Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1996, Az.: VI ZR 256/95
Vermeindlicher Haftpflichtversicherer; Zuständigkeitsmitteilung an Geschädigten; Verjährung gegenüber wahrem Versicherer; Schadensersatz wegen Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1996
- Aktenzeichen
- VI ZR 256/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1996, 1580 (Kurzinformation)
- EWiR 1996, 829-830 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 1245-1246 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2724-2725 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1996, 401-402 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1996, 401
- VersR 1996, 1113-1115 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 1996, 420 (amtl. Leitsatz)
- zfs 1996, 366-368 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Teilt der vermeintliche Haftpflichtversicherer dem Geschädigten auf dessen Schadensmeldung mit, er sei für die Bearbeitung des Schadensfalls zuständig, und unterläßt er die Mitteilung sich später ergebender ernsthafter Zweifel an seiner Zuständigkeit als Haftpflichtversicherer, so ist er dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser infolgedessen seinen Anspruch gegen den richtigen Haftpflichtversicherer verjähren läßt.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 22.413,27 DM nebst Zinsen in Anspruch, die sie anläßlich eines Verkehrsunfalls für einen Zivildienstleistenden erbracht hat. Dieser ist am 10. Juni 1989 durch einen von Frau K. gefahrenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen F-... verletzt worden und hat die Beklagte in seiner Unfallanzeige an die Klägerin als zuständigen Haftpflichtversicherer angegeben.
Am 22. Juni 1990 meldete die Klägerin ihre Ansprüche bei der Beklagten an. Diese bestätigte mit Schreiben vom 29. Juni 1990 den Eingang der Schadensmeldung und teilte mit, daß sie für die Bearbeitung zuständig sei. Zugleich übersandte sie einen Fragebogen für Anspruchsteller. Auf ihre Anfrage bestätigte das Straßenverkehrsamt F. am 4. Juli 1990, daß die Beklagte Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Pkw sei. Nach Übersendung der Schadensaufstellung durch die Klägerin mit Schreiben vom 27. März 1991 übersandte die Beklagte dem Halter des Pkw, Herrn M., mit Schreiben vom 8. April 1991 ein Formular "Schadensanzeige", teilte mit, daß sie innerhalb ihrer Unternehmensgruppe keinen Versicherungsvertrag habe feststellen können, und bat um Angabe der richtigen Versicherungsnummer. Nachdem das Formular von Frau K. ausgefüllt und zurückgesandt worden war, jedoch nicht die richtige Versicherungsnummer enthielt, bat die Beklagte mit Schreiben vom 29. August 1991 den Halter erneut um Mitteilung der korrekten Versicherungsnummer. Dessen Ehefrau teilte am folgenden Tag fernmündlich mit, eine Versicherungsnummer liege dort nicht vor. In der Folgezeit erinnerte die Klägerin mehrfach an die Erledigung ihrer Ansprüche. Am 24. September 1992 teilte die Beklagte ihr mit, es lasse sich kein Versicherungsvertrag für das betreffende Kfz ermitteln, so daß beim Straßenverkehrsamt Rückfrage gehalten werden müsse. Eine dort von der Klägerin im Juli 1993 eingeholte Auskunft ergab, daß eine andere Versicherung Haftpflichtversicherer des Pkw war. Diese hat die Ansprüche der Klägerin inzwischen wegen Verjährung zurückgewiesen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung ihrer Aufwendungen, weil sie stets den Eindruck hervorgerufen habe, der richtige Anspruchsgegner zu sein. Überdies habe sie mehrfach telefonisch Zahlung in Aussicht gestellt. Ihren Zahlungsversprechen komme konstitutiver Charakter zu. Jedenfalls sei sie wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig, weil sie den von ihr bei der Klägerin erregten Irrtum, sie sei als Haftpflichtversicherer zuständig, nicht vor Eintritt der Verjährung ausgeräumt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Berücksichtigung der Ermäßigung des Zinsantrags durch die Klägerin stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte sei der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie es in zumindest fahrlässiger Weise versäumt habe, der Klägerin ihre Zweifel bezüglich der eigenen Passivlegitimation so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser vor Eintritt der Verjährung eine Inanspruchnahme des richtigen Haftpflichtversicherers und/oder des Fahrers oder Halters des Kfz noch möglich gewesen sei.
Die Aufklärungspflicht der Beklagten ergebe sich aus einer deliktsrechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Parteien, die ihre Grundlage in der Anmeldung der Ansprüche bei der Beklagten und deren hierauf erfolgter vorbehaltloser Bejahung ihrer Zuständigkeit habe. Hierdurch habe die Beklagte bei der Klägerin den trügerischen Eindruck erweckt, der zuständige Haftpflichtversicherer zu sein, und sei, da tatsächlich kein Versicherungsvertrag bestanden habe, für den Schädiger gleichsam als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten. Deshalb sei sie verpflichtet gewesen, die Klägerin von Zweifeln an ihrer Passivlegitimation rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Derartige Zweifel hatten bei der Beklagten jedenfalls Ende 1991 bestanden, nachdem sie eineinhalb Jahre, u.a. durch Anfragen beim Halter des Kfz, ergebnislos nach einem Haftpflichtversicherungsvertrag geforscht und sie gegenüber dem Halter schon am 8. April 1991 erklärt habe, daß kein Versicherungsvertrag vorliege. Bei dieser Sachlage stelle es eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten dar, daß sie gegenüber der Klägerin Zweifel an ihrer Passivlegitimation erstmals am 24. September 1992 geäußert habe. Sie hatte namlich bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können, da die Klägerin mangels anderer Informationen auf ihre Passivlegitimation vertraute, während ihre Ansprüche gegen den richtigen Versicherer zu verjähren drohten und tatsächlich gemäß § 852 BGB i.V.m. § 3 Nr. 3 PflVG auch verjährt seien. Ein Mitverschulden der Klägerin komme nicht in Betracht, da für sie vor dem Hinweis auf die Bedenken der Beklagten gegen ihre Passivlegitimation keine Veranlassung bestanden habe, ihre Ansprüche auch gegen Fahrer und Halter des Kfz geltend zu machen.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie diese zu spät darüber aufgeklärt habe, daß sie nicht der zuständige Haftpflichtversicherer sei.
a) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß zwischen den Parteien eine schuldrechtliche Sonderbeziehung bestanden hat, aufgrund derer die Beklagte unter den besonderen Umständen des Streitfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur rechtzeitigen Aufklärung der Klägerin verpflichtet war.
Das Berufungsgericht hat diese Verpflichtung daraus hergeleitet, daß die Beklagte nach Anmeldung der Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 1990 erklärt hat, für die Schadensbearbeitung zuständig zu sein. Es hat diese Mitteilung dahin gewürdigt, sie habe von einem vernünftigen, objektiven Empfänger bei Würdigung aller Umstände nur als Bestätigung dafür verstanden werden können, es tatsächlich mit dem richtigen Haftpflichtversicherer des Schädigers zu tun zu haben. Ein derartiges Verständnis der Mitteilung ist möglich und sogar naheliegend und läßt im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung jedenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar trifft der Hinweis der Revision zu, eine solche Mitteilung enthalte nicht bereits die Zusage, daß die Beklagte als Haftpflichtversicherer für den Schaden eintreten werde (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1961 - II ZR 247/58 - VersR 1961, 399, 401). Indessen hat das Berufungsgericht die fragliche Erklärung der Beklagten auch nicht derart verstanden, sondern zutreffend lediglich dahin gewürdigt, daß die Beklagte zum Ausdruck gebracht hat, sie bearbeite als Haftpflichtversicherer den Schaden, ohne hierbei irgendwelche Zweifel an ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer erkennen zu lassen. Die Revision räumt denn auch ein, daß die Beklagte wegen der Auskunft des Straßenverkehrsamts F. vom 4. Juli 1990 zunächst selbst davon ausgegangen ist, Haftpflichtversicherer des fraglichen Pkw zu sein.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß in der Folgezeit bei der Beklagten erhebliche Zweifel an ihrer Passivlegitimation entstanden seien, nämlich jedenfalls Ende 1991, nachdem bei der Beklagten seit eineinhalb Jahren ohne Ergebnis nach einem Haftpflichtversicherungsvertrag geforscht und wiederholt beim Halter angefragt worden sei. Soweit das Berufungsgericht das Schreiben der Beklagten an den Halter vom 8. April 1991 dahin würdigt, daß es ernsthafte Zweifel der Beklagten am Vorliegen eines Versicherungsvertrags zum Ausdruck bringe, ist dieses Verständnis nach Wortlaut und Sinn des Schreibens jedenfalls möglich, so daß das abweichende Verständnis der Revisionsklägerin, die Zweifel der Beklagten hätten sich lediglich auf die Richtigkeit der Versicherungsnummer bezogen, revisionsrechtlich unbeachtlich ist.
c) Bei dieser Sachlage begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach Auftreten dieser Zweifel verpflichtet gewesen, die Klägerin hiervon in Kenntnis zu setzen, keinen rechtlichen Bedenken.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen kann, wenn sich der in Anspruch Genommene zunächst auf den Anspruch einläßt und sich erst später zum Nachteil des Anspruchstellers auf das Fehlen seiner Passivlegitimation beruft. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 - VersR 1971, 227, 228 = LM § 164 BGB Nr. 33 dargelegt, daß eine Partei treuwidrig handelt, wenn sie zunächst keine Bedenken gegen ihre Passivlegitimation erhebt und hiermit erst verspätet hervortritt, obwohl ihr die Bedenken schon früher bekannt waren, dem Antragsteller jedoch nicht bekannt sein konnten. Daß in jenem Urteil die Aufklärungspflicht auf eine fortbestehende vertragliche Treupflicht gestützt worden ist, steht der Anwendung dieses Grundsatzes auf den Streitfall nicht entgegen, weil sich die Beklagte gegenüber der Klägerin erkennbar auf die Bearbeitung des Schadensfalles wie der zuständige Haftpflichtversicherer eingelassen hat und ihr hieraus entsprechende Treuepflichten erwachsen sind. In einem in BGHZ 96, 360, 370 abgedruckten Urteil hat der erkennende Senat eine Verpflichtung der Beklagten bejaht, alsbald auf ihre fehlende Passivlegitimation hinzuweisen, wenn sie sich nicht als verantwortlicher Krankenhausträger behandeln lassen wollte. Ein ähnlicher Rechtsgedanke liegt dem Senatsurteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 - VersR 1974, 906, 907 zugrunde, wonach sich ein Haftpflichtversicherer nach mehrjähriger Prozeßdauer nach Treu und Glauben nicht mehr darauf berufen kann, daß er vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung, die dem Geschädigten einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gegeben hat, noch nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden konnte. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist auch im Urteil des BGH vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462, 463 der Haftpflichtversicherer des Beklagten trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung an einem Schreiben festgehalten worden, mit dem er den Anschein erweckt hatte, er werde nach Erhalt der gewünschten Informationen in die Sachprüfung eintreten und je nach Sachlage nur noch materiellrechtliche Einwendungen, nicht aber die Einrede der Verjährung erheben. Schließlich können auch die Grundsätze aus dem in BGHZ 11, 120, 122 abgedruckten Urteil herangezogen werden, wonach ein Versicherer grob treuwidrig handelt, wenn er sich zunächst auf die Klage des Zessionars einläßt, ohne die Unzulässigkeit der Abtretung geltend zu machen, so daß der Zedent keine Bedenken zu haben braucht, die Klagefrist des § 8 AKB ungenutzt verstreichen zu lassen, der Versicherer sich dann jedoch nach Fristablauf auf das Fehlen der Klagebefugnis beruft (vgl. zur Haftung aus widersprüchlichem Verhalten bei fehlender Passivlegitimation auch BGH, Urteile vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85 - BGHR - BGB § 242 unzulässige Rechtsausübung 3 und vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88 - NJW-RR 1990, 417, 418).
Nach diesen Grundsätzen hat deshalb das Berufungsgericht die Beklagte ohne Rechtsfehler für verpflichtet erachtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den sie durch Verjährung ihres Anspruchs gegen den richtigen Haftpflichtversicherer erlitten hat. Deshalb bedarf es keiner Erörterung, ob diese Verpflichtung sich daneben auch aus telefonischen Zahlungszusagen ergeben könnte, zu denen ohnehin keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind, und ob der vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene, jedoch nicht näher erörterte Gesichtspunkt der Haftung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht sich im Streitfall auswirken könnte.
2. Erfolglos bleibt auch der Einwand der Revision, daß die Klägerin ein Mitverschulden treffe, weil sie nicht neben dem - falschen - Haftpflichtversicherer auch den Halter und/oder Fahrer des Pkw in Anspruch genommen habe. Das Berufungsgericht hat nämlich ein Mitverschulden der Klägerin mit der zutreffenden Erwägung verneint, daß zu einer solchen zusätzlichen Geltendmachung des Anspruchs kein Anlaß bestanden habe, solange die Beklagte nicht ihre Bedenken wegen fehlender Passivlegitimation zum Ausdruck gebracht habe. Wenn die Revision demgegenüber meint, die Klägerin habe bewußt das Risiko übernommen, den falschen Versicherer in Anspruch genommen zu haben, verkennt sie, daß die Klägerin im Hinblick auf das oben zu 1) erörterte Verhalten der Beklagten bis zu deren Mitteilung vom 24. September 1992 darauf vertrauen durfte, daß diese der zuständige Haftpflichtversicherer sei.
III. Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.