagen aber selbst nicht erwerben konnte, interessierte den Angeklagten L. für die Angelegenheit. L. erklärte sich bereit, das Fahrzeug zu übernehmen, nicht aber, es dann dem B. zu überlassen. Nach weiteren Versuchen, einen anderen Geldgeber zu finden, bestimmte B. den G., im Versteigerungstermin vom 13. Januar 1950 als Bieter aufzutreten. G. erhielt den Zuschlag, konnte jedoch sein Gebot von 2.050 DM nicht erlegen und erhielt vom Gerichtsvollzieher Zahlungsfrist bis 30. Januar 1950. B. und G. suchten nunmehr nochmals verschiedene Personen zu bewegen, den Betrag zu bezahlen und denn den Wagen dem B. zur Benutzung zu überlassen, erreichten aber nichts. Schliesslich teilte G. dem L. mit, er. G., habe den Wagen erstanden; wenn L. ihn haben wolle, müsse er bis 30. Januar 1950 den Betrog an den Gerichtsvollzieher zahlen, L. tat dies aber nicht, so dass der Gerichtsvollzieher am 30. Januar 1950 neuen Versteigerungstermin auf 3. Februar 1950 bestimmte. Jn diesen Termin erschien B. und sagte dem Gerichtsvollzieher, L. werde den Wagen bezahlen. Der Gerichtsvollzieher begab sich darauf hin mit B. zu L.; dieser bezahlte auch den Betrag und erhielt den Wagen von dem Gerichtsvollzieher ausgehändigt.
Bald danach liess ein anderer Gläubiger des B. namens Bü den Wagen pfänden. L. erhob gegen Bü. Widerspruchsklage beim Landgericht in Stuttgart. Auch beantragte er die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und legte zu diesem Zweck dem Landgericht eine eidesstattliche Versicherung vor, in der er u.a. erklärte, er habe den PKW am 3. Februar 1950 in der Zwangsversteigerung erworben, und zwar durch den von ihm beauftragten Kurt G.; G. habe den Wagen für ihn ersteigert.
Am 13. April 1950 wurde G. in dem Widerspruchsprozess vom Landgericht in Stuttgart als Zeuge eidlich vernommen. Dabei gab er an, er habe von L. den Auftrag gehabt, den PKW des B. zu ersteigern.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat des Landgericht den Angeklagten G. wegen Meineids zu 7 Monaten Gefängnis, den Angeklagten L. wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eidesstatt zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Des Landgericht ist der Ansicht, dass G. von L. nicht beauftragt gewesen sei, den Wagen zu erstehen, dass vielmehr L. sich nur bereit erklärt habe, ihn abzunehmen, wenn G. ihn ersteigert hätte. Beide Angeklagten hätten aber, L. in seiner eidesstattlichen Versicherung, G. in seiner beschworenen Zeugenaussage, wider besseres Wissen behauptet, G. sei von L. beauftragt gewesen. Die Angeklagten hätten, wenn auch irrtümlich, geglaubt, dieser Umstand sei für die Entscheidung des Widerspruchsprozesses erheblich.
I.
Zur Revision des Angeklagten G..
Soweit die Revision die Sachrüge erhebt, ist sie begründet. Die Revision bekämpft die Auslegung, die das Landgericht der von dem Angeklagten beschworenen Zeugenaussage gegeben hat. Diese Auslegung gehört zu den dem Tatrichter vorbehaltenen tatsächlichen Feststellungen. Das Revisionsgericht hat sie aber darauf zu prüfen, ob sie den vollen Jnhalt der Aussage erschöpft (vgl RGSt 76, 94). Das Landgericht hat seiner Auslegung nur den ersten Satz der Aussage zugrunde gelegt, wonach G. den Auftrag L.s hatte, den PKW zu ersteigern. Dies versteht das Landgericht ersichtlich in dem Sinn, L. habe dem G. gegenüber den Willen geäussort, dass G. auf Rechnung L.s des Fahrzeug erstehen solle, und G. habe sich verpflichtet, diesem Willen L.s nechzukommen. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch und ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Des Landgericht hätte aber nicht nur den ersten Satz der Aussage ins Auge fassen dürfen, sondern prüfen müssen, ob nicht ihr weiterer Jnhalt jener Auslegung entgegenstand. Hierzu ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Angeklagte im weiteren Verlauf seiner Zeugenaussage eine Schilderung gegeben hat, die mit dem vom Landgericht angenommenen Sinn des ersten Satzes nicht ohne weiteres vereinbar ist. Er habe, so sagte er aus, zunächst nachdem er den Wagen erstanden habe, zusammen mit B. zwei Personen aufgesucht, nämlich R. und "Auto-L.", um diese zur Finanzierung des Wagens für B. zu bewegen. Des sei nicht gelungen, und nun hebe er L. "Bescheid gesagt". Zu R. und Auto-L. sei er deshalb gegangen, weil es ihm gleich gewesen sei, wer den Wagen bezahle und übernehme. Mit einem Auftrag L. in dem vom Landgericht angenommenen Sinn lässt sich diese weitere Schilderung nur vereinbaren, wenn man sie so versteht, dass der Angeklagte dem Auftrag L.s zunächst untreu werden wollte. Aber ebensogut kann darin zum Ausdruck kommen, dass kein Auftrag L.s in dem üblichen Sinne vorlag, sondern - wie der Angeklagte seine Aussage verstanden wissen willnur eine Bereiterklärung L.s, den Wagen zu übernehmen, falls G. ihn erstehe. Denn wenn ein "Auftrag" L.s bestand, durfte der Angeklagte den Wagen nicht anderen Personen anbieten. Des Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Aussage des Angeklagten in ihrer Gesamtheit nicht einen anderen Sinn ergab, als es dies aus dem ersten Satz schliessen zu müssen glaubte. Erst denn konnte geprüft werden, ob die Aussage objektiv unrichtig war. Sodann hätte das Landgericht dazu Stellung nehmen müssen, ob nicht wenigstens nach der Vorstellung des Angeklagten der erste Satz durch seine weitere Schilderung so erläutert war, dass die Aussage in ihrer Gesamtheit nichts Unwahres mehr enthielt. Bei der Klärung dieser Fragen hätte eine zeugenschaftliche Vernehmung des Richters, der die Aussage entgegengenommen und wohl auch zur Niederschrift formuliert hat, dienlich sein können. So aber ist die Tatsachenfeststellung sowohl zur inneren wie zur äusseren Tatseite unvollständig. Darin liegt eine Verletzung des sachlichen Rechts, denn dieses lässt sich nur auf einen lückenlos und erschöpfend festgestellten Sachverhalt richtig anwenden.
Die Feststellung der inneren Tatseite begegnet noch einem weiteren Bedenken. Das Landgericht erklärt, in Kreisen von Personen, die wie der Angeklagte im Geschäftsleben stünden, gebe es jedenfalls insoweit keine falschen Vorstellungen, als eine blosse Bereitwilligkeit, noch zu erwerbende Sachen unter gewissen Bedingungen später nach dem Erwerb abzunehmen, niemals als Auftrag an einen Dritten aufgefasst und bezeichnet werde. Dass ein solcher Erfahrungssatz in dieser Allgemeinheit bestehe, kann nicht anerkennt werden. Wenn das Landgericht ausführt, auch der Angeklagte sei sich über den Begriff des Auftrags in diesem Sinne vollkommen klar gewesen, so beruht das möglicherweise auf dem von ihm angenommenen, jedoch nicht bestehenden Erfahrungssatz. Auch aus diesem Grunde ist der Vorsatz des Angeklagten nicht mit ausreichender Gewissheit festgestellt.
Das Urteil kann daher, soweit der Angeklagte G. verurteilt ist, nicht bestehen bleiben. Auf des sonstige Vorbringen der Revision, das des Urteil übrigens nicht hätte zu Fall bringen können und zum Teil abwegig ist, braucht nicht eingegangen zu werden.
II.
Zur Revision des Angeklagten L..
Die schriftliche Erklärung, deren Richtigkeit der Angeklagte L. gegenüber dem Landgericht in Stuttgart an Eidesstatt versichert hat, ist weschtlich kürzer gefasst als die Zeugenaussage des Angeklagten G.. Sie gibt keine nähere Schilderung der Vorgänge, die dazu geführt haben, dass L. schliesslich den Wagen bezahlte und übernahm. Wenn daher das Landgericht die Erklärung so auslegt, dass L. in dem oben dargelegten Sinn den G. zur Ersteigerung des Wagens beauftragt habe, so kann dies rechtlich nicht beanstandet werden. Auch hier besteht aber zur inneren Tatseite des Bedenken, dass das Landgericht zu ihrer Entstellung den oben erwähnten Erfahrungssatz verwertet, dessen Allgemeingültigkeit nicht anerkannt werden kann. Das zur Revision des Angeklagten G. Ausgeführte gilt daher insoweit hier entsprechend. Bei Prüfung der Frage, was sich L. unter einem Auftrag vorgestellt hat, hätte ferner der Umstand erwogen werden müssen, dass auch G. noch der Gesamtheit seiner Aussage den Begriff möglicherweise in einem anderen als dem üblichen Sinn verstanden hat. Deshalb ist das Urteil, soweit es gegen L. ergangen ist, auf seine Sachrüge ebenfalls aufzuheben. Einer Erörterung der Verfahrensrüge, die übrigens nicht begründet ist, bedarf es nicht.
III.
Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den früheren Mitengeklagten B. zu erstrecken. B. ist durch dasselbe Urteil wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eidesstatt zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat das Landgericht als verspätet rechtskräftig verworfen. Der Verurteilung B.s liegt eine eidesstattliche Versicherung zugrunde, die er in der Widerspruchsklage L. gegen Bü. dem Landgericht in Stuttgart Gegenüber abgegeben hat. Darin heisst es. L. habe den PKW am 3. Februar 1950 in der Zwangsvorsteigerung von dem Gerichtsvollzieher erworben, und zwar durch einen Beauftragten, Herrn G.. Die Tat des früheren Mitangeklagten B. hängt mit der der Angeklagten G. und L. im Sinne des § 3 StPO zusammen, denn B. hat bei demselben geschichtlichen Vorgang in derselben Richtung wie die beiden anderen Beteiligten mitgewirkt. Dieser Zusammenhang genügt für die Anwendung des § 357 StPO (vgl RGSt 71, 251). Für die strafrechtliche Beurteilung der eidesstattlichen Versicherung B.s trifft des zur Tat des Angeklagten L. Ausgeführte (oben II) in gleicher Weise zu. Das Urteil muss daher auch zu seinen Gunsten aufgehoben werden.
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann