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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1991, Az.: I ZR 212/89

Verjährung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung; Zusammentreffen von Ansprüchen; Verletzung frachtvertraglicher Pflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1991
Aktenzeichen
I ZR 212/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 116, 297 - 304
  • BB 1992, 390-392 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 458-459 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1679-1681 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 589-591 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1992, 802-804 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gilt auch dann die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, wenn sie mit Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung frachtvertraglicher Pflichten, die nach § 439 HGB i. V. m. § 414 HGB in einem Jahr verjähren, zusammentreffen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, weil ein ihr gehörendes Pferd bei einem Transport, den der Beklagte am 8. Oktober 1984 durchgeführt hat, verletzt wurde und wenige Tage später einging. Den Auftrag zu dem Transport hatte der Ehemann der Klägerin erteilt.

2

Nach ergebnislosen Verhandlungen hat die Klägerin am 31. Oktober 1986 Klage auf Schadensersatz in Höhe von 61.144,61 DM nebst Zinsen erhoben, die sie auf eigenes Recht und auf abgetretenes Recht ihres Ehemannes gestützt hat. Der Beklagte hat ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie nur noch Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000,-- DM nebst Zinsen verlangt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

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I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus Verletzung des Frachtvertrages oder aus unerlaubter Handlung entstanden sind, weil solche Ansprüche jedenfalls verjährt seien.

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1. Gegen die - jedenfalls im Ergebnis zutreffende - Beurteilung des Berufungsgerichts, die einjährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus dem Frachtvertrag (§§ 429, 439 HGB i.V. mit § 414 HGB) sei bereits vor Klageerhebung abgelaufen, wendet sich die Revision nicht.

7

2. Sie tritt der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, daß auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB verjährt sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der deliktsrechtliche Ersatzanspruch, der auf demselben Sachverhalt wie der aus dem Frachtvertrag hergeleitete Schadensersatzanspruch beruhe, unterliege nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB, sondern der einjährigen Verjährungsfrist des § 439 HGB i.V. mit § 414 HGB. Der Bundesgerichtshof betone zwar in seiner Rechtsprechung die Selbständigkeit der Deliktshaftung neben der Vertragshaftung und habe dementsprechend angenommen, daß die kurze Verjährungsfrist des § 414 HGB auf einen mit dem Vertragsanspruch konkurrierenden deliktischen Anspruch nicht anwendbar sei. Für verschiedene Rechtsgebiete sei aber anerkannt, daß die kurze Verjährungsfrist des Vertragsanspruchs auch für einen konkurrierenden Deliktsanspruch gelte, weil sonst der Gesetzeszweck der kurzen Verjährungsfristen unterlaufen werde. Sinn des § 414 HGB sei es, dem Bedürfnis der an Frachtgeschäften beteiligten Verkehrskreise nach zügiger Aufklärung von Schadensfällen und rascher Abwicklung schwebender Ersatzansprüche Rechnung zu tragen. Zugleich solle das Haftungsrisiko des Frachtführers begrenzt und besonders geregelt werden. Die für einen vertraglichen Ersatzanspruch geltende einjährige Verjährungsfrist des § 414 HGB müsse daher als Haftungsschranke auf einen konkurrierenden Anspruch aus unerlaubter Handlung entsprechend angewendet werden.

8

Dieser Rechtsansicht vermag der Senat nicht zu folgen.

9

3. a) Der Bundesgerichtshof ist seit seinem Urteil vom 28. April 1953 (BGHZ 9, 301 im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. RGZ 49, 92, 95 f.; 77, 317, 321) in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die für vertragliche Schadensersatzansprüche gegen Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer geltende einjährige Frist des § 414 Abs. 1 HGB (vgl. §§ 423, 439 HGB) nicht die für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB verdrängt, auch wenn die Schadensersatzansprüche aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.5.1984 I ZR 52/82, NJW 1985, 2411, 2412 = WM 1984, 1233, 1234; zustimmend in der Literatur u.a. Schlegelberger/Geßler, HGB, 5. Aufl., § 439 Rdn. 5; Koller, Transportrecht, § 414 HGB Rdn. 1 und § 439 HGB Rdn. 2; Heymann/Honsell, HGB, § 414 Rdn. 3; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 414 Anm. 1 A; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 823 Rdn. 42 und § 823 Rdn. 260; Lenz TranspR 1989, 396 ff., ablehnend Helm in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 429 Anm. 76 ff., 89 ff.; ders., Haftung für Schäden an Frachtgütern, S. 301 ff.; Schlechtriem, Vertragsordnung und außervertragliche Haftung, S. 361 ff.; ders. ZHR 133 (1970) S. 105 ff.; Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 414 Rdn. 1 a; MünchKomm/Mertens, BGB, 2. Aufl., § 852 Rdn. 56). Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, daß es sich bei dem Zusammentreffen von Ansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung um eine echte Anspruchskonkurrenz handelt, die sich aus dem gleichen Rangverhältnis von Deliktsrecht und Vertragsrecht ergibt. Verstößt ein Verhalten sowohl gegen eine allgemeine Rechtspflicht als auch gegen eine vertraglich begründete Verpflichtung, sind die Rechtsfolgen sowohl den Vorschriften des Deliktsrechts als auch den für den Vertrag maßgeblichen Bestimmungen zu entnehmen. Jeder Schadensersatzanspruch ist nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung selbständig zu beurteilen und folgt damit grundsätzlich auch seiner eigenen Verjährungsfrist (vgl. dazu BGHZ 24, 188, 191 f. (zur Eisenbahnverkehrsordnung); 32, 194, 203 f. (zur Kraftverkehrsordnung); 55, 392, 395 (zu § 638 BGB) ; 66, 315, 319 (zu § 477 BGB) ; 67, 359, 362 f. (zur Produzentenhaftung) ; 100, 191, 201 (zu § 43 GmbHG)).

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Eine gesetzliche Einschränkung der Vertragshaftung kann sich allerdings auf die Haftung aus unerlaubter Handlung auswirken. Dies gilt dann, wenn der gesetzlichen Regelung der Vertragshaftung aufgrund ausdrücklicher Vorschrift oder nach ihrem Zweck zu entnehmen ist, daß sie einen Sachverhalt erschöpfend regeln und dementsprechend auch die Haftung aus unerlaubter Handlung ganz ausschließen oder in bestimmter Hinsicht beschränken will (vgl. BGHZ 46, 140, 141;  64, 355, 358 [BGH 04.06.1975 - VIII ZR 55/74];  100, 190, 201). Ob dies der Fall ist, kann nur für das einzelne Konkurrenzverhältnis zwischen vertraglicher Haftung und Deliktshaftung auf einem bestimmten Rechtsgebiet entschieden werden.

11

b) Der Senat hält davon ausgehend an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß ein Anspruch aus unerlaubter Handlung auch dann gemäß § 852 BGB erst in drei Jahren verjährt, wenn er mit einem Schadensersatzanspruch aus § 429 HGB zusammentrifft.

12

Die Vertragshaftung des Frachtführers unterscheidet sich von seiner Deliktshaftung in ihren Voraussetzungen und in ihrem Umfang. Der Frachtführer haftet vertraglich für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes während der Zeit der Obhut des Frachtführers daran entstanden sind, gemäß § 429 HGB bereits dann, wenn er nicht bewiesen kann, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. Er hat dabei nach § 431 HGB ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Bei deliktischer Haftung trifft dagegen den Anspruchsteller, soweit ihm nicht eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute kommt, die volle Beweislast für eine schuldhafte Schädigung durch den Frachtführer oder eine widerrechtliche Schadenszufügung durch dessen Verrichtungsgehilfen, wobei der Frachtführer hinsichtlich seiner Verrichtungsgehilfen nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Entlastungsbeweis führen kann. Die vertragliche Haftung umfaßt zudem Vermögensschäden aufgrund verspäteter Ablieferung des Frachtgutes, die nach § 823 BGB nicht geltend gemacht werden können. Umgekehrt ist die Deliktshaftung auch bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt; die Haftungsbeschränkungen des § 430 Abs. 1 und 2 HGB gelten für sie nicht (BGHZ 46, 140).

13

Dieser Unterschiedlichkeit der Haftungsregelungen entsprechen die unterschiedlichen Verjährungsfristen. Eine Angleichung der für Deliktsansprüche geltenden Verjährungsfrist an die kürzere gesetzliche Verjährungsfrist für konkurrierende vertragliche Ansprüche, wie sie der Bundesgerichtshof in anderen Fällen angenommen hat (vgl. u.a. BGHZ 47, 53, 55;  54, 264, 267;  61, 227, 231 [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72];  98, 235, 237 f., BGH, Urt. v. 6.11.1991 - XII ZR 216/90, Umdr. S. 6 - zur Veröffentlichung bestimmt (jeweils zu § 558 BGB) ; BGHZ 76, 312, 318 (zu § 117 BinnSchG) ; 86, 234, 239 f. (zur Haftungsbeschränkung nach § 660 HGB a.F.)) könnte daher nur aus zwingenden Gründen in Betracht kommen. Solche Gründe fehlen hier.

14

Der Zweck der Verjährungsregelung in § 439 HGB i.V. mit § 414 HGB erfordert keine andere Beurteilung. Die dort vorgesehene Verjährungsfrist von nur einem Jahr soll den Besonderheiten des gewerblichen Frachtgeschäfts Rechnung tragen. Dieses ist regelmäßig durch eine Vielzahl von - jeweils in verhältnismäßig kurzer Zeit zu erledigenden - Transportaufträgen geprägt. Der Frachtführer hat daher ein anerkennenswertes Interesse daran, daß Frachtgeschäfte zügig abgewickelt und Schadensfälle möglichst zeitnah aufgeklärt werden, sowie daran, daß sein Haftungsrisiko zeitlich überschaubar gehalten wird. Der Zweck der für den Frachtvertrag geltenden Regelung erfordert jedoch nicht, die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr statt der in § 852 BGB vorgesehenen Verjährungsfrist von drei Jahren auch auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung anzuwenden.

15

Der Zielsetzung des § 414 HGB, auf eine rasche Klärung von Ersatzansprüchen hinzuwirken, wird bereits dadurch ausreichend genügt, daß der vertragliche Ersatzanspruch schon in einem Jahr verjährt. Denn die Rechtsstellung des Anspruchstellers, der einen - erst später verjährenden - Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend macht, ist - wie sich aus dem vorstehenden Vergleich der Haftungsregelungen ergibt - im ganzen gesehen, insbesondere was die Verteilung der Beweislast betrifft, schwächer ausgestaltet als die eines Gläubigers von Ansprüchen aus dem Frachtvertrag.

16

Darüber hinaus erfordern die berechtigten Interessen des Geschädigten, daß Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Zusammentreffen mit frachtvertraglichen Ersatzansprüchen nicht bereits nach der gesetzlichen Regelung in einem Jahr verjähren. Eine Verjährungsfrist von einem Jahr ist nur im kaufmännischen Verkehr nicht ungewöhnlich. Vertragspartner eines Frachtführers, die nicht Kaufleute sind, werden dagegen mit einer solchen verhältnismäßig kurzen Verjährungsfrist vielfach nicht rechnen. Eine solche Frist läuft bei einem Schadensersatzanspruch nicht selten schon ab, wenn private Bemühungen um die Aufklärung des Sachverhalts (etwa durch die Einschaltung von Sachverständigen), behördliche Ermittlungsverfahren oder Verhandlungen über erhobene Schadensersatzforderungen noch nicht abgeschlossen sind. Es daher nicht angemessen, wenn nach Ablauf der Einjahresfrist des § 414 HGB auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Frachtführer, die dem Anspruchsberechtigten unabhängig vom Bestehen eines Frachtvertrages wegen der Verletzung seiner Rechtsgüter zustehen, (von den Fällen des § 414 Abs. 4 HGB abgesehen) schon kraft Gesetzes der Einrede der Verjährung ausgesetzt wären.

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Dazu kommt, daß der Geschädigte vielfach nicht selbst Partei des Frachtvertrages ist, etwa weil der Frachtvertrag von einem Dritten - z.B. einem Spediteur - im Namen oder für Rechnung des Eigentümers geschlossen wurde oder weil Sachen transportiert wurden, die im Eigentum Dritter stehen (insbesondere Sachen in Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum oder Sachen eines Leasinggebers oder Vermieters). So liegt der Fall auch hier, da nach dem im Berufungsurteil als unstreitig wiedergegebenen Sachverhalt nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann den Beklagten mit dem Transport beauftragt hatte. Unter dem Gesichtspunkt der Begrenzung der Haftung des Frachtführers aus unerlaubter Handlung kann es nicht erheblich sein, ob die andere Frachtvertragspartei oder ein Dritter Eigentümer des Frachtguts ist, weil nur eine einheitliche Verjährungsgrenze für alle Deliktsansprüche von Geschädigten die Haftung zeitlich überschaubar machen könnte. Die Anwendung der für frachtvertragliche Ansprüche geltenden einjährigen Verjährungsfrist auf alle deliktischen Ersatzansprüche gegen den Frachtführer wäre aber gerade im Verhältnis zwischen diesem und Dritten im Anwendungsbereich des § 439 HGB i.V. mit § 414 HGB unbillig (vgl. zu dieser Problematik auch Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, S. 316 ff.; ders. in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 429 Anm. 93; Schlechtriem ZHR 133 (1970) S. 105, 138 ff.; ders., Vertragsordnung und außervertragliche Haftung, S. 380 ff.; zur entsprechenden Problematik im Rahmen des Art. 28 CMR vgl. Koller, Transportrecht, Art. 28 CMR Rdn. 3 m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dritte zu dem Frachtvertrag in keiner Beziehung steht. Aber auch soweit Dritte als Eigentümer des Frachtguts Kenntnis davon hatten oder den Umständen nach annehmen mußten, daß ihr Eigentum der Gefährdung durch einen Transport ausgesetzt wird, wäre es unangemessen, schon kraft Gesetzes von der Einjahresfrist des § 414 HGB auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung auszugehen. Denn diese ohnehin kurze Frist beginnt nach § 414 Abs. 2 HGB unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten von dem haftungsbegründenden Ereignis, so daß sich die einem Dritten für die Geltendmachung seiner Ersatzansprüche tatsächlich zur Verfügung stehende Frist im Einzelfall erheblich verkürzen kann. Zudem wird es für einen Dritten regelmäßig schwieriger als für eine Frachtvertragspartei sein, sich Aufklärung über das Bestehen und den Umfang etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer zu verschaffen.

18

Eine kraft Gesetzes geltende Erstreckung der einjährigen Verjährungsfrist des § 414 HGB auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist danach abzulehnen. Eine vertragliche Abkürzung der Verjährungsfrist auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (vgl. dazu BGH., Urt. v.14.7.1988 - I ZR 155/86, TranspR 1988, 391, 393 = WM 1988, 1707, 1709) ist dadurch ebensowenig ausgeschlossen wie eine unter bestimmten Voraussetzungen eintretende Wirkung einer solchen Abkürzung der Verjährungsfrist auch gegenüber Dritten (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, NJW 1985, 2411, 2412 = WM 1984, 1233, 1235). Darin liegt kein Wertungswiderspruch, weil diese Abweichungen von der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist im Verhältnis zwischen den Parteien des Frachtvertrages auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und hinsichtlich der etwaigen Wirkung derartiger Vereinbarungen gegenüber Dritten auf dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben beruhen.

19

II. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nach weiteren tatrichterlichen Feststellungen zu prüfen haben, ob der Klägerin ein Anspruch aus unerlaubter Handlung zusteht.