Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1986, Az.: 2 StR 499/86
Ordnungsgemäße Beeidigung eines Dolmetschers; Auswirkungen einer fehlerhaften Beeidigung des Dolmetschers auf die Entscheidung des Landgerichts; Zurückweisung einer Frage des Verteidigers durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1986
- Aktenzeichen
- 2 StR 499/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 28.11.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1033 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1987, 132
- StV 1987, 23
- StV 1987, 239
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung
Amtlicher Leitsatz
Mußte ein Dolmetscher, der sich in der Hauptverhandlung auf seinen für Übertragungen einer bestimmten Art allgemein geleisteten Eid berufen hatte, bei seiner Übertragung zusätzlich Übersetzungen einer anderen Art vornehmen, dann kann regelmäßig ausgeschlossen werden, daß das Urteil durch die fehlende Beeidigung für Übersetzungen der anderen Art beeinflußt wurde.
Redaktioneller Leitsatz
Zu den Anforderungen, die an die wirksame Berufung auf einen Dolmetschereid für die Übersetzung einer bestimmten Sprache gestellt werden müssen.
Eine fehlende Beeidung ist unschädlich, sofern während der Hauptverhandlung die Übersetzung einer weiteren Sprache, die vom Eid nicht umfaßt wurde, nötig ist.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 5. November 1986
in der Sitzung
am 7. November 1986,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten
in der Verhandlung vom 5. November 1986,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 1985 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Erörterung bedürfen nur zwei Verfahrensrügen.
1.
Die Verteidigung beanstandet, daß bei der Vernehmung der Zeugin T., des Tatopfers, eine Dolmetscherin für die tschechische Sprache mitwirkte, die sich vorher auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen hatte. Bei einer weiteren Vernehmung der Zeugin T, stellte sich heraus, daß die Zeugin zwar die tschechische Sprache verstand, aber slowakisch spricht. Die Übersetzung erfolgte deshalb in der Weise, daß die Zeugin slowakisch und die Dolmetscherin tschechisch sprach. Eine Verständigung zwischen beiden war auf diese Weise möglich. Für Übertragungen aus der slowakischen Sprache war die Dolmetscherin allerdings nicht allgemein vereidigt worden. Sie wurde dann später zusätzlich für die slowakische Sprache vereidigt und versicherte die Richtigkeit der vorangegangenen Übersetzung unter Bezugnahme auf diesen Eid.
Die Verteidigung weist mit Recht darauf hin, daß eine solche Verfahrensweise den Anforderungen des § 189 Abs. 2 GVG nicht genügt. Die Berufung auf den allgemein geleisteten Dolmetschereid setzt voraus, daß der Dolmetscher "für Übertragungen der betreffenden Art" allgemein beeidigt ist. Seine Beeidigung war hier auch auf die slowakische Sprache zu erstrecken; sie hätte vor der Übertragung vorgenommen werden müssen. Es ist jedoch auszuschließen, daß sich die nicht ordnungsgemäße Beeidigung der Dolmetscherin auf ihre Tätigkeit und damit auf die Entscheidung des Landgerichts ausgewirkt hat. Der Senat hat in einem ähnlichen Fall zwar die gegenteilige Ansicht vertreten und es bei der Prüfung der Beruhensfrage nur darauf abgestellt, ob die Zuziehung eines Dolmetschers bei der Sprache, für deren Übertragung er nicht vereidigt wurde, überhaupt erforderlich war (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1979 - 2 StR 520/79).
Hieran hält er jedoch nicht fest. Hat ein Dolmetscher durch Berufung auf einen für Übersetzungen einer bestimmten Sprache bereits (allgemein) geleisteten Eid zu erkennen gegeben, daß er sich der besonderen Verantwortung bei seiner Tätigkeit in der Hauptverhandlung bewußt ist, dann kann davon ausgegangen werden, daß ihn dieses Bewußtsein auch insoweit leitet, als er in der Hauptverhandlung zusätzlich eine andere Sprache übersetzt.
Im vorliegenden Falle hat die Dolmetscherin Fragen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten an die Zeugin T. von der deutschen in die tschechische Sprache und die Antworten der Zeugin von der slowakischen in die deutsche Sprache übersetzt. Auch wenn sie nur für Übertragungen in die tschechische und aus der tschechischen Sprache allgemein vereidigt war, so liegt es doch nahe, daß die Dolmetscherin davon ausging, ihr Eid binde sie für die gesamte Übertragung bei der Vernehmung der Zeugin T. und nicht nur für die Tätigkeit der Übersetzung in die tschechische Sprache (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - 1 StR 152/86).
2.
Mit Recht beanstandet der Revisionsführer die Zurückweisung der Frage des Verteidigers an die Zeugin T., in welchem Alter sie auf dem Gymnasium vier Jahre lang Englischunterricht gehabt habe. Das Gericht hat die Zurückweisung der Frage durch den Vorsitzenden bestätigt und die Entscheidung damit begründet, "die Frage" sei zur Beurteilung der heutigen Englischkenntnisse der Zeugin ungeeignet, da die Zeugin erklärt habe, sich auch in der Folgezeit mehrfach in Englisch unterhalten zu haben. Nach ihrer Aussage habe sie sich auch mit dem Sachverständigen in dieser Sprache gut verständigen können.
Mit der Zurückweisung der Frage hat das Landgericht gegen § 240 Abs. 2 StPO verstoßen.
Eine Frage darf nach § 241 Abs. 2 StPO nur zurückgewiesen werden, wenn sie ungeeignet ist oder nicht zur Sache gehört. Ungeeignet sind Fragen nicht bereits dann, wenn sie nach Meinung des Gerichts für die Entscheidung ohne Bedeutung sind (BGH, Strafverteidiger 1984, 60). Im vorliegenden Falle gehörte die Frage zur Sache, sie war vor allem nicht ungeeignet.
Es ist jedoch auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.
Über welche Englischkenntnisse die Zeugin T. verfügte, war nur für die Beurteilung des aussagepsychologischen Gutachtens von Bedeutung, das sich auf in englischer Sprache geführte Gespräche des Sachverständigen mit der Zeugin T. stützt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Sachverständige der Zeugin T. gute Englischkenntnisse bestätigt. Er hat angegeben, die Zeugin habe im Verlauf der Unterredung ihre Kommunikationsfähigkeit auch in der für sie nicht geläufigen Sprache ständig gesteigert und dabei ein hohes Differenzierungsvermögen gezeigt. Sie verfüge über "überdurchschnittliches Wissen und Bildung". Das habe sie auch befähigt, sich in Englisch präzise auszudrücken (UA S. 28/29).
Es kann ausgeschlossen werden, daß Angaben der Zeugin darüber, in welchem Lebensalter sie ihre Englischkenntnisse erworben hat, die Entscheidung des Landgerichts beeinflußt hätten.
Die weitere Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Müller
Theune
Niemöller
Gollwitzer