Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1961, Az.: III ZR 189/60
Berücksichtigung körperlicher Beschwerden aufgrund der Körperkonstitution des Verletzten i.R.d. Bemessung des Schmerzensgeldes trotz deren Verursachung durch die unerlaubte Handlung; Bedeutung des Grades der Verursachung der Leiden des Verletzten durch die unerlaubte Handlung für die Ausgleichsfunktion und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 189/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 09.06.1960
- LG Würzburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1962, 28 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 243 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1962, 93-95 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann der Umstand berücksichtigt werden, daß körperliche Beschwerden des Verletzten nicht allein durch die unerlaubte Handlung, sondern mit durch dessen Körperkonstitution verursacht worden sind, mögen sie auch erst durch die Verletzung ausgelöst worden seine
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1961
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Am 10. September 1956 fuhr der damals 38-jährige Kläger mit einem Personenkraftwagen in der Nähe von Kitzingen auf ein Fahrzeug der in der Bundesrepublik stationierten US-Streitkräfte auf, das ihm plötzlich die Fahrbahn versperrte. Der Unfall wurde von dem amerikanischen Fahrer verschuldet und war für den Kläger unabwendbar. Der Kläger wurde schwer verletzt.
Das Amt für Verteidigungslasten hat dem Kläger u.a. ein Scherzensgeld von 3.000,- DM zuerkannte Mit seiner zum Landgericht erhobenen Klage hat der Kläger neben anderen, auf Zahlung und Feststellung gerichteten Ansprüchen die Erhöhung des Schmerzensgeldes beantragt. Das Landgericht hat dieses um 2.000,- DM erhöht. Mit seiner Berufung hat der Kläger u.a. beantragt, die beklagte Bundesrepublik zur Zahlung eines weiteren in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu Vorurteilen; er hat angeregt, ihm einen Kapitalbetrag von mindestens 10.000,- DM und darüber hinaus für die Zeit ab 1. Januar 1957 eine monatliche Schmerzensgeldrente oder aber eine weitere Erhöhung des einmal zu zahlenden Betrages zuzusprechen. Er macht geltend, daß er wegen seiner unfallbedingten Beschwerden und Schmerzen seinem Beruf dauernd nicht mehr nachgehen könne. Das Berufungsgericht hat den Kapitalbetrag um 2.500,- DM auf insgesamt 7.500,- DM erhöht, im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen soweit das Schmerzensgeld in Betracht kommt. Mit der Revision beantragt der Kläger das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die in der Berufungsinstanz bezüglich des Schmerzensgeldes gestellten Anträge weiterverfolgen zu können. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Gutachter der Chirurgischen Universitäts- und Poliklinik W. vom 13-Januar 1959 und 15. März 1960 als unmittelbare und mittelbare Folge des Unfalls angesehen: Zustand nach Patellarfraktur beiderseits mit deutlicher Stufenbildung abgeheilt, mäßige Arthrosis deformans beider Kniegelenke, Zustand nach Thrombose bzw. Thrombophlebitis des rechten Beines und tiefer Beckenvenenthrombose mit venöser Rückflußstauung und deutlicher chronischer Oedembildung an beiden Unterschenkeln, folgenlos abgeheilte Kontusion der linken Schulter, des linken Thorax und des linken Handgelenkes, Radiusfraktur rechts, die in guter Stellung mit deutlicher Callusbildung abgeheilt war. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein Dauerschaden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 % zurückbleibt. Nicht nur als Folgen des Unfalls, sondern auch als solche der Adipositas (Fettsucht) des Klägers und der dadurch hervorgerufenen und also konstitutionsbedingten Fehl- und Überbelastung der Beine und der Hüft- und Kreuzdarmbeingegend hat es dagegen die vom Kläger angegebenen Schmerzen und Beschwerden in den genannten Körperteilen betrachtet und angenommen, daß diese auf die Schicksals- bzw. konstitutionsbedingten Faktoren zu einem guten Teil, d.h. in einem sehr viel stärkeren Grade zurückzuführen seien als auf den Unfall. Es hat den Unfall zu den schweren Fällen gerechnet und unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Klägers, des Grades des Verschuldens des Schädigers, des Anlasses des Unfalls und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.500,- DM für angemessen erachtet.
Demgegenüber bringt die Revision vor: Die vom Berufungsgericht als überwiegend konstitutionsbedingt bezeichneten Beschwerden hätten bei richtiger Anwendung der Grundsätze über den adäquaten Kausalzusammenhang als Unfallfolgen behandelt und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes voll berücksichtigt werden müssen, weil sie, wenn auch auf Grund der Konstitution des Klägers, so doch durch den Unfall ausgelöst worden seien; statt dessen ergebe sich aus dem Berufungsurteil nicht einmal sicher, daß sie überhaupt berücksichtigt seien. Dieser Angriff geht fehl. Wohl sind Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst werden, weil die Anlage zu der Krankheit beim Verletzten bereits vorhanden war, regelmäßig Unfallfolgen im Rechtssinn (RGZ 169, 117, 120; 155, 38, 41; BGH VI ZR 137/52 vom 8. Juli 1953 = VersR 1953, 401 = LM Nr. 2 zu BGB § 249 (Bb); BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 2 zu § 843). Das hindert jedoch nichts bei der Bemessung des Schmerzensgeldes den Umstand zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen, daß gewisse Unfallfolgen wesentlich oder in erster Linie auf einer krankhaften Anlage des Verletzten beruhen. Während materielle Schäden, die dem Verletzten aus unerlaubten Handlungen entstehen, voll auszugleichen sind, ist das Schmerzensgeld nach Billigkeit festzusetzen (§ 847 BGB). Dabei sind alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen, in erster Linie die Stärke und Dauer der Schmerzen und der sonstigen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Verletzten, dann aber auch der Grad des Verschuldens des Schädigers und die wirtschaftliche Lage der Beteiligten (BGHZ 18, 149). Der Grad des Verschuldens hat auf die Schwere der Unfallfolgen oft keinen Einfluß, wie sich gerade bei Verkehrsunfällen zeigt; die Vermögenslage der Beteiligten steht mit dem Unfallgeschehen selbst regelmäßig in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Sind nun bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Umstände zu beachten, die ohne Einfluß auf die Unfallfolgen sind, so kann es nicht rechtsfehlerhaft - vielmehr nach Lage des Falles sogar geboten - sein, auch darauf abzustellen, in welchem Grade die körperlichen Beschwerden des Verletzten einerseits durch den Unfall und andererseits durch eine vorher vorhandene krankhafte Anlage verursacht worden sind. Der Grad der Verursachung mit welchem die unerlaubte Handlung zu den Leiden des Verletzten beigetragen hat, ist sowohl für die Ausgleichswie besonders für die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes von Bedeutung. Das Berufungsgericht hat demnach keinen Rechtsverstoß begangen, wenn es die allein vom Unfall verursachten Beschwerden des Klägers von den Schmerzen abgegrenzt hat, die wesentlich auch auf dessen Konstitution beruhen.
Daß es diese Schmerzen überhaupt nicht berücksichtigt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Das Gegenteil ist zwar im Berufungsurteil nicht ausdrücklich ausgesprochen. Aus den Feststellungen, die vom Kläger angegebenen Schmerzen und Beschwerden von selten der Beine, der Hüft- und Kreuzdarmbeingelenke und des Rückens seien nicht nur Unfallfolgen, sondern auch Ausdruck der beim Kläger vorliegenden konstitutionsbedingten Fehl- und Überbelastung der unteren Extremitäten und der genanntem Gelenke, die ihretwegen erforderliche Behandlung könne durch den Hausarzt oder ambulant in einem Krankenhaus durchgeführt werden und einer wiederholten stationären Behandlung bedürfe es auch insoweit nicht, geht jedoch eindeutig hervor, daß das Berufungsgericht diese Schmerzen als durch den Unfall mitverursacht ansieht. Bei der Erörterung über die Höhe des Schmerzensgeldes, die der umfassenden Darlegung aller Gesundheitsschäden des Klägers einschließlich der durch die Konstitution mitbedingten folgt, berücksichtigt es vor allem die körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers, ohne sie nochmals einzeln aufzuführen. Es ist daher kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß es die durch die Konstitution des Klägers mitverursachten Beschwerden außer Acht gelassen habe, vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang, daß es alle aufgeführten Beschwerden, soweit es sie als durch den Unfall verursacht ansieht, berücksichtigt hat.
Mit dieser Feststellung ist zugleich der vorsorglich erhobenen Revisionsrüge der Boden entzogen, das Berufungsgericht habe es entgegen der Bestimmung des § 286 ZPO - anzuwenden ist § 287 a.a.O. - unterlassen, die Ehefrau des Klägers als Zeugin und diesen als Partei darüber zu vernehmen, daß die Schmerzen im Rücken und in den Beinen erst seit dem Unfall aufgetreten seien. Denn da das Berufungsgericht von der Annahme ausgeht, daß diese Schmerzen, wenn auch nicht ausschließlich, so doch durch den Unfall mitverursacht worden seien, kommt es auf das unberücksichtigt gebliebene Beweisangebot nicht an.
Ebenso bleibt die verfahrensrechtliche Rüge ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das ihm übergebene Gutachten des Schloßkurheims in Bad R. nicht beachtet und möglicherweise aus diesem Grunde kein Obergutachten beigezogen. Das Berufungsurteil nimmt zwar, wie der Revision zuzugeben ist, zu dem vom Kläger übergebenen Gutachten nicht ausdrücklich Stellung. Es erklärt jedoch, dieÜberprüfung der Gutachten der chirurgischen Universitäts- und Poliklinik W. durch einen weiteren Sachverständigen sei nicht veranlaßt. Offensichtlich bezieht sich dieser Satz auf den im Schriftsatz des Klägers vom 10. Mai 1960 enthaltenen Antrag ein Obergutachten einzuholen. Da dieser Antrag sich wesentlich auf das Gutachten des leitenden Arztes des Schloßkurheims in Bad R. Dr. D. stützt, kann unbedenklich angenommen werden, daß dieses Gutachten vom Berufungsgericht bei der Entscheidung über den Beweisantrag berücksichtigt worden ist. Imübrigen bestand schon deshalb kein Anlaß, ein Obergutachten einzuholen, weil auch das Gutachten der chirurgischen Universitäts- und Poliklinik W. vom 15. März 1960 den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den beim Kläger in den Beinen, in den Hüft- und Kreuzdarmbeingelenken und im Rücken anhaltend auftretenden Schmerzen anerkennt, wenn auch mit der Einschränkung, daß die Schmerzenüberwiegend auf der Konstitution des Klägers beruhen. Da Dr. D. zur Frage der Ursächlichkeit der Konstitution nicht Stellung nimmt, steht nicht einmal fest, ob überhaupt ein wesentlicher Unterschied in den Meinungen der Gutachter besteht. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten sein kann, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, das Vorliegen besonders schwieriger (und nicht zuverlässig beantworteter) Fragen oder grobe Mängel der vorhandenen Gutachten (BGH in MDR 1953, 605 [BGH 14.07.1953 - V ZR 97/52] und VersR 1960, 596) sind nicht gegeben; die Gutachten der Chirurgischen Universitäts- und Poliklinik W. vom 13. Januar 1959 und 15. März 1960 als ungenügend im Sinne des§ 412 ZPO anzusehen bestand keinerlei Anlaß.
2.
Die Revision rügt weiter allgemein die Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere des § 847 BGB. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist grundsätzlich ins Ermessen des Tatrichters gestellt; dessen Entscheidung kann nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum, insbesondere auf einer Verkennung der für die Festsetzung von Art und Höhe rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte beruht, aber nicht daraufhin, ob die Bemessung überreichlich oder allzu dürftig ist (BGB-RGRK 11. Aufl. § 847 Anm. 12). Das Berufungsgericht hat die gesundheitlichen Schäden und die Beschwerden, die der Kläger durch den Unfall erlitten hat, die seelische Belastung des Klägers durch die Unfallfolgen, die Schuld des amerikanischen Fahrers und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und damit die für die Bemessung wesentlichen Punkte berücksichtigt. Es hat sich zwar nicht darüber ausgelassen, inwiefern der zugesprochene Betrag geeignet ist, dem Kläger einen angemessenen Ausgleich für die entgangene Lebensfreude zu verschaffen; dazu hatte es jedoch keinen Anlaß, da die Parteien nichts Wesentliches in dieser Richtung vorgetragen hatten und nur vorgetragene Umstände zu berücksichtigen sind (BGB-RGRK a.a.O. Anm. 12). Es hat den Unfall im Hinblick auf die Verletzungen des Klägers und die bleibenden Folgen als schwer bezeichnet und damit das Schmerzensgeld in erkennbare Beziehung zu den erlittenen Schäden gesetzt (BGH LM BGB § 847 Nr. 4 und Nr. 14 = VersR 1953, 390 und 1959, 458).
Ein Rechtsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht dem Kläger als Schmerzensgeld nicht neben oder statt der Erhöhung des zugesprochenen Kapitalbetrags eine Rente zuerkannt hat. Es hat die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente neben einem Kapitalbetrag gegeben seien, nicht geprüft, weil der Berufungsantrag in erster Linie auf Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages von 5.000,- DM auf mindestens 10.000,- DM gerichtet, das Schmerzensgeld aber nur um 2.500,- DM zu erhöhen gewesen sei. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte diese Prüfung vornehmen müssen, geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, nach der das Schmerzensgeld in geeigneten Fällen teilweise als Kapitalleistung und teilweise als Rente nebeneinander festgesetzt werden kann; dabei steht die Form der Rentenzahlung unabhängig und gleichberechtigt neben der der Kapitalzahlung (BGH LM BGB § 847 Nr. 14 mit Nachweisen); Kapital und Rente können insbesondere dann nebeneinander gewährt werden, wenn nach der Ausheilung schwerer und schmerzhafter Verletzungen erhelbliche Dauerfolgen bestehen bleiben. Gleichwohl hat die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob als Schmerzensgeld neben einer Kapitalleistung auch eine Rente zu gewahren sei, keinen Erfolg. Der Klagantrag lautete auf die Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes; das Begehren auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente war nicht förmlich zu seinem Inhalt gemacht, sondern ergab sich aus den Schriftsätzen des Klägers, insbesondere aus der Klage- und Berufungsbegründung. In dieser heißt es: "Es sind nicht nur die Voraussetzungen für eine wesentliche Erhöhung des Schmerzensgeldes, sondern auch für die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente gegeben; ein Betrag von 10.000 DM erscheint daher mindestens als angemessen, der sich entsprechend erhöhen müßte, falls das Oberlandesgericht neben dem Schmerzensgeld nicht auch eine Schmerzensgeldrente zuerkennen sollte." Auf Grund dieser Ausführungen konnte das Berufungsgericht annehmen, daß als Schmerzensgeld in erster Linie ein Kapitalbetrag von mindestens 10.000 DM begehrt werde, zumal die Entschädigung in Kapital die Entschädigungsform ist, von der das Gesetz für den Regelfall ausgeht. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht als angemessene Entschädigung des gesamten Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, den Betrag von 7.500 DM angesehen hat. Angesichts des Umstandes, daß der Klagantrag nicht auf Zahlung einer Schmerzens geldrente lautete und die Berufungsbegründung an erster Stelle die Leistung eines Kapitalbetrages von mindestens 10.000 DM vorschlug, liegt auch kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob etwa anstelle des von ihm zugesprochenen Mehrbetrages von 2.500 DM eine entsprechende Rente zu gewähren sei.
Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des§ 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler
Schäfer