Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1951, Az.: III ZR 187/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 187/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 12.04.1949
Fundstellen
- BGHZ 1, 45 - 47
- DB 1951, 207 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1951, 513 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 377 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 195-196 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der S.-H. S.-A.G. in R. vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Dipl. Ing. Hans Georg S. und Kurt S., beide in R.,
2. des Kraftwagenführers Hermann M. in A., H.allee ..., H.,
Prozessgegner
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium des Innern - Polizeiverwaltung - in Kiel,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Lersch, Dr. Birnbach, Dr. Lisco und Dr. Pagendarm für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des I. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. April 1949 wird insoweit aufgehoben, als dem Feststellungsantrag für die Zeit nach dem 30. September 1980 stattgegeben worden ist. In diesem Umfange wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand:
Am 21. Juni 1946 ereignete sich auf der Reichsstrasse Nr. 75 zwischen Bad Oldesloe und Reinfeld am Kilometerstein 45 ein Verkehrsunfall, bei dem der damals im Dienst des klagenden Landes stehende Hilfspolizeibeamte Fritz K. getötet wurde. An der Unfallstelle ist der Fahrdamm der Reichsstrasse 5 m breit und mit Kleinpflaster versehen. Auf der rechten Seite, - von Oldesloe gesehen, - ist ein 1,40 m breiter Fussgängerweg, der durch eine erhöhte Bordschwelle vom Fahrdamm abgegrenzt wird. Die Strasse hat nach der Unfallstelle hin in Richtung Reinfeld ein leichtes, jenseits der Unfallstelle, ein stärker werdendes Gefälle. Kampf führte dort zusammen mit dem Polizeiwachtmeister S. eine Strassenverkehrskontrolle durch. Gegen 11.55 Uhr kam ein von dem Zweitbeklagten (M.) geführter Lastkraftzug der Erstbeklagten aus Richtung Bad Oldesloe, bestehend aus einem Mercedes-Benz-Lastkraftwagen und einem zweiachsigen Anhänger. Der Lastkraftzug war mit etwa insgesamt 6 to Kabelabdecksteinen beladen. Der Anhänger konnte von dem ziehenden Lkw. aus nicht gebremst werden, da seine Luftdruckbremsanlage an die andersartige Bremseinrichtung des Lkw. (Öldruckbremse) nicht angeschlossen werden konnte. Er hatte keinen eigenen Bremser. Der Lastkraftzug war 2,20 m breit. Die Öldruckbremsanlage des Lkw. war nicht in Ordnung. Der Hauptbremszylinder war etwas verschmutzt und die Manschette wies einen Verschleissfehler auf, sodass Öl aus dem Bremszylinder austreten konnte. Die Folge davon war eine Verminderung der Bremswirkung, die M. schon einige Tage vor dem Unfall bemerkt und dem im Dienst der Erstbeklagten stehenden Werkmeister Sc. gemeldet hatte. Sc. leitete die Werkstatt der Erstbeklagten bei ihrer Zweigstelle in A. und betreute dabei auch die Kraftfahrzeuge dieser Station, zu der der hier fragliche Lastkraftzug gehörte. Auf die Meldung M.s hin füllte Sc. etwas Öl in die Bremsanlage nach. Er zog den Lkw. nicht aus dem Verkehr, wollte aber, wie er dem Betriebsleiter der Zentrale A., dem Ingenieur Bi., sagte, Ersatzteile für den Lkw. aus Hamburg beschaffen. Der Lkw. wurde am Unfalltage zum ersten Mal mit dem obengenannten Anhänger gefahren, da seine eigene Tragfähigkeit für den Transport der Kabelabdecksteine nicht ausreichte.
Als M. sich dem Hilfspolizeibeamten K. auf etwa 70 m genähert hatte, gab dieser ihm mit der Verkehrskelle das Zeichen zu halten. Dabei stand S., - vom Lastkraftzug aus gesehen, - links etwa 1/2-1 m seitlich von K.. M. verminderte seine Fahrt und hielt etwa 30 m vor K. ganz an. Dieser veranlasste ihn durch ein Zeichen, näher heranzukommen und trat nach der Behauptung der Beklagten erst in diesem Augenblick in die Fahrbahn des Lastkraftzuges, der sich ihm mit Schrittgeschwindigkeit näherte. Nach der Darstellung des Landes hat K. jedoch während des ganzen Vorgangs seinen Standpunkt auf der Mitte der Strasse nicht verändert. Zur gleichen Zeit kam aus der gleichen Richtung ein Personenkraftwagen, der von K. ebenfalls das Haltezeichen erhielt. Der Pkw. überholte jedoch den Lastkraftzug und fuhr, ohne anzuhalten, an den Polizeibeamten vorbei. Unstreitig hat sich K. nach dem Pkw. umgedreht, wohl um dessen Nummer festzustellen. Während K. nach dem Pkw. nachsah, kam M. mit seinem Lastkraftzug herangerollt. Er betätigte kurz vor K.s Standort die Fussbremse. Der Lastkraftzug kam aber infolge der schlechten Bremswirkung seiner Bremsanlage nicht mehr vor K. zum Stehen. Ein Warnsignal hat M. nicht abgegeben. K., dessen Aufmerksamheit noch dem durchgefahrenen Pkw. galt, wurde durch die Stoßstange des Lastkraftwagens in Kniehöhe getroffen und zu Fall gebracht. Das linke Vorderrad des Lastkraftwagens rollte über seinen Kopf. K. war sofort tot.
Das klagende Land gewährt den Hinterbliebenen Versorgungsbezüge, die für die Zeit bis zur Währungsreform nach Umstellung einem Betrage von 398,44 DM entsprechen und für zwei Monate nach der Währungsreform 334,60 DM betragen haben. Es verlangt von den Beklagten die Zahlung dieser 733,04 DM nebst Zinsen und die Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung aller für die Zeit seit dem 7. August 1948 zu zahlenden Versorgungsbezüge.
Das Landgericht ist dem Klagantrag im wesentlichen gefolgt; es hat jedoch mitwirkendes Verschulden des Getöteten angenommen und hat deshalb die Ersatzpflicht nur zu 9/10 ausgesprochen und dem Zahlungsantrag nur in Höhe von 659,74 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Landes in vollem Umfange nach dem Klagantrag erkannt.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Das Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur insoweit begründet, als die Beklagten das Fehlen der zeitlichen Begrenzung ihrer Erstattungspflicht gerügt haben. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fest, dass der Zweitbeklagte mit etwa 1 m Abstand von der Bordsteinkante gefahren ist und dass der Verunglückte seinen Standort, - etwa 2,80 m von der Kante, - während der Zeit vor dem Unfall, nicht verändert hat. Er ist also nicht plötzlich in die Fahrbahn des Zweitbeklagten getreten, sondern stand im Bereich der linken Fahrbahn der Strasse. Dagegen ragte der Lastzug mit seiner linken Seite etwa 70 cm in die linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene Fahrbahn hinein. Bei dieser Sachlage hätte der Zweitbeklagte die Möglichkeit gehabt, dem Verunglückten nach rechts auszuweichen und - ebenso wie es nach den Festellungen des Oberlandesgerichts der Pkw. getan hat - zwischen ihm und der Bordkante hindurch zu fahren, wenn er schon den Wagen nicht zum Halten bringen konnte. Sowohl in dieser Fahrweise wie in der Benutzung des mit schweren technischen Mängeln behafteten und stark überladenen Lastzuges sieht das Berufungsgericht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Zweitbeklagten. Vergebens versucht die Revision, die Ursächlichkeit dieses schuldhaften Verhaltens mit dem Hinweis darauf zu leugnen, der Verunglückte habe sich erst unmittelbar vor dem Unfall umgedreht, er sei deshalb nicht aus der Fahrbahn herausgetreten, und mit einem solchen Verhalten habe der Zweitbeklagte nicht zu rechnen brauchen. Auch wenn diese Darstellung als richtig unterstellt wird, kann sie weder ein Verschulden des Zweitbeklagten noch dessen Ursächlichkeit für den Unfall beseitigen, denn der Zweitbeklagte durfte auch dann nicht auf den Polizeibeamten unmittelbar zufahren, wenn er glaubte, dieser werde rechtzeitig zur Seite treten. Dazu war er umso weniger berechtigt, als er annehmen musste, der Polizeibeamte verlasse sich auf das ordnungsmässige Funktionieren der Bremsen und das rechtzeitige Anhalten des Lastzuges.
Die Haftung der Erstbeklagten folgert das Berufungsgericht einmal daraus, dass der Zweitbeklagte nicht genügend überwacht und der Lkw. trotz den dem Werkmeister Sc. bekannten Mängeln nicht aus dem Verkehr gezogen worden ist (§831 BGB.), dann aber auch aus einem eigenen Verschulden ihrer Organe, die es unterlassen haben, die erforderlichen Vorkehrungen für die Verkehrssicherheit ihrer Fahrzeuge zu treffen (§31 BGB.). Gegen diese von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Da das Berufungsgericht somit die Haftung der Beklagten wegen schuldhaften Verhaltens ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, kann §7 Abs. 2 KrfzG. zu Gunsten der Beklagten nicht zur Anwendung kommen.
II.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten zu unrecht verneint, greift nicht durch. Der Verunglückte stand nicht in der rechten, sondern in der linken Fahrbahn der Strasse, in die allerdings der Lastzug des Zweitbeklagten, mit seiner linken Seite hineinragte. Wenn der Verunglückte sich darauf verlassen hat, der Lastzug, der sich ihm im Schritt-Tempo näherte, werde vor ihm halten oder vor ihm nach rechts ausweichen und dann anhalten, und wenn er dieserhalb seinen bisherigen Standpunkt beibehielt, so handelte er nicht fahrlässig. Denn der Zweitbeklagte war verpflichtet, entweder vor dem Verunglückten anzuhalten oder vor ihm nach rechts auszuweichen und dann zu halten. Ebenso wenig kann ein fahrlässiges Handeln des Verunglückten darin erblickt werden, dass er sich umdrehte und dem vorbeigefahrenen Pkw. nachblickte, obwohl sich ihm der Lastzug näherte. Die Revision meint, der Verunglückte habe, - wie jeder andere Verkehrsteilnehmer, - damit rechnen müssen, dass aus irgendwelchen Gründen das anrollende Fahrzeug nicht rechtzeitig vor ihm zum Halten gebracht werden könne und hätte sich darauf einstellen müssen, notfalls einen Schritt seitwärts zu treten. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn zur Zeit des Unglücksfalles (21. Juni 1946) infolge der damaligen Materiallage in vielen Fällen Fahrzeuge im Verkehr waren, die nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrssicherheit entsprachen, so brauchte doch der Verunglückte nicht damit zu rechnen, dass der Lastzug nicht rechtzeitig vor ihm zum Halten kommen würde, zumal er bereits 30 m vor ihm angehalten und sich auf sein Zeichen im Schritt-Tempo wieder in Bewegung gesetzt hatte. Zudem konnte der Verunglückte auch damit rechnen, dass der Lastzug an die Bordsteinkante heranfahren und damit vor ihm nach rechts, - vom Lastzug aus gesehen, - ausweichen würde.
Die Folgerung des Berufungsgerichts, der Verunglückte habe aus dem heranrollenden Lastzug eine Gefahr für sich nicht vermuten brauchen und habe mit ordnungsmässigem Verhalten des Lastzuges rechnen können, begegnet somit keinen Bedenken.
III.
Dagegen musste der Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von der zeitlichen Begrenzung des Erstattungsanspruches abgesehen, Rechnung getragen werden.
Die Revisionsangriffe sind zwar insoweit unbegründet, als sie dem Berufungsgericht eine mangelnde Prüfung der voraussichtlichen Lebensdauer des Verunglückten verwerfen. Das Berufungsgericht hat die mutmassliche Lebensdauer des Verunglückten mit derjenigen der Witwe verglichen. Es ist unter Ablehnung einer auf statistischen Unterlagen beruhenden Einzelberechnung zu der Annahme gelangt, dass bei normaler Entwicklung der Lebensverhältnisse dieses Ehepaares das Leben der Frau ungefähr im gleichen Zeitpunkt sein Ende erreicht haben würde, in dem auch das Leben des Mannes sein natürliches Ende gefunden hätte. Diese Erwägungen erfüllen die Erfordernisse einer nach §287 ZPO. gebotenen Schätzung und tragen das Ergebnis, dass die mutmassliche Lebensdauer des Verunglückten bei der zeitlichen Bemessung der Ansprüche des Landes nicht berücksichtigt zu werden braucht, da das Feststellungsbegehren sich seinem I halt nach auf die Lebensdauer der Ehefrau beschränkt.
Dagegen hält die weitere Erwägung, mit der das Berufungsgericht dieses Ergebnis begründet und ausserdem eine Beschränkung auf den Zeitpunkt der Pensionierung des Verunglückten ablehnt, einer rechtlichen Nachprüfung gegenüber den Einwendungen der Revision nicht stand. Es ist zwar richtig, dass der Verunglückte auch nach einer Zurruhesetzung seiner Ehefrau unterhaltspflichtig geblieben wäre und dass dieser im Falle seines Todes Versorgungsansprüche gegen das klagende Land zustehen würden, die möglicherweise noch höher wären als die jetzt zu zahlenden. Wenn aber das Berufungsgericht meint, die Grundsätze, die das Reichsgericht in seiner früheren Rechtsprechung (RGZ. Bd. 82 S. 256) zu dieser Frage entwickelt hat, seien durch die Fassung des §139 des Deutschen Beamtengesetzes überholt, so beruht dies auf einer missverständlichen Auslegung dieser Vorschrift und der angeführten Entscheidungen RGZ. Bd. 160 S. 253 und Bd. 163 S. 396. Wie das Berufungsgericht wiederholt mit Recht hervorhebt, beruhen die Klagansprüche nicht auf eigenen Recht des klagenden Landes, sondern darauf, dass die Ansprüche der Hinterbliebenen nach §139 DBG. auf das Land übergehen. Das ist aber, - dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, - nur insoweit der Fall, als die Verpflichtung des Landes zur Gewährung von Versorgungsbezügen auf dem Unfall beruht. Diese Voraussetzung entfällt nicht nur mit dem Zeitpunkt, an dem der Verunglückte bei normalen Ablauf verstorben wäre, sondern auch mit dem Zeitpunkt der normalen Zurruhesetzung. Von diesem Zeitpunkt an wäre das Land auch ohne den Unfall zur Zahlung von Versorgungsleistungen verpflichtet gewesen, diese Leistungen sind dann also keine adäquate Folge des Unfalls mehr, es gehen keine Ansprüche der Hinterbliebenen mehr über. Somit endigt der Erstattungsanspruch des klagenden Landes mit dem Ende des Monats, in dem der Verunglückte das 60. Lebensjahr vollendet hätte, mithin am 30. Sept. 1980. Diese Begrenzung war in der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
Da die zeitliche Begrenzung im Vergleich zu den geltend gemachten Ansprüchen nur eine geringfügige Bedeutung hat und durch diese Mehrforderung keine besonderen Kosten entstanden sind, so sind auch die Kosten des Revisionsverfahrens in voller Höhe nach §§92, 97 ZPO. dem Beklagten auferlegt worden.