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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.03.1992, Az.: BVerwG 5 B 36.91

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels ordnungsgemäßer Vertretung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 36.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 26.01.1990 - AZ: 10 A 83/89
OVG Niedersachsen - 01.11.1990 - AZ: 14 L 38/90
nachfolgend
BVerwG - 23.06.1994 - AZ: BVerwG 5 C 16.92

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 1. November 1990 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. F., als zu seiner Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Die vom Kläger selbst gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eingelegte Beschwerde wird verworfen, weil sie mangels ordnungsgemäßer, nach § 67 Abs. 1 VwGO erforderlicher Vertretung des Klägers unzulässig ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Dr. Franke
Schmidt
Dr. Rothkegel