Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1970, Az.: 1 StR 132/70

Anforderungen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts bei der Revision; Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs des Angeklagten; Voraussetzungen für das Vorliegen der Befangenheit des Vorsitzenden der Strafkammer; Ablehnung eines Beweisantrages des Verteidigers; Anforderungen an den allgemeinen Strafzumessungsgrund bezogen auf die Täterpersönlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1970
Aktenzeichen
1 StR 132/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hechingen - 17.10.1969

Fundstellen

  • BGHSt 23, 265 - 267
  • JZ 1970, 659 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 776 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1558 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Diebstahl u.a.

Prozessführer

Dachdecker Georg F. aus Bu., geboren am ... 1933 in Schloß E./Ostpreußen, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Das Revisionsgericht darf auch ein vom Tatrichter rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfenes Ablehnungsgesuch nach den Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens sachlich bescheiden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Mai 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ..., als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17. Oktober 1969

  1. 1.

    im Schuldspruch geändert und neu gefaßt: Der Angeklagte ist des räuberischen Diebstahls, des Diebstahls in 14 Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen, des Betruges in zwei Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, der Nötigung in Tateinheit mit zwei Vergehen der Freiheitsberaubung, der Unfallflucht in zwei Fällen, der Hehlerei oder des Diebstahls sowie der Urkundenfälschung schuldig;

  2. 2.

    im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen, einfachen Diebstahls im Rückfall in neun Fällen, Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen, Betruges im Rückfall in zwei Fällen, versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon einer fortgesetzt begangen, Nötigung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich zusammentreffenden Vergehen der Freiheitsberaubung, Unfallflucht in zwei Fällen, fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sowie einer Hehlerei oder eines Diebstahls im Rückfall und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

3

1.

Die Beanstandung der Revision, die Strafkammer habe bei der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs des Angeklagten §§ 26 a Abs. 2 Satz 2, 338 Nr. 3 StPO verletzt, erweist sich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt.

4

a)

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 1969 vor Beginn seiner Vernehmung zur Sache "das Gericht" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Als Begründung hat er angegeben, in der voraufgegangenen, ergebnislos abgebrochenen Hauptverhandlung vom 2. Juni 1969 seien an den Zeugen Bl. unzulässige Fragen gestellt worden. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß als unzulässig verworfen, weil offensichtlich nur das Verfahren verschleppt werden solle. Der Angeklagte hat daraufhin weitere Ablehnungsgesuche gestellt. Er hat sie damit begründet, daß sein Antrag vom 9. Mai 1969, ihm Gelegenheit zu Aussagen zu geben, und ein Antrag auf Einholung eines Obergutachtens nicht beschieden worden seien. Das Gericht habe auch seinem Wunsche, einem Herzspezialisten vorgeführt zu werden, nicht entsprochen. Der Vorsitzende der Strafkammer habe ihn beim Munitionstransport im Februar 1945 geschlagen. In der Vorverhandlung habe er den Tatsachen zuwider bei der Erörterung der Vorstrafen angegeben, der Angeklagte habe in einem früheren Strafverfahren gegen das verurteilende Erkenntnis keine Berufung eingelegt. Auch diese Gesuche hat das Landgericht in derselben Besetzung als unzulässig verworfen, weil durch sie ebenfalls das Verfahren nur verschleppt werden solle.

5

b)

Die Form der Zurückweisung der Ablehnungsgesuche entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Das Landgericht durfte zwar nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über die Ablehnung entscheiden, weil es die Ablehnungsgesuche für unzulässig hielt. § 26 a Abs. 2 Satz 2 StPO schreibt aber zwingend vor, daß die ablehnende Entscheidung die Umstände anführen muß, auf denen die Verwerfung beruht. Daran fehlt es hier. Beide Beschlüsse der Strafkammer enthalten lediglich den Gesetzeswortlaut. Tatsachen, aus denen die Verschleppungsabsicht hervorgeht, sind nicht dargetan. Die Sitzungsniederschrift weist auch nicht aus, daß die Beschlüsse einstimmig gefaßt sind.

6

c)

Bei der Entscheidung über die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO ist das Revisionsgericht jedoch nicht auf die rechtliche Nachprüfung des tatrichterlichen Verwerfungsbeschlusses beschränkt. Es darf die im ersten Rechtszuge vorgebrachten und glaubhaft gemachten Ablehnungsgründe auch in tatsächlicher Hinsicht würdigen und überprüfen, denn die Anfechtung eines solchen Beschlusses ist nach den für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätzen zu behandeln (RGSt 65, 40; BGHSt 1, 34;  18, 200, 203 [BGH 12.12.1962 - 2 StR 495/62]; BGH JR 1957, 68). Der § 338 Nr. 3 StPO soll, wie die Vorschriften über die Ablehnung, die Unparteilichkeit des Richterspruchs sichern. Die schutzwürdigen Belange des Beschwerdeführers finden ihre Grenze dort, wo eine Besorgnis in dieser Richtung fehlt. Ein Ablehnungsgesuch ist deshalb nur dann "mit Unrecht verworfen", wenn es sachlich gerechtfertigt war und wenn ihm demgemäß hätte stattgegeben werden müssen (BGHSt 18, 200, 202) [BGH 12.12.1962 - 2 StR 495/62].

7

Aus diesem Grunde ist für das Revisionsgericht nicht ausschlaggebend, ob der Tatrichter das Ablehnungsgesuch als unzulässig oder als unbegründet verworfen hat. Auch einen rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfenen Ablehnungsantrag darf es sachlich prüfen und bescheiden, da ihm insoweit allgemeine sachliche Entscheidungsbefugnis zukommt (RG Urteil vom 30. April 1930 - 2 D 1145/29 - Amtliches Nachschlagewerk des RG, StPO § 26 Nr. 2; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1959 - 2 StR 265/69; BGHSt 18, 200, 203) [BGH 12.12.1962 - 2 StR 495/62]. Die Möglichkeit der Zurückverweisung bei fehlender tatsächlicher Beurteilungsgrundlage wird dadurch nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 17. August 1962 - 4 StR 477/61; BGH NJW 1970, 478 Nr. 15).

8

d)

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die Ablehnungsgesuche des Angeklagten jedenfalls als offensichtlich unbegründet. Die Ablehnungsbehauptungen sind Im wesentlichen schon aus sich heraus nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden der Strafkammer, gegen den sie sich richten, zu begründen. Eine derartige Annahme setzt voraus, daß vom Standpunkt des Ablehnenden aus vernünftige Gründe vorliegen, an der Unvoreingenommenheit des Richters ernstlich zu zweifeln (BGHSt 1, 34). Entscheidungen, die ein Richter aus sachlichen Erwägungen zu Ungunsten des Angeklagten in voraufgegangenen Verfahren oder Verhandlungen trifft, stellen keinen Ablehnungsgrund dar (RGSt 59, 410;  65, 40, 43; BGH JR 1957, 68). Besonderheiten, die über eine sachliche Vortätigkeit hinausgehen, sind hier nicht behauptet. Das Nichtbescheiden von Anträgen des Angeklagten, die vor der Hauptverhandlung gestellt waren, hat hier durchaus sachliche Gründe. Die Vernehmung eines Zeugen, der zu einer zusammenhängenden Aussage nach § 69 StPO entweder nicht bereit oder nicht in der Lage ist, in der im Ablehnungsgesuch dargestellten Weise liegt innerhalb der Grenzen sachlichen richterlichen Verhaltens. Die Unrichtigkeit der auf das angebliche Verhalten des Vorsitzenden im Februar 1945 abzielenden Behauptung ist erwiesen.

9

2.

Unzulässig ist die Rüge, der Vorsitzende habe verhindert, daß nähere Ausführungen des Angeklagten über sein Verlangen auf Untersuchung durch einen Herzspezialisten in die Sitzungsniederschrift hätten aufgenommen werden können. Die Ablehnung eines Protokollierungsbegehrens bildet keinen Revisionsgrund, weil das angefochtene Urteil nicht auf einer etwaigen lückenhaften Sitzungsniederschrift beruhen kann.

10

3.

Die Beanstandung, das Landgericht habe § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO verletzt, hat keinen Erfolg. Die Revision meint, die Strafkammer habe den auf Einholung eines weiteren Gutachtens gerichteten Beweisantrag des Verteidigers zu Unrecht abgelehnt. Der Beweisantrag hatte lediglich das Begehren "auf Einholung eines Obergutachtens" zum Inhalt (Bl. 600). Dieser Beweisantrag war unzulässig, weil die bestimmte Angabe der durch das "Obergutachten" zu beweisenden Tatsachen und der Gründe, die es erfordern, fehlt. Die Strafkammer hat ihn dennoch sachlich beschieden. Die von ihr gegebene Begründung (Bl. 633) entspricht den Erfordernissen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Ihr ist insbesondere zu entnehmen, daß das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. En. vom Gegenteil der Behauptung überzeugt ist, die der Angeklagte seinem Antrag hat zugrunde legen wollen.

11

4.

Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der auf Einholung einer Auskunft des Bürgermeisteramts Ob. gerichtete Beweisantrag des Verteidigers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Die Beweisbehauptung ging dahin, daß am 20. Oktober 1969 in Ob. Schnee gelegen habe. Daß der Zeuge W. die Unwahrheit bekundete, als er erklärte, er sei neben dem entwendeten Pkw 20 Meter hergelaufen, ist lediglich eine Schlußfolgerung des Verteidigers. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß an dem genannten Tage in Ob. Schnee lag (Bl. 620), und sich an diese Wahrunterstellung gehalten (UA S. 58). Sie hat lediglich eine andere Schlußfolgerung aus der als wahr unterstellten Behauptung gezogen, als der Verteidiger. In der Würdigung der unterstellten Tatsache aber ist sie nicht an die Auffassung dessen gebunden, der den Beweisantrag gestellt hat (OGHSt 1, 208, 212; BGH VRS 21, 113).

12

Nur eine erhebliche Tatsache kann als wahr unterstellt werden (BGHSt 1, 51, 53) [BGH 06.03.1951 - 1 StR 68/50]. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Erheblichkeit noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung fortdauern muß.

13

5.

Den Aufklärungsrügen ist der Erfolg gleichfalls zu versagen.

14

a)

Soweit der Beschwerdeführer Ermittlungen der Strafkammer zu den Ablehnungsbehauptungen vermißt, ist die Rüge durch die eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts erledigt.

15

b)

Die Vernehmung des Dr. P. vom Staatlichen Gesundheitsamt B. als Zeuge drängte sich nicht auf, weil dieser nach Lage der Dinge allenfalls als Sachverständiger in Betracht kam und weil insoweit bereits ein ausführliches Gutachten des Sachverständigen Dr. En. vorlag.

16

II.

Die durch die Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des angefochtenen Urteils läßt nach bisherigem Rechtszustand keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Jedoch sind die Änderungen, die das 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) bewirkt, zu berücksichtigen. Sie führen zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

17

1.

Der Angriff der Revision gegen die Annahme räuberischen Diebstahls - Verbrechen nach § 252 StGB - im Fall 23 (Pkw Opel Admiral des Zeugen W.) geht fehl. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes setzt Vollendung des Diebstahls zu dem Zeitpunkt voraus, an dem die Gewaltausübung beginnt (BGH Urteil vom 12. September 1967 - 1 StR 356/67 -; BGH GA 1968, 339). Der Gewahrsam des Berechtigten muß gebrochen und neuer Gewahrsam des Täters begründet sein. Daß der Angeklagte an dem Pkw, an dessen Steuer er saß, die Sachherrschaft ausübte, ergibt sich für das Landgericht bereits daraus, daß er mit ihm davonfuhr, ohne daß der Eigentümer es verhindern konnte. Die Zueignungsabsicht des Angeklagten folgt aus dem Urteilszusammenhang. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe das Fahrzeug nicht nach kurzer Fahrtstrecke stehen gelassen, sondern sei damit von Ob. nach Br. gefahren. Dort habe er sich am 26. Oktober 1968, sechs Tage nach der Wegnahme des Wagens, aufgehalten. Erst an diesem Tage sei das Fahrzeug aufgefunden worden. Der Angeklagte eignete sich danach, wie auch in den anderen Fällen des Kfz-Diebstahls, den Wagen unter Ausschließung des Berechtigten für geraume Zeit zu. Die Absicht, die Sache dauernd zu behalten, ist nicht erforderlich (BGH NJW 1952, 1184 Nr. 21).

18

2.

Die Kennzeichnung der Diebstahlstaten als schwere oder einfache Diebstähle im Rückfall und der Betrugstaten als Betrug im Rückfall oder versuchter Betrug im Rückfall kann nach neuem Rechtszustand nicht aufrechterhalten werden. Die Neufassung des § 243 StGB setzt an die Stelle des früheren Sondertatbestandes eine Regel für die Strafzumessung, die den Grundsätzen des "schweren Falles" folgt (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70). Die Tatbestände des Diebstahls und des Betruges im Rückfall gibt es nicht mehr. Der Rückfall, dessen Voraussetzungen nunmehr § 17 StGB regelt, ist ein allgemeiner, auf die Täterpersönlichkeit bezogener Strafzumessungsgrund geworden (BGH, Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70). Als solcher ist er in den Schuldspruch nicht aufzunehmen. Die erforderlichen Änderungen nimmt das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.

19

3.

Die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt, weil das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt ist.

20

4.

Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil der Tatrichter die Strafen Vorschriften entnommen hat, die nicht mehr bestehen. Die §§ 17, 243 StGB enthalten neue Gesichtspunkt, die für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen. Zum Strafausspruch gehört auch die Anordnung der Sperrfrist, für die nach wie vor Raum ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Pfeiffer
Zugleich für Herrn Bundesrichter Loesdau, der wegen Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben.
Seibert
Pikart
Woesner