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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1994, Az.: BVerwG 5 C 16.92

Sozialgeheimnis; Überweisungsträger; Fehlende Zustimmung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 16.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 26.01.1990 - AZ: 10 A 83/89
OVG Niedersachsen - 01.11.1990 - AZ: 14 L 38/90
BVerwG - 04.03.1992 - AZ: BVerwG 5 B 36.91

Fundstellen

  • BVerwGE 96, 147 - 151
  • CR 1995, 244-245 (Volltext mit red. LS)
  • DVBl 1994, 1313-1314 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 71-73 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1995, 599 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1995, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 56 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 410-411 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 275 (amtl. Leitsatz)
  • ZBB 1995, 83

Amtlicher Leitsatz

Es ist nicht zulässig, die Zahlung von Sozialhilfe aufÜberweisungsträgern generell ohne Zustimmung des Hilfeempfängers mit dem Vermerk "Sozialleistung" zu kennzeichnen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juni 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Rojahn und Kimmel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 1. November 1990 und der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 1990 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, auf Überweisungsträgern die Zahlung von Sozialhilfe an den Kläger mit dem Vermerk "Sozialleistung" zu kennzeichnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger bezieht von der Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, die ihm auf sein Postgirokonto überwiesen wird. Nachdem die Überweisungsträger zuvor den Hinweis enthalten hatten "Leistung gemäß Antrag vom ...", trugen sie ab März 1989 die Angabe "Stadtkasse L. ..., Az.: ..., Sozialleistung". Der Kläger betrachtet die Verwendung der Bezeichnung "Sozialleistung" als Datenschutzverletzung.

2

Im Juni 1989 hat er gegen die Beklagte Unterlassungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, die Kennzeichnung von Überweisungsträgern mit dem Vermerk "Sozialleistungen" verstoße nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, weil sie nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X gerechtfertigt sei.

3

Der Kläger hat gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung von § 35 Abs. 1 SGB I mit der Begründung, es sei zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten nicht erforderlich, auf dem Überweisungsträger "Sozialleistung" zu vermerken, wie auch die frühere Praxis der Beklagten beweise.

4

Die Beklagte verteidigt die vorinstanzlichen Entscheidungen.

5

Auch der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, die gegenwärtige Praxis der Beklagten verstoße nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

6

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und auch begründet. Das Oberverwaltungsgericht hätte der Berufung des Klägers, der sich gegen die geänderte Praxis der Beklagten wendet, die Zahlung von Sozialhilfe an ihn mit dem Vermerk "Sozialleistung" zu kennzeichnen, stattgeben und die Beklagte zu der vom Kläger verlangten Unterlassung verurteilen müssen.

8

Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, die Angabe "Sozialleistung" auf den Überweisungsträgern sei zulässig, verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) hat jeder Anspruch darauf, daß seine personenbezogenen Daten von den Leistungsträgern als Sozialgeheimnis gewahrt und nicht unbefugt offenbart werden. Dieser Anspruch steht auch dem Kläger in bezug auf die Angabe des Verwendungszwecks der ihm im bargeldlosen Zahlungsverkehr erbrachten Sozialhilfeleistungen zu.

10

Die Tatsache des Bezugs von Sozialhilfe wie bereits des Bezugs von Sozialleistungen allgemein gehört zu den personenbezogenen Daten. Darunter sind nach der gesetzlichen Definition Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse des einzelnen zu verstehen. Hierzu gehören alle Informationen, die über eine bestimmte (individualisierbare) natürliche Person etwas aussagen (siehe Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB I, Allgemeiner Teil, Kommentar, Stand: Januar 1992, § 35 Rdnr. 22 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 16). Infolge dieser weiten Begriffsbestimmung fallen alle Kenntnisse aus der privaten Sphäre des einzelnen, die die Sozialverwaltung bei Erfüllung ihrer Aufgaben erlangt hat, unter die Geheimhaltung (vgl. Schellhorn, in: Burdenski/von Maydell/Schellhorn, SGB-AT, Kommentar zum Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil <1976>, § 35 Rdnr. 12). Erfaßt werden im vorliegenden Fall somit nicht nur Angaben über den Bezug von finanziellen Mitteln, der wie der Empfang von Sozialhilfe Bedürftigkeit voraussetzt. Unter den Schutzbereich von § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I fällt vielmehr schon jede Kennzeichnung der Herkunft solcher Mittel, soweit daraus auf die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden geschlossen werden kann (vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Oktober 1978 - 1 RJ 32/78 -, <SozR 1200 § 35 SGB I Nr. 1> für den Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit). Zu den "Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse" werden demgemäß auch alle Einnahmen aus Geldleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs gezählt (siehe Hauck/Haines, a.a.O., § 35 Rdnr. 24, sowie BSG, a.a.O.).

11

Für die Qualifizierung als "personenbezogene Daten" spielt es keine Rolle, ob den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen, um die es im Einzelfall geht, etwas anhaftet, das als diskriminierend empfunden werden kann (vgl. zu letzterem die Unterrichtung des Deutschen Bundestags durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz - BT-Drucks. 9/2386, S. 58; Hase, in: Borchert/Hase/Walz, GK-SGB X 2, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Schutz der Sozialdaten <1989>, § 69 Rdnr. 87). Maßgeblich ist allein, daß bei der Preisgabe der Eigenschaft von Bezügen als "Sozialleistung" schon wegen der damit verbundenen Offenbarung des wirtschaftlichen Status des Leistungsempfängers ein Geheimhaltungsinteresse anzuerkennen ist.

12

Die Angabe des Verwendungszwecks auf den Überweisungsträgern ist auch "Offenbarung" im Sinne des§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Dem steht nicht entgegen, daß sie gegenüber Personen - hier gegenüber den mit der Durchführung des Überweisungsauftrags befaßten Postbediensteten - erfolgt, die ihrerseits zur Verschwiegenheit über die ihnen in dienstlichem Zusammenhang zur Kenntnis gelangten persönlichen und sachlichen Verhältnisse des einzelnen verpflichtet sind. Dies ergibt sich mittelbar aus § 78 SGB X, der für die Empfänger personenbezogener Daten eine Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht begründet und dabei davon ausgeht, daß die Daten den Personen oder Stellen "befugt offenbart" worden sind.

13

Die Bezeichnung des Verwendungszwecks der dem Kläger gezahlten Sozialhilfe mit "Sozialleistung" als eine unter § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I fallende Offenbarung eines Sozialgeheimnisses war hier - entgegen der Bewertung durch die Vorinstanzen - nicht auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 67 Satz 1, § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zulässig.

14

§ 67 Satz 1 SGB X läßt eine Offenbarung von personenbezogenen Daten nur zu, soweit der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat (Nr. 1) oder soweit eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis nach §§ 68 bis 77 SGB X vorliegt (Nr. 2). Eine Einwilligung im Sinne des § 67 Satz 1 Nr. 1 SGB X lag hier nicht vor. Daß der Kläger gegenüber der Beklagten nicht in die Kennzeichnung der ihm angewiesenen Beträge als "Sozialleistung" eingewilligt hat, liegt schon angesichts des von ihm hierüber geführten Rechtsstreits auf der Hand. Aus demselben Grund kann auch nicht angenommen werden, der Kläger habe gegenüber der kontoführenden Stelle der Post - und mit rechtfertigender Wirkung gegenüber der Beklagten - durch den Abschluß des Postgirovertrags sein Einverständnis dazu erklärt, daß dem Postgiroamt die Eigenschaft seiner dort eingehenden Bezüge mitgeteilt werde.

15

Es bestand ebenfalls keine gesetzliche Offenbarungsbefugnis im Sinne von § 67 Satz 1 Nr. 2 SGB X. Nach§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, der zur Rechtfertigung nach Lage der Dinge hier allein in Betracht kommt, ist eine Offenbarung personenbezogener Daten zwar - auch ohne Einwilligung - zulässig, soweit sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - durch eine in § 35 SGB I genannte Stelle erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Anschluß an das Verwaltungsgericht eine Erforderlichkeit begründet hat, halten einer rechtlichenÜberprüfung nicht stand.

16

Eine Deklarierung als "Sozialleistung" ist, insbesondere in Fällen, in denen neben Sozialhilfe sonstige Sozialleistungen bezogen werden (z.B. Wohngeld), zu unbestimmt, um dem Hilfeempfänger Kenntnis von Grund und Höhe der zur Deckung gerade seines sozialhilfe rechtlichen Bedarfs gewährten Hilfeleistungen vermitteln zu können. Abgesehen davon war durch die bisherige Praxis der Beklagten (Hinweis auf "Leistung gemäß Antrag vom ...") einem etwaigen Informationsbedürfnis offenbar ausreichend Rechnung getragen. Daß mit ihrer früheren Praxis "unverhältnismäßiger Aufwand" verbunden gewesen sei, ist weder von der Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

17

Soweit es um die Sicherung des Lebensunterhalts - das Verwaltungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von der Sicherung der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" - des Hilfeempfängers unter dem Blickwinkel des Pfändungsschutzes nach §§ 54, 55 SGB I gehen könnte, ist es Sache des Hilfeempfängers, sich für den Pfändungsschutz zu entscheiden und zu diesem Zweck der Offenbarung des Bezugs von "Sozialleistungen" zuzustimmen. Entscheidet er sich dagegen für Datenschutz und damit gegen die Offenbarung einer Leistung als Sozialleistung, so muß er Nachteile, die sich daraus bei der Anwendung der §§ 54, 55 SGB I für ihn ergeben können, hinnehmen.

18

Soweit Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgericht auf negative Auswirkungen abgestellt haben, die sich bei Anwendung der §§ 54 und 55 SGB I auf eine als solche nicht kenntlich gemachte Sozialleistung für die Allgemeinheit ergeben könnten, beruht dies offenbar auf der Annahme, daß der Sozialleistungsträger, wenn der Betrag dieser Sozialleistung an den Gläubiger ausgekehrt werde, in Fällen, in denen es um Sozialhilfe geht, erneut zahlen müsse, weil der sozialhilferechtliche Bedarf (wieder) ungedeckt sei. Diese Annahme wäre jedoch im Hinblick auf die Vorschriften des § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB I unzutreffend. Danach hat der Schuldner (Hilfeempfänger) im Umfang der an seinen Gläubiger bewirkten Leistung weiterhin einen Zahlungsanspruch gegen das Geldinstitut, auf den er sich nach § 2 Abs. 1 BSHG verweisen lassen muß, bevor er erneut den Sozialhilfeträger in Anspruch nimmt. Zwar mögen Fallgestaltungen denkbar sein, in denen ein solcher Zahlungsanspruch - z.B. aufgrund rechtsmißbräuchlichen Verhaltens des Hilfeempfängers - in Frage gestellt ist. Doch kann dem im Rahmen der Abwägung Rechnung getragen werden, nach der sich die Beurteilung der "Erforderlichkeit" im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zu richten hat. Diese Abwägung mag eine Offenbarung einer öffentlichen Geldleistung als Sozialleistung zum Schütze des Leistungsträgers vor Doppelzahlungen in Einzelfällen rechtfertigen, in denen zur Annahme einer solchen Gefahr Anlaß besteht. Hierfür ist aber im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

19

Auch Rücksichten auf Belange des den Konsequenzen aus§ 55 SGB I ausgesetzten Geldinstituts machen den vom Kläger beanstandeten Hinweis auf den Verwendungszweck der Leistungen der Beklagten nicht in dem genannten Sinne "erforderlich". Dabei ist schon fraglich, ob es als Aufgabe des Sozialhilfeträgers angesehen werden kann, dem Geldinstitut in dessen Interesse, aber ohne Zustimmung des Hilfeempfängers die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 SGB I vorliegen, damit Doppelzahlungen des Geldinstituts vermieden werden. Im übrigen bleibt es dem Geldinstitut unbenommen, seine Interessen im Rahmen der Gesetze durch die Ausgestaltung seiner Vertragsbeziehungen mit dem Kontoinhaber zu wahren.

20

Auch aus der Sicht der §§ 54, 55 SGB I ergibt sich mithin nichts, womit sich begründen ließe, daß zumindest die Angabe "Sozialleistung" auf den Überweisungsträgern nötig sei und somit auch gegen den Willen des Leistungsberechtigten verwendet werden könne.

21

Der Revision des Klägers ist deshalb unter Ausspruch der von ihm begehrten Unterlassungsverpflichtung der Beklagten stattzugeben (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Hömig
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn
Kimmel