Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1979, Az.: 2 StR 520/79
Voraussetzungen für die Berufung eines Dolmetschers auf den allgemeinen Dolmetschereid
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 520/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 09.01.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Schreiner Dionissios M. aus H., geboren am ... 1940 in V./Griechenland, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Dezember 1979
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 9. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Angeklagte ist Grieche. Aus diesem Grund war zur Hauptverhandlung der Dolmetscher B. zugezogen. Dieser berief sich auf seinen allgemein geleisteten Dolmetschereid. Das genügte, wie der Angeklagte mit Recht geltend macht, im vorliegenden Fall nicht den Erfordernissen des § 189 Abs. 2 GVG. Die Berufung auf den allgemeinen Dolmetschereid setzt voraus, daß der Dolmetscher "für Übertragungen der betreffenden Art" im allgemeinen beeidigt ist. Hier hätte sich die Beeidigung mithin auf die griechische Sprache erstrecken müssen. Der Dolmetscher B. ist indessen, wie sich aus einer Erklärung des Landgerichtspräsidenten in Hanau ergibt, nur für die türkische, nicht (auch) für die griechische Sprache allgemein beeidigt.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Zwar hielt sich der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung bereits seit 15 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf (UA S. 3). Daraus allein kann jedoch nicht auf so vollständige Beherrschung der deutschen Sprache geschlossen werden, daß die Zuziehung eines Dolmetschers entbehrlich gewesen wäre. Immerhin hielt die Strafkammer dessen Dienste für erforderlich.
Mösl
Müller
Meyer
Theune