Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1971, Az.: X ZA 1/69 (zu X ZR 5/66)
„Akteneinsicht IX“
Entscheidung über den Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens; Versagung der Akteneinsicht bei entgegenstehendem schutzwürdigen Interesse des Patentinhabers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1971
- Aktenzeichen
- X ZA 1/69 (zu X ZR 5/66)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12089
- Entscheidungsname
- Akteneinsicht IX
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 3 PatG a. F.
- § 41 o Abs. 3 S. 3 PatG
- § 299 Abs. 2 ZPO
- Art. 103 GG
Fundstellen
- GRUR 1972, 725 "Akteneinsicht IX"
- MDR 1972, 416 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Akteneinsicht VIII
Prozessführer
Co. à l'En. A., in P.,
gesetzlich vertreten durch Herrn Charles G., P., rue de la Fé.
Prozessgegner
U. Ai. Corporation,
gesetzlich vertreten durch Direktor Charles S. und Sekretär Mr. Gr. A. R. in E. H., Conn. (USA)
Amtlicher Leitsatz
Vor der Entscheidung über den Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens ist auch der Nichtigkeitskläger zu hören.
Zu den Akten eines Nichtigkeitsverfahrens, die für eine Einsicht in Betracht kommen können, gehören auch die Aktenteile, die sich auf die Festsetzung des Streitwerts beziehen.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Dezember 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Spreng und
der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus und Ochmann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragstellerin, der durch Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Mai 1970 (GRUR 1970, 533 [BGH 14.05.1970 - X ZA 1/69] - Akteneinsicht VI), bereits Einsicht in die Nichtigkeitsakten gewährt wurde, begehrt nunmehr Einsicht in die Aktenteile dieser Akten, welche sich auf die Festsetzung des Streitwerts beziehen, hilfsweise in den Streitwertbeschluß allein. Diese Aktenteile sind nach dem 1. Oktober 1968 entstanden. Auf den Antrag ist deshalb § 41 o Abs. 3 Satz 3 PatG entsprechend anzuwenden (BGH a.a.O.). Nach dieser Vorschrift ist einem Dritten Einsicht in die Nichtigkeitsakten zu gewähren, falls der Patentinhaber kein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.
Die bereits gewährte Akteneinsicht hindert den neuerlichen Antrag nicht; sie kann sich nur auf die bis zu dem Zeitpunkt des Einsicht gewährenden Beschlusses entstandenen Aktenteile erstrecken; für jüngere Aktenteile läßt sich die Interessenlage, hier also das Vorhandensein schutzwürdiger Interessen, nicht im voraus beurteilen.
Zu den Nichtigkeitsakten im Sinne des § 41 o Abs. 3 PatG gehören auch Angaben der Beteiligten zum Streitwert und Entscheidungen des Gerichts über den Streitwert. Auch sie sind im Nichtigkeitsverfahren entstanden und damit Aktenbestandteil geworden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann die Akteneinsicht nur versagt werden, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes Interesse dartut. Diese Regelung geht auf § 24 Abs. 3 Satz 2-4 PatG a.F. zurück, welcher sich auf die Einsichtnahme in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente bezog. Der Satz 3 dieser Vorschrift ist in dem Abs. 3 der heute geltenden Fassung des § 41 o PatGübernommen worden. Obwohl das Bundespatentgericht bisher Anträge auf Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren unter entsprechender Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO entschied (vgl. BPatGerE 2, 28; 3, 115; 5, 106), ist man im Gesetzgebungsverfahren zum PatÄndG 1967 davon ausgegangen, daß die zunächst vorgesehene Änderung des § 41 o Abs. 3 PatG nur redaktionelle Bedeutung habe (amtliche Begründung, Bundestagsdrucksache V/714 S. 37). Satz 3 ist erst durch den Rechtsausschuß in den Gesetzesentwurf eingefügt worden, um schutzwürdige Interessen des Patentinhabers wahren zu können (vgl. schriftlichen Bericht zur Bundestagsdrucksache V/1631 S. 10). Der Nichtigkeitskläger, der sich vor Entscheidungen des Bundespatentgerichts über Anträge Dritter auf Einsicht in Nichtigkeitsakten unter dem alten Rechtszustand äußern durfte (vgl. die oben genannten Entscheidungen) ist in § 41 o Abs. 3 Satz 3 PatG nicht erwähnt, seine Anhörung ist aber in Akteneinsichtssachen vor dem Bundespatentgericht offenbar üblich (vgl. Krausse/Kathlun/Lindenmaier, PatG 5. Aufl. § 41 o Rdn. 10).
Es ist auch nicht zu übersehen, daß der Nichtigkeitskläger ein schutzwürdiges Interesse daran haben kann, daß Dritte in bestimmte Teile der Nichtigkeitsakten keine Einsicht erhalten. So ist er im Verfahren zur Streitwertfestsetzung gehalten, sich zu äußern und dabei Angaben zu machen, die seine innerbetrieblichen Verhältnisse betreffen, wenn seine gewerbliche Tätigkeit als Eingriff in das Streitpatent in Betracht kommt; denn der Streitwert bemißt sich nach dem gemeinen Wert, also den Erträgen, die das Patent bis zum Ablauf der Schutzdauer unter gewöhnlichen Verhältnissen erwarten läßt, einschließlich etwa entstandener Schadensersatzansprüche aus Verletzungshandlungen, die auch gegen den Nichtigkeitskläger entstanden sein können. Solche auf innerbetriebliche Verhältnisse abgestellte Angaben sind Umstände, an deren Geheimhaltung vor Dritten auch der Nichtigkeitskläger ein schutzwürdiges Interesse haben kann. Diese Interessenlage ist indes nicht auf die Angaben zur Streitwertfestsetzung beschränkt. Es ist denkbar, daß die Nichtigkeitsklägerin schon im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens Angaben macht, die vor Dritten geheimhaltungsbedürftige interne Betriebserfahrungen, Betriebsergebnisse oder ähnliche Dinge offenbaren. Der Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) gebietet es deshalb, vor der Entscheidung über den Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens auch den Nichtigkeitskläger zu hören, damit er seine berechtigten Belange wahren kann.
Im Streitfall sind beide Parteien des Nichtigkeitsverfahrens gehört worden. Sie haben dem Begehren auf Akteneinsicht widersprochen. Eine Abwägung der Interessen der Antragstellerin einerseits und der Verfahrensparteien andererseits (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 548 [BGH 26.05.1964 - Ia ZB 233/63] - Akteneinsicht I) ergibt, daß mindestens das schutzwürdige Interesse der Patentinhaberin dem Verlangen der Antragstellerin entgegensteht. Sie hat zur Streitwertfestsetzung ins Einzelne gehende Ausführungen über ihre betrieblichen Verhältnisse gemacht, die nicht für Außenstehende bestimmt sind. Dagegen will die Antragstellerin mit der Akteneinsicht Anhaltspunkte für die Marktstellung der Patentinhaberin erhalten, um in einem in Großbritannien anhängigen Patentverletzungsprozeß etwaige Entschädigungsansprüche gegen die Patentinhaberin besser beurteilen zu können. Dieses Interesse wiegt nicht so schwer wie das der Patentinhaberin an einer Geheimhaltung der zum Streitwert gemachten Angaben vor im Wettbewerb mit ihr stehenden Dritten. Es muß deshalb hinter dem schutzwürdigen Interesse der Patentinhaberin zurückstehen. Das gilt auch für die Hilfsanträge der Antragstellerin, also auch für die von ihr begehrte Bekanntgabe des Streitwertes selbst.
Trüstedt
Claßen
Ballhaus
Ochmann