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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2004, Az.: IV ZB 41/03
„Frist für Prozeßhandlung“

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung von Fristabläufen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.2004
Aktenzeichen
IV ZB 41/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 13501
Entscheidungsname
Frist für Prozeßhandlung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gera - 29.10.2003
LG Gera - 06.10.2003

Fundstellen

  • BB 2004, 1189-1190 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHR 2004, 1055
  • BGHReport 2004, 1055
  • DB 2004, XII Heft 20 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 2004, VII Heft 11 (Kurzinformation)
  • FamRZ 2004, 943 (Volltext mit amtl. LS)
  • INF 2004, 451-452
  • JZ 2004, 454* (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2004, 512-513 (Kurzinformation)
  • MDR 2004, 1014
  • Mitt. 2004, 328 "Frist für Prozeßhandlung"
  • NJW 2004, X Heft 23 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 2004, 1150 (Volltext mit amtl. LS)
  • PA 2004, 154-155
  • ProzRB 2004, VI Heft 6 (Kurzinformation)
  • ProzRB 2004, 246 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 2005, 96 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZFE 2004, 214-215 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn der Prozessbevollmächtigte die von seiner Angestellten in den Fristenkalender eingetragene Frist überprüft hat, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozesshandlung die Einhaltung der für diese vorgeschriebenen Frist nachzuprüfen.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Terno und
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch
am 17. März 2004
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. und 29. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: 3.855 EUR

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung.

2

Ihrem Prozessbevollmächtigten wurde am 25. April 2003 das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts zugestellt. Auf dessen Vorderseite vermerkte die Büroangestellte zutreffend den 26. Mai 2003 als letzten Tag der Berufungsfrist sowie den 25. Juni 2003 als letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist und trug diese Daten auch in den Fristenkalender der Kanzlei ein. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin überprüfte die eingetragenen Fristen, als ihm die Akte am 12. Mai 2003 vorgelegt wurde, und legte rechtzeitig Berufung ein. Als die Angestellte die Mitteilung des Landgerichts erhielt, dass die Berufung dort am 26. Mai 2003 eingegangen sei, notierte sie den 26. Juni 2003 als Datum des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender und strich den 25. Juni 2003 aus. Sie hat an Eides statt versichert, dieses Versehen sei ihr unerklärlich; sie sei über die Änderung der Berufungsbegründungsfrist durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Zivilprozesses unterrichtet gewesen, wie ihre ursprüngliche Eintragung auf der Ausfertigung des amtsgerichtlichen Urteils zeige. Am 18. Juni 2003 legte die Angestellte die Akte dem Prozessbevollmächtigten mit einem außen angebrachten Zettel in DIN-A-6 Größe vor, auf dem als Tag des Fristablaufs der 26. Juni 2003 angegeben war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eidesstattlich versichert, er habe sich auf diese Angabe verlassen, als er am 25. Juni 2003 die Berufungsbegründung diktiert habe, weil die Fristberechnung von ihm bereits vor Einlegung der Berufung überprüft und für richtig befunden worden war. Die Berufungsbegründung wurde am 26. Juni 2003 unterschrieben und ging am gleichen Tag per Telefax beim Landgericht ein.

3

Am 10. Juli 2003 erhielt der Prozessbevollmächtigte den Hinweis des Landgerichts, dass die Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gewahrt sei. Am 18. Juli 2003 ging beim Landgericht der Antrag auf Wiedereinsetzung ein. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2003 hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, da die Versäumung der Prozesshandlung auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren eigenen Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruhe. Dieser habe nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen Sorge dafür getragen, dass eine Büroangestellte nicht eigenmächtig die im Fristenkalender notierten Daten ändere. Jedenfalls habe er nach Vorlage der Akte zum Zweck der Berufungsbegründung den Ablauf der Frist selbst nachrechnen müssen. Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 als unzulässig verworfen. Darin wird hervorgehoben, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei nicht nur zuzumuten, sondern im Rahmen seiner Berufungsbegründung auch ohne weiteres möglich gewesen, noch einmal den Fristablauf anhand des Eingangsstempels auf dem angefochtenen Urteil zu kontrollieren.

4

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 6. November 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde.

5

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft. Auch wenn die Berufung wie hier noch nicht als unzulässig verworfen worden ist, kann gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluss gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Rechtsbeschwerde eingelegt werden (BGHZ 152, 195, 197 f.). Deren formelle Voraussetzungen (§ 575 ZPO) sind eingehalten. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zulässig (§ 574 Abs. 2). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

6

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, zwar sei ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, den Fristablauf selbst nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 13. November 1975 - III ZB 18/75 - NJW 1976, 627, 628; Beschluss vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 unter II 2). Nicht geklärt sei indessen, ob diese Prüfung notwendig in engem zeitlichen Zusammenhang mit der fristgebundenen Prozesshandlung und insbesondere auch dann erfolgen müsse, wenn der Prozessbevollmächtigte wie im vorliegenden Fall die korrekte Eintragung des Ablaufs der für die Prozesshandlung maßgebenden Frist in den Kalender der Kanzlei bereits zu einem früheren Zeitpunkt überprüft habe. Eine doppelte Prüfung könne von ihm ebenso wenig erwartet werden wie die doppelte Führung von Fristenkalendern (dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - VII ZB 5/00 - NJW 2000, 3006 unter II 2 a).

7

Dem ist nicht zu folgen. Die Pflicht des Prozessbevollmächtigten, den Fristablauf bei der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung selbstständig zu prüfen, beruht darauf, dass die sorgfältige Vorbereitung der Prozesshandlung stets auch die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit einschließt. Diese Aufgabe ist von der Fristberechnung und Fristkontrolle zu unterscheiden, die lediglich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt dienen. Nur insoweit kann sich der Rechtsanwalt von der routinemäßigen Fristenüberwachung entlasten (BGH, Beschluss vom 13. November 1975 a.a.O.). Anders als bei der doppelten Führung von Fristenkalendern geht es hier um unterschiedliche Aufgaben des von den Angestellten geführten Fristenkalenders einerseits und der Pflicht des Prozessbevollmächtigten selbst zur Vorbereitung der Prozesshandlung andererseits. Hat der Prozessbevollmächtigte - wie er hier vorträgt - die von seiner Angestellten in den Fristenkalender eingetragene Frist überprüft, obwohl dies von der Aufgabenstellung her an sich nicht erforderlich gewesen wäre, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozesshandlung die Einhaltung der für diese vorgeschriebenen Frist nochmals zu überprüfen. Zwar muss die Prozesshandlung nicht in einem Zuge und zeitnah mit dem Ablauf einer für sie geltenden Frist vorbereitet werden. Das ändert aber nichts an der Eigenverantwortung des Rechtsanwalts für die Richtigkeit und die Einhaltung der etwa von ihm zu einem früheren Zeitpunkt bereits berechneten Frist.

8

Die Rechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen. Auf die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch besondere Maßnahmen Vorsorge dafür getroffen hatte, dass eine im Fristenkalender notierte, von ihm überprüfte Frist nicht von der Angestellten eigenmächtig verändert wurde, kommt es nicht mehr an.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 3.855 EUR