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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2025, Az.: B 1 KR 50/23 B

Streit um eine Erstattung von Fahr- und Untersuchungskosten im Zusammenhang mit einer Lebendnierenspende; Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen; Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.01.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 50/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140125BB1KR5023B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 25.08.2020 - AZ: S 54 KR 182/15
LSG Bayern - 15.06.2023 - AZ: L 12 KR 408/20

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie die Richterin Prof. Dr. Waßer und den Richter Dr. Scholz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten um eine Erstattung von Fahr- und Untersuchungskosten im Zusammenhang mit einer Lebendnierenspende des Klägers zugunsten seiner (späteren) Ehefrau.

2

Die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klägers litt an einer Leichtketten-Amyloidose. Sie und der Kläger, beide bei der Beklagten krankenversichert, beantragten am 22./24.6.2010 die Übernahme der Kosten für eine stationäre Lebendnierentransplantation und eine diesbezügliche Kostenerstattung für Voruntersuchungen im Landeskrankenhaus (Universitätskliniken) I in Ö. Die Beklagte lehnte dies ab, da es entsprechende Behandlungsmöglichkeiten im Inland gebe (Bescheide vom 28.6.2010, 28.7.2010, 24.8.2010, 8.9.2010; Widerspruchsbescheid vom 13.12.2010).

3

Ambulante und stationäre Voruntersuchungen ließen beide seit Januar 2010 sowohl in Ö als auch in D durchführen. In dem auf Zustimmung sowie auf Kostenerstattung gerichteten, allein von der Ehefrau des Klägers geführten Klage- und Antragsverfahren (S 2 KR 77/11 und S 2 KR 74/11 ER) schlossen die Beteiligten (die dortige Klägerin und Antragstellerin vertreten durch den Kläger) am 31.3.2011 einen Vergleich. Er sah Folgendes vor:

"1. Die Beklagte/Antragsgegnerin erklärt sich bereit, der Antragstellerin/Klägerin im Wege der Sachleistung eine Lebendnierentransplantation in der Universitätsklinik I zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist, dass das Universitätsklinikum I nach den Sätzen, die für die T Gebietskrankenkassen gelten, abrechnet und zwar unmittelbar mit der Beklagten/Antragsgegnerin. Jegliche Privatliquidation scheidet aus.

2. Weitergehende Forderung, insbesondere die Erstattung von Privatliquidationen in D oder von anderen Privatliquidation in Ö scheiden aus.

(...)

4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit diesem gerichtlichen Vergleich die Rechtsstreitigkeiten S 2 KR 74/11 ER und S 2 KR 77/11 erledigt sind.

(...)

7. Die vorstehende Vereinbarung entfaltet Rechtswirksamkeit auch für [den Kläger]."

4

Zu einer Nierentransplantationsoperation in I kam es nicht, weil das dortige Landeskrankenhaus (Universitätskliniken) nicht bereit war, nach den Sätzen, die für die T Gebietskrankenkassen gelten, abzurechnen. Im Dezember 2011 wurde deshalb die Lebendnierentransplantation in einem Klinikum in M zu Lasten der Beklagten durchgeführt.

5

Am 28.4.2014 beantragte der Kläger die Erstattung von Fahrkosten in Höhe von 6258 Euro und von Kosten für Untersuchungen in D und Ö im Zusammenhang mit der Transplantation und den dazu durchgeführten Voruntersuchungen bei ihm und seiner verstorbenen Frau - für Letztere aus abgetretenem Recht - aus der Zeit vom 5.2.2010 bis zum 28.12.2010 in Höhe von 5137,13 Euro. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 10.6.2014; Widerspruchsbescheide vom 21.1.2015 und vom 19.3.2015).

6

Im Klageverfahren hat der Kläger weitere Behandlungskosten aus April und Juni 2011 geltend gemacht. Die Klageforderung beläuft sich seither auf 12 607,46 Euro nebst Zinsen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 25.8.2020). Das LSG hat die Berufung unter Bezugnahme auf die Gründe des Gerichtsbescheids mit ergänzenden Ausführungen zurückgewiesen. Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs lägen nicht vor. Es habe sich nicht um eine unaufschiebbare Leistung gehandelt und die Beklagte habe die Leistung auch nicht zu Unrecht abgelehnt. Kostenerstattung sei erstmals am 22./24.6.2010 beantragt worden, nachdem bereits im Februar 2010 eine Laboruntersuchung durchgeführt und mit weiteren Voruntersuchungen bereits am 29.6.2010 begonnen worden sei. Es stehe daher fest, dass der Kläger und seine Ehefrau eine Entscheidung der Beklagten nicht hätten abwarten wollen und die Kostenverursachung daher nicht auf der ablehnenden Entscheidung der Beklagten beruhe. Leistungen im Inland hätten unproblematisch im Sachleistungssystem erbracht werden können. Dem Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ehefrau aus abgetretenem Recht stehe zudem der gerichtliche Vergleich entgegen. Die Ehefrau des Klägers habe dort auf eigene eventuelle Kostenerstattungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen unabhängig davon verzichtet, ob eine Nierentransplantation im Landeskrankenhaus nach den im Vergleich genannten Voraussetzungen durchführbar sei. Die in Ö durchgeführten präoperativen Behandlungen seien stationäre oder ambulante Krankenhausleistungen gewesen, die gemäß § 13 Abs 5 SGB V einer Zustimmung der Beklagten bedurft hätten, an der es hier fehle. Die Versagung der Zustimmung sei rechtmäßig gewesen, da eine entsprechende Behandlung im Inland hätte erfolgen können. Zwar bedürfe es nach der Rechtsprechung des EuGH keiner Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der Dringlichkeit außerstande sei, den Antrag zu stellen oder die Entscheidung abzuwarten. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Der in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist, um noch zur Frage der Unaufschiebbarkeit der Voruntersuchungen ab Juni 2010 vorzutragen, habe der Senat nicht entsprochen, weil dazu im gesamten Verfahren Gelegenheit bestanden und das SG die Klage bereits mangels Unaufschiebbarkeit abgelehnt habe. Im Übrigen sei dazu auch vorgetragen worden (Urteil vom 15.6.2023).

7

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

8

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung, soweit sie berücksichtigungsfähig ist (dazu 1.), entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz (dazu 2.), des Verfahrensmangels (dazu 3.) und der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 4.).

9

1. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Antragstellung und der Eilbedürftigkeit mit seinem Schriftsatz vom 5.2.2024 Revisionszulassungsgründe geltend machen sollte, ist dies schon deswegen unbeachtlich, weil der Schriftsatz mehrere Monate nach Ablauf der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (näher dazu Beschlüsse des Senats vom 21.9.2023 und vom 31.10.2023) bei Gericht eingegangen ist. Maßgebliche Grundlage für das Beschwerdevorbringen können allein die Schriftsätze vom 14.8.2023 und vom 11.9.2023 sein.

10

2. Eine Zulassung der Revision kommt in Betracht, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Eine solche Abweichung legt der Kläger schon deshalb nicht hinreichend dar, weil er sich zur Begründung nicht auf eine Entscheidung eines der genannten Obergerichte bezieht, sondern ausschließlich auf eine Entscheidung des EuGH. Das BSG hat jedoch entschieden, dass andere als die Entscheidungen der genannten Obergerichte die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht zu begründen vermögen, auch nicht eine Entscheidung des EuGH (vgl BSG vom 28.11.2012 - B 10 EG 14/12 B - juris RdNr 9; vgl auch BSG vom 30.10.2019 - B 6 KA 22/19 B - juris RdNr 5). Anstelle einer Zulassung wegen Divergenz kommt im Falle einer Abweichung von einer Entscheidung des EuGH die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung in Betracht. Hierzu hätte der Kläger jedoch darlegen müssen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sich hierzu stellt. Daran fehlt es (hierzu 4.).

11

Im Übrigen ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Divergenzrüge, dass Rechtssätze aus dem Urteil des LSG und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung bezeichnet und einander gegenübergestellt werden und dargelegt wird, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8).

12

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang vielmehr mangelhafte Feststellungen des LSG bezüglich der Antragstellung sowie der Eilbedürftigkeit und stellt die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs in Frage.

13

Die Ausführungen zur fehlenden Bindungswirkung des Vergleichs genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz. Die Beschwerdebegründung stellt insoweit keine divergierenden Rechtssätze aus dem Urteil des LSG und aus einer nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG maßgeblichen höchstrichterlichen Entscheidung einander gegenüber. Vielmehr will der Kläger eine Divergenz daraus herleiten, dass das LSG bei der Beurteilung der Wirksamkeit des Prozessvergleichs gegen §§ 311, 313 BGB verstoßen habe, und zitiert hierzu ganze Passagen aus einem BGB-Kommentar und aus Urteilen des BGH.

14

3. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN).

15

a) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Antragstellung und der Eilbedürftigkeit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention; vgl BSG vom 30.10.2019 - B 1 KR 99/18 B - juris RdNr 9 mwN) rügt, trägt er lediglich vor, das LSG habe Unterlagen zu den Anträgen von ihm und seiner verstorbenen Ehefrau aus einer Bezugsakte der Beklagten unberücksichtigt gelassen. Damit werden nicht hinreichend Umstände bezeichnet, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen. Es fehlt an Darlegungen dazu, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann. Es wird weder deutlich, welche Umstände sich genau aus der genannten Akte ergeben sollen, noch in welcher Weise diese für das Entscheidungsergebnis erheblich sind. Zudem müssen zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Einzelfall besondere Umstände deutlich gemacht werden, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr; vgl zB BVerfG vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293, 295 f = SozR 1100 Art 103 Nr 5; BSG vom 15.4.2019 - B 13 R 233/17 B - juris RdNr 18). Auch solche Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.

16

Der Kläger wendet sich dagegen, dass das LSG eine Unaufschiebbarkeit verneint hat. Er verweist darauf, das LSG sei von einer Antragstellung am 22./24.6.2010 und einer ersten Leistungserbringung am 29.6.2010 ausgegangen. Zugleich führt der Kläger selbst aus, dass zwischen Antragstellung und Leistungserbringung nur einige Tage gelegen hätten. Damit greift der Kläger im Ergebnis nur die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch das LSG an, dass die Voruntersuchungen zur geplanten Nierentransplantation unaufschiebbar gewesen seien. Auf eine - angeblich - unrichtige Rechtsanwendung des LSG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (vgl unten 4.).

17

b) Soweit der Kläger meint, sein in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellter Antrag auf Schriftsatznachlass sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdebegründung schon nicht entnehmen, dass das LSG gegen § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 283 ZPO verstoßen habe. § 283 Satz 1 ZPO bestimmt als spezielle Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt (zur Anwendbarkeit im SGG-Verfahren vgl nur BSG vom 14.1.2020 - B 14 KG 1/20 B - juris RdNr 5). Einen Verstoß hiergegen legt der Kläger nicht dar. Er zeigt nicht auf, dass die Beklagte weitere Ausführungen zur Unaufschiebbarkeit so spät erst vorgebracht habe, dass er sich in der mündlichen Verhandlung dazu nicht habe erklären können.

18

Eine sonstige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - juris RdNr 6 mwN). Wird eine Verletzung des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so muss auch dargetan werden, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl zB BSG vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - juris RdNr 12; BSG vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - juris RdNr 6; BSG vom 14.1.2020 - B 14 KG 1/20 B - juris RdNr 5). Diesbezüglich fehlt es an Darlegungen dazu, dass die angefochtene Entscheidung auf dem versagten Schriftsatznachlass beruhen kann. Der Kläger legt nicht dar, welchen entscheidungserheblichen Sachvortrag er aufgrund der abgelehnten Schriftsatzfrist nicht mehr habe vorbringen können und warum es ihm nicht möglich gewesen sei, diesen vor der mündlichen Verhandlung in den Rechtsstreit einzubringen. Vielmehr legt der Kläger auch hierzu lediglich seine Auffassung dar, nach der die Unaufschiebbarkeit der Voruntersuchungen hinreichend dargetan worden sei.

19

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch aufgezeigt, dass der Kläger einen richterlichen Hinweis für erforderlich hält, falls das LSG seinen Vortrag nicht für ausreichend erachte. Er rügt damit sinngemäß eine Verletzung des § 106 Abs 1 i.V.m. § 62 SGG. Die richterliche Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl BSG vom 4.7.2018 - B 11 AL 22/18 B - juris RdNr 4). Jenseits dessen besteht keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird. Weder aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren noch aus dem auf rechtliches Gehör ergibt sich eine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage oder eine Pflicht des Gerichts zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung (vgl BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 281/08 B - juris RdNr 6 mwN). Der Verfahrensmangel einer Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt (vgl BSG vom 12.3.2021 - B 4 AS 379/20 B - juris RdNr 5 mwN). Hierzu fehlt es an substantiierten Darlegungen, zumal der Kläger selbst ausführt: "Wie das Landessozialgericht zutreffend erkennt, wurde von Seiten des Beschwerdeführers zu dieser Frage vorgetragen" (Beschwerdebegründung vom 14.8.2023).

20

c) Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauf - fassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - juris RdNr 5). Hierzu gehört auch die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB BSG vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - juris RdNr 5; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Die Aufrechterhaltung eines Beweisantrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist erforderlich, damit der Tatsacheninstanz vor Augen geführt wird, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - juris RdNr 9 mwN; BSG vom 1.2.2013 - B 1 KR 111/12 B - RdNr 8). Die Warnfunktion des Beweisantrags entfällt, wenn Beweisantritte lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (vgl BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 84/19 B - juris RdNr 5; BSG vom 26.4.2021 - B 1 KR 52/20 B - juris RdNr 5).

21

An einem Beweisantrag fehlt es vorliegend. Der Kläger bezieht sich lediglich auf sein Beweisangebot im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 30.11.2020, legt aber nicht dar, diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben.

22

4. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

23

Es fehlt bereits an der Formulierung einer Rechtsfrage. Der Kläger meint lediglich, das LSG hätte bei rechtsfehlerfreier Anwendung der EuGH-Rechtsprechung zu einem für ihn positiven Ergebnis gelangen müssen. Die damit geltend gemachte Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall kann die Zulassung der Revision jedoch nicht begründen (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).

24

Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Klägers, aus den vom LSG nicht beachteten §§ 311, 313 BGB und der einschlägigen BGH-Rechtsprechung zur Wirksamkeit eines Vertrages zu Lasten Dritter ergebe sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

25

5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

26

6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.