Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1970, Az.: 2 StR 47/70
Aufhebung eines Strafausspruchs infolge des ersten Strafrechtsreformgesetzes (1.StRG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1970
- Aktenzeichen
- 2 StR 47/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Marburg - 26.09.1969
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 23, 237 - 239
- JZ 1970, 377 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 601 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1196-1197 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl u.a.
Prozessführer
Melker Willi Hermann E., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1932 in M. Thüringen, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft
Amtlicher Leitsatz
Bei Anwendung des § 17 StGB ist die Kennzeichnung "als Rückfalltäter" nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. April 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 26. September 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls sowie zweier einfacher Rückfalldiebstähle, davon in einem Falle in Tateinheit begangen mit Fahren ohne Führerschein, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Der Strafausspruch kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer den Angeklagten als Rückfalldieb und gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach den §§ 244, 20 a StGB verurteilt hat.
Die Bestimmung des § 20 a StGB ist durch Art. 1 Nr. 6 des ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645), das am 1. April 1970 in Kraft getreten ist, ersatzlos aufgehoben worden; das muß im Revisionsrechtszug berücksichtigt werden (§ 354 a StPO).
Die Strafe ist nunmehr nach § 243 StGB, gegebenenfalls unter Anwendung des § 17 StGB (in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG) zu bestimmen.
Hierbei ist eine Kennzeichnung "als Rückfalltäter" nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen. Die neue Vorschrift setzt nicht mehr gleiche Vortaten voraus; diese Bindung ist überall im Strafgesetzbuch beseitigt. Die Art der Vortaten ist jetzt unerheblich, sofern nicht ihre Verschiedenartigkeit dem Vorwurf entgegensteht, der Täter habe sich die früheren Verurteilungen zur Warnung dienen lassen sollen. Damit ist der Rückfall ein allgemeiner, entscheidend auf die Täterpersönlichkeit bezogener Strafzumessungsgrund geworden. Entgegen vielfacher Übung sollte ein solcher allgemeiner Strafzumessungsgrund ohnehin nicht in den Urteilsspruch aufgenommen werden. Zudem scheidet jetzt eine Kennzeichnung der Tat als "Diebstahl im Rückfall" schon deshalb aus, weil das Gesetz eine solche Sonderform des Rückfalls nicht mehr kennt. Aber auch eine Kennzeichnung "als Rückfalltäter" verbietet sich angesichts der Gesetzesgeschichte. § 61 des Entwurfs 1962 (Bundestagsvorlage), der bereits zum allgemeinen Strafzumessungsgrund übergegangen war, hatte noch die Verurteilung "als Rückfalltäter" ausdrücklich vorgesehen. Der Sonderausschuß des Bundestages hat in der 20. Sitzung (Drucksache S. 383) einstimmig die Streichung dieser - den Täter möglicherweise unnötig belastenden - besonderen Kennzeichnung empfohlen.
Willms
Kirchhof
Müller
Baumgarten