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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1992, Az.: III ZR 170/90

Hersteller; Endabnehmer; Auskunftsvertrag; Voraussetzungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1992
Aktenzeichen
III ZR 170/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1993, 122 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1992, 1011-1012 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1992, 966-967 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 1246-1248 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zwischen einem Hersteller und dem für ihn nicht bekannten Endabnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsvertrag angenommen werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin errichtete 1986/Anfang 1987 den Fußbodenunterbau einer Tennishalle in N. Nach Entfernung des vorhandenen bituminösen Belages und Auftragen einer Asphalt-Beton-Unterschicht verblieben Unebenheiten bis zu 16 mm. Die Klägerin beabsichtigte, diese Unebenheiten durch das Auftragen von Spachtelmasse auszugleichen, und wandte sich an den örtlichen Baustoffhandel, um unter anderem Auskunft über die Eignung der von der Beklagten hergestellten Spachtelmasse Ardur K 15 zu erhalten. Dieser verwies die Klägerin an die Beklagte. In einem Telefongespräch Anfang des Jahres 1987 vereinbarten die Parteien eine Ortsbesichtigung, zu der das Institut für Fußbodenbau S. H. aus K. hinzugezogen werden sollte. Nach einem weiteren Telefongespräch mit diesem Institut fand am 20. Januar 1987 eine Ortsbesichtigung statt, an der der Bauherr und Mitarbeiter der Klägerin, der Beklagten und des Instituts teilnahmen. Am Nachmittag des 20. Januar 1987 begann die Klägerin mit dem Auftragen der Spachtelmasse, die sie von dem örtlichen Baustoffhandel bezogen hatte. Nach Beendigung dieser Arbeiten am 22. Januar 1987 wies die aufgetragene Spachtelmasse eine derart starke Rißbildung auf, daß eine Verlegung des Tennishallenteppichbodens nicht mehr möglich war.

2

Die Klägerin wandte für Sanierungsarbeiten Beträge von 3.670,82 DM und 13.539,51 DM auf. In einem Rechtsstreit mit ihrem Bauherrn wurde die ihr zustehende Restwerklohnforderung von 10.698,95 DM durch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. März 1990 um den Schadensersatzanspruch von insgesamt 9.029,90 DM gekürzt, den der Bauherr wegen der Schäden an dem Teppichboden im Wege der Aufrechnung geltend gemacht hatte. Das Oberlandesgericht traf auf Antrag des Bauherrn weiter die Feststellung, daß die Klägerin diesem für zukünftige Schäden einzustehen habe.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe der Sanierungskosten von insgesamt 17.210,33 DM in Anspruch und verlangt, gestützt auf die gegen sie erhobenen Schadensersatzansprüche des Bauherrn, die Feststellung, daß die Beklagte ihr zum Ersatz aller Schäden verpflichtet sei, die ihr durch die Verwendung des Materials Ardur K 15 in der Tennishalle in N. entständen.

4

Die Klägerin behauptet, die Beklagte und das von dieser beauftragte Institut für Fußbodenbau hätten die Verwendbarkeit der Spachtelmasse Ardur K 15 zur Beseitigung der Unebenheiten der Asphalt-Beton-Unterschicht zugesichert. Die Beklagte tritt dem entgegen und erhebt die Einrede der Verjährung.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt, zwischen den Parteien sei ein Vertrag zustande gekommen, der die Beklagte zu fachkundiger Beratung der die Eignung der Spachtelmasse Ardur K 15 für die Zwecke der Klägerin verpflichtet habe.

8

Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe die Klägerin nicht lediglich mit dem Institut für Fußbodenbau H. in Verbindung gebracht, sondern es selbst übernommen, sie über die Eignung der Spachtelmasse für die Ausgleichsarbeiten an dem Tennishallenunterboden zu beraten. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Auslegung des Verhaltens der Parteien und der von ihnen abgegebenen Erklärungen, die die Revision als ihr günstig hinnimmt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten bleiben ohne Erfolg.

9

a) Das Berufungsgericht zieht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heran, wonach der stillschweigende Abschluß eines Auskunfts-/Beratungsvertrages regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (vgl. unter anderem BGHZ 7, 371, 374 f.;  74, 103, 106 f.;  100, 117 [BGH 04.03.1987 - IVa ZR 122/85];  Senatsurteil vom 16. Juni 1988 - III ZR 182/87 - BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1 m.w.Nachw.). Die Sachkunde oder das eigene wirtschaftliche Interesse des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger reichen allerdings für das Zustandekommen eines Vertrages nicht aus, sondern stellen nur Indizien dar, die in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 17. September 1985 - VI ZR 73/84 - WM 1985, 450). Entscheidend kommt es darauf an, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluß zulassen, daß beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (Senatsurteil vom 16. Juni 1988 aaO m.w.Nachw.).

10

b) Das Berufungsgericht durfte unter Anwendung dieser Grundsätze davon ausgehen, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber rechtliche Bindungen eingegangen ist.

11

Hersteller und Endabnehmer einer Ware treten allerdings im Regelfall nicht in Rechtsbeziehungen zueinander. Beispielsweise kann die Herausgabe einer Gebrauchsanweisung allein nicht als Ausdruck des Willens des Herstellers gedeutet werden, mit dem ihm unbekannten Endabnehmer einen Auskunftsvertrag zu schließen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1988 XI ZR 1/88 - WM 1988, 1828). Auch wenn der Hersteller eigene Kontakte zu dem Endabnehmer aufnimmt, lassen Informationen, die er dabei gibt, nur unter besonderen Voraussetzungen den Schluß auf eine rechtsgeschäftliche Erklärung zu (BGH, Urteile vom 17. März 1981 - VI ZR 286/78 - WM 1981, 548, 551 und vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83 VersR 1984, 1151). Daß diese besonderen Voraussetzungen vorgelegen haben und die Beziehungen der Parteien über unverbindliche Kontakte hinausgingen, stellt das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei fest.

12

Die Klägerin wurde von dem örtlichen Baustoffhandel wegen der gewünschten Auskunft über die Spachtelmasse an die Beklagte verwiesen und teilte ihr dies bei ihrer telefonischen Anfrage mit. Die Klägerin wollte, für die Beklagte erkennbar, die erstrebte Beratung zur Grundlage ihrer Entscheidung über die Verwendung des Produkts machen. Die Beklagte zog, um die Anfrage der Klägerin sachgemäß beantworten zu können, das Institut für Fußbodenbau H. hinzu. Dadurch hat sie gezeigt, daß sie sich über die Bedeutung der gewünschten Beratung für die Belange der Klägerin im klaren war. An dem vereinbarten Termin zur Ortsbesichtigung am 20. Januar 1987 nahm ein Mitarbeiter der Beklagten teil. Dies alles spricht für einen Rechtsbindungswillen der Beklagten. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an dem Absatz ihres Produktes berücksichtigt.

13

c) Die Beklagte greift die Würdigung des Berufungsgerichts an mit der Begründung, es habe ihr Vorbringen im Berufungsverfahren übergangen, ihr Mitarbeiter O. habe dem Vertreter der Klägerin T. erklärt, daß er selbst nicht über die nötige Fachkunde zur Lösung des Problems verfüge, und er habe sich nur bereit erklärt, den Kontakt zu dem Institut für Fußbodenbau herzustellen. Diese Rüge der Beklagten ist jedoch unberechtigt.

14

Entgegen der Meinung der Beklagten mußte der Hinweis auf ihre unzureichenden eigenen Fachkenntnisse für die Klägerin nicht zwingend bedeuten, daß die Beklagte eine eigene Beratung ablehnte. Es ist ebensogut denkbar, daß die Beklagte sich damit der besonderen Spezialkenntnisse anderer zur Erfüllung ihrer eigenen Beratungspflicht bedienen und das Institut für Fußbodenbau als Erfüllungsgehilfen hinzuziehen wollte. Dies liegt deshalb nahe, weil die Beklagte, die an der Verwendung der von ihr hergestellten, bei ihren Händlern zu erwerbenden Spachtelmasse naturgemäß ein erhebliches Interesse hatte, eine eigene technische Beratungsabteilung unterhielt und ihren Kunden damit unentgeltlich zur Verfügung stand. Daß sich die Beklagte, nachdem sie das Institut eingeschaltet hatte, nicht aus dem Geschehen zurückzog, sondern ihren Mitarbeiter O. an der Ortsbesichtigung am 20. Januar 1987 teilnehmen ließ und dieser auch bei den darauffolgenden Sanierungsarbeiten anwesend war, spricht aus der Sicht der Klägerin ebenfalls dafür, daß sich die Beklagte für die Geeignetheit der von ihr hergestellten Spachtelmasse verantwortlich fühlte. Zudem ist den Schreiben der Beklagten vom 4. Februar 1987, 11. März 1987 und 30. April 1987 an die Klägerin zu entnehmen, daß sie sich für die Auftraggeberin des Instituts hielt. Wer im Endergebnis die Rechnung des Instituts bezahlte, die zunächst dem Bauherrn zugesandt worden war, ist demgegenüber unerheblich.

15

d) Auch die weitere Rüge der Beklagten, jedenfalls habe sie das Institut für Fußbodenbau im Einverständis mit der Klägerin als Substitut und nicht als Erfüllungsgehilfen eingesetzt, ist nicht berechtigt.

16

Ist einem Beauftragten gestattet, die gesamte Ausführung des Auftrags einem anderen zu übertragen, haftet er allerdings nicht für dessen Verschulden nach § 278 BGB, sondern nur für ein eigenes Verschulden, insbesondere bei der Auswahl des Betrauten (MünchKom/Hanau, BGB 2. Aufl. § 278 Rn. 16). Aus dem Umstand, daß der Mitarbeiter der Beklagten weiter mit der Angelegenheit befaßt blieb, insbesondere bei der Ortsbesichtigung und den Sanierungsarbeiten anwesend war, ergibt sich jedoch, daß auch die Annahme des Berufungsgerichts, das Institut für Fußbodenbau sei als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

17

2. Das Berufungsurteil kann jedoch deshalb nicht aufrechterhalten bleiben, weil die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift.

18

a) Das Berufungsgericht wendet auf die Ansprüche der Klägerin aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Beratungsvertrag die kurze Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB an. Es führt aus, der Schadensersatzanspruch des Käufers aus der schuldhaften Verletzung einer dem Verkäufer obliegenden Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht über eine Eigenschaft des Kaufgegenstandes, die keinen Mangel darstelle, verjähre jedenfalls dann in der kurzen Frist des § 477 Abs. 1 BGB, wenn von der Eigenschaft die Verwendungsfähigkeit der Kaufsache für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck abhänge. Das selbe müsse auch im vorliegenden Fall gelten. Das Auseinanderfallen der Parteien des Kaufvertrages und des Auskunfts/Beratungsvertrages sei zufällig, die Pflichten der Beklagten hätten inhaltlich denen eines Verkäufers entsprochen, wenn dieser die Beratung als Nebenpflicht übernommen hätte. Die Klägerin könne aber nicht besser gestellt sein, als wenn ihr nur der Verkäufer als Vertragspartner gegenüberstehe.

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b) Die Ansicht des Berufungsgerichts widerspricht der am 30. Mai 1990 ergangenen Entscheidung des VIII. Zivilsenats (VIII ZR 367/89 - WM 1990, 1469 = VersR 1990, 1016 = BGHR BGB § 477 Abs. 1 Verjährungsfrist 1), die dem Berufungsgericht bei der Verkündung seines Urteils am 1. Juni 1990 noch nicht zur Kenntnis gelangt sein konnte. Der VIII. Zivilsenat hat darin zwar die bisherige Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 477 BGB für den Fall bestätigt, daß der Verkäufer eine unselbständige Nebenpflicht zur Beratung oder Aufklärung des Käufers in bezug auf Eigenschaften der Ware verletzt hat, und zwar gleichgültig ob diese Eigenschaften einen Mangel darstellen oder nicht (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 1964 - VIII ZR 20/63 - NJW 1965, 148 [BGH 19.10.1964 - VIII ZR 20/63], vom 16. Mai 1984 - VIII ZR 40/83 - WM 1984, 1059 und vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 83/83 - WM 1984, 1092). Diese Grundsätze sind nach Auffassung des VIII. Zivilsenats jedoch nicht übertragbar auf Ansprüche aus der Verletzung eines selbständigen Beratungsvertrages. Solche Ansprüche unterliegen nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB, sondern der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB), und zwar auch dann, wenn sich die Beratung auf Sacheigenschaften, insbesondere die Verwendungsfähigkeit einer Sache für den vorgesehenen Zweck, bezieht.

20

c) Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an, die sich auf weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet (BGHZ 70, 356, 361 [BGH 08.02.1978 - VIII ZR 20/77]; BGH, Urteil vom 28. März 1966 VII ZR 313/64 - VersR 1966, 655; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. November 1970 - VIII 227/68 - WM 1971, 74 und vom 10. November 1982 - VIII ZR 156/81 - WM 1983, 17) und der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung (RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 676 Rn. 67; RGRK/Johannsen § 195 Rdn. 9; Staudinger/Wittmann, BGB 12. Aufl. § 676 Rdn. 27) entspricht.

21

Somit unterliegen die Ansprüche der Klägerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen selbständigen Beratungsvertrag einer 30jährigen Verjährungsfrist. Hieran ändert sich auch nichts durch den Umstand, daß die Verbindung zwischen den Parteien über den örtlichen Baustoffhandel zustande kam und die Beklagte als Herstellerin unentgeltlich eine Pflicht wahrnahm, die in der Regel dem fachkundigen Verkäufer obliegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht gerechtfertigt, der Beratungspflicht der Herstellerin wegen eines "zufälligen" Auseinanderfallens der Parteien des Kaufvertrages und des Beratungsvertrages eine kaufvertragsrechtliche Natur beizulegen. Daß die Klägerin erst aufgrund der Beratung durch die Beklagte einen Kaufvertrag über die Spachtelmasse mit dem Baustoffgroßhändler H. Baumarkt abschloß, läßt zudem die Selbständigkeit der Aufgabe der Beklagten deutlich werden. Der Kaufentschluß der Klägerin hing ersichtlich davon ab, wie die sachkundige Auskunft der Beklagten als Herstellerin ausfallen wurde. Die von der Beklagten hervorgehobene "besondere Nähe" der Beratungspflicht des Herstellers zu dem angestrebten kaufvertraglichen Verhältnis des Kunden mit dem Händler ist demnach gerade nicht gegeben, zumal die Person des eventuellen Verkäufers noch gar nicht feststand. Eine derartige Nähe der durch die Beklagte verletzten Beratungspflicht zu einem kaufvertraglichen Verhältnis kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der zwischen der Beklagten und dem H. Baumarkt geschlossene Kaufvertrag etwa Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin entfalten würde. Bei Lieferverträgen in der Absatzkette von Hersteller, Händler und Endverbraucher ist der Verbraucher regelmäßig nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Hersteller und Händler einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1990 aaO m.w.Nachw.).

22

Wie der VIII. Senat in der genannten Entscheidung (Urteil vom 30. Mai 1990 aaO) zutreffend ausgeführt hat, läßt es auch der Gesetzeszweck des § 477 BGB - baldige Wiederherstellung des Rechtsfriedens und die Rücksichtnahme auf die mit zunehmendem Ablauf schwieriger werdenden Ermittlungen über Vorhandensein und Folgen der Mängel - nicht zu, diese Vorschrift auf Ansprüche des (künftigen) Käufers gegen einen von dem Verkäufer verschiedenen Dritten aus einem selbständigen Beratungsvertrag anzuwenden.

23

3. Nach alledem muß das Urteil aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil es zur Entscheidung über die Ansprüche der Klägerin noch weiterer Aufklärung bedarf. Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob die Mitarbeiter der Beklagten und des Instituts H., O. und A., die Spachtelmasse empfohlen oder ob sie im Gegenteil von Anfang an darauf hingewiesen haben, die Spachtelmasse sei zum Ausgleich der vorgefundenen Unebenheiten nicht geeignet.