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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.1991, Az.: XII ZR 244/90

Klage auf Unzulässigkeit einer Auseinandersetzungsversteigerung ; Streitwertfestsetzung und Bemessung des Wertes der Beschwer; Zugrundelegung des Gegenstandswertes der Sache ; Interesse an der Vermeidung der Versteigerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1991
Aktenzeichen
XII ZR 244/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 27.06.1990

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 547-548 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1991, 166 (red. Leitsatz mit Anm.)

Prozessführer

Gisela J., H., M. ..., O. M.,

Prozessgegner

Burkhard J., H. M. ..., O. M.,

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Normenkamp
am 16. Januar 1991 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 1990 auf über 40.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, Widerspruchsklage erhoben, um die von diesem betriebene Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an dem Hausgrundstück der Parteien (§ 180 Abs. 1 ZVG) zu verhindern, weil die Teilungsversteigerung unzulässig sei. Das Grundstück lasse sich real teilen; zumindest aber sei die Versteigerung rechtsmißbräuchlich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Beschwer auf 25.000,00 DM festgesetzt.

2

Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt,

die Beschwer auf über 40.000,00 DM festzusetzen.

3

Sie hat vorgetragen, das für die Wertfestsetzung entscheidende Interesse am Unterbleiben der Teilungsversteigerung möge zwar häufig nur einen Bruchteil des Grundstückswertes ausmachen. Diesen Wert habe das Oberlandesgericht aber nicht festgestellt. Er sollte wenigstens annähernd festgestellt werden. Im übrigen unterliege vor allem die Höhe des anzusetzenden Bruchteils der Beurteilung nach Ermessen, die das Oberlandesgericht hier nicht vorgenommen habe. Der Grundstückswert sei mit einem Betrag von 850.000,00 DM zu veranschlagen, wie der Beklagte ihn in einer Verkaufsanzeige in der Zeitung als Wert des Grundbesitzes angegeben habe. Zumindest sei er nach dem Sachverständigengutachten, das im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholt worden sei, mit 608.900,00 DM anzusetzen. Das Interesse der Klägerin an der Vermeidung der Teilungsversteigerung und damit der für die Wertbestimmung entscheidende Bruchteil des Grundstückswertes sei besonders hoch. In materieller Hinsicht sei für die Klägerin wesentlich, daß sie über Jahrzehnte hin den Beklagten unterhalten und ohne seine Beteiligung den Schuldendienst für das Haus getragen habe sowie für die nötigen Reparatur- und Ausbauarbeiten aufgekommen sei. In ideeller Hinsicht bestehe das Interesse der Klägerin darin, ihren Wohnsitz nicht zu verlieren. Der damit unweigerlich verbundene Verlust ihres sozialen Umfeldes würde sie, die schon 1945 aus ihrer Heimat vertrieben worden sei, besonders stark treffen.

4

II.

Anders als sonst bei Drittwiderspruchsklagen ist bei solchen auf Unzulässigkeit der Auseinandersetzungsversteigerung nach § 180 ZVG, § 771 ZPO (sog. unechte Drittwiderspruchsklagen) der Streitwert nicht nach § 6 ZPO festzusetzen, da der Vollstreckung weder ein Pfandrecht noch eine Forderung zugrunde liegt, deretwegen gepfändet worden ist. Ferner sind weder das Miteigentum noch der Mitbesitz der Parteien Gegenstand des Rechtsstreits, so daß es auch nicht auf den Wert der Sache ankommen kann, wie es § 6 ZPO außerdem vorsieht. Vielmehr ist der Streitwert in einem solchen Falle gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen (vgl. OLG Hamm JurBüro 1977, 1616; OLG Karlsruhe KostRsp ZPO § 3 Nr. 586; OLG Saarbrücken JurBüro 1989, 1598; Zöller/Schneider, ZPO 16. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort "Widerspruchsklage").

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Diese Grundsätze gelten auch für die Festsetzung des Wertes der Beschwer nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO (§ 2 ZPO). Danach ist wertbestimmend nicht der Wert des Grundbesitzes. Ist die Widerspruchsklage - wie hier - abgewiesen worden, ist vielmehr das Interesse des Klägers maßgebend, daß die bestehende Gemeinschaft an dem Grundstück bestehen bleibt und dieses insbesondere nicht verschleudert wird. Es ist daher nicht nach dem Gesamtwert, sondern allenfalls in Höhe eines Bruchteils davon anzusetzen (vgl. Mümmler JurBüro 1989, 1599; E. Schneider, Streitwertkommentar 8. Aufl. Rdn. 988 f., je m.w.N.).

6

Das Berufungsgericht hat seine Bemessung der Beschwer ersichtlich auf die Angaben der Klägerin zum Gegenstandswert der Sache abgestellt. Sie hat diesen Wert in der Klageschrift mit 25.000,00 DM beziffert und den Betrag offensichtlich als ein Zehntel des gleichfalls in der Klageschrift mit 250.000,00 DM angegebenen Wertes ihres Miteigentumsanteils errechnet. Die Klägerin hat auch keine Einwendungen dagegen erhoben, daß das Landgericht den Streitwert für den ersten Rechtszug mit 25.000,00 DM angenommen und auf Antrag des Beklagten die nach diesem Streitwert berechneten Kosten gegen sie festgesetzt hat. Zwar sind die Parteiangaben über den Wert des Streitgegenstandes für das Gericht nicht bindend. Sie stellen aber ein wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar, insbesondere wenn dabei auf das Interesse der Partei abzustellen ist, von der diese Angaben stammen.

7

Eine derartige indizielle Wirkung ist auch den genannten Angaben und Reaktionen der Klägerin zur Streitwertbemessung in den Vorinstanzen beizumessen. Sie rechtfertigen die Beurteilung, daß die Beschwer der Klägerin 40.000,00 DM nicht übersteigt. Was die Revision zur Begründung ihres Erhöhungsantrages geltend macht, vermag diese Beurteilung nicht zu widerlegen.

8

Allerdings kann ein Rechtsmittelführer, dessen Beschwer vom Berufungsgericht nicht über 40.000,00 DM festgesetzt wurde, seinen Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer nicht nur auf solche Tatsachen stützen, die sich aus den Akten ergeben. Vielmehr kann er sich auch auf Tatsachen berufen, die in den Vorinstanzen weder festgestellt noch behauptet worden sind. Soweit diese Tatsachen eines Nachweises bedürfen, hat der Rechtsmittelführer sie glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 - NJW 1981, 579).

9

Hiernach bedarf der Grundstückswert, der den vorinstanzlichen Angaben zum Gegenstandswert zugrunde liegt, der Korrektur. Allerdings kann er nicht mit 850.000,00 DM veranschlagt werden, wie die Klägerin in ihrem Antrag in erster Linie erstrebt. Daß der Beklagte diesen Betrag in einer Verkaufsanzeige in der Zeitung als Wert angegeben hat, reicht nicht aus, um den Wert in dieser Höhe glaubhaft zu machen. Hingegen erscheint der Betrag von 608.900,00 DM glaubhaft, zu dem das im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des Grundbesitzes gelangt ist. Für den Miteigentumsanteil der Klägerin ergibt sich danach ein Wert von 304.450,00 DM. Diese Bewertung führt jedoch nicht dazu, den Wert der Beschwer auf über 40.000,00 DM festzusetzen. Denn bei dem bisher angenommenen Bruchteil von einem Zehntel des Miteigentumsanteils ergibt sich als Wert der Beschwer ein Betrag von rund 30.500,00 DM.

10

Der Ansicht der Revision, der Grundstückswert müsse hier mit einem besonders hohen Bruchteil bei der Wertbestimmung veranschlagt werden, so daß 40.000,00 DM überschritten seien, kann nicht gefolgt werden. Bei der Wertbemessung den Grundstückswert mit einem Bruchteil zu berücksichtigen, findet seine Rechtfertigung darin, daß der bei der Teilungsversteigerung zu erzielende Erlös nicht selten hinter dem wirklichen Wert des Grundstücks zurückbleibt. Das Interesse einer Klagepartei an der Vermeidung einer solchen Vermögensbeeinträchtigung läßt sich sachgerecht in Relation zum Grundstückswert und damit nach einem Bruchteil dieses Wertes bemessen. Dagegen besteht kein Grund, diesen Bruchteil höher zu veranschlagen, wenn außer dem vorgenannten Interesse an der Vermeidung einer Verschleuderung des Grundstücks noch weitere Belange zu berücksichtigen sind. Diese können zwar einen höheren Wert, nicht aber einen höheren Bruchteil des Grundstückswertes rechtfertigen.

11

Das gilt auch für die von der Revision vorgebrachten Umstände, deren Einfluß auf die Wertbemessung danach eigenständig zu beurteilen ist. Diese rechtfertigen keine Wertfestsetzung über 40.000,00 DM. Was die Revision geltend macht, läßt nicht erkennen, daß der Klägerin durch die Teilungsversteigerung insoweit konkrete zusätzliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen drohen. Vor allem führt diese Versteigerung nicht deshalb zu zusätzlichen materiellen Einbußen, weil die Klägerin, wie sie geltend macht, während der Ehe für den Unterhalt des Beklagten, den Schuldendienst des Hauses und die notwendigen Reparatur- und Ausbauarbeiten aufgekommen ist. Insoweit erfährt die Vermögenslage der Klägerin durch die Versteigerung im Ergebnis keine Veränderung. Soweit die Klägerin wegen ihres finanziellen Einsatzes für den Grundbesitz vor und nach der Trennung der Parteien einen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten erlangt haben sollte, steht ihr dieser auch nach der Versteigerung zu. Sofern das nicht der Fall ist, beschränkt sich ihre Rechtsposition insoweit mit oder ohne Versteigerung auf den gleichen Anteil an der jeweiligen Bruchteilsgemeinschaft. Der Einsatz der Klägerin während der Ehe mag zwar ein besonders starkes Affektionsinteresse an der Vermeidung der Versteigerung begründen; eine materielle Beeinträchtigung läßt sich daraus jedoch nicht ableiten. Daß die übrigen Gesichtspunkte, die die Revision anführt, gleichfalls kein wirtschaftliches Interesse begründen, sondern ideeller Art sind, erkennt auch die Revision an. Zwar ist auch dieses affektive oder ideelle Interesse der Klagepartei bei der Wertbemessung zu berücksichtigen; es reicht nach der Einschätzung des Senats jedoch nicht aus, um den bisher aus dem Bruchteil des Miteigentumsanteils abgeleiteten Wert von rund 30.500,00 DM um fast ein Drittel zu erhöhen und den Wert der Beschwer auf über 40.000,00 DM festzusetzen.

Lohmann,
Blumenröhr