Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1985, Az.: X ZR 12/85
Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen; Fälligkeit des Vergütungsanspruchs aus einem Werklieferungsvertrag; Verbindlichkeiten des Vertragsschuldners im Rahmen eines Werklieferungsvertrages; Vorleistungsklausel als Vertragsstrafeversprechen ; Mitwirkungspflicht des Bestellers bei einem Werklieferungsvertrag; Fälligstellung der Restvergütung als Vertragsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1985
- Aktenzeichen
- X ZR 12/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 18.01.1985
- LG Detmold - 13.01.1984
Rechtsgrundlagen
- § 9 AGBG
- § 631 Abs. 1 BGB
- § 641 Abs. 1 BGB
- § 651 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB
- § 11 Nr. 1 AGBG
Fundstelle
- NJW-RR 1986, 211-213 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Firma Zündholz M., F., Inhaber: Kaufmann Sigo M., H.straße ..., F.
Prozessgegner
Taxiunternehmerin Alma A., N.weg ..., L.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Klausel, nach der bei einem Sukzessivlieferungsvertrag Preiserhöhungen nur im Rahmen von Preis- und Kostensteigerungen erfolgen sollen, ist mit dem AGB-Gesetz vereinbar.
- 2.
Bei einem sich über 10 Jahre erstreckenden Werklieferungsvertrag (hier: 5000 Werbezündholzbriefe pro Jahr) ist eine AGB-Klausel, wonach bei Verzug des Bestellers die gesamte Restvergütung fällig wird, mit § 9 AGB-Gesetz nicht vereinbar.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Ochmann, Brodeßer, von Albert und Rogge
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Revision der Klägerin - soweit sie nicht zurückgenommen worden ist - das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 1985 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold vom 13. Januar 1984 wird die Beklagte verurteilt, über den der Klägerin zuerkannten Betrag von 1.295,- DM nebst Zinsen hinaus weitere 645,- DM nebst 10 % Zinsen von 557,50 DM seit dem 31. Dezember 1984 an die Klägerin zu zahlen.
Soweit die Klägerin eine Erhöhung der vereinbarten - fälligen - Vergütung verlangt, wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt Zündholzbriefe und -schachteln mit auf den Betrieb ihrer Kunden hinweisenden Werbeaufdrucken. Sie bezieht die Zündholzbriefe und -schachteln von dem D. Werbe-Service in La., der Vertriebsabteilung der Deutschen Zündholzfabriken GmbH.
Am 26. Mai 1982 bestellte die Beklagte, die ein Taxiunternehmen mit zwei Fahrzeugen betreibt, mittels Formularauftrags 50.000 Zündholzbriefe mit Werbeaufdruck zum Preise von 125,- DM per 1.000 Stück zuzüglich Mehrwertsteuer und weiterer Nebenkosten sowie Fracht- und Verpackungskosten, von denen jährlich 5.000 Stück geliefert werden sollten. Als "Drucksicherung" zahlte die Beklagte - bei Lieferung anteilsmäßig zu verrechnende - 675,- DM im voraus an die Klägerin. Es waren also noch jeweils 111,50 DM für 1.000 Zündholzbriefe zuzüglich Mehrwertsteuer und Nebenkosten zu zahlen. Als Lieferzeit (für die erste Lieferung) waren ca. 6 Wochen angegeben. Der Film für den Werbeaufdruck, den die Klägerin sonst üblicherweise selbst herstellt, sollte vereinbarungsgemäß von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden.
Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin lauten u.a. wie folgt:
...
"7.
Teillieferungen erfolgen auf Abruf. Werden Teillieferungen vereinbart, dann kann die Verkäuferin den Restkaufwert zwei Jahre nach Vertragsabschluß fällig stellen. Der Käufer wird vorleistungspflichtig. ...8.
Nimmt der Käufer eine Lieferung nicht ab oder ... oder gerät er mit einer sonstigen Haupt- oder Nebenverpflichtung in Verzug, so wird damit der Restkaufpreis fällig. In diesem Fall hat der Käufer vorzuleisten....
9.
Erhöht der Hersteller seine Preise bevor die Verkäuferin geliefert hat, so ist auch die Verkäuferin berechtigt, den mit dem Käufer vereinbarten Preis für die noch nicht ausgelieferte Ware im gleichen Rahmen zu erhöhen, jedoch nur, wenn und soweit sie ihre Preise allgemein erhöht, und nur, wenn sich die Verkäuferin nicht im Leistungsverzug befindet. Hat die Verkäuferin nicht in Teilmengen zu liefern, so entsteht das Recht der Verkäuferin zur Preiserhöhung erst vier Monate nach Vertragsschluß.10.
Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so hat er den geschuldeten Betrag mit 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen."
Die Klägerin bestätigte den Auftrag der Beklagten mit Schreiben vom 8. Juni 1982 und bat um Übersendung der Druckunterlagen, woran sie die Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 1982 und vom 11. Januar 1983 erinnerte. Die Beklagte ließ diese Schreiben unbeantwortet. Sie lieferte die Druckunterlagen nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin unter dem 21. März 1983 unter Hinweis auf Nr. 8 ihrer Geschäftsbedingungen, wonach der gesamte "Kaufpreis" fällig geworden sei, die Zahlung des Gesamtbetrages von 6.250,- DM für sämtliche 50.000 Zündholzbriefe zuzüglich 400,- DM für Porto und Verpackung sowie 864,50 DM Mehrwertsteuer abzüglich gezahlter 675,- DM für die Drucksicherung bis zum 10. April 1983.
Das Landgericht hat die Beklagte wegen dieser Beträge zur Zahlung der vereinbarten Vergütung in 10 Teilbeträgen verurteilt, und zwar hinsichtlich des ersten Teilbetrages zuzüglich Zinsen und 5,- DM vorgerichtlicher Mahnkosten und hinsichtlich der übrigen Teilbeträge jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Februar 1984. Wegen der Porto- und Verpackungskosten hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte nur zur Zahlung von 1.295,- DM nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen, und zwar auch insoweit, als die Klägerin wegen Erhöhung des Herstellerpreises im Wege der Klageerweiterung nunmehr Zahlung von 7.333,50 DM verlangt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht ihre Klage abgewiesen hat. Wegen der Porto- und Verpackungskosten hat die Klägerin die Revision zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die kraft Zulassung statthafte Revision führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Verurteilung der Beklagten hinsichtlich einer weiteren Teilvergütung nebst Mehrwertsteuer und Zinsen für das Vertragsjahr 1984 und, soweit das Berufungsgericht der Klägerin ein Recht zur Erhöhung der vereinbarten - fälligen - Vergütung versagt hat, zur Aufhebung und Zurückweisung. Im übrigen ist sie zurückzuweisen.
I.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit des Vertrages, soweit dieser das Abzahlungsgesetz berührt, bejaht. Die Gesamtmenge der bestellten 50.000 Zündholzbriefe ist innerhalb jährlicher Zeitabschnitte in Teilmengen von je 5.000 Stück zu liefern. Der Vertrag fällt daher unter § 1 c Nr. 1 AbzG. Danach gelten die Vorschriften des § 1 a Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 und des § 1 b AbzG entsprechend. Deren Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung der Beklagten wahrt die Schriftform; der Beklagten ist ferner eine Abschrift des Vertrages ausgehändigt worden. Das der Beklagten im Vertrag eingeräumte Widerrufsrecht entspricht der gesetzlichen Regelung in § 1 b AbzG. § 1 a Abs. 1 Satz 2 ff. AbzG findet auf Verträge der vorliegenden Art keine Anwendung.
II.
Das Berufungsgericht hat in dem Vertrag der Parteien einen Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen gesehen (§ 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Gegenüber dem Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 631 (Abs. 1) BGB könne die Beklagte sich nicht darauf berufen, daß der Anspruch mangels Abnahme des zu liefernden Werkes nach § 641 Abs. 1 BGB noch nicht fällig sei. Das verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte der ihr nach dem Vertrag obliegenden Mitwirkungspflicht, nämlich den für den Werbeaufdruck benötigten Film zur Verfügung zu stellen, trotz Abmahnung nicht nachgekommen sei. Demzufolge könne die Klägerin Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung für die bereits abgelaufenen Vertragsjahre 1982 und 1983 beanspruchen.
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHZ 11, 80, 83 klargestellt hat, gehören zu den Verbindlichkeiten des Vertragsschuldners nicht nur alle Haupt- und Nebenpflichten, sondern auch die sogenannten "Gläubigerobliegenheiten", zu denen beim Werkvertrag die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Handlungen des Bestellers (§ 642 BGB) rechnen. Im Falle ihrer Verletzung kann sich der Besteller nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Werklohnanspruch mangels Abnahme noch nicht fällig sei; das wäre rechtsmißbräuchlich und widerspräche den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB; vgl. BGHZ 50, 175, 178 f.) [BGH 16.05.1968 - VII ZR 40/66].
III.
Mit Recht hat das Berufungsgericht dagegen eine Verpflichtung der Beklagten verneint, die gesamten auf die künftigen Vertragsjahre entfallenden Teillieferungen im voraus zu bezahlen.
1.
Soweit es die Nr. 7 (Abs. 1 Satz 2) der Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht für anwendbar gehalten hat, weil das darin vorgesehene Recht der Klägerin, bei Vereinbarung von Teillieferungen den "Restkaufwert" zwei Jahre nach Vertragsabschluß fällig zu stellen, durch die Individualabrede der Parteien über die Vergütung der Teillieferungen in entsprechenden Teilzahlungen verdrängt werde, greift die Rüge der Revision nicht durch. Diese Auslegung der Individualabrede ist möglich. Sie verstößt nicht gegen Rechts- und Erfahrungssätze. Daß Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt geblieben wäre, macht die Revision nicht geltend.
2.
Auch soweit das Berufungsgericht die Rechtswirksamkeit der Nr. 8 Abs. 1 der Geschäftsbedingungen der Klägerin verneint hat, gibt dies im Ergebnis zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
a)
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Fälligstellung der Restvergütung sei ihrem Wesen nach eine Vertragsstrafe, auf die allerdings § 11 Nr. 6 AGBG keine Anwendung finde. Jedoch halte die Vertragsstrafenregelung einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil nach ihr der Verzug des Bestellers mit jedweder Nebenverpflichtung zur vorzeitigen Fälligstellung der Restvergütung führe, auch wenn die Nebenpflicht für die Durchführung des Vertrages von ganz untergeordneter Bedeutung sei. Wegen dieser Reichweite der Regelung werde der Vertragspartner der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
b)
Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei kann unentschieden bleiben, ob es sich bei der Vorleistungsklausel der Nr. 8 Abs. 1 der Geschäftsbedingungen der Klägerin um ein Vertragsstrafeversprechen handelt oder ob sie jedenfalls vertragsstrafeähnlichen Charakter hat. Denn auch wenn sie nicht unter das Verbot des § 11 Nr. 6 AGBG fällt, ist sie am Maßstab des § 9 AGBG zu messen, und danach ist sie unwirksam, weil sie die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Durch die Vorleistung würde die Beklagte in einem durch ihre Obliegenheitsverletzung nicht veranlaßten Übermaß belastet. Ihr würde zugemutet, die nach dem Vertrag in zehn jährlichen Teilbeträgen zu entrichtende Vergütung sogleich nach Eintritt des Verzuges mit der ihr obliegenden Nebenpflicht auf einmal aufzubringen, obwohl nach der Vereinbarung der Parteien die letzte Teilvergütung erst zum Ende des Jahres 1991 fällig wird. Das würde für die Beklagte eine nicht unerhebliche Einbuße möglicher Erwerbschancen bedeuten, während die Klägerin mit der ihr zukommenden Gesamtvergütung sofort gewinnbringend arbeiten könnte, ohne daß sich an ihrer Verpflichtung, die bestellten Zündholzbriefe in jährlichen Teilmengen von 5.000 Stück zu liefern, etwas ändern würde. Die darin liegende Benachteiligung der Beklagten erscheint um so weniger angemessen, als die Klägerin - wie oben unter II dargelegt - ungeachtet dessen, daß sie wegen der Obliegenheitsverletzung der Beklagten die Werbezündholzbriefe derzeit weder liefern kann noch zu liefern braucht, Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in jährlichen Teilbeträgen hat. Sie steht somit hinsichtlich ihres Vergütungsanspruchs nicht anders, als sie stehen würde, wenn der Vertrag zur Ausführung gekommen wäre. Daß sie im Hinblick auf die Obliegenheitsverletzung der Beklagten - etwa durch eine kostenaufwendige Lagerhaltung oder in sonstiger Weise - unzumutbar belastet würde, hat sie selbst nicht vorgetragen und ist bei der Art der zu liefernden Gegenstände auch nicht ersichtlich. Die Klägerin braucht auch im Laufe der Vertragszeit eintretende Kostensteigerungen beim Einkauf der Zündholzbriefe nicht auf sich zu behalten, sondern kann diese, wie unter IV 3 dargelegt wird, auf den Besteller abwälzen. Unter diesen Umständen ist ein sachlich berechtigtes Interesse der Klägerin, die Beklagte durch Vorfälligstellung der Gesamtvergütung zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten anzuhalten, nicht anzuerkennen. Demzufolge verbleibt es hinsichtlich der Fälligkeit der Vergütung bei der Individualabrede der Parteien, nach der die Vergütung in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten ist (§ 4 AGBG), und hinsichtlich des Vergütungsanspruchs der Klägerin bei der gesetzlichen Regelung, wonach der Klägerin jährliche Teilvergütung auch ohne Lieferung der Zündholzbriefe zusteht, solange die Beklagte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
c)
Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verurteilung der Beklagten auf künftige Zahlung der jährlichen Teilvergütungen abgelehnt hat. Die §§ 257 und 258 ZPO hat das Berufungsgericht mit der zutreffenden Begründung für nicht anwendbar angesehen, daß diese Vorschriften nur einseitige, nicht von einer Gegenleistung abhängige Leistungen betreffen. Auch soweit das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen des § 259 ZPO als nicht erfüllt ansieht, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die die Besorgnis rechtfertigen, daß die Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Soweit es dem Umstand, daß die Beklagte sich derzeit noch nicht für zur Zahlung verpflichtet hält, in Verbindung mit ihrer Erklärung, daß sie am Vertrag festhalte und die vereinbarten Raten zahlen werde, dahin gewertet hat, daß die Beklagte sich nicht gegen den Anspruch der Klägerin als solchen wende, sondern nur dessen Fälligkeit bestreite, ist diese tatrichterliche Würdigung möglich. Sie trägt die Nichtanwendung des § 259 ZPO.
IV.
1.
Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, die der Klägerin zustehende Teilvergütung (für die Jahre 1982 und 1983) bemesse sich nach der ursprünglich vereinbarten Höhe, weil es für die geltend gemachte Preiserhöhung an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle, kann das angefochtene Urteil dagegen keinen Bestand haben. Rechtlich zutreffend hält das Berufungsgericht zwar die Bestimmung des § 11 Nr. 1 AGBG im vorliegenden Fall nicht für anwendbar, weil nach der gegebenen Vertragsgestaltung eine Preiserhöhung für die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß zu erbringenden Teilleistungen vorgesehen ist. Darüber hinaus liegt auch der Ausnahmetatbestand des Dauerschuldverhältnisses vor, wozu nach den Gesetzesmaterialien auch die sogenannten Sukzessivlieferungsverträge gehören (BT-Drucks. 7/3919 S. 27). Darunter ist ein Vertrag zu verstehen, in dessen Rahmen bei vorbestimmter Gesamtleistungsmenge die einzelnen Lieferungen in wechselseitiger Bindung nach Bedarf und Abruf erfolgen (vgl. BGH NJW 1972, 246, 247 m.w.N.; Palandt, BGB 44. Aufl. § 326 Anm. 13). Die auf die Lieferung von Werbezündholzbriefen in Teilmengen über zehn Jahre gerichtete Vereinbarung der Parteien ist ein solcher Vertrag. Die Bestimmung des § 11 Nr. 1 AGBG steht daher der beanstandeten Preiserhöhungsklausel nicht entgegen. Diese ist aber auch an der Generalklausel des § 9 AGBG zu messen.
2.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Preiserhöhungsklausel der Klägerin berücksichtige nicht, ob die Preiserhöhung des Herstellers sachlich gerechtfertigt sei. Ihrer Fassung nach lasse sie jede beliebige Preiserhöhung des Herstellers zu, die die Klägerin alsdann an ihre Kunden weitergeben könne. Da die Klausel keine Einschränkung dahin enthalte, daß der Besteller nur mit sachlich gerechtfertigten Preiserhöhungen belastet werde, habe ihm eine Lösungsmöglichkeit vom Vertrag eingeräumt werden müssen. Mangels einer solchen Lösungsmöglichkeit sei die Klausel unangemessen im Sinne des § 9 AGBG.
3.
In der rechtlichen Beurteilung dieser Frage kann dem Berufungsgericht nicht beigetreten werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hält die Preiserhöhungsklausel der Nr. 9 der Geschäftsbedingungen der Klägerin vielmehr der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
Daß ein Recht zur Einseitigen Preiserhöhung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht generell unzulässig ist, folgt bereits aus der Vorschrift des § 11 Nr. 1 AGBG. Die Interessenlage der Parteien eines Werklieferungsvertrages, bei dem sich - wie im vorliegenden Fall - die Lieferfristen über Jahre hinziehen, läßt es nicht unangemessen erscheinen, Preiserhöhungen wegen zwischenzeitlich eintretender Kostensteigerungen auf den Besteller abzuwälzen (vgl. für den Fall eines Kraftfahrzeugkaufes BGHZ 82, 21, 24). Die für solche Fälle formularmäßig vorgesehene Möglichkeit einer entsprechenden Erhöhung der vereinbarten Vergütung muß nach § 9 AGBG allerdings dem Äquivalenzprinzip im Sinne der Vorstellung beider Parteien von der Gleichwertigkeit ihrer Leistung entsprechen. Danach sind bei Werklieferungsverträgen - ebenso wie bei Kaufverträgen (BGHZ 82, 21, 25; 90, 69, 77) [BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83]- jedenfalls im nichtkaufmännischen Verkehr - Preiserhöhungsklauseln regelmäßig dann mit § 9 AGBG nicht vereinbar, wenn sie es dem Klauselverwender gestatten, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus die vereinbarte Vergütung ohne jede Begrenzung einseitig zu erhöhen. Auf der anderen Seite sind jedoch Klauseln, die bestimmen, daß Preiserhöhungen nur im Rahmen von Preis- und Kostensteigerungen erfolgen sollen, grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NJW 1985, 855, 856 re.Sp.). Diesem Erfordernis wird die von der Klägerin verwendete Klausel gerecht, indem sie bestimmt, daß, wenn der Hersteller der Zündholzbriefe seine Preise erhöht, bevor die Klägerin geliefert hat, diese berechtigt ist, die Vergütung allgemein für die noch nicht gelieferten Zündholzbriefe "im gleichen Rahmen zu erhöhen". Das bedeutet, daß die Klägerin eine allgemeine Erhöhung der Vergütung nur dann und in dem Maße verlangen kann, in dem der die Klägerin mit Zündholzbriefen beliefernden Hersteller seine Preise erhöht. Damit ist der Rahmen einer möglichen künftigen Erhöhung der Werkvergütung in einer Weise abgesteckt, die die Beklagte nicht unangemessen benachteiligt. Die Preiserhöhung des Herstellers trifft die Klägerin in gleichem Maße wie die Beklagte und andere Abnehmer der Klägerin. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Klausel jede beliebige Preiserhöhung des Herstellers ohne jede Einschränkung gestattet und daß der Besteller nicht mit sachlich nicht gerechtfertigten Preiserhöhungen belastet werden dürfe, ist nicht stichhaltig. Es ist dem Unternehmer nicht zuzumuten, die sachliche Berechtigung von Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten zu prüfen. Das ginge über den mit der Bestimmung des § 9 AGBG verfolgten Schutzzweck hinaus. Preiserhöhungen der Hersteller richten sich in aller Regel nach dem von diesen auf dem Markt für Zündholzbriefe allgemein durchsetzbaren Preis. Das insoweit bestehende Unsicherheitsmoment muß der Besteller hinnehmen, wenn er - wie hier - langfristig seinen Bedarf an Werbezündholzbriefen deckt.
Bei dieser Rechtslage kann unentschieden bleiben, ob die geltend gemachte Preiserhöhung nicht auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs gerechtfertigt sein könnte, weil die Klägerin infolge des Verzuges der Beklagten möglicherweise einen durch zwischenzeitliche Materialpreiserhöhungen bedingten Verzögerungsschaden erlitten hat, der in einer entsprechenden Schmälerung ihres Gewinns liegen würde (vgl. BGH NJW 1972, 99, 100 li.Sp.).
V.
1.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, über die Frage, in welchem Umfang die Klägerin eine gegenüber der ursprünglich getroffenen Preisvereinbarung erhöhte Vergütung von der Beklagten verlangen kann, abschließend zu entscheiden. Dazu bedarf es der tatrichterlichen Aufklärung, in welchem Maße der Hersteller der Zündholzbriefe seine Preise gegenüber der Klägerin tatsächlich angehoben hat. Die Klägerin hat unter Beweisantritt behauptet, die Preiserhöhung betrage zum 1. Januar 1984 6,117 % (Schriftsatz vom 13. November 1984 S. 6 = Bl. 89 d.A.). In dem gleichzeitig vorgelegten Schreiben der Vertriebsabteilung des Zündholzherstellers ist dagegen nur von einer Preiserhöhung von ca. 2 bis 6 % die Rede. Das Berufungsgericht wird dem nachzugehen haben.
2.
Dagegen kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden, soweit die Klage die Vergütung für das inzwischen abgelaufene weitere Vertragsjahr 1984 umfaßt; insoweit ist die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Für die für das Vertragsjahr 1984 bestellten 5.000 Werbezündholzbriefe schuldet die Beklagte der Klägerin nach der ursprünglichen Preisvereinbarung eine Vergütung von 625,- DM (5 × 125,- DM) zuzüglich 14 % = 87,50 DM Mehrwertsteuer. Von der Summe dieser Beträge (712,50 DM) gehen 67,50 DM ab, die die Beklagte als zu verrechnende "Drucksicherung" im voraus gezahlt hat. Sonach hat die Beklagte an die Klägerin - vorbehaltlich der geltend gemachten Preiserhöhung, über die noch zu befinden sein wird - derzeit weitere 645,- DM zu zahlen.
Diesen Betrag abzüglich der darin enthaltenen Mehrwertsteuer hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 284, 288 BGB) mit 10 % seit dem 31. Dezember 1984 (Ablauf des dritten Vertragsjahres) zu verzinsen. Gegen die Höhe der geltend gemachten Zinsen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Sie entsprechen der Nr. 10 der Geschäftsbedingungen der Klägerin, die auch insoweit weder gegen die Verbote der §§ 10 und 11 AGBG verstoßen, noch die Beklagte im Sinne des § 9 AGBG unangemessen benachteiligen.
Auf die von der Beklagten zu zahlende Mehrwertsteuer sind indessen Verzugszinsen nicht zu entrichten (BGH WM 1983, 1006 im Anschluß an EuGH NJW 1983, 505). Verzugszinsen können der Beklagten daher nur von einem Betrag von 557,50 DM (625,- DM abzüglich bereits gezahlter 67,50 DM für anteilige "Drucksicherung") in Rechnung gestellt werden.
3.
Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden.
Ochmann
Brodeßer
von Albert
Rogge