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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1997, Az.: IX ZR 59/97

Streitwert einer Widerspruchsklage gegen eine Teilungsversteigerung; Unterschiedliches wirtschaftliches Interesse an der Beschwer für Kläger und Beklagten im Rechtszug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1997
Aktenzeichen
IX ZR 59/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 17.01.1997

Fundstelle

  • WM 1997, 2049 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Uwe M., G.straße ..., H.

Prozessgegner

Manfred Z., W.-R.-Straße ..., D.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 26. Juni 1997
beschlossen:

Tenor:

Der Wert der Beschwer des Beklagten durch das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 1997 wird auf mehr als 60.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist hälftiger Miteigentümer eines Hausgrundstücks in D. Der andere Miteigentumsanteil gehört der Gebrüder U. GmbH. Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist für die jeweiligen Miteigentümer ausgeschlossen.

2

Die Gebrüder U. GmbH hat sich in notarieller Urkunde vom 14. Juli 1993 dem Beklagten gegenüber zur Zahlung von 700.000,00 DM verpflichtet und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Wegen eines Restanspruchs von 500.000,00 DM pfändete der Beklagte den Anspruch der Schuldnerin auf Aufhebung der Gemeinschaft am Grundstück sowie auf Auszahlung des zu verteilenden Erlöses und beantragte die Teilungsversteigerung. Dagegen richtet sich die Widerspruchsklage des Klägers, der das Berufungsgericht stattgegeben hat. Streitwert sowie Beschwer des Beklagten wurden auf jeweils 10.000,00 DM festgesetzt.

3

II.

Der Antrag des Beklagten, der Revision eingelegt hat, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000,00 DM festzusetzen, ist begründet. Der Streitwert einer Widerspruchsklage gegen eine Teilungsversteigerung richtet sich allerdings ausschließlich nach dem Interesse des Widersprechenden am Fortbestand der Gemeinschaft, das in der Regel nur mit einem Bruchteil des Grundstückswerts zu bemessen ist (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90, FamRZ 1991, 547). Es mag sein, daß dieses im Streitfall ermessensfehlerfrei mit 10.000,00 DM angesetzt worden ist.

4

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß sich die Beschwer dessen, der gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen kann, nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung richtet. Dieses kann wesentlich höher sein als dasjenige des Klägers, welches für die Wertfestsetzung im vorausgegangenen Rechtszug maßgebend war (BGHZ (GSZ) 128, 85, 88 f; 124, 313, 315 ff).

5

Der Beklagte will sich aus den gepfändeten Ansprüchen wegen seiner (angeblichen) Forderung von 500.000,00 DM gegen die Schuldnerin befriedigen. Der Wert bestimmt sich daher nach dem Betrag seiner Forderung oder dem Verkehrswert des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück, sofern dieser weniger als 500.000,00 DM ausmacht (§ 6 ZPO). Da dieser Anteil jedenfalls einen Wert von mehr als 60.000,00 DM besitzt, hat der Senat die im Berufungsurteil festgesetzte Beschwer antragsgemäß zu ändern (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Brandes
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer