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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1979, Az.: IV ZB 136/78

Vereinbarkeit des Versorgungsausgleichs mit dem Grundgesetz bei Versorgungsanwartschaften aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis in der Form des so genannten Quasi-Splittings; Beantragung der Nichtdurchführung eines Versorgungsausgleichs wegen Verfassungswidrigkeit; Aufwendungen zugunsten der Rentenversicherungsträger als entschädigungslose Enteignung; Verbesserung der unzulänglich geregelten Alterssicherung als sozialpolitisches Ziel des Gesetzgebers; Realisierung der erworbenen Versorgungsanwartschaften zu einer Rente; Erstreckung des Versorgungsausgleichs auf Alt-Ehen; Verfassungsrechtlich garantierter Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentierung seiner Familie und Hinterbliebenen für die Zeit des Ruhestandes; Ausdehnung des Versorgungsausgleichsrechts auf die Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften aus einem Beamtenverhältnis; Unwiderruflichkeit des Renten-Splittings

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1979
Aktenzeichen
IV ZB 136/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 08.09.1978
AG Reutlingen

Fundstellen

  • BGHZ 74, 86 - 103
  • MDR 1979, 741-742 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1300-1304 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1822 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Verwaltungsamtmann Udo W., R.straße ..., R.

Prozessgegner

Hausfrau Rosemarie W. geb. P., H.straße ..., R.

Sonstige Beteiligte

1. Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg, Zweigstelle Stuttgart, Birkenwaldstraße 145 (Az.: ... 1/11 - Bt/Mig)

2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, Berlin-Wilmersdorf (Vers.-Nr.: ... P 529)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Versorgungsausgleich, der bei Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Form des sogenannten Quasi-Splittings durchgeführt wird (§ 1587 b Abs. 2 BGB), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. b)

    Das gilt auch für die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossenen ("Alt-Ehen"), ohne Rücksicht darauf, in welchem Güterstand die geschiedenen Ehegatten gelebt haben.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 21. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. September 1978 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Parteien, beide Deutsche, haben am 16. Juni 1967 geheiratet. Die Antragstellerin ist 40, der Antragsgegner ist 38 Jahre alt. Aus der Ehe ist ein im Jahre 1970 geborenes Kind hervorgegangen. Seit dem 17. März 1977 leben die Parteien getrennt. Der Antragsgegner war während der gesamten Ehezeit Beamter; er ist auch jetzt noch als Beamter des gehobenen Dienstes bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse R.tätig. Die Antragstellerin war während der Ehe bis zum 26. Dezember 1970 als Angestellte berufstätig; seitdem ist sie Hausfrau.

2

Vor Inkrafttreten des 1. EheRG hatte die Antragstellerin Klage auf Ehescheidung aus dem Verschulden des Antragsgegners, dieser hatte Widerklage auf Ehescheidung aus dem Verschulden der Antragstellerin erhoben. Nach Inkrafttreten des 1. EheRG hat der Antragsgegner seinen Scheidungsantrag dem neuen Recht angepaßt. Die Antragstellerin hat ihren Scheidungsantrag zurückgenommen, später aber der Scheidung zugestimmt.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden. Zugleich hat es für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 171,80 - bezogen auf die am 31. März 1977 abgelaufene Ehezeit - zu Lasten der für den Antragsgegner bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg bestehenden Versorgungsanwartschaften begründet. Ferner hat das Amtsgericht die elterliche Gewalt über das Kind auf die Antragstellerin übertragen, eine Regelung des persönlichen Verkehrs des Antragsgegners mit dem Kinde getroffen und ihn zu Unterhaitszahlungen an die Antragstellerin sowie an das Kind verurteilt.

4

Der Antragsgegner hat gegen das Urteil - mit Ausnahme des Scheidungsausspruchs - Berufung eingelegt. Bezüglich der Unterhaltsansprüche haben sich die Parteien im Berufungsverfahren verglichen. Auch wegen der elterlichen Gewalt über das Kind und des Verkehrsrechts des Antragsgegners haben sie eine Vereinbarung getroffen. Hinsichtlich des streitig gebliebenen Versorgungsausgleichs hat der Antragsgegner beantragt, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts einen Versorgungsausgleich zwischen den Parteien nicht durchzuführen, weil der Versorgungsausgleich verfassungswidrig sei. Er hat sich dazu die Ausführungen im Vorlagebeschluß (Art. 100 Abs. 1 GG) des OLG Hamm (NJW 1978, 761 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]) zu eigen gemacht.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung bezüglich des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen.

6

II.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner, seinen Antrag weiter, einen Versorgungsausgleich zwischen den Parteien nicht durchzuführen. Er hält den Versorgungsausgleich für verfassungswidrig, weil dieser vor allem Art. 14 Abs. 1, 20 und 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 6, 2, 3 GG verletze. Die verlorenen Aufwendungen des Verpflichteten zugunsten der Rentenversicherungsträger stellten eine entschädigungslose Enteignung dar, wenn der Ausgleichsberechtigte sterbe, ohne das Rentenalter erreicht zu haben, oder wenn er eine ihm zugefallene Rentenanwartschaft nicht ausfülle, zumal da der Verpflichtete trotz des Versorgungsausgleichs weiter unterhaltspflichtig bleibe. Wenn dem Beamten durch den Versorgungsausgleich die angemessene Alimentation entzogen werde, sei das ein Eingriff in die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Rechte. Insbesondere sei die fast uneingeschränkte Erstreckung des Versorgungsausgleichs auf die vor dem 1. Juli 1977 geschlossenen Ehen (im folgenden: "Alt-Ehen") mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil hierdurch der Vertrauensschutz verletzt und gegen den Grundsatz des Fortbestands des Güterrechts, der vom Schutz des Art. 20 Abs. 1 GG umfaßt werde, verstoßen werde. Im übrigen nimmt der Antragsgegner auf die Begründung des zitierten Vorlagebeschlusses des OLG Hamm Bezug.

7

Die Antragstellerin beantragt,

die weitere Beschwerde zurückzuweisen.

8

III.

Die weitere Beschwerde ist unbegründet.

9

1.

Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 21. März 1979 - IV ZB 142/78 - den Versorgungsausgleich für den Fall, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte gemäß den §§ 1587, 1587 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 1587 b Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG einen Teil seiner vor dem 1. Juli 1977 erworbenen Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung an den anderen Ehegatten zu übertragen hat, als verfassungsmäßig erachtet. Diese Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

10

Auszugehen ist von dem sozialpolitischen Ziel des Gesetzgebers, daß die bisher unzulänglich geregelte Alterssicherung des während der Ehezeit nicht (oder nicht voll) erwerbstätigen geschiedenen Ehegatten - regelmäßig der Ehefrau - entscheidend verbessert, dabei dessen (deren) einseitige Benachteiligung hinsichtlich der Alterssicherung beseitigt und diesem sozial schwächeren Teil der zerbrochenen Ehegemeinschaft durch den Versorgungsausgleich; zu einer sozialen Grundsicherung und zum Aufbau einer selbständigen, vom anderen Ehegatten unabhängigen Altersversorgung verhelfen werden solle. Dieser Zweckgedanke des Versorgungsausgleichs findet seine Rechtfertigung vornehmlich im Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Daß der sozialpolitische Versorgungsgedanke im wesentlichen mit den Mitteln des Privatrechts - durch eine Reform des Scheidungsfolgenrechts - verwirklicht und hierzu derjenige Ehegatte in Anspruch genommen wird, der während der Ehezeit in seiner Person die werthöheren Versorgungsanwartschaften begründet hat, rechtfertigt sich im Verhältnis der Eheleute zueinander aus dem Gedanken der ehelichen Lebensgemeinschaft: Die Versorgungsanrechte sind zwar im derzeitigen System der sozialen Sicherung (gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungssystem für den öffentlichen Dienst, betriebliche Altersversorgung), dein über 90 % der deutschen Bevölkerung angehören, nur dem jeweiligen Erwerbstätigen selbst als Rechtsträger zugeordnet. Der Erwerb der Versorgungsanwartschaften durch Beiträge (z.B. in der Sozialversicherung, betrieblichen Altersversorgung) oder durch Dienstleistung (beamtenrechtliche Versorgung) hat aber für den verheirateten Erwerbstätigen einen weiterreichenden Zweck. Infolge der auf Lebenszeit angelegten ehelichen Gemeinschaft, die eine ebenso auf Lebenszeit angelegte gegenseitige Unterhalts- und Fürsorgepflicht hervorruft, sind die Versorgungsanwartschaften von vornherein immer auch dazu bestimmt, der Unterhaltssicherung und Altersversorgung des anderen Ehegatten zu dienen, ohne daß es darauf ankommt, daß sich die Ehegatten dieses Zwecks der beiderseitigen Sicherung aktuell bewußt oder hierüber ausdrücklich einig geworden sind. Daher ist jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während: der Phase der Erwerbstätigkeit des (der) Ehegatten im Keim eine Versorgungsgemeinschaft. Die rechtliche Zuordnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften ist für die Unterhaltssicherung so lange irrelevant, als die eheliche Lebensgemeinschaft - entsprechend dem ihr eigenen ursprünglichen Plan - bestehen bleibt. Erst beim Zerbrechen der ehelichen Lebensgemeinschaft trennt sich auch das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten. Hier bewirkt nun der Versorgungsausgleich, daß die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Dieser Ausgleich, der letztlich aus erfüllter Unterhaltspflicht während der Ehezeit resultiert, also seinem Wesen nach keine güterrechtliche Regelung darstellt, findet hinsichtlich des Rechtsverhältnisses der Ehegatten zueinander in den Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG seine verfassungsrechtliche Grundlage. Indem der Zweck der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften, der Alterssicherung beider Ehegatten zu dienen, über den Scheidungstag hinaus in Gestalt des Versorgungsausgleichs erfüllt wird, ist der Versorgungsausgleich eine konsequente Folge der während der Ehe vorhanden gewesenen gleichberechtigten Partnerschaft beider Ehegatten, die durch die Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen zugleich gefordert und geschützt wird.

11

Von dieser Grundlage aus hat der Senat in dem genannten Beschluß dargelegt, daß die auf Art. 6 Abs. 1 GG gestützten Argumente, die in Rechtsprechung und Schrifttum gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs vorgebracht worden sind, nicht stichhaltig sind. Er ist auch den weit verbreiteten verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 14 GG entgegengetreten. Wenn und soweit den in der gesetzlichen Sozialversicherung begründeten Anwartschaften (sowie den schon entstandenen Rentenansprüchen) überhaupt der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zukommt, ist der Versorgungsausgleich - zumindest an seiner im entschiedenen Fall anwendbaren grundsätzlichen Ausgestaltung, (vgl. §§ 1587, 1587 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 1587 b Abs. 1, 1587 c BGB) - durch die Ermächtigung des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) gedeckt. Die auch im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer vorgetragene Ansicht, eine verfassungswidrige Enteignung liege insbesondere in der Unwiderruflichkeit des Versorgungsausgleichs, der auch dann nicht rückgängig gemacht werden könne, wenn sich die übertragenen Versorgungsanwartschaften beim berechtigten Ehegatten in. Zukunft wegen Todes oder sonstiger Gründe nicht zu einer Rente realisieren, hat der Senat in dem genannten Beschluß mit Blick auf die Strukturprinzipien der Rentenversicherung, in der der sozial schwächere geschiedene Ehegatte nach dem verfassungsmäßigen gesetzgeberischen Plan eine eigenständige soziale Grundsicherung erhalten soll, abgelehnt.

12

Der Senat hat in dem Beschluß auch die Erstrekkung des Versorgungsausgleichs auf Alt-Ehen gemäß Art. 12 Nr. 3 des 1. EheRG als verfassungsmäßig erachtet. Er sieht in dieser Überleitungsvorschrift eine unechte Rückwirkung des Gesetzes. Die unechte Rückwirkung belastender Gesetze, ist als grundsätzlich zulässig anzuerkennen. Die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers ist jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr kann ihr der Schutz des Vertrauens des Einzelnen auf die Beständigkeit einer bestimmten gesetzlichen Regelung - je nach der Art des zu regelnden Lebenssachverhalts - Grenzen setzen. Je mehr die schon vorhandene Rechtsposition, in die nachträglich eingegriffen wird, auf eigener Leistung des Bürgers beruht, desto stärker hat der Gesetzgeber auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Für den Versorgungsausgleich ergibt die gebotene Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte, daß nicht dem Vertrauen des nunmehr ausgleichspflichtigen Ehegatten auf die Fortgeltung des ihm günstigeren bisherigen Rechts, sondern dem sozialer Gerechtigkeit verpflichteten Interesse des Gesetzgebers an der sofortigen Durchsetzung des Reformziels der Vorrang gebührt. In besonders gelagerten Fällen, in denen ein spezieller Vertrauenstatbestand für den ausgleichspflichtigen Ehegatten anzuerkennen ist und die strikte Durchführung des Versorgungsausgleichs eine unzumutbare Härte für ihn darstellen würde, kann und muß durch eine verfassungskonforme Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des 1. EheRG, des § 1587 c sowie des § 1587 b Abs. 4 BGB eine angemessene, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Lösung herbeigeführt werden.

13

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den zitierten Senatsbeschluß Bezug genommen.

14

2.

Der Senat brauchte in jenem Beschluß nicht auf die besonderen Rechtsfragen einzugehen, die der Versorgungsausgleich bei Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2 BGB) hervorruft.

15

Das OLG Hamm Vertritt in dem vom Antragsgegner zitierten Vorlagebeschluß die Ansicht, das Recht des Versorgungsausgleichs, der zu Lasten der Versorgungsanwartschaften eines beamteten Ehegatten durchgeführt werde, sei auch mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar. Denn der Versorgungsausgleich gefährde die angemessene Alimentation des Beamten, an der seine Besoldung orientiert sei. Der Versorgungsausgleich könne dazu führen, daß dem Beamten keine ausreichende Versorgung verbleibe. Das sei ein Eingriff in die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Rechte. Dieser Gesichtspunkt könne nicht durch den Hinweis auf die Zulässigkeit von Kürzungen der Besoldung oder auf die Härteklausel des § 1587 c BGB ausgeräumt werden, wie der Bundesminister der Justiz (in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 1975 zum Ergebnis der öffentlichen Anhörung des Bundestags-Rechtsausschusses am 2. und 9. Juni 1975 zum Recht des Versorgungsausgleichs, abgedruckt in "Zur Sache 2/76 - Themen parlamentarischer Beratung", S. 231) gemeint habe, weil auch ohne Anwendung der Härteklausel eine ausreichende Alimentation verbleiben müsse (NJW 1978, 761, 763 f) [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]. - Im Schrifttum werden diese Bedenken geteilt; das sogenannte Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) verletze Art. 33 Abs. 5 GG jedenfalls dann, wenn infolgedessen dem betroffenen Beamten - gegebenenfalls ihm und seiner neuen Familie - nicht mehr der standes- und amtsgemäße (Mindest-)Unterhalt verbleibe (Müller NJW 1977, 1745, 1747; P. Ipsen in Festschrift für H. P. Ipsen, S. 69, 76; ebenso schon Friauf in "Zur Sache 2/76" S. 72, 81 f; Schwab ebenda S. 89, zumindest für diejehigen fälle, in denen der Grundgedanke des Versorgungsausgreichs - wie bei der Doppelverdienerehe - seiner Ansicht nach nicht zutrifft; soweit einsichtlich heigen nur Bogs, FamRZ 1978, 81, 85, sowie Kolb, Festschrift für Brackmann S. 175, 196 ff, zum gegenteiligen Ergebnis, Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht verletzt, was der letztgenannte Autor auf die nach dem 30. Juni 1977 erworbenen Versorgungsanwartschaften beschränkt).

16

3.

Dem angefochtenen Beschluß (vgl. auch den im wesentlichen ebenso begründeten Beschluß desselben Familiensenats, abgedruckt in NJW 1979, 314 f) ist jedoch im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die hier anwendbaren Vorschriften der §§ 1587 ff BGB i.V.m. § 57 BeamtVG nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen. Der Versorgungsausgleich unterliegt bei Versorgungsanwartschaften aus einem Beamtenverhältnis keinen weitergehenden verfassungsrechtlichen Schranken als bei Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Sozialversicherung.

17

a)

Soweit der Versorgungsausgleich zu einem teilweisen Entzug von Vermögenswerten Rechten des beamteten (ausgleichspflichtigen) Ehegatten gegenüber seinem Dienstherrn führt, ist zwar nicht Art. 14 GG, sondern als spezielle Norm Art. 33 Abs. 5 GG der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab (BVerfGE 17, 337, 355). Ferner trifft es zu, daß nach einem "hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums" der Beamte auch für die Zeit des Ruhestandes einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung seiner Person, seiner Familie und seiner Hinterbliebenen hat (BVerfGE 46, 97, 107 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76];  39, 196, 201 f). Das hindert jedoch eine Ausdehnung des Versorgungsausgleichsrechts auf die Versorgungsansprüche oder -anwartschaften aus einem Beamtenverhältnis nicht. Es gibt keinen "hergebrachten Grundsatz" im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, der dem Beamten den einmal erworbenen Anspruch (bzw. die Anwartschaft) auf eine summenmäßig bestimmte Versorgung gewährleistet (vgl. BVerfGE 8, 1; vgl. auch BVerfGE 44, 249, 263, wonach ein verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch auf Erhaltung des Besitzstandes bezüglich des Einkommens nicht anzuerkennen ist). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß zwischem dem "Kernbestand" des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt und seiner näheren gesetzlichen Ausgestaltung unterschieden werden. Nur der Kernbestand - der Anspruch des Beamten auf angemessene Rente für seinen und seiner Familiengehörigen Lebensunterhalt - ist durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 16, 94, 112 f;  21, 329, 344 f [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]). Die Intensität dieses Schutzes unterscheidet sich aber, nicht von derjenigen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Vielmehr sichert Art. 33 Abs. 5 GG den Kernbestand der beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche in der gleichen Weise wie Art. 14 GG, wenn diese Norm anwendbar wäre (BVerfGE 16, 94, 115;  21, 329, 344 f [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62];  39, 196, 200;  44, 249, 281). Die spezifische Eigenart des verfassungsrechtlichen Schutzes des Art. 33 Abs. 5 GG besteht - entsprechend Art. 14 GG - darin, daß der Staat seinem Beamten den Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt im Kernbestand nicht ohne Kompensation entziehen kann (vgl. BVerfGE 16, 94, 112 f). Dagegen sind die inhaltliche Modifizierung und auch die Kürzung von Besoldungs- und Versorgungsansprüchen nach Art. 33 Abs. 5 GG - entsprechend der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums - verfassungsrechtlich erlaubt (BVerfGE 16, 94, 112 und 115).

18

Wegen dieses gleichartigen Schutzes, den einerseits Art. 14 GG dem Privateigentum und den eigentumsgleichen Rechten, andererseits Art. 33 Abs. 5 GG den Vermögenswerten Rechtspositionen des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn gewährt, sind die Ausführungen in dem oben genannten Senatsbeschluß vom 21. März 1979 - IV ZB 142/78 - zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sinngemäß auf den hier zu beurteilenden Versorgungsausgleich, der zu Lasten von Versorgungsanwartschaften aus einem Beamtenverhältnis durchzuführen ist, zu Übertragen. Folglich steht auch Art. 33 Abs. 5 GG dem Versorgungsausgleich - zumindest in seiner im Streitfall anwendbaren grundsätzlichen Regelung (§§ 1587, 1587 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2 BGB i.V.m. § 57 BeamtVG) - nicht entgegen. Es trifft - entgegen der Ansicht von Friauf (in "Zur Sache 2/76", S. 72; vgl. aber hierzu auch den Bericht von Jaeger DRiZ 1979, 13 ff, 16; ferner wohl auch Kolb a.a.O. S. 197) - nicht zu, daß der Gesetzgeber mit Blick auf die "verfassungsrechtliche Institutionalisierung des Versorgungsanspruchs" in Art. 33 Abs. 5 GG hier in seiner Gestaltung weniger frei sei als bei den Anwartschaften und Rentenansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Vielmehr beläßt gerade Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum für die Anpassung des Beamtenrechts einschließlich des Versorgungsrechts an neue Entwicklungen, um so den Erfordernissen des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Staats genügen zu können (BVerfGE 8, 1, 14 und 16; 43, 242, 278; vgl. ferner BVerfGE 21, 329, 346) [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]. Hierzu gehört auch die erforderliche Neuregelung der Scheidungsfolgen für den Bereich der Altersversorgung der geschiedenen Ehegatten. Soweit die Einführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 20 Abs. 1 (Sozialstaatsprinzip) GG gerechtfertigt ist (vgl. den oben gekannten Senatsbeschluß, insbesondere Abschnitt IV 4 und V 1), kann er nicht nach Art. 33 Abs. 5 GG, der im Zusammenhang mit eben diesen Wertentscheidungen des Grundgesetzes auszulegen ist (vgl. BVerfGE 44, 249 f, 267;  46, 97, 107),  [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]von Verfassungs wegen verboten sein.

19

b)

Aus diesem Grunde kann der beamtete Ehegatte beim Versorgungsausgleich auch nicht mit Blick auf die von manchen Autoren befürchtete Gefährdung seiner "Mindestversorgung" (s. die Nachweise oben unter III 2) eine Sonderbehandlung gegenüber dem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Ehegatten verlangen. Dort wird der inhaltlich entsprechende verfassungsrechtliche Einwand dahin formuliert, der Versorgungsausgleich dürfe nicht dazu führen, daß dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, der eigene Beiträge zur Alterssicherung aufgebracht habe, nunmehr nur noch eine "Minimalrente" verbleibe, die sogar unter den Sozialhilfesatz sinken könne. Demgegenüber hat der Senat schon im oben genannten Beschluß (Abschnitt V 3 f) ausgeführt, daß der uneingeschränkt durchgeführte Versorgungsausgleich aus heutiger Sicht im Hinblick auf die Rentenhöhe bei normalem Versicherungsverlauf und auf die zumeist nicht länger als zehn Jahre währende Dauer der "Ehezeit" (§ 1587 Abs. 2 BGB) bei geschiedenen Ehen nur in atypischen Einzelfällen eine Minimalrente des ausgleichspflichtigen Ehegatten erwarten läßt; solche lediglich in Ausnahmefällen eintretenden Härten beruhen aber wesentlich auf anderen Ursachen und rechtfertigen keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Gesamtregelung des Versorgungsausgleichs. Entsprechendes gilt für die beamtenrechtliche Versorgung, wobei hier nicht festgelegt zu werden braucht, wie hoch der Betrag der "Mindestversorgung" anzusetzen ist, der im allgemeinen zum unantastbaren Kernbestand des Versorgungsanspruchs des Beamten gerechnet wird, ob er nämlich generell dem § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 BeamtVG zu entnehmen oder gestaffelt nach dem jeweiligen Amt des ausgleichspflichtigen Ehegatten festzusetzen ist. Der Betrag dieser Mindestversorgung kann mit Blick auf den weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers, der auch die Frage nach der Angemessenheit des Lebensunterhalts betrifft (vgl. BVerfGE 8, 1, 22 f;  11, 203, 210), jedenfalls nicht gleichgesetzt werden mit der Höhe der jeweiligen ungekürzten Ruhegehälter, wie sie derzeit gezahlt werden, so daß der Versorgungsausgleich die Mindestversorgung immer beeinträchtigen würde. Vielmehr liegt diese erheblich unter den bei normaler Dienstzeit gezahlten Ruhegehältern (vgl. die Entscheidung BVerfGE 7, 155, 169, in der die "Mindestpension" von 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als ausreichende Erfüllung der Alimentationspflicht angesehen wurde). Der Versorgungsausgleich ist daher bei generalisierender Betrachtungsweise, die bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie hier der Altersversorgung - verfassungsrechtlich erlaubt und sogar notwendig ist (vgl. BVerfGE 26, 16, 32), nicht darauf angelegt, daß bei dem ausgleichspflichtigen beamteten Ehegatten der Betrag der "Mindestversorgung" unterschritten wird. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Beamte nach Art. 33 Abs. 5 GG an sich einen garantierten Anspruch auf angemessene Alimentierung seiner Person und seiner jeweiligen Familie hat (BVerfGE 21, 329, 344 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62];  39, 196, 201) und der angemessene Lebensunterhalt der etwa nach Scheidung und Wiederheirat neu gegründeten Familie Insgesamt durch die infolge des Versorgungsausgleichs geschmälerte Pension nicht mehr voll gedeckt sein könnte. Es kann nicht die Aufgabe des in Art. 33 Abs. 5 GG garantierten verfassungsrechtlichen Schutzes sein, dem Beamten jedes Lebensrisiko (hier: die finanziellen Auswirkungen der Ehescheidung) und jegliche belastende Folge einer eigenen Entscheidung (hier: des Entschlusses zur Wiederheirat) abzunehmen. Folglich kann aus heutiger Sicht nicht anerkannt werden, daß die Regelung des Versorgungsausgleichs, soweit er Versorgungsanwartschaften aus Beamtenverhältnissen ergreift, gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt (für den Fall, daß sich die jetzige günstige Prognose in Zukunft als irrig erweisen sollte), gelten die Ausführungen im oben genannten Senatsbeschluß (vgl. das Ende des dortigen Abschnitts V 3 f) entsprechend).

20

Ob in denjenigen Ausnahmefällen, in denen im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abzusehen ist, daß der ausgleichspflichtige beamtete Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs mit seiner verbleibenden Pension unter die angemessene Mindestversorgung absinken wird, diese ihm drohende Härte durch die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB vermieden werden kann (so der angefochtene Beschluß sowie der in NJW 1979, 314 f abgedruckte Beschluß desselben Familiensenats; vgl. ferner die Stellungnahme des Bundesministers der Justiz in "Zur Sache 2/76" S. 231), oder ob dem Gesichtspunkt sozialer Gerechtigkeit sowie, dem Gleichberechtigungsgrundsatz der Vorrang vor dem Schutzgedanken des Art. 33 Abs. 5 GG gebührt, so daß der andere Ehegatte auch an den wenigen ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften zumindest dann zur Hälfte beteiligt werden muß, wenn er keine anderweitige ausreichende Versorgung hat, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, es könne im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, daß das Ergebnis des Versorgungsausgleichs die untere Grenze der Angemessenheit der künftigen Altersversorgung des Antragsgegners unterschreite; nach der Auskunft des Trägers der Versorgungslast habe der Antragsgegner - ausgehend von den gegenwärtigen Verhältnissen - bei einer Pensionierung im Jahre 2005 ein monatliches Ruhegehalt von DM 2.158,62 zu erwarten, das infolge des Versorgungsausgleichs nur um den Monatsbetrag von DM 171,80 gekürzt werde. Diese Ausführungen hat die weitere Beschwerde nicht angegriffen.

21

c)

Weitere verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Versorgungsausgleich zu Lasten eines beamteten Ehegatten sind aufgrund des folgenden rechtlichen Zusammenhangs erhoben worden:

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aa)

Wenn der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt worden ist, indem das Familiengericht für den ausgleichsberechtigten nicht beamteten Ehegatten durch seine rechtskräftige Entscheidung Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des maßgeblichen Wertunterschieds begründet hat, wird beim ausgleichspflichtigen Ehegatten die entsprechende Kürzung seiner Versorgungsbezüge vorgenommen, sobald bei ihm der Versorgungsfall eintritt (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Für diese Kürzung ist es unerheblich, ob beim ausgleichsberechtigten Ehegatten in diesem Zeitpunkt schon der Versicherungsfall eingetreten ist, ob er also aus den nach § 1587 b Abs. 2 BGB begründeten Rentenanwartschaften schon Rentenleistungen bezieht oder nicht. Sobald dies der Fall ist, hat der Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast dem Sozialversicherungsträger diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die diesem aufgrund der nach § 1587 b Abs. 2 BGB begründeten Rentenanwartschaften entstehen (§ 1304 b Abs. 2 Satz 2 RV0). Die Kürzung der Versorgungsbezüge des beamteten Ehegatten dauert fort, selbst wenn dem anderen geschiedenen Ehegatten - etwa wegen Todes - keine Versicherungsleistungen mehr zufließen und keine Hinterbliebenenrenten zu zahlen sind, so daß auch der Träger der Versorgungslast dem Sozialversicherungsträger keinen Aufwendungsersatz mehr schuldet. Es wird sogar Fälle geben, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte - z.B. wegen frühzeitigen Todes oder aus sonstigen Gründen - niemals irgendwelche Rentenleistungen erhält und auch keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückläßt, der Träger der Versorgungslast also von jeglichem Aufwendungsersatz befreit bleibt und dennoch die Kürzung der Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, durchführen muß.

23

Diese dem § 1304 a Abs. 4 RVO nachgebildete Regelung hält Klinkhardt (in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, Kommentar zum 1. EheRG, § 1304 b RVO Rdn. 23 bis 25) für sehr bedenklich: Der Fall des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB sei mit demjenigen des echten Renten-Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB nicht vergleichbar. Anders als im letzteren Fall würden dem ausgleichspflichtigen (beamteten) Ehegatten nach § 1587 b Abs. 2 BGB keine Versorgungsanwartschaften effektiv weggenommen, sondern es würden durch einen rechtsgestaltenden Akt des Gerichts Rentenanwartschaften für den Berechtigten konstitutiv neu begründet. Der Verpflichtete stehe also nicht - wie in den Fällen der §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1304 a RVO - in einer rechtlichen Beziehung zum Rentenversicherungsträger; er erbringe nicht etwa Leistungen für die Risikogemeinschaft der beim Rentenversicherungsträger Versicherten, sondern ersetze dem Träger der Versorgungslast lediglich pauschaliert die Leistungen, die dieser zur Erstattung konkreter Aufwendungen an den Rentenversicherungsträger erbringen müsse. Die Leistungspflicht des ausgleichspflichtigen Beamten könne daher grundsätzlich nicht weitergehen als die Erstattungspflicht des Trägers der Versorgungslast. Jede andere Regelung würde diesen in einer durch nichts gerechtfertigten Weise bereichern. Da aber - nach der oben dargestellten rechtlichen Regelung - die Versorgungsbezüge auch dann gekürzt würden, wenn die Pflicht des Trägers der Versorgungslast zum Aufwendungsersatz im konkreten Fall ihr Ende gefunden habe oder gar nie entstanden sei und auch nicht mehr entstehen könne, werde die Versorgungsbehörde in diesen Fällen in erheblichem Umfang auf Kosten des Beamten bereichert. Es sei daher zweifelhaft, ob die gesetzliche Regelung mit Art. 14 GG vereinbar sei. Bedenken ergäben sich auch aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der beamtete Ehegatte werde durch das Quasi-Splitting ohne hinreichenden sachlichen Grund schlechtergestellt als derjenige Anwartschaftsinhaber, der (z.B. weil er nicht bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft versorgungsberechtigt sei) nach § 1587 b Abs. 3 BGB Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Ausgleichsberechtigten entrichten müsse. Diese Verpflichtung erlösche nämlich gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB mit dem Tode, des Berechtigten, soweit sie noch nicht erfüllt sei (Bedenken im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GGäußert auch Minz in Vierteljahresschrift für Sozialrecht - VSSR - 1978, 1, 10, der die Regelung im Ergebnis aber verfassungsrechtlich noch für hinnehmbar hält, S. 13).

24

bb)

Unabhängig vom verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab (richtigerweise Art. 33 Abs. 5 GG statt Art. 14 GG) kann dieser Ansicht, die die Eigenart der rechtlichen Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB verkennt, nicht zugestimmt werden. Die von Klinkhardt beanstandete Rechtsfolge entspricht der Unwiderruflichkeit des (echten) Renten-Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB, das auch dann nicht zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten rückgängig gemacht wird, wenn sich die übertragenen Rentenanwartschaften beim berechtigten Ehegatten in Zukunft wegen Todes oder sonstiger Gründe nicht zu einer Rente realisieren. Der Senat hat es in dem genannten Beschluß vom 21. März 1979 - IV ZB 142/78 -, wie oben schon erwähnt worden ist, für verfassungsmäßig gehalten, daß der Gesetzgeber auch für diesen Fall die Rückübertragung der Anwartschaften abgelehnt hat. Wenn nämlich der Gesetzgeber das verfassungsmäßige Ziel, dem sozial schwächeren Ehegatten für den Fall der Scheidung eine soziale Grundsicherung zu vermitteln und ihm damit für den Bereich der Altersversorgung zu wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu verhelfen, dadurch - zulässigerweise - erreichen will, daß er ihm mit Hilfe des Versorgungsausgleichs den Eintritt in das System der sozialen Sicherung als selbständiger Versicherter ermöglicht, darf er dabei auch die Strukturprinzipien dieser Versicherung gelten lassen (vgl. BVerfGE 36, 120, 123 f) [BVerfG 17.10.1973 - 1 BvR 46/71], also die nunmehr selbständigen Versicherungsverhältnisse einem jeweils eigenen Versicherungsrisiko unterwerfen. Für den Versorgungsausgleich zu Lasten eines beamteten Ehegatten kann im Ergebnis nichts anderes gelten.

25

Die Begründung neuer Rentenanwartschaften für den ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB ist treffend als "fiktive Versicherung" oder "fiktive Nachversicherung" bezeichnet worden (Palandt/Diederichsen, BGB 38. Aufl. § 1587 b Anm. 3; Minz VSSR 1978, 9; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung, Rdn. 19, 405). Das dem Versicherer sonst zufallende Versicherungsrisiko trägt jedoch hinsichtlich der neu begründeten Rentenanwartschaften nicht der Sozialversicherungsträger, der einerseits insoweit keine Versicherungsbeiträge erhält, dem aber andererseits alle konkreten Aufwendungen gemäß § 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO ersetzt werden, sondern der Sache nach der Träger der Versorgungslast, der über den ihm obliegenden Aufwendungsersatz letztlich die Rentenleistungen aus den neu begründeten Anwartschaften erbringt. Für die Übernahme des "Versicherungsrisikos" bei dieser fiktiven Versicherung muß der Träger der Versorgungslast einen entsprechenden Ausgleich erhalten; denn nicht er, sondern der beamtete Ehegatte ist der Schuldner des Versorgungsausgleichs. Der Ausgleich für den Träger der Versorgungslast besteht darin, daß im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts, durch die die Rentenanwartschaften für den berechtigten Ehegatten und damit die Pflicht der Versorgungsbehörde, potentielle Rentenleistungen im Wege des Aufwendungsersatzes zu erbringen, begründet werden, auch die Pflicht, potentielle Versorgungsbezüge an den beamteten Ehegatten zahlen zu müssen, entsprechend herabgemindert wird. Die Minderung der Versorgungsanwartschaften des beamteten Ehegatten wird daher durchaus systemgerecht - wie im Falle des Renten-Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB - auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogen.

26

Schon in diesem Zeitpunkt verliert der beamtete Ehegatte effektiv den auszugleichenden Teil seiner Versorgungsanwartschaften, er gibt ihn bereits jetzt - im Ergebnis wie beim Renten-Splitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) - an den berechtigten Ehegatten ab, der sie nach dem in § 1587 b Abs. 2 BGB vorgesehenen Umwandlungsprozeß in Form von Rentenanwartschaften für die gesetzliche Rentenversicherung erhält (vgl. MünchKomm/Maier, BGB, § 1587 b Rdn. 2, 23). Daß das Gesetz für das Renten-Splitting die "Abbuchung" der auszugleichenden Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Pflichtigen Ehegatten, beim "Quasi-Splitting" (§ 1587 b Abs. 2 BGB) dagegen keine derartige buchungstechnische Maßnahme vorsieht, sondern die gesamte Berechnung der Kürzung der Versorgungsbezüge auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls aufschiebt (§ 57 BeamtVG), ist ein unerheblicher rechtstechnischer Unterschied zwischen den beiden Arten des Versorgungsausgleichs. Er ändert nichts daran, daß mit der rechtskräftigen Entscheidung des Famillengerichts der Versorgungsausgleich selbst vollzogen, also der Ausgleichsanspruch des berechtigten Ehegatten erfüllt ist (so auch Klinkhardt a.a.O. Rdn. 22; ferner Ruland/Tiemann a.a.O. Rdn. 410); das nötigt aber zu der Konsequenz, daß die Minderung der Versorgungsanwartschaften auf seiten des Pflichtigen Ehegatten im selben Zeitpunkt bereits endgültig wirksam geworden ist.

27

Das die Versorgungsbehörde in einzelnen - wahrscheinlich relativ seltenen - Fällen aus den neu begründeten Rentenanwartschaften nicht zu Aufwendungsersatzleistungen herangezogen wird, ist eine systemgerechte Ausstrahlung des Versicherungsprinzips. Diese Folge findet ihren Ausgleich darin, daß die Versorgungsbehörde auch schon vor dem Versorgungsfall des Pflichtigen Ehegatten bei einem vorherigen Versicherungsfall des berechtigten Ehegatten Aufwendungsersatz gemäß § 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO leisten muß, ohne daß die (aktiven) Dienstbezüge des Pflichtigen Ehegatten gekürzt werden, daß sie ferner - solange der berechtigte Ehegatte Rentenleistungen erhält, ersatzpflichtig bleibt, selbst wenn der Pflichtige Ehegatte wegen Todes oder sonstiger Gründe keine Versorgungsbezüge mehr bezieht, solche also auch nicht mehr gekürzt werden können. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung, die insbesondere die Frage des Versicherungsrisikos einschließt, trifft es daher nicht zu, daß der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB zu einer, ungerechtfertigten Bereicherung des Trägers der Versorgungslast auf Kosten des beamteten Ehegatten führen kann.

28

Auch die aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Bedenken greifen nicht durch. Auf die Rechtslage gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB i.V.m. § 1587 e Abs. 2 BGB kann sich der ausgleichspflichtige beamtete Ehegatte nicht berufen, weil es an der erforderlichen Vergleichbarkeit dieser beiden Arten des Versorgungsausgleichs fehlt. Die Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund eines Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB hat der ausgleichspflichtige Ehegatte durch neue Beitragsleistungen zu bewirken. Diese Zahlungslast wird dem beamteten Ehegatten bei einem Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB nicht aufgebürdet; sie wird ersetzt durch die "fiktive Versicherung", für die der Träger der Versorgungslast quasi wie ein Versicherer einstehen muß. Die Rechtsstellung des ausgleichspflichtigen beamteten Ehegatten ist daher nur vergleichbar mit derjenigen des der gesetzlichen Sozialversicherung angehörenden ausgleichspflichtigen Ehegatten, der ebenfalls die auszugleichenden Rentenanwartschaften mit der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts endgültig verliert. Für eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 1587 e Abs. 2 BGB ist in diesen beiden Fällen kein Raum. Folglich ist der Gleichheitssatz durch die Regelung der Absätze 2 und 3 des § 1587 b BGB nicht verletzt.

29

d)

Der Antragsgegner hat mit der weiteren Beschwerde ferner gerügt, es sei nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht sachgerecht, dem Beamten einen Versorgungsausgleich aufzuzwingen, der seiner Struktur nach dem Beamtenrecht entgegenstehe. Der Beamte sei von der Sozialversicherungspflicht befreit, auf dem Umweg über den Versorgungsausgleich werde er gewissermaßen durch die Hintertür doch in die Sozialversicherung hineingezwungen.

30

Diese Rüge geht an dem konkreten, im Streitfall durchzuführenden Versorgungsausgleich vorbei. Der - ausgleichspflichtige - Antragsgegner erhält keine Rentenversicherungsanwartschaften. Die Antragstellerin, für die solche Anwartschaften begründet werden, war und ist keine Beamtin.

31

Soweit das OLG Hamm in dem zitierten Vorlagebeschluß es als nicht gewährleistet ansieht, daß durch den "Wechsel" des Rentenschuldners (vom öffentlich-rechtlichen Träger der Versorgungslast zum Sozialversicherungsträger) keine enteignende Schlechterstellung erfolge, weil eine unterschiedliche Entwicklung der Rentenversicherung und der Versorgung der Beamten und damit zugleich eine Schlechterstellung des Ausgleichsberechtigten möglich erscheine (NJW 1978, 761, 764) [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77], kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß ein Real-Splitting der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften zugunsten des nicht beamteten Ehegatten ohne eine grundlegende Änderung des öffentlichen Dienst- und Versorgungsrechts, zu der der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, nicht möglich wäre, sind die Bedenken des OLG Hamm schon deshalb nicht stichhaltig, weil der geschiedene Ehegatte nach bisherigem Recht gegen den Dienstherrn des anderen (beamteten) Ehegatten - zumindest bis zu dessen Tode - Überhaupt keinen Rentenanspruch hatte. Daß schließlich die Abschaffung der Geschiedenen-Witwenrente (vgl. § 125 Abs. 2 BBG a.F.) im Zuge der Einführung des Versorgungsausgleichs keine verfassungswidrige Enteignung darstellt, hat der Senat im oben genannten Beschluß (Abschnitt V 3 h) schon ausgeführt; darauf wird Bezug genommen.

32

4.

Bereits im Gesetzgebungsverfahren sind erhebliche Bedenken gegen den Versorgungsausgleich in der Form des Quasi-Splittings beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften in der derzeitigen Ausgestaltung deshalb erhoben worden, weil Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten steuerlich ungleich behandelt werden: Während die Pension der Beamten als Einkommen voll zu versteuern ist, unterliegt die Sozialversicherungsrente nur mit ihrem (relativ geringen) Ertragsanteil der Einkommensteuer (vgl. §§ 19, 22 EStG). Dieser steuerliche Vorteil gilt - nach derzeitigem Steuerrecht - auch für den Anteil der Versichertenrente, der auf den nach § 1587 b Abs. 2 BGB begründeten Rentenanwartschaften beruht. Die unterschiedliche Besteuerung führt dazu, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte beim Quasi-Splitting der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschafen mit Blick auf die künftigen Netto-Erträgnisse der empfangenen Rentenanwartschaften mehr - je nach Lage des Falles erheblich mehr - bekommt, als der ausgleichspflichtige Ehegatte mit Blick auf die künftige Netto-Pension zurückbehält (vgl. die Beispiele von Bartsch, NJW 1977, 1324 ff). Auf diese "fragwürdige" und "ungerechte" Benachteiligung des ausgleichspflichtigen beamteten Ehegatten ist schon in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags zum Versorgungsausgleich deutlich hingewiesen worden (Flume in "Zur Sache 2/76" S. 22 bis 28; Dieckmann a.a.O. S. 26 f; Friauf a.a.O. S. 71; Glasner a.a.O. S. 168); eine Minderheit im Rechtsausschuß hat dieserhalb verfassungsrechtliche Bedenken erhoben (2. Bericht des BT-Rechtsausschusses zum 1. EheRG, BT-Drucks. 7/4361 S. 21 f). Im Schrifttum ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gerügt worden (Ruland/Tiemann a.a.O. Rdn. 1015 f, vgl. auch Rdn. 723 Fußn. 43 m.w.N.; kritisch auch Kolb a.a.O. S. 198, der aber meint, der Gesetzgeber habe das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG doch beachtet).

33

Die dargestellte steuerrechtliche Ungleichbehandlung zwingt jedoch nicht zu der Annahme, daß der gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführende Versorgungsausgleich verfassungswidrig ist. Die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten kann zwar - wie die Konsequenzen beim jetzt neu eingeführten Versorgungsausgleich deutlich zeigen - zu erheblichen Unstimmigkeiten führen. Eine Reform, die Ungleichbehandlung beseitigt, müßte jedoch im Steuerrecht ansetzten; im Bereich des zivilrechtlichen Versorgungsausgleichs läßt sie sich nicht verwirklichen (so auch Dieckmann in "Zur Sache 2/76" S. 26 f; a.A. Flume a.a.O. S. 22 f, 26 f). Der Gesetzgeber durfte den Versorgungsausgleich schon vor einer etwaigen Neuregelung des Steuerrechts auch für die Versorgungsanwartschaften aus Beamtenverhältnissen verwirklichen. Vom Gesetzgeber kann nicht verlangt werden, daß er bei Reformen, die der Verbesserung sozialer Gerechtigkeit dienen sollen, sofort überall absolute Gleichheit schafft. Ein solches Verlangen könnte dazu führen, daß Reformen insgesamt unvertretbar lange verzögert würden oder sogar ganz unterblieben (vgl. BVerfGE 40, 121, 140) [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74]. Das gilt auch für den vorliegenden Fall.

34

5.

Der Antragsgegner hält insbesondere die "fast uneingeschränkte Erstreckung" des neu geschaffenen Versorgungsausgleichs auf Alt-Ehen für verfassungswidrig (siehe oben II). Diese Ansicht wird - bezogen gerade auf beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften, die vor dem 1. Juli 1977 erworben worden sind - im Schrifttum geteilt (vgl. Friauf in "Zur Sache 2/76" S. 74, 78; Dieckmann ebenda S. 99; Ipsen a.a.O. S. 72 ff, 76; Kolb a.a.O. S. 197 i.V.m. S. 191 ff; vgl. auch Minz a.a.O. S. 15 f, der meint, sofern die Neuregelung dem Versorgungsempfänger zumindest das belasse, was zur Erhaltung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Alimentationsprinzips erforderlich sei, dürften der Einbeziehung der Alt-Ehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen).

35

Die Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 des 1. EheRG ist jedoch auch für den Versorgungsausgleich bei den in einer Alt-Ehe erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften verfassungsmäßig. Für beamtete Ehegatten kann - nicht zuletzt im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - insoweit nichts anderes gelten als für sozial-versicherte Ehegatten; jene genießen von Verfassungs wegen keinen höheren Vertrauensschutz für ihre Versorgungsanwartschaften als diese für ihre Rentenanwartschaften. Es kann daher auf den oben genannten Senatsbeschluß vom 21. März 1979 - IV ZB 142/78 - (Abschnitt VI) Bezug genommen werden. Dabei ist besonders darauf hinzuweisen, daß bei etwaigen schweren Härten, die dem ausgleichspflichtigen beamteten Ehegatten infolge strikter Durchführung des Versorgungsausgleichs entstehen und etwa dazu führen würden, daß die verbleibenden Versorgungsbezüge unter das Maß eines noch angemessenen Lebensunterhaltsbetrags absinken würden, besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob nicht eine solche Härte durch die Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des 1. EheRG, des § 1587 c oder des § 1587 b Abs. 4 BGB in verfassungskonformer Auslegung, die bei Alt-Ehen einen im konkreten Einzelfall etwa aus besonderen Umständen resultierenden Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen hat, vermieden werden kann (vgl. den genannten Senatsbeschluß, Abschnitt VI 4 b).

36

Im Streitfall sind Anhaltspunkte, die die Anwendung der zuletzt zitierten Vorschriften geboten erscheinen lassen, nicht ersichtlich.

37

6.

Da der angefochtene Beschluß auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Grell
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dr. Seidl
Blumenröhr