Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2008, Az.: IV ZB 24/07
Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.2008
- Aktenzeichen
- IV ZB 24/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 23201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 28.08.2007 - AZ: 2 O 512/06
- OLG Stuttgart - 25.10.2007 - AZ: 8 W 439/07
- BGH - 16.07.2008 - AZ: IV ZB 24/07
Rechtsgrundlagen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter
Dr. Franke
am 24. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Gründe
Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Dazu bedarf es nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO einer Darlegung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm genannten Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07 - unter Tz. 2). Daran fehlt es hier. Die Beklagten legen nicht dar, weshalb der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Sie führen insbesondere nicht aus, den Vortrag aus ihrem Schriftsatz vom 6. August 2008 bereits zum Gegenstand früheren Vorbringens gemacht zu haben. Die Rüge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Rüge wäre darüber hinaus unbegründet. Der Gebührentatbestand gemäß Nr. 1008 VV RVG wird von den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht geltend gemacht; diese gehen in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2007 ausdrücklich davon aus, (lediglich) eine 1,3 Geschäftsgebühr verdient zu haben. Eine mögliche Erhöhung der Geschäftsgebühr um 0,3 ist somit vom Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend nicht berücksichtigt worden; sie hat auch zu Recht in der Rechtsbeschwerdebegründung keine Erwähnung gefunden. Der Senat hat mithin kein Vorbringen der Beklagten übergangen.
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Dr. Franke