Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1953, Az.: VI ZR 137/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 137/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover
- OLG Celle - 19.06.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1953, 821
Prozessführer
1) der Firma August S. & Co., offene Handelsgesellschaft in B.,
2) deren Gesellschafter a) Bauunternehmer August S. in B., S.strasse ..., b) Bauunternehmer Ernst S. in B., S.strasse ...,
Prozessgegner
die am ... 1931 geborene Kunstgewerblerin Christa K. in B., Am B.platz ..., gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Kaufmann Otto K., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst werden, weil die Anlage zu der Krankheit beim Verletzten bereits vorhanden war, können im Rechtssinne eine Folge des Unfalls sein.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Juni 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1) hatte im August 1949 vor dem Hause L.strasse 35 in B. ein Gerüst errichtet, von dem aus sie durch ihre Angestellten Arbeiten an dem Hause ausführen liess. Als die Klägerin am Morgen des 11. August 1949 auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte an diesem Gerüst vorbeikam, fiel ein Eimer und unmittelbar danach ein Maurerkübel von dem Gerüst herunter.
Sie hat behauptet, von einem dieser Gegenstände getroffen worden zu sein und hierdurch ausser Sachschaden eine Gehirnerschütterung mit dauernden Folgen (Neurose und Schizophrenie) erlitten zu haben. Ferner hat sie vorgetragen, das Gerüst sei vorschriftswidrig nicht durch Bordbretter gesichert gewesen. Die Beklagten hätten sich um das Gerüst nicht gekümmert und auch ihre Angestellten nicht überwacht.
Mit der Klage hat die Klägerin einen bezifferten Betrag von 769,50 DM und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr alle aus dem Unfall noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und vorgebracht, das Gerüst habe sich in ordnungsgemässem Zustand befunden. Auch sei von ihnen sowohl bei der Auswahl wie auch bei der Beaufsichtigung der Angestellten die erforderliche Sorgfalt beobachtet worden.
Das Landgericht hat den Schadenersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und hinsichtlich des weiteren Schadens die begehrte Feststellung getroffen. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil durch den Zusatz ergänzt worden "soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind".
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstreben, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision begehrt.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Revision bittet, unter Hinweis auf den im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 30. Mai 1952 in erster Linie um Nachprüfung, ob die Vorschriften des §335 Ziff 1 und Ziff 3 ZPO erfüllt sind und ob den Beklagten das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Sie meint, die Vernehmung des zum Termin vom 26. Mai 1952 nicht geladenen Zeugen Dr. P. sei ohne Einverständnis der Beklagten nicht zulässig gewesen. Die Beklagten hätten auch Anspruch auf Vertagung gehabt, um die Möglichkeit einer Stellungnahme zu der eidlichen Aussage des Zeugen zu erhalten.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Der Zeuge Dr. P. konnte nach §357 a ZPO unbedenklich im Termin vom 26. Mai 1952 vernommen und beeidigt werden. Hierzu bedurfte es weder einer Ladung des Zeugen noch einer Einverständniserklärung der Beklagten. Auch die Ablehnung des Vertagungsantrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es unterliegt dem Ermessen des Richters, ob dem von einer Partei gestellten Vertagungsantrage stattzugeben ist. Wird die Vertagung abgelehnt, so ist diese Entscheidung grundsätzlich unanfechtbar. Sie unterliegt aber trotz §548 ZPO der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht, wenn sie auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinausläuft (RGZ 81, 321 [324]; RG in JW 1936, 653 = HRR 1936 Nr. 218). Wenn auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts hierher der Fall gehören kann, dass einer Partei keine ausreichende Zeit verbleibt, zu einem umfangreichen, unübersichtlichen Beweisergebnis Stellung zu nehmen (RG a.a.O. und in JW 1931, 1759), so kann doch bei dem hier gegebenen Verlauf des Verfahrens von einer Versagung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Der Zeuge Dr. P. ist erstmals am 18. August 1950 und im zweiten Rechtszug am 4. Mai 1951 vernommen worden. Er hat anlässlich seiner Beeidigung im Termin vom 26. Mai 1952 seine früheren Bekundungen mit einer unwesentlichen Einschränkung aufrechterhalten. Das Berufungsgericht nimmt unter diesen Umständen mit Recht an, dass die Beklagten genügend Zeit hatten, angebliche Bedenken gegen die Aussagen des Zeugen vorzutragen. Hierzu bestand, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch im letzten Beweis- und Verhandlungtermin noch Gelegenheit, zumal einer der beklagten Gesellschafter in diesem Termin anwesend war.
Soweit die Revision Verletzung des §335 Ziff 1 und 3 ZPO rügt, kann ihr Angriff schon nach §554 Abs. 3 Ziffer 2 b ZPO keine Beachtung finden, weil es an der ausreichenden Bezeichnung der Tatsachen fehlt, die den Mangel ergeben. Der Hinweis auf einen im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsatz der Partei ist keine den Erfordernissen des §554 ZPO gerecht werdende Begründung der Revision (vgl. RGZ 95, 70 [72]; 117, 168 [170]).
2.
a)
Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach §831 und nach §823 BGB für begründet erklärt. Es sieht als erwiesen an, dass die Klägerin von dem vom Gerüst der Beklagten herabstürzenden Eimer am Kopf und Arm getroffen worden ist und dadurch neben Sachschaden eine Gehirnerschütterung erlitten hat, die eine Neurose zur Folge hatte. Das Berufungsgericht stellt ferner fest, dass das von den Angestellten der Beklagten aufgestellte Gerüst nicht ordnungsmässig errichtet worden ist und dass der Unfall sich nicht hätte ereignen können, wenn das Gerüst ordnungsmässig zur Strassenfront hin mit einem Bordbrett versehen gewesen wäre. Es meint, wenigstens habe das vorhandene, aber zu kleine Bordbrett mit dem Gerüst fest verbunden werden müssen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen müsse das Bordbrett mindestens 60 cm hoch sein. Es solle nach den Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft zunächst die Arbeiter auf dem Gerüst schützen, habe aber auch den Zweck, dem Schutz des vorbeiziehenden Verkehrs zu dienen. Die Zeugen F. und L. hätten die im Baugewerbe üblichen und notwendigen Sicherungsmassnahmen, nämlich die Anbringung eines Bordbretts pflichtwidrig nicht ausgeführt und durch ihr Unterlassen rechtswidrig den Unfall der Klägerin verursacht.
Das Berufungsgericht hält die Beklagten für den von ihren Verrichtungsgehilfen widerrechtlich zugefügten Schaden für ersatzpflichtig. Es sieht den Entlastungsbeweis des §831 Abs. 1 Satz 2 BGB aus folgenden Gründen nicht als geführt an:
Es möge zutreffen, dass den Beklagten wegen der Auswahl der beiden Arbeiter kein Vorwurf gemacht werden könne. Sie hätten aber ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass sie von einer solchen Aufsichtspflicht mit Rücksicht auf die Grosse ihres Betriebes befreit seien, so dass sie die Leitung der Bauarbeiten und die Beaufsichtigung einem Dritten verantwortlich hätten übertragen können. Sie seien verpflichtet gewesen, selbst die Ausführung der den Angestellten übertragenen Verrichtungen zu leiten. Dieser Verpflichtung seien sie nicht nachgekommen. Es könne keineswegs genügen, dass die Beklagten, wie sich aus Zeugenaussagen ergebe, ihren Angestellten gesagt hätten: "Baut die Gerüste vorschriftsmässig" und dass sie auch Anweisung über den ordentlichen Bau eines Gerüstes gegeben hätten oder dass die Bauvorschriften für Gerüste an der jeweiligen Baustelle aufgehängt worden seien. Solche allgemeine Massnahmen seien nicht ausreichend, um die Verpflichtung der Beklagten zur Leitung und Beaufsichtigung ihrer Verrichtungsgehilfen zu erfüllen. Die Beklagten hätten auch tatsächlich nicht den ordnungswidrigen Bau des Gerüstes d.h. das Fehlen eines ordnungsmässigen Bordbrettes beanstandet. Hierzu seien sie bei einer täglichen und ausreichenden Beaufsichtigung verpflichtet gewesen. Das hätten sie nicht getan, denn andernfalls wäre das Brett wohl angebracht worden.
Die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die Baustelle und die Arbeiten der Zeugen F. und L. zu beaufsichtigen und ihrerseits für eine ordnungsmässige Errichtung des Gerüstes Sorge zu tragen. Da sie dies unterlassen hätten; hätten sie auch unmittelbar ihrerseits veranlasst, dass das Gerüst ordnungswidrig errichtet worden sei. Sie hätten deshalb auch selbst unter Ausserachtlassung der im Verkehr, insbesondere im Baugewerbe, erforderlichen Sorgfalt, also fahrlässig den Unfall verursacht.
Das Berufungsgericht hat eine widerrechtliche Schadenszufügung durch Verrichtungsgehilfen der Beklagten und eine Pflicht der Beklagten zur Leitung der Tätigkeit ihrer Arbeiter ohne Rechtsirrtum bejaht. Die hierzu gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt. Sie macht unter Hinweis auf einige Zeugenaussagen geltend, die Beklagten hätten es nicht bei allgemeinen Belehrungen ihrer Arbeiter belassen, sondern die Arbeiter durch Polier und Meister praktisch im Gerüstbau unterwiesen. Sie hätten die Baustelle auch selbst regelmässig und häufig inspiziert. Das Berufungsgericht habe keine Tatsachen festgestellt, die es rechtfertigen könnten, eine Verletzung der Aufsichtspflicht zu bejahen. Da das Bordbrett umgefallen gewesen sei, sei lediglich die mangelnde Befestigung ursächlich für den Unfall. Der Vorwurf des Berufungsgerichts, dass die Beklagten bei ihren Inspektionen die nichtordnungsmässige Befestigung des Bordbretts nicht bemerkt hätten, beruhe auf einer unzulässigen Überspannung. Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass bei den Inspektionen des Gerüsts durch die Beklagten das Bordbrett bereits umgefallen gewesen wäre. Habe es aber aufrecht gestanden, so hätten die Beklagten trotz Beobachtung der verkehrserforderlichen Sorgfalt seine mangelnde Befestigung nicht bemerken können. Etwas Gegenteiliges sei nicht festgestellt.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Soweit die Revision die Feststellung von Tatsachen vermisst, aus denen sich die Verletzung der Aufsichtspflicht ergebe, übersieht sie, dass es im Rahmen des in erster Linie als Anspruchsgrundlage dienenden §831 BGB nicht Sache der Klägerin war, Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich die Verletzung der Aufsichtspflicht ergibt. Es oblag vielmehr den Beklagten, ihrerseits die Erfüllung der Aufsichtspflicht zu beweisen. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht als geführt angesehen. Seine Ausführungen hierzu liegen auf dem Gebiet der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung und können mit der Revision nicht angegriffen werden. Dass das Berufungsgericht dabei gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstossen habe, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht, wie die Revision irrtümlich annimmt, festgestellt, dass lediglich das Umfallen des Bordbretts für den Unfall ursächlich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr eine Ordnungswidrigkeit in erster Linie in der zu geringen Grosse und zum zweiten in der fehlenden Befestigung des Bordbrettes erblickt. Dass es angesichts dieser Ordnungswidrigkeiten, die bei einer gewissenhaften Leitung und Beaufsichtigung hätten bemerkt werden können, einen Beweis für die Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht als erbracht angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend den auf Leistung gerichteten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
3.
Ebensowenig unterliegt es rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben hat. Es hat die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des künftigen Schadens für begründet erachtet, weil der Unfall nicht nur eine Gehirnerschütterung, sondern auch eine Neurose der Klägerin zur Folge gehabt habe.
a)
Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht eine Kausalität zwischen dem Unfall und der bei der Klägerin aufgetretenen Neurose bejaht hat. Sie ist der Ansicht, das stehe in Widerspruch zu den Gutachten der Niedersächsischen Heil- und Pflegeanstalt, insbesondere zu deren Nachtragsgutachten. Danach handele es sich bei der Klägerin auf Grund ihrer psychopathischen Persönlichkeit, ihrer geistigen Eigenart und der inneren Lebensgeschichte um eine Persönlichkeit, die zur neurotischen Entwicklung und zu hysteriformen Reaktionen neige. Der Unfall sei nach Auffassung des Sachverständigen nur der äussere Anlass für die. Entwicklung der Neurose, nur das die Neurose auslösende Ereignis gewesen. Ein innerer Zusammenhang zwischen der Psychoreaktion und dem Unfall sei von den Sachverständigen verneint worden. Bei solcher Sachlage sei eine Kausalität zwischen Unfall und Neurose nicht nur im medizinischen, sondern auch im juristischen Sinne zu verneinen. Das Berufungsgericht habe sich in seinem Urteil mit dieser Rechtsfrage in keiner Weise auseinandergesetzt und den ursächlichen Zusammenhang gänzlich ungeprüft gelassen. Es habe seine Auffassung, dass die Neurose der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang zu dem Unfall stehe, ohne jede Begründung gelassen. Dadurch habe es sowohl das sachliche Recht als auch §§286 und 551 Ziff 7 ZPO verletzt.
Was zunächst die Verfahrensrüge betrifft, so fällt die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Schaden unter §287 ZPO (BGH Urteil vom 1. März 1951 - III ZR 9/50 - in NJW 1951, 405). Im Rahmen dieser Vorschrift, welche das richterliche Ermessen über die Schranken des §286 ZPO hinaus ausdehnt, muss das Gericht zwar die tatsächliche Grundlage seiner Meinungsbildung darlegen (BGH Urteil vom 30. April 1952 - III ZR 198/51 in NJW 1952, 978); es ist aber nicht verpflichtet, das gewonnene Ergebnis durch Angabe der einzelnen für die Entscheidung massgebenden Tatsachen zu begründen (BGHZ 3, 162 [175]). Diesen Erfordernissen hat das Berufungsgericht Genüge getan, indem es auf das eingeholte Sachverständigengutachten mit Nachtrag hinweist und auf Grund dieses Gutachtens den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Neurose bejaht. Damit ist das Urteil auch im Sinne des §551 Ziff 7 ZPO ausreichend begründet.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des ursächlichen Zusammenhangs verkannt oder, wie die Revision meint, sich mit dem Gutachten in Widerspruch gesetzt habe. Nach dem ärztlichen Gutachten hat der Unfall die Neurose ausgelöst. Er war, wie der Sachverständige erklärt, der äussere Anlass für die Entwicklung der Neurose bei einer Person, die auf Grund der psychopathischen Persönlichkeitsveranlagung zur neurotischen Entwicklung neigt. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzugehen kein Anlass besteht, sind auch die Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst worden sind, weil die Anlage zu der Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, im Rechtssinn in vollem Umfang eine Folge des Unfalls; wer unerlaubt gegen einen gesundheitlich anfälligen Menschen handelt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen völlig gesunden Menschen verletzt habe (RGZ 169, 117 [120]; 155, 38 [41]). Nun hat zwar der Sachverständige einen inneren Zusammenhang zwischen der Psychoreaktion und dem Unfall verneint. Er ist dabei aber ersichtlich nicht von dem Begriff des inneren Zusammenhangs im Rechtssinne ausgegangen. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs ist nicht allein nach der Auffassung der ärztlichen Sachverständigen, sondern selbständig unter Beachtung der dafür in Betracht kommenden rechtlichen Voraussetzungen zu beantworten. Hiernach würde ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Neurose zu verneinen sein, wenn der Unfall nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Entstehung eines derartigen Schadens gleichgültig wäre. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass in dem zur Entscheidung stehenden Fall der Unfall erfahrungsgemäss geeignet ist, einen derartigen Schaden herbeizuführen (vgl. RGZ 158, 33 [38]). Dass es hierbei einem Rechtsirrtum unterlegen wäre, kann nicht gesagt werden. Die Klägerin ist von dem herabfallenden Eimer am Kopf getroffen worden. Die Neuroseerscheinungen sind bei ihr alsbald nach dem Unfall aufgetreten und nach dem Gutachten des Sachverständigen durch den Unfall ausgelöst worden. Bei diesem Sachverhalt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Neurose angenommen hat.
Auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung RG DR 1942, 799 bietet keinen Anlass zu anderer Beurteilung, denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall unterscheidet sich von dem gegenwärtigen dadurch, dass die neurotischen Erscheinungen nicht wie hier durch den Unfall als solchen ausgelöst worden sind, sich vielmehr nur im Anschluss an den Unfall bei der von diesem völlig unabhängigen Veranlagung des Verletzten entwickelt haben. Auch das Reichsversorgungsgericht hat hysterische Reaktionen, die unmittelbar durch einem im Dienst erlittenen Unfall ausgelöst worden sind, als Dienstbeschädigungen anerkannt (Geigel, Der Haftpflichtprozess 5. Aufl. Seite 404, 405).
b)
Das Berufungsgericht hat die bei der Klägerin aufgetretene Schizophrenie nicht als durch den Unfall verursacht angesehen. Es meint, das Landgericht werde zu berücksichtigen und zu prüfen haben, ob nicht die durch den Unfall bedingte Neurose, soweit sie durch die Schizophrenie überdeckt werde, als zum Schadensersatz verpflichtende Erwerbsminderung auszuscheiden habe. Soweit allerdings bei der Klägerin die Schizophrenie in späteren Zeiten nicht in Erscheinung trete und als Erwerbsminderung allein die durch den Unfall bedingte Neurose der Klägerin verbleibe, hätten die Beklagten für diese Erwerbsminderung der Klägerin aufzukommen.
Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des künftig entstehenden Schadens habe nicht ausgesprochen werden können, wenn die Schizophrenie jetzt und künftig die Neurose überlagere und sich hieran nichts ändern werde. Ob das der Fall sein werde oder nicht, habe vom Berufungsgericht aufgeklärt werden müssen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Verpflichtung zum Ersatz künftigen Schadens ist schon dann zu bejahen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Entstehung künftigen Schadens vorhanden sind (RG JW 1934, 292). Da feststeht, dass die Klägerin schon vor Auftreten der Schizophrenie eine durch den Unfall ausgelöste Neurose hatte, ist das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung schon aus diesem Grunde mit Recht bejaht worden. Überdies hat das Berufungsgericht, wenn auch ohne nähere Begründung, so aber doch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe erkennbar auf Grund des ärztlichen Gutachtens und aus eigener Sachkunde genügende Anhaltspunkte dafür gegeben erachtet, dass die Schizophrenie in späterer Zeit nicht mehr in Erscheinung treten, dagegen die durch den Unfall bedingte Neurose der Klägerin verbleiben, also ein künftiger Schaden entstehen werde. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Da die Urteilsgründe auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, konnte die Revision keinen Erfolg haben. Sie war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.