Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.1989, Az.: 3 StR 99/89

Rechtsfehlerhafte Bewertung der Konkurrenzverhältnisse zwischen einer gefährlichen Körperverletzung und dem unerlaubten Führen einer Schusswaffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1989
Aktenzeichen
3 StR 99/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 02.12.1988

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessführer

Djordje Mi. aus K., geboren am ... 1950 in P. (Ju.)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. Mai 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Dezember 1988 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Führens einer kurzen halbautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Annahme von Tatmehrheit ist fehlerhaft. Sämtliche Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ohne Tötungsvorsatz zwei Schüsse auf den Oberkörper des Zeugen Z. und im unmittelbaren Anschluß daran zwei Schüsse auf die Beine des Zeugen D. abgegeben. Die hierdurch begangenen beiden gefährlichen Körperverletzungen werden durch das Dauerdelikt des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. b WaffG) zur Tateinheit verbunden. Der Gesetzgeber hat die besondere Gefährlichkeit des unerlaubten Führens kurzer halbautomatischer Selbstladewaffen für eine Vielzahl potentieller Tatopfer grundsätzlich nicht geringer bewertet als die gefährliche Körperverletzung eines bestimmten Tatopfers, wie sich aus der Festlegung einer höheren Mindeststrafe für das Waffendelikt und einer gleich hohen Höchststrafe für das Waffenund das Körperverletzungsdelikt ergibt. Es besteht daher kein Anlaß, von der Regel abzuweichen, wonach eine Straftat nicht deshalb in zwei Teile aufgegliedert werden darf, weil sie zugleich mit zwei anderen Delikten tateinheitlich zusammentrifft (BGHSt 31, 29, 31).

3

Der Beschluß des erkennenden Senats vom 30. November 1988 - 3 StR 376/88 (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dort hat der Senat zwar die Klammerwirkung des unerlaubten Führens einer Schußwaffe gegenüber einer gefährlichen Körperverletzung und einem versuchten Totschlag verneint. Die Entscheidung betrifft jedoch nicht - wie hier - den dieselbe Höchststrafe wie die gefährliche Körperverletzung vorsehenden § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG, sondern das Führen einer weniger gefährlichen Waffe nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b WaffG, das mit einer um zwei Jahre niedrigeren Höchststrafe bedroht ist. Auch das Urteil des 4. Strafsenats vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) - betrifft einen anderen Sachverhalt.

4

In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hält der Senat die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als Einzelstrafe aufrecht. Für die Schüsse auf den Zeugen Z. hat die Strafkammer auf eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, für die Schüsse auf den Zeugen D. auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer eine niedrigere Freiheitsstrafe als drei Jahre verhängt hätte, wenn sie - rechtlich zutreffend - für die Schüsse auf beide Tatopfer nur eine einzige Freiheitsstrafe bestimmt hätte.

Ruß
Krauth
Kutzer
Harms
Rissing-van Saan