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§ 98a LWG - Anhörung der Gemeinden und Reedereien

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Die Verkehrsbehörde übermittelt die Information über neue Verkehre nach § 98 Absatz 1 Satz 1 den betroffenen Gemeinden und Reedereien und gibt diesen Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Monaten. Die Verkehrsbehörde kann von einer Übermittlung absehen, falls sie der Auffassung ist, dass die ganzjährige, saisonal angemessene Versorgung der Inseln und Halligen ohne Ausgleichszahlungen nicht gefährdet ist.

(2) Bei einer wesentlichen Änderung der Fahrpläne, Fahrpreise oder Transportkapazitäten bestehender Verkehre kann die Verkehrsbehörde ein Verfahren nach Absatz 1 einleiten, falls sie der Auffassung ist, dass die Sicherstellung einer ganzjährigen, saisonalen angemessenen Versorgung der Inseln oder Halligen ohne Ausgleichszahlungen gefährdet ist.