Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.01.2025, Az.: B 2 U 10/23 BH
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.01.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 10/23 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:240125BB2U1023BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 27.01.2021 - AZ: S 36 U 413/17
- LSG Nordrhein-Westfalen - 02.06.2023 - AZ: L 4 U 85/21
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Es ist höchstrichterlich entschieden und seitdem unumstritten, dass die Sonderregelung des § 80a Abs. 1 Satz 1 SGB VII verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wonach die Erwerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Unternehmer und ihrer Angehörigen für einen Anspruch auf Verletztenrente um wenigstens 30 v.H. gemindert sein muss, während für die übrigen Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Mindest-MdE von 20 v.H. genügt.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, dem Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls vom 3.12.2013 Verletztenrente ab dem 2.6.2015 nach einer MdE um 30 vH zu gewähren. Nach Zustellung am 3.8.2023 hat der Kläger dagegen am 25.8.2023 beim BSG privatschriftlich Beschwerde eingelegt und angegeben, er finde keinen ortansässigen Rechtsanwalt, der ihn vor dem BSG vertreten könne. Am 29.8.2023 hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht.
1. Dieser Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
a) Es ist nicht ersichtlich, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere hat der Senat bereits entschieden (BSG Urteile vom 20.3.2018 - B 2 U 11/17 R - BSGE 125, 225 = SozR 4-2700 § 80a Nr 1, RdNr 13 ff und - B 2 U 6/17 R - SozR 4-2700 § 80a Nr 2 RdNr 13 ff), dass die Sonderregelung des § 80a Abs 1 Satz 1 SGB VII verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wonach die Erwerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Unternehmer und ihrer Angehörigen (§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a und b SGB VII) für einen Anspruch auf Verletztenrente um wenigstens 30 vH gemindert sein muss, während für die übrigen Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Mindest-MdE von 20 vH genügt (§ 56 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Es ist nicht erkennbar, dass diesen höchstrichterlichen Entscheidungen in der Literatur oder Instanzrechtsprechung widersprochen wird, die Beantwortung der Rechtsfrage weiterhin umstritten ist (BSG Beschluss vom 21.11.1983 - 9a BVi 7/83 - SozR 1500 § 160 Nr 51) oder sonst neue erhebliche Gesichtspunkte zutage getreten sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (BSG Beschlüsse vom 10.5.2023 - B 2 U 123/22 B - juris RdNr 6 und grundlegend vom 30.9.1992 - 11 BAr 47/92 - SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2). Die Senatsrechtsprechung hat in der Literatur (Feddern in jurisPK-SGB VII, 3. Aufl 2022, Stand 4.11.2024, § 80a RdNr 10 ff; Holtstraeter, ASUMed 2019, 90; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 6. ErgLfg 2024, § 80a RdNr 5; Mutschler in BeckOGK, Stand: 15.5.2024, § 80a SGB VII RdNr 7; Koch, jurisPR-SozR 21/2018 Anm 4) und den Instanzen (Thüringer LSG Urteil vom 21.3.2019 - L 1 U 1167/18 - juris RdNr 27) vielmehr durchweg Zustimmung erfahren.
b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das angefochtene Urteil stellt sich auf den Boden der Rechtsprechung des BSG und lässt keinen Willen zur Abweichung erkennen.
c) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein derartiger Beweisantrag, den der am Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr rechtskundig vertretene Kläger zumindest sinngemäß gestellt bzw aufrechterhalten haben könnte (vgl zu den verminderten Anforderungen an Präzisierung und Formulierung eines Beweisantrags bei unvertretenen Beteiligten grundlegend BSG Beschlüsse vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - juris RdNr 5 und vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - juris RdNr 4), ist hier nicht ersichtlich. Mit dem Vorwurf der defizitären Sachaufklärung kann er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren schon deshalb keinen Erfolg haben.
d) Wenn der Kläger schließlich die Bemessung der MdE für fehlerhaft hält, lässt er unbeachtet, dass der Tatrichter den Grad der MdE im Wege der Schätzung aufgrund der jeweiligen Individualumstände in jedem Einzelfall als Tatsachenfeststellung gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung bestimmt (stRspr zB BSG Urteile vom 17.12.2015 - B 2 U 17/14 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 41 RdNr 18, vom 18.1.2011 - B 2 U 5/10 R - SozR 4-2700 § 200 Nr 3 RdNr 16 und vom 5.9.2006 - B 2 U 25/05 R - SozR 4-2700 § 56 Nr 2 RdNr 10). Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann jedoch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein Verfahrensmangel nicht - dh weder unmittelbar noch mittelbar - gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG), was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG Kammerbeschluss vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 11). Soweit der Kläger die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angreift, lässt sich hierauf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Da ihm somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
2. Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).