Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1953, Az.: GSZ 1-3/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1953
- Aktenzeichen
- GSZ 1-3/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 13029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1542 Abs. 1 RVO
- § 105 ReichsknappschaftsGes
- § 139 DBG
- § 843 BGB
- § 844 BGB
- § 136 Abs. 1 GVG
Fundstellen
- BGHZ 9, 179 - 194
- NJW 1953, 821-824 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
Wird ein Invaliden-(Knappschafts-)Rentner durch einen Unfall getötet, für den ein Dritter auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, und hat nunmehr der öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Renten an die Hinterbliebenen des Getöteten zu gewähren, so gehen die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Schadensersatz gegen den Dritten gemäß §§ 843, 844 BGB im Rahmen der §§ 1542 RVO, 105 RKnappschG auf den öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger über.
Tatbestand:
I.
1.
Der VI. Zivilsenat hat in den drei bezeichneten, im wesentlichen gleichliegenden Prozeßsachen über folgenden Rechtsfall zu entscheiden: Empfänger von Knappschafts- und Invalidenrenten waren durch einen Unfall getötet worden. Für seine Folgen werden die Schädiger ersatzpflichtig gemacht. Die R.knappschaft zahlt den Hinterbliebenen der Getöteten (Witwen, in einem Fall auch Kindern) Renten. Diese verlangt sie bis zum voraussichtlichen natürlichen Tode der Rentner gemäß §§ 1542 RVO, 105 Reichsknappschaftsgesetz von den Schädigern ersetzt. Die von ihr an die Hinterbliebenen gezahlten Renten sind geringer als die bis zum Tode der Verunglückten gezahlten Knappschafts-(Invaliden-)Renten. Die Berufungsgerichte (OLG Hamm und Freiburg) haben dem Antrag der R.knappschaft im wesentlichen stattgegeben. Die Schädiger haben Revision eingelegt und begehren Abweisung der Klagen mit der Begründung, die Forderungen seien deshalb nicht an die Knappschaft übergegangen, weil den Hinterbliebenen kein Schaden entstanden sei und die Knappschaft infolge des Todes geringere Leistungen als bisher zu erbringen habe.
Der VI. Zivilsenat beabsichtigt, die Revisionen zurückzuweisen und der rechtlichen Beurteilung in Übereinstimmung mit den Berufungsgerichten folgenden Rechtssatz zugrunde zu lagen:
"Wird ein Invaliden-(Knappschafts-)Rentner durch einen Unfall getötet, für den ein Dritter auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, und hat nunmehr der öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Renten an die Hinterbliebenen des Getöteten zu gewähren, so findet ein Forderungsübergang gemäß §§ 1542 RVO, 105 RKnappschG auch dann statt, wenn diese Renten geringer sind als die bisher von dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger gezahlte Invaliden-(Knappschafts-)Rente."
An dieser Entscheidung sieht sich der VI. Zivilsenat durch das Urteil des III. Zivilsenats vom 11. Januar 1951 - III ZR 187/50 = BGHZ 1, 45 - gehindert. Der Entscheidung des III. Zivilsenats lag folgender Sachverhalt zugrundes. Ein Hilfspolizeibeamter war durch einen Verkehrsunfall getötet, für dessen Folgen die Beklagten einzustehen hatten. Das klagende Land gewährte den Hinterbliebenen Versorgungsbezüge und verlangte u.a. die Feststellung, daß die Beklagten die bis zum voraussichtlichen natürlichen Tode des Beamten zu zahlenden Versorgungsbezüge zu erstatten hätten. Der III. Zivilsenat hat die Erstattungspflicht bis zum Zeitpunkt der Pensionierung des Beamten begrenzt und folgenden Rechtssatz aufgestellt:
"Der öffentlich-rechtliche Dienstherr, der an die Hinterbliebenen eines Unfallverletzten Versorgungsbezüge zahlt und auf den die Schadenersatzansprüche nach § 139 DBG übergehen, kann von dem Schädiger die Erstattung seiner Zahlungen nur so lange fordern, als die Zahlungen auf dem Unfall beruhen. Das ist nicht mehr der Fall von dem Zeitpunkt ab, in dem der Unfallverletzte wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre."
2.
Der VI. und III. Zivilsenat sind übereinstimmend der Auffassung, daß die von ihnen aufgestellten Rechtssätze im Sinne des § 136 Abs. 1 GVG voneinander abweichen, und halten daher die Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen für erforderlich. Sie vertreten die Auffassung, den Rechtsvorschriften des § 1542 RVO und des § 139 DBG liege, obwohl ihr Wortlaut nicht völlig übereinstimme, der gleiche Rechtsgedanke zugrunde. Ihre Auslegung müsse infolgedessen nach im wesentlichen gleichen Grundsätzen erfolgen. Die Anwendung der beiden von den Senaten aufgestellten Rechtssätze führe aber in Fällen, die tatsächlich und rechtlich gleichartig lägen, zu entgegengesetzten Ergebnissen.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Wie unter III, 6 näher ausgeführt wird, ist, die zu entscheidende Rechtsfrage die gleiche. Es entspricht dem Zwecke des § 136 GVG, eine einheitliche Rechtsprechung der Senate des Bundesgerichtshofs zu gewährleisten, daß nicht nur bei unterschiedlicher Auslegung derselben Gesetzesbestimmung eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen erforderlich ist, sondern auch dann, wenn der gleiche Rechtsgrundsatz, mag er auch in mehreren Gesetzesbestimmungen seinem Niederschlag gefunden haben, von zwei Senaten unterschiedlich aufgefaßt und gehandhabt wird. In diesem weiteren Sinne hat es das Reichsgericht auch bei der Auslegung und Anwendung des § 28 Abs. 2 FGG darauf abgestellt, ob es sich um die gleiche Rechtsfrage handelt (RGZ 148, 175 [177]). Ein Grund, den § 136 Abs. 1 GVG enger auszulegen, liegt nicht vor.
Der VI. Zivilsenat ist auch nicht deshalb in der Lage, die streitige Rechtsfrage selbst zu entscheiden, weil er nach seiner Errichtung die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der unerlaubten Handlungen vom III. Zivilsenat übernommen hat und der damals vom III. Zivilsenat entschiedene Rechtsstreit BGHZ 1, 45 gleichfalls diesem Gebiet angehört. Nur wenn das streitige Rechtsproblem allein das Sachgebiet des VI. Zivilsenats beträfe, wäre der VI. Zivilsenat an eine gegenteilige Entscheidung des damals für dieses Sachgebiet zuständigen Senats nicht gebunden. Hier steht aber ein allgemeineres Problem zur Erörterung, das Fragen des Schadenrechts, der Vorteilsausgleichung, des Sozialversicherungsrechts und des Beamtenrechts berührt. Der Zweck des § 136 GVG erfordert es, daß bei Abweichung zweier Senate in einem solchen Fall der Große Senat für Zivilsachen entscheidet.
Gründe
II.
Die zu der streitigen Frage vertretenen Rechtsauffassungen gehen von einer verschiedenen Auslegung der Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang an den öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger und den Öffentlichen Dienstherrn (§§ 1542 RVO, 105 ReichsKnappschG, 139 DBG) aus:
1.
Die Meinung des III. Zivilsenats will die Bestimmungen nach ihrem vermeintlichen Sinn und Zweck dahin begrenzen daß ein Forderungsübergang nur dann erfolge, wenn infolge des schädigenden Ereignisses zusätzliche Versorgungsleistungen durch den Versicherungsträger oder den öffentlichen Dienstherrn gewährt werden müßten. Wenn diese aus dem Ereignis keinen Schaden, sondern wirtschaftlich sogar einen Nutzen erlangten, sei kein Anlaß gegeben, ihnen wegen der zu zahlenden Hinterbliebenenrenten oder Pensionen Ersatzansprüche zuzubilligen. In diesen Fällen habe der Schädiger haftungsrechtlich "Glück gehabt". Das geltende Schadensersatzrecht gehe davon aus, daß bei gleichem Haftungstatbestand der Schadensersatz je nach den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen sehr verschieden sein könne. Habe der Schädiger etwa einen gut verdienenden und kinderreichen Familienvater getötet, dann werde er einen sehr hohen Schaden auszugleichen haben. Nur folgerichtig sei es, den Schädiger freizustellen, wenn er einen Rentner oder Ruhegehaltsempfänger getötet habe, durch dessen Ausfall weder den Hinterbliebenen noch dem Versicherungsträger oder der öffentlichen Verwaltung ein Schaden entstanden sei. Diese Meinung stellt es darauf ab, daß Hinterbliebenenrenten oder Versorgungsbezüge ihren Grund in dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis oder in dem Beamtenverhältnis fänden und daß sie daher rechtlich nicht losgelöst von diesen Verhältnissen betrachtet werden könnten. Im Sinne der Bestimmungen über den Forderungsübergang seien diese Versorgungsleistungen an die Hinterbliebenen nicht durch den Unfall ausgelöst, sondern Teil einer einheitlichen Schuld des Versicherungsträgers oder des öffentlichen Dienstherrn auf Versorgung des Versicherten oder des Beamten sowie deren Familie. Diese Meinung führt zu dem Ergebnis, daß bei Tötung eines Arbeiters oder eines Beamten die Verpflichtung des Schädigers zur Erstattung der Versorgungsbezüge durch den Zeitpunkt begrenzt wird, in dem der Arbeiter Altersrente oder der Beamte Pension erhalten hätte. Die weiteren Versorgungsleistungen seien nicht mehr ursächlich durch den Schadensfall bedingt.
Diese Meinung wird für das Beamtenrecht vor allem von Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz 1938, § 139 Note 14 ff, insbesondere 18 und 19 vertreten. Ferner sind dieser Auffassung: OLG Schleswig in NJW 1949, 864 = VersR 1950, 70 [OLG Schleswig 09.04.1949 - 1 U 445/48]; OLG Oldenburg in VersR 1951, 199; OLG Düsseldorf in VersRSamml 3, 329 (334); LG München-Gladbach in VersR 1952, 311; Schmid, Juristische Rundschau für Privatversicherung 1939, 212; Marx, VersR 1951, 155; Becker, Kraftverkehrshaftpflichtschäden 3, Aufl 1952, S 127 unter d); Voss, Die Sozialversicherung 1952, 210.
2.
Die Meinung des VI. Zivilsenats löhnt eine Begrenzung der §§ 1542 RVO, 139 DBG ab. Sie verkennt nicht, daß auch schon vor dem Unfall Frauen und Kinder der getöteten Rentner oder Ruhegehaltsempfänger mittelbar durch Leistungen des Versicherungsträgers oder der Öffentlichen Verwaltung unterhalten worden sind. Sie betont aber, daß deren eigener Anspruch auf selbständige Versorgung erst durch den Unfall entstehe. Wenn man der Versicherung oder dem Dienstherrn entgegenhalte, sie brauchten insgesamt infolge des Unfalls weniger zu zahlen, so werde rechtlich hiermit der Einwand der Vorteilsausgleichung erhoben, der aber nur den im Sinne des Schadensersatzrechts Geschädigten entgegengesetzt werden könne. Ob derjenige, an den die Schadensersatzforderung übergegangen sei, einen Vorteil erhalte, sei rechtlich belanglos. Gegenüber dem Schädiger sei es, auch nicht unbillig, daß dieser die Versorgungsleistungen übernehme. Es entspreche gerade dem Sinn der Vorschriften über den Forderungsübergang, daß sich der Schädiger nicht darauf berufen könne, der Geschädigte werde durch Mittel einer öffentlichen Versicherung oder durch Mittel der Allgemeinheit unterhalten und infolgedessen brauche kein Schadensersatz gezahlt zu werden. Diese Meinung begrenzt die Ansprüche der öffentlichen Versicherung und des Dienstherrn gegen den Schädiger, der für den Tod eines Arbeiters oder Beamten einzustehen hat, bis zum mutmaßlichen natürlichen Tode des Arbeiters oder des Beamten.
Zu dieser Ansicht hat sich das Reichsgericht in der in "Die Reichsversicherung" 1932, 56 mitgeteilten Entscheidung vom 19. Dezember 1931, IX 455/31, und in der Entscheidung RGZ 171, 193 [197] bekannt. Die Auffassung des Reichsgerichts teilen: OLG Hamm in JW 1933, 787; OLG Düsseldorf in JW 1938, 46 Nr. 23 = JRPV 1938, 48 Nr. 33; OLG Dresden in VAE 1942, 92/93; Geselle, KnappschG 1940 zu § 105 VI 3 c S 429; Reichsverband Deutscher Rentenversicherungsträger, Erläuterungsbuch zur RVO, zu § 1542 Anm. 7; Gunkel: Die Ersatzansprüche nach § 1542 RVO 2. Aufl 1952 S 49; Schriftleitung der Zeitschrift "Die Sozialversicherung" 1952, 212; ferner die OLG Hamm und Freiburg in den beim VI. Zivilsenat anhängigen Sachen.
III.
1.
Auszugehen ist vom Sinn und Zweck der Regelung des § 1542 RVO, die auf alle Zweige der öffentlichen Versicherung Anwendung findet und auch im § 139 DBG zum Prinzip erhoben ist. Die Vorschrift ist aus den entsprechenden Bestimmungen der vorausgegangenen Solzialversicherungsgesetze (§ 57 Abs. 4 und 5 KrankVG, § 140 Satz 2 GewUVG [§ 98 Satz 2 UVG], § 151 Satz 2 LandwUVG, § 45 Abs. 2 BauUVG, § 138 Abs. 2 Satz 2 SeeUVG und § 54 InvVG [§ 39 Inv u. AltVG]) hervorgegangen. Wenn auch die besondere Lage des hier zur Entscheidung stehenden Falles in den Gesetzesmaterialien nicht behandelt ist, so enthalten diese doch Hinweise, die für die Auslegung der Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bedeutsam sind. In den Stenografischen Berichten des Reichstags zum Unfallversicherungsgesetz von 1881 heißt es zu den entsprechenden Vorschriften:
"Ebenso bleibt sein (des Versicherten) Anspruch gegen einen Dritten, welcher den Unfall verschuldet hat, aufrecht erhalten. Da er aber auch in diesem Falle die gesetzliche Entschädigung von der Reichsversicherungsanstalt erhält, so soll ein Anspruch gegen den Dritten in tantum auf diese übergehen" (Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 4. Legislaturperiode, 4. Session 1884 S 244, zu §§ 46 und 48).
In der Begründung zum Unfallversicherungsgesetz von 1884 ist hierzu bemerkt:
"Was endlich die Haftung dritter Personen anlangt, welche ... einen Unfall vorsätzlich oder durch Verschulden herbeigeführt haben, so will der Entwurf hierin nichts an dem geltenden allgemeinen Recht ändern. Zu einer solchen Änderung liegt auch kein Grund vor. Selbstverständlich hat die Forderung des Entschädigungsberechtigten gegen den Dritten insoweit auf die Genossenschaft überzugehen, als der Entschädigungsberechtigte auf Grund der §§ 5 und 6 von der Genossenschaft Leistungen empfängt" (Verhandlungen des Deutschen Reichstags 5. Legislaturperiode 4. Session 1884, Stenografische Berichte Bd. 3, Aktenstück Nr. 4, S 90).
In der amtlichen Begründung vom 22. November 1888 zu § 28 des Gesetzes betreffend die Alters- und Invaliditätsversicherung ist ausgeführt:
"Der Gesetzesentwurf will es bei der zivilrechtlichen Verpflichtung zum Schadensersatz grundsätzlich belassen und nur durch eine cessio legis Vorsorge dafür treffen, daß dem Berechtigten derjenige Betrag seines Schadens, den er auf Grund dieses Entwurfs in Gestalt von Invalidenrenten durch die Lebensversicherungsanstalt erhält, nicht noch einmal von dem zivilrechtlich Verpflichteten, also nicht doppelt zu gewähren ist. ..."
(Verhandlungen des Deutschen Reichstags 7. Legislaturperiode 4. Session 1888/1889, Stenografische Berichte Bd. 4 S 76).
In den Gesetzesmaterialien zu den der Reichsversicherungsordnung voraufgegangenen Versicherungsgesetzen wird also der Gesichtspunkt, daß der Schädiger trotz der Leistung der öffentlichen Versicherung weiterhaften solle, vorangestellte Weiter wird betont, daß der Verletzte nicht doppelt entschädigt werden dürfe. Auf die Folgen des Forderungsübergangs für den Versicherungsträger wird nicht näher eingegangen.
In dem dreiseitigen Verhältnis, wie es durch den Schadensfall zwischen Schädiger, Verletztem und Versicherungsträger entsteht, will § 1542 RVO eine der Billigkeit entsprechende Ausgleichsregelung schaffen. Einmal wird dem Schädiger der Einwand versagt, es sei kein Schaden entstanden, weil dem Betroffenen durch Leistungen der öffentlichen Versicherung ein gleichwertiger Vorteil zugefallen sei (RGZ 89, 233; 92, 401 [405]). Andererseits soll der betroffene Versicherte nicht von zwei Seiten Entschädigung erhalten. Der Gesetzgeber sieht es vielmehr als billig an, daß der Schädiger dem Versicherungsträger dessen Leistungen, soweit sie durch das schadensstiftende Ereignis ausgelöst sind und sich im Rahmen des Schadensersatzanspruches halten, erstattet (RGZ 102, 131 [133]; OLG Hamm in JW 1933, 787). Dieses Ergebnis wird durch einen gesetzlichen Übergang des Schadensersatzanspruches des Betroffenen auf den Versicherungsträger bewirkt. Auf diese Weise gelangt der Versicherte in den Genuß der Versicherungsleistung, ohne sich insoweit um die Verfolgung der ihm erwachsenen Schadensersatzansprüche kümmern zu brauchen. Das Risiko dieser Rechtsverfolgung liegt beim Versicherungsträger. Dieser kann seinerseits vom Schädiger Ersatz der Leistungen verlangen, die er auf Grund des schädigenden Ereignisses gemäß den Sozialversicherungsgesetzen erbringen muß. - Die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen läßt keineswegs die Deutung zu, bei den Schadensersatzansprüchen der Verletzten gegen die Schädiger, die auf den öffentlich-rechtlichen Träger übergegangen seien, handle es sich in Wirklichkeit um die Geltendmachung des dem Träger selbst erwachsenen Drittschadens; daher dürfe er die auf ihn übergegangenen Schadensansprüche nur in dem Umfange geltend machen, in dem er durch das schadenstiftende Ereignis selbst einen Schaden erlitten habe. Eine solche Deutung würde im Gegenteil diejenige Schlichtung des Interessenwiderstreits der drei Beteiligten, die der Gesetzgeber klar gewollt hat, unmöglich machen. Sie liefe auf eine Begünstigung des Schädigers hinaus, also desjenigen unter den drei Beteiligten, der diese Begünstigung am wenigsten verdient, während der Gesetzgeber gewollt hat, daß der Schädiger auf keinen Fall aus seinen Verpflichtungen entlassen werden soll und daß der Verletzte nicht doppelt entschädigt werden soll, daß also den Vorteil aus der doppelten Schadensleistung innerhalb des dreiseitigen Verhältnisses der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger haben soll; und zwar ersichtlich deswegen, weil er eine Allgemeinheit vertritt, deren Vermögen für allgemeine Versorgungszwecke bestimmt ist.
2.
Ist durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung ein Invalidenrentner getötet worden, so kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß den durch den Tod ihres Ernährers betroffenen Witwen und Kindern ein Schadensersatzanspruch entstanden ist. Sie hatten vor dem Unfall einen Anspruch gegen den Ehemann und Vater auf Unterhaltsgewährung gemäß den §§ 1360, 1601 BGB. Ob dieser Unterhalt durch gleichzeitige Arbeitsleistung verdient oder aus einer Invalidenrente gezahlt wurde, die ihrerseits wieder durch Beitragszahlungen oder mittelbar durch Arbeitsleistungen verdient war, kann keinen Unterschied machen. Durch den Tod des Ernährers ist dieses Recht auf Unterhalt entzogen worden. Infolgedessen hat der Schädiger gemäß § 844 Abs. 2 BGB durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgungsleistungen der öffentlichen Versicherung sind nach dem oben Ausgeführten auf den Schaden nicht anzurechnen. Es entspricht gerade dem Sinn des § 1542 RVO, daß die Schadensersatzforderung des Versicherten ohne Berücksichtigung der auf Grund des Unfalls zu zahlenden Versicherungsleistungen auf den Versicherungsträger übergeht (RGZ 92, 401 [405]).
3.
Dieser Anspruch der Hinterbliebenen auf Schadensersatzleistung geht gemäß § 1542 RVO auf den Versicherungsträger über, der seinerseits verpflichtet ist, den gleichen - sachlich und zeitlich kongruenten - Schaden der Hinterbliebenen durch die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegte Rente zu decken. Diese Verpflichtung zur Zahlung der Hinterbliebenenrenten beruht zwar auf dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis, das zwischen dem Getöteten und der öffentlichen Versicherung bestand; aber gerade dieser Umstand ist bei der Regelung des § 1542 RVO vorausgesetzt. Obwohl der Versicherte gegen die Folgen bestimmter Ereignisse (Tod, Invalidität, Krankheit) versichert und obwohl durch seine Leistungen oder Beiträge der Arbeitgeber eine Kapitalreserve angesammelt war, die dem Versicherungsträger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zur Verfügung steht, soll doch der Schädiger nicht freigestellt werden, sondern die durch das schädigende Ereignis ausgelösten Leistungen der öffentlichen Versicherung ersetzen, soweit er ohne das Bestehen der Versicherung dem Geschädigten Ersatz zu leisten gehabt hätte. Wenn man hierin eine Bevorzugung der öffentlich-rechtlichen Versicherung sehen will, so ist sie vom Gesetz gewollt und entspricht der Billigkeit. Es ist nicht angängig, in der Hinterbliebenenrente zeitlich oder sachlich nur eine Fortsetzung der Mannesrente zu sehen. Daß es sich um ein neues und eigenes Recht der Hinterbliebenen handelt, wird insbesondere für die Fälle deutlich, in denen die Witwenrente außer an den Tod des Ernährers noch an eine zusätzliche Voraussetzung (Invalidität der Witwe, Vollendung des 60. Lebensjahres, bestimmte Kinderzahl) geknüpft ist. Das trifft gemäß § 1256 RVO allgemein für die nach dieser Bestimmung zu gewährenden Witwen- sowie für die gemäß § 10 Abs. IV der Verordnung vom 4. Oktober 1942 - RGBl I, 569 - zu zahlenden Witwenvollrenten aus der Knappschaftsversicherung zu, sofern der Versicherungsfall spätestens am 31. Mai 1949 eingetreten ist (vgl §§ 3 Abs. 1 und 21 Abs. 6 a des Gesetzes über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung [Sozialversicherungsanpassungsgesetz] vom 17. Juni 1949 - WiGBl 1949, 99 -). Hier ergibt sich schon aus diesen zusätzlichen Voraussetzungen in der Person des Hinterbliebenen die rechtliche Selbständigkeit des Anspruchs Aber auch wenn die Zahlung der Hinterbliebenenrente nur durch den Tod des Mannes bedingt ist - wie bei Waisenrenten und jetzt allgemein bei Witwenrenten -, so ist immer durch den Tod des Invaliden ein neuer Versicherungsfall eingetreten (Bruckmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II S 691). Die Höhe der Hinterbliebenenrente richtet sich nicht nach dem, was die Hinterbliebenen früher als Unterhalt bezogen haben, sondern nach bestimmten gesetzlichen, auf ihre Bedürfnisse abgestellten und nach bestimmten Versicherungsklassen festgelegten Richtsätzen. Die Hinterbliebenenrenten haben somit eine eigene Gestalt. Sie sind nicht etwa auf. Grund einer Rechtsnachfolge erworben; das äußert sich auch darin, daß sie nicht zu dem vom Ernährer ererbten Nachlaß zählen und daß erbrechtliche Vorschriften außer Betracht zu bleiben haben (RG JW 1937, 2531 [2533]). Das ihre Entstehung auslösende Ereignis ist der Tod des Ehemannes und Vaters, also dasselbe Ereignis, das den bürgerlichrechtlichen Schadensersatzanspruch entstehen ließ. Die Ursächlichkeit des Schadensfalles für ihre Entstehung ist daher gegeben.
4.
Davon, ob der Versicherungsfall dem Versicherungsträger einen Schaden im Sinne einer zusätzlichen Belastung bringt, hat das Gesetz den Forderungsübergang nicht abhängig gemacht. Es hat dem Versicherungsträger nicht, wie es möglich gewesen wäre, einen eigenen Anspruch auf Erstattung seines durch das Schadensereignis ausgelösten Schadens gegeben, sondern ihm den Schadensersatzanspruch des Versicherten und seiner Hinterbliebenen übertragen (vgl hierzu RGZ 80, 48 [50]). Liegen die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruches nicht vor, kann auch der Versicherungsträger keine Ersatzleistung vom Schädiger verlangen, so wenn er zwar auf Grund einer abstrakt berechneten Erwerbsbeschränkung eine Rente zahlen muß, ein konkreter Schaden dem Verletzten bei der Art seiner Erwerbstätigkeit aber nicht entstanden ist. Es kommt also, wie dieses Beispiel zeigt, nicht darauf an, wie die Vermögenslage des Versicherungsträgers durch das Schadensereignis betroffen ist. Wohl aber kann eine günstige Einwirkung dieses Ereignisses auf die Vermögenslage des Verletzten dessen Schadensersatzanspruch und damit den Ersatzanspruch der Versicherung beeinträchtigen oder mindern. Wenn der Schädiger die Berücksichtigung des dem Versicherungsträger entstandenen Vorteils verlangt, so läuft das sachlich auf eine Vorteilsausgleichung in der Person des gesetzlichen Zessionars hinaus. Die Vorteilsausgleichung ist aber ein gerade dem. Schadensersatzrecht innewohnendes und eigentümliches Prinzip; außerhalb dieses Rechtsgebiets kann dieser Rechtsgedanke grundsätzlich keine Anwendung finden (RGRKom 10. Aufl Vorbem 5 vor § 249 BGB), insbesondere dann nicht, wenn es sich um Geltendmachung eines fremden Anspruchs handelt. Es wird hiermit ein sachfremder Gesichtspunkt herangezogen, dem nach der Wertung des Gesetzgebers keine Bedeutung zukommt. Im Einzelfalle könnte es auch sehr schwierig sein, Vorteil und Nachteil des Versicherungs- oder Versorgungsträgers richtig abzuschätzen und festzulegen. Ist ein noch in Arbeit stehender Versicherter oder ein aktiver Beamter durch einen Unfall getötet worden, so soll vom Standpunkt der hier abgelehnten Auffassung der Ersatzanspruch des Versicherungs- oder Versorgungsträgers stets durch den Zeitpunkt begrenzt sein, in dem der Arbeiter Altersrente oder der Beamte Ruhegehaltsbezüge erhalten hätte. Die öffentlich-rechtliche Versicherung oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft müßten dann von diesem Zeitpunkt Hinterbliebenenrenten oder Pensionen ohne Rückgriffsmöglichkeit zahlen, obwohl vielleicht nur für kurze Zeit Versicherungsbeiträge gezahlt oder Dienste geleistet wären. Dieses Ergebnis würde mit dem vom Gesetz gewollten Erfolg in Widerspruch stehen.
5.
Eine Entscheidung der Rechtsfrage zugunsten des Schädigers würde auch dem sich aus rechtsethischen Erwägungen ergebenden Grundsatz nicht Rechnung tragen, daß es den Schädiger keinesfalls entlasten darf, wenn der von ihm angerichtete Schaden durch Leistungen der öffentlich-rechtlichen Versicherung ausgeglichen ist; denn diese Leistungen sind durch Arbeit und Beiträge verdient und in weiten Zweigen der Sozialversicherung nur mit erheblichen Zuschüssen des Staates, dh der Allgemeinheit möglich. Es ist zwar zutreffend, daß der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sehr unterschiedlich sein kann und daß es dem Schädiger grundsätzlich zugute kommt, wenn aus einem in der Person des Betroffenen liegenden Umstand kein Schaden erwachsen ist. Insoweit kann er haftungsrechtlich "Glück haben". Aus § 1542 RVO ist aber zu entnehmen, daß eine Entlastung des Schädigers dann nicht eintritt, wenn die öffentliche Versicherung den Schaden ausgleicht. Es ist damit ein ähnlicher Gedanke ausgesprochen wie in § 843 Abs. 4 BGB, wonach der Schadensersatzanspruch dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Das Reichsgericht hat zu dieser Vorschrift mit Recht ausgeführt, daß in ihr ein über den unmittelbar geregelten Fall hinausgehender allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck gekommen sei (RGZ 92, 57 [59]; RG JW 1924, 1426; RG JW 1936, 1667). Bei der privaten Lebensversicherung steht es in ständiger Rechtsprechung fest, daß der Schädiger die Anrechnung der durch den Unfall ausgelösten Versicherungssumme auf den Schaden nicht verlangen kann (RGZ. 146, 287 [288]; RGZ 148, 154 [164]; RG WarnRspr 1917 Nr. 266). Ein zureichender Grund, die durch den Unfall ausgelösten Hinterbliebenenrenten anders zu behandeln als Leistungen der privaten Lebensversicherung, ist nicht ersichtlich. Wenn das Reichsgericht vor Inkrafttreten des § 139 DBG Schadensersatzansprüche um gesetzliche Ausgleichsleistungen (Pensionen, Witwen- und Waisengelder) minderte (RGZ 82, 189 [192]), so ist dieser in der Rechtslehre bekämpften unterschiedlichen Behandlung von vertraglichen und gesetzlichen Ausgleichsleistungen (vgl Siber, Schuldrecht 1931 , Seite 46/47; Arnold ZAkDR 1937, 399; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 13. Bearbeitung § 17 II 1 a) durch § 139 DBG mindestens auf dem Gebiete des Beamtenrechts die Grundlage entzogen worden (RGZ 163, 396 [398]). Gerade dieser Rechtsentwicklung würde es widersprechen, den Schädiger mit Rücksicht auf die von den Versicherten, ihren Arbeitgebern und der Allgemeinheit aufgebrachten Leistungen durch eine einschränkende Auslegung des § 1542 zu entlasten.
6.
Für die Auslegung ähnlicher Bestimmungen über den gesetzlichen Forderungsübergang an Versicherungs- oder Versorgungsträger (§ 86 Abs. 2 Reichsversorgungsgesetz; § 49 Angestelltenversicherungsgesetz; § 218 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, § 134 Wehrmachtsfürsorge- und Versicherungsgesetz vom 26. August 1938, § 81 Bundesversorgungsgesetz vom 20. Dezember 1950) werden die gleichen Grundsätze zu gelten haben. Insbesondere ist bei der Anwendung des § 139 des Deutschen Beamtengesetzes dieselbe Interessenlage gegeben. Der Wortlaut der Bestimmung weicht zwar insofern von § 1542 RVO ab, als von einem Ereignis die Rede ist, "das den Dienstherrn zur Gewährung oder Erhöhung von Versorgungsbezügen verpflichtet". Der Passus "Erhöhung von Versorgungsbezügen" ist auf den Fall zu beziehen, daß ein Ereignis höhere Versorgungsbezüge zur Folge hat. Ein allgemeiner Gedanke, daß eine zusätzliche Belastung des Dienstherrn Voraussetzung für den Forderungsübergang wäre, läßt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift aber nicht herleiten.
Als Sinn und Zweck der Vorschrift stellt die amtliche Begründung, abgedruckt bei Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz 1938 zu § 139, folgendes heraus:
"Der bisher nur im § 12 des Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 enthaltene Gedanke ist in § 139 zur Wahrung der finanziellen Belange der öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf alle Versorgungsfälle ausgedehnt worden. Dabei geht der Entwurf von der Auffassung aus, daß es unbillig wäre, wenn der zum Schadensersatz verpflichtete Dritte den von ihm angerichteten Schaden zu einem Teil deshalb nicht zu ersetzen brauchte, weil der Dienstherr dem Geschädigten eine Versorgung gewähren muß. Soweit die Rechtsprechung in der Frage des Beamtenruhegehalts eine andere Auffassung vertreten hat, wird dieser durch den § 139 die Grundlage entzogen."
Aus dieser Begründung geht hervor, daß die bisher von der Rechtsprechung zugelassene Anrechnung der Versorgungsbezüge auf den Schaden nunmehr wegfallen und die öffentliche Hand nicht mehr den Schädiger entlasten soll. Nur unter diesem Gesichtswinkel ist die "Wahrung der finanziellen Belange" zu betrachten. Das Schwergewicht legt die Begründung auch hier darauf, daß der Schädiger von seiner Haftung nicht freigestellt werden soll. Darum geht es nicht an, nur wegen einer besonders günstigen Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Dienstherrn eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung zuzulassen. Der etwaige Vorteil soll eben nicht dem Schädigers sondern dem Dienstherrn zugute kommen (RGZ 171, 193 [197]).
Als Folge ergibt sich, daß beim Unfalltod des aktiven Beamten der Schädiger die Hinterbliebenenbezüge, soweit sie sich mit den Schadensersatzansprüchen nach §§ 843, 844 BGB decken, nicht nur bis zum Zeitpunkt der normalen Versetzung des Beamten in den Ruhestand, sondern, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, bis zum voraussichtlichen natürlichen Tod des Beamten zu ersetzen hat. Da der Dienstherr nicht einen eigenen Schadensersatzanspruch, sondern den der Hinterbliebenen geltend macht, kann es auch hier nicht darauf ankommen, welche Verpflichtungen der Dienstherr ohne den Unfall gegenüber dem Beamten voraussichtlich gehabt hätte. Entscheidend ist nur, daß der Unfalltod des aktiven Beamten für seine Hinterbliebenen sowohl die Schadensersatzansprüche des § 844 BGB gegen den Schädiger, und zwar für die Zeit, die der Getötete ohne den Unfall mutmaßlich gelebt haben würde, wie die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung gegen den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, und zwar für die jeweils gesetzlich festgelegte Zeit, ursächlich ausgelöst hat, und zwar jeweils in der im Augenblicke des Unfalltodes endgültig gesetzlich bestimmten Form. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsträge kann deswegen die auf ihn übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen den Dritten so lange geltend machen, als er selbst die durch den Unfalltod des Beamten ausgelösten Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen zu erfüllen hat. Es ist daher unrichtig, mit dem III. Zivilsenat zu sagen, die Versorgungsleistungen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers an die Hinterbliebenen beruhten von dem Zeitpunkte an nicht mehr auf dem Unfalltode des Beamten, in dem dieser wenn er weiter gelebt hätte, in den Ruhestand getreten wäre. Diese Versorgungsleistungen beruhen vielmehr ursächlich für die ganze Zeit, für die sie geschuldet werden, immer nur auf dem Unfalltode des Beamten, und zwar auch im Sinne der sogenannten adäquaten Verursachung, da der Unfalltod eines Beamten derartige Rechtsfolgen in aller Regel auslöst. Der Umstand, daß der getötete Beamte, wenn er weitergelebt hätte, später in den Ruhestand getreten wäre, ist, was die Ursächlichkeit angeht, rein hypothetisch; er ereignet sich bei einer solchen Fallgestaltung nicht und kann sich nicht ereignen. Überhaupt wird die Frage falsch gestellt, wenn man hier danach fragt, ob ein Umstand, der sich in der Wirklichkeit nie ereignen kann, ursächlich dafür sein kann, daß die Ersatzansprüche des Versorgungsträgers mit dem Eintritt dieses Umstandes entfallen. Es handelt sich hier überhaupt nicht um die Frage der Ursächlichkeit, sondern höchstens um die oben bereits entschiedene Frage, ob der Versorgungsträger die auf ihn übergegangenen Schadensersatzansprüche nur im Rahmen seines eigenen Schadens geltend machen darf.
Deswegen zieht der III. Zivilsenat auch zu Unrecht den vom Reichsgericht in RGZ 82, 256 entschiedenen Fall zum Vergleich heran. Dort war ein aktiver Beamter durch einen von einem Dritten verschuldeten Unfall nicht getötet, sondern nur verletzt worden, und es entstand die Frage, welchen Schaden ihm diese Verletzung im Verhältnis zum Schädiger verursacht habe. Dort konnte sehr wohl erwogen werden, ob der verletzte Beamte, der im Augenblick der Verletzung schon die Anwartschaft auf späteren Ruhegehalt hatte und der den Zeitpunkt, in dem er in den Ruhestand treten würde, durchaus in der Wirklichkeit erleben konnte, durch die Unfallverletzung nur insoweit geschädigt sei, als er in dem Zeitraum zwischen der Verletzung und dem gewöhnlichen Eintritt in den Ruhestand nicht den vollen Gehalt sondern nur einen geringeren Versorgungsbezug erhielt. Das hat aber nichts mit den dem Großen Senat unterbreiteten Fällen zu tun, bei denen die andersartige Frage auftritt, inwieweit der Unfalltod eines aktiven Beamten oder eines Invalidenrentners ursächlich sei für die Ansprüche auf Schadensersatz, auf Versorgung oder auf Versicherung, die seinen Hinterbliebenen daraus erwachsen.
IV.
Es erscheint daher geboten, an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten und die vorgelegte Rechtsfrage im Sinne des vom VI. Zivilsenat aufgestellten, in der Entscheidungsformel etwas schärfer gefaßten Rechtssatzes zu beantworten.