Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1994, Az.: 3 StR 636/93
Gefährlichkeit; Vorsatz; Indiz; Tötung; Messerstich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 636/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Begeht der Täter bei seiner Tat äußerst gefährliche Handlungen, so stellen diese wichtige Anzeichen für eien bedingten Tötungsvorsatz dar.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der sie die Verneinung eines Tötungsvorsatzes und die Höhe der Strafe beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen kam es am Abend des Tattages in der Familie des Angeklagten zu einem Streit; der Angeklagte geriet in Wut, u. a. weil seine jüngere Tochter Daniela sich geschminkt hatte. Es kam zu einem heftigen Streitgespräch zwischen ihm und Daniela sowie der älteren Tochter, in dessen Verlauf der Angeklagte Daniela verprügelte. Anschließend randalierte er noch im Haus, griff auch seine Ehefrau an, die ihm Vorwürfe machte, und lief wieder zu Daniela, die er erneut ohrfeigte. Währenddessen verließ seine Ehefrau das Haus, um die Polizei anzurufen und um Hilfe zu bitten. Die Polizeibeamten H. und T. begaben sich zum Haus des Angeklagten, wo sie draußen von dessen Ehefrau empfangen und über das Vorgefallene unterrichtet wurden. Sie betraten das Haus, wo der über ihr Erscheinen überraschte Angeklagte sofort auf sie zuging und sie aufforderte, das Haus zu verlassen. Obwohl die Beamten sich bemühten, den Angeklagten durch Gespräche zu beruhigen, war dieser so wütend, daß er den Zeugen H. ein paarmal gegen die Haustür schubste. Nunmehr schaltete sich die Ehefrau des Angeklagten ein und wies darauf hin, daß sie die Polizeibeamten gerufen habe, diese blieben deshalb da. Der hierüber gekränkte und enttäuschte Angeklagte geriet nun in ein Streitgespräch mit seiner Ehefrau. Auf die Aufforderung der Beamten, mit zur Polizeiwache zu kommen, signalisierte er Einverständnis und bat, noch seine Schuhe anziehen zu dürfen. In dem engen Hausflur bückte er sich nach den Schuhen, richtete sich plötzlich wieder auf und schlug den Zeugen H. mit einem Schuh auf die rechte Wange. Dessen Kollege T. ergriff nun die von ihm mitgeführten Handschellen und fesselte den Angeklagten an der rechten Hand. Der Versuch des Zeugen H., auch die linke Hand des Angeklagten zu fesseln mißlang, da der Angeklagte mehrere Schritte rückwärts ging und den Beamten T. dabei mitriß. Beide kamen etwa 50 cm vor einer Wand zum Stehen. Währenddessen fiel dem Angeklagten sein Klappmesser ein, das er in der linken Hosentasche trug. Da er im Umgang mit diesem Messer geübt war, gelang es ihm, das Messer mit der linken Hand zu öffnen. Dabei war er bemüht, es verdeckt zu halten, damit die Beamten es nicht sahen. Als der Zeuge H. auf den Angeklagten zuging, um diesen erneut am linken Arm zu erfassen, und von diesem noch etwa einen Meter entfernt war, sah er plötzlich in der linken Hand des Angeklagten ein Messer. Wortlos und für den Zeugen H. überraschend stach der Angeklagte leicht schräg von unten nach oben zu, streifte den Zeugen H., der eine Reflexbewegung nach hinten machte, in Höhe der rechten Brust. Der Zeuge H. sah, wie der Stich in einer Rundbewegung weitergeführt wurde und seinen Kollegen T. in die Brust traf. Dem Beamten T. gelang es noch, den Arm des Angeklagten gegen die Wand zu schlagen, so daß dieser das Messer fallen ließ, sodann brach der Beamte schwerverletzt zusammen. Der Zeuge H. fesselte den Angeklagten jetzt endgültig und rief Hilfe herbei. Der Polizeibeamte T. erlitt einen Herzdurchstich, der mit höchster Lebensgefahr verbunden war. Der Zeuge H. trug durch den Messerstich eine 5 cm lange unmittelbar neben der rechten Brustwarze schräg verlaufende tiefe Schnittwunde davon.
2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz als nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar abgelehnt hat, begegnen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht ist den Bekundungen des Sachverständigen gefolgt, wonach der Angeklagte in der Tatsituation zwar nicht vermindert schuldfähig war, bei diesem jedoch infolge Alkoholisierung, "angstbesessener Spannung" und affektiver Aufladung "nicht mehr viel mit abwägenden und wertenden Überlegungen gewesen sei", dieser sich vielmehr weitgehend automatisierter, bei der Bundeswehr erlernter Verhaltensweisen bedient habe. Diese Sachverständigenausführungen hat das Landgericht zur Grundlage seiner Zweifel gemacht, ob der Angeklagte trotz der "Kenntnis der Gefährlichkeit des Messers" die Gefahr der Tötung der beiden Polizeibeamten überhaupt erkannt habe, zumal der Sachverständige eine "Fokussierung" der Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten angenommen habe. Diese Wertung ist nicht rechtsbedenkenfrei. Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, die die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nahelegen, je nach den Umständen des Einzelfalles - insbesondere bei Spontantaten in affektiver Erregung oder unter Alkoholeinfluß - es fraglich sein kann, ob der Täter das erforderliche Wissen um die mögliche Todesgefahr hatte (vgl. BGH MDR 1985, 794; BGH NStZ 1988, 361; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 24). Die Entscheidung dieser Frage setzt jedoch ebenso wie die Prüfung der voluntativen Seite eines bedingten Vorsatzes eine umfassende Würdigung nicht nur der Täterpersönlichkeit, sondern auch aller objektiver Tatumstände - voraus. Daran fehlt es. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, gelang es dem Angeklagten - von den Polizeibeamten unbemerkt - sein Klappmesser zu öffnen und es zunächst verdeckt zu halten. Er setzte das Messer erst ein, als der Zeuge H. erneut auf ihn zukam, um seine linke Hand zu fesseln. Die Strafkammer hat sich mit diesem bewußten Verdeckthalten des Messers nur insoweit auseinandergesetzt, als sie - am Ende der Beweiswürdigung - daraus die Schlußfolgerung gezogen hat, der Angeklagte habe mit dem Messer nicht nur drohen wollen. Die naheliegende Erwägung, diese Verhaltensweise des Angeklagten könne für ein überlegtes Vorgehen in dem Sinne sprechen, daß er das Messer erst einsetzte, als dies aus seiner Sicht erforderlich und erfolgversprechend war, hat es in die Prüfung der Kenntnis des Angeklagten von der Todesgefahr nicht einbezogen.
Unerörtert bleibt ferner die konkrete Art und Weise der Verwendung des Messers gegen den Zeugen H.. Mit dem Umstand, daß der Angeklagte zunächst gezielt auf den Zeugen H. eingestochen und diesen neben der rechten Brustwarze verletzt hat, hätte sich das Landgericht sowohl bei der Beweiswürdigung als auch bei der rechtlichen Würdigung und für die Frage eines bedingten Tötungsvorsatzes in bezug auf diesen Beamten in nachprüfbarer Weise auseinandersetzen müssen. Diese Tatumstände sind für die Prüfung, welche Vorstellungen der im Umgang mit dem Messer vertraute Angeklagte vom Grad der Gefährlichkeit seines Vorgehens gegen den Zeugen H. hatte, wesentlich.
3. Einen Mangel enthält das Urteil auch deshalb, weil das Landgericht - insoweit ersichtlich den Bekundungen des Zeugen H. folgend, der den Bewegungsablauf des Angeklagten beim Zustechen als eine einzige, zunächst gegen ihn und sodann gegen den Beamten T. gerichtete "Rundbewegung" wahrnahm - nur von einem bewußt geführten Stich ausgegangen ist, ohne sich mit den Angaben des Angeklagten hierzu näher auseinanderzusetzen. Dieser hatte bei der Polizei ausgesagt und dies in der Hauptverhandlung bestätigt, daß er den ersten Stich auf den älteren Beamten geführt und sofort - in einem Moment - einen zweiten Stich gegen den jüngeren Beamten gesetzt habe. Es kann zwar sein, daß ein derartiger ohne wesentliche zeitliche Verzögerung durchgeführter Bewegungsablauf von dem Zeugen H. als geschlossener Vorgang wahrgenommen worden ist. Dies entbindet den Tatrichter jedoch nicht von der Verpflichtung zur überprüfbaren Darlegung, warum er - entgegen der Angaben des Angeklagten - von lediglich einem Stich, der nacheinander beide Beamte verletzte, ausgegangen ist. Denn träfe die Einlassung des Angeklagten zu, so hätte er zwei Willensentschlüsse in die Tat umgesetzt. Dies wäre sowohl für das Wissenselement als auch für die voluntative Seite eines bedingten Tötungsvorsatzes zum Nachteil beider Polizeibeamter von Bedeutung. Hat er jedoch, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, gezielt nur auf den Zeugen H. eingestochen, so daß die lebensgefährliche Verletzung des Polizeibeamten T. nur eine Folge der reflexartigen Ausweichbewegung des ersten Beamten war, so spräche dies für einen mit erheblicher Kraft und mit großem Schwung ausgeführten Angriff, der um so mehr zu einer ausdrücklichen Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes in bezug auf den Zeugen H. drängen würde. Andererseits käme bei einem solchen Sachverhalt hinsichtlich des lebensgefährlich verletzten Beamten T. möglicherweise kein vorsätzliches, sondern lediglich ein fahrlässig begangenes Delikt in Betracht. Hierfür könnten auch die Urteilsausführungen sprechen, wonach die Strafkammer Zweifel hatte, "ob der objektiv festgestellte Stichverlauf auch dem Willen des Angeklagten entsprach" (UA S. 23).
4. Schließlich mißt das Landgericht dem psychischen Zustand des Angeklagten eine von den Feststellungen nicht getragene Bedeutung zu. Die sachverständig beratene Strafkammer hat trotz der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten - maximal 1, 6 o/oo zum Zeitpunkt der Tat - und trotz seiner affektiven Erregung eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit verneint. Wesentliches Argument, warum das Landgericht einen nach den objektiven Umständen naheliegenden bedingten Tötungsvorsatz nicht zweifelsfrei festzustellen vermochte, sind ersichtlich die Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Angeklagte zur Tatzeit "in seiner Wahrnehmung fokussiert" war. Das Landgericht hat nicht feststellen können, worauf sich diese "Fokussierung" bezog (UA S. 27). Der Senat kann nicht ausschließen, daß es die Tragweite einer solchen "Fokussierung", d.h. einer Konzentration auf einen Punkt oder ein wesentliches Kerngeschehen, verkannt hat. Welche Bedeutung der Sachverständige dieser Formulierung beigemessen hat, führt das Landgericht selbst aus, wenn es Widersprüche der Einlassung des Angeklagten zu den Angaben des Zeugen H. zum Vor- und Randgeschehen damit erklärt, daß diese "Fokussierung" dazu geführt habe, daß manche Abläufe für den Angeklagten randständigen Charakter gehabt hätten (vgl. UA S. 20). Dies bedeutet jedoch nichts anderes, als daß der Angeklagte seine Aufmerksamkeit unmittelbar vor und während des eigentlichen Tatgeschehens ganz auf die Polizeibeamten konzentriert hatte. Warum diese Fixierung auf das Kerngeschehen den Angeklagten gehindert haben sollte, die Lebensgefährlichkeit seines Tuns zu erkennen, ist aber offen geblieben.
5. Die dargelegten Wertungs- und Erörterungsmängel betreffen nicht nur die Erwägungen des Landgerichts zur Kenntnis des Angeklagten von der Lebensgefährlichkeit seines Vorgehens, sondern ebenso die Frage, ob der Angeklagte den Tod eines oder beider Polizeibeamter billigend in Kauf genommen hat. Die Rechtsprechung hat es auch bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen mit Rücksicht auf die bei einem Tötungsvorsatz zu überwindende höhere Hemmschwelle stets für möglich gehalten, daß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten, so daß er in bezug auf den Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig handelt (vgl. BGH NStZ 1988, 175; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 24, 27 und 35 jew. m.w.N.). Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinanderliegen, muß der Tatrichter auf der Grundlage sorgfältiger Feststellungen zur inneren Tatseite in seine Erwägungen alle Umstände einbeziehen, die für oder gegen einen bedingten Vorsatz oder aber für bloße Fahrlässigkeit sprechen können (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7 und § 212 I Vorsatz, bedingter 30 jeweils m.w.N.). Dabei entwickeln besonders gefährliche Gewalthandlungen eine hohe Indizwirkung für einen bedingten Tötungsvorsatz, die durch die zu erwägende hohe Hemmschwelle nicht relativiert werden darf (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 35; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 StR 434/93; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. März 1991 - 2 StR 333/90 und Urteil vom 24. April 1991 - 3 StR 493/90). Umstände, aus denen das Landgericht abgeleitet hat, der Angeklagte habe trotz der hohen Gefährlichkeit seines Handelns - Stiche jeweils in Richtung des Brustkorbes der Polizeibeamten - ernsthaft auf ein Ausbleiben des tödlichen Ausgangs bei einem oder beiden Beamten vertraut, werden in den Urteilsgründen nicht dargelegt. Möglicherweise hat die Strafkammer der erfahrungsgemäß hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten unter den gegebenen Umständen auch ein zu großes Gewicht beigemessen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß das Verhalten des Angeklagten am Tatabend insgesamt von Aggressivität gekennzeichnet war, die sich zunächst gegen seine Familie und später gegen die herbeigerufenen Polizeibeamten richtete, gegen die er sodann in sich steigernder Form tätlich wurde. Von einer zu überwindenden hohen Hemmschwelle gegenüber einem Tötungsdelikt, wie sie insbesondere bei Einzelhandlungen, die spontan in affektiver Erregung ausgeführt werden, vorliegen kann, kann unter den gegebenen Umständen nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
Im übrigen ist dem Landgericht zwar zuzugeben, daß die Äußerungen des Angeklagten anläßlich seiner polizeilichen Vernehmung "vor 20 Jahren bei der Bundeswehr habe ich gelernt, Feind lokalisieren, kurz denken und sofort ausschalten... " (UA S. 27) nicht zwingend auf einen Tötungsvorsatz schließen läßt. Das ist allerdings auch nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht der Strafkammer ist das von dem Angeklagten angegebene Ziel seines Handelns, die Beamten hätten ihn in Ruhe lassen und weggehen sollen, genausogut mit einem bedingten Tötungsvorsatz vereinbar, wie mit einem - vom Landgericht angenommenen - direkten Körperverletzungsvorsatz. Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist (BGHSt 7, 363, 369).