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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1988, Az.: 3 StR 376/88

Versuch beim Tötungsdelikt; Freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1988
Aktenzeichen
3 StR 376/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 10.03.1988

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Kellner Antonio Ge. aus Dü., geboren am ... 1951 in Te. di P. (I.)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 30. November 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Körperverletzung in zwei Fällen wendet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die weitergehende Verurteilung sowie der gesamte Strafausspruch sind auf die Sachrüge hin allerdings aufzuheben.

2

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte auf den Kopf des vor einem Pkw stehenden Zeugen Fr zwei Schüsse aus einem zur scharfen Waffe aufgearbeiteten Gas- oder Schreckschuß-Trommelrevolver abgab, dessen Geschosse wegen sogenannten "Gasschlupfes" aufgrund fehlender Züge und/oder nicht ordnungsgemäß geladener Patronen nur mit geminderter Energie verfeuert wurden. Der erste Schuß verfehlte das Ziel knapp, der zweite traf den Zeugen im Mund und verursachte Verletzungen an Zähnen, Lippe und Zunge; das Geschoß wurde später mit den Zahntrümmern ausgespuckt. Der Zeuge flüchtete in Deckung hinter den Pkw. Der Angeklagte schoß nun zweimal in den Pkw, wodurch der Holm des rechten Ausstellfensters sofort zerbrach und die daneben liegende Hauptscheibe zerstört wurde. Die im Wagen auf dem Beifahrersitz befindliche Zeugin de R. erlitt durch herumfliegende Glassplitter Verletzungen an Händen, Armen, Ohr und Hals. Die Geschosse wurden ohne Auftreffspuren im Fahrzeug auf dessen Rücksitz liegend gefunden. Anschließend floh der Angeklagte. Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß die Zeugin durch diese beiden Schüsse tödlich verletzt werden sollte, allerdings ausgeschlossen, daß der Angeklagte mit ihnen den hinter der linken Fahrzeugseite in Deckung gegangenen Zeugen Fr. treffen wollte.

3

Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags zum Nachteil des Zeugen Fr. hat keinen Bestand, weil das Landgericht nicht erwogen hat, ob der Angeklagte vom Versuch strafbefreiend zurückgetreten ist.

4

Nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tötungsversuch erst dann i.S.d. § 24 Abs. 1 StGB beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (zumindest) für möglich hielt (BGHSt 31, 170;  33, 295, 297[BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85];  34, 53;  35, 90, 91/92); (BGHR StGB § 24 I 1), gleichgültig, ob er aufgrund eines festumrissenen Tatplanes handelte (BGHSt 35, 90) oder nicht (BGHSt 31, 170). Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte wahrgenommen hat, einer seiner beiden ersten Schüsse habe den Zeugen getroffen, und zwar so, daß der Angeklagte das Eintreten des Todes für möglich hielt. Danach war der Totschlagsversuch möglicherweise noch nicht beendet.

5

Der Umstand, daß der mit den beiden ersten Revolverschüssen gegen den Zeugen geführte Angriff - für den Angeklagten "unverdient" - glücklich fehlgeschlagen war, ändert nichts. Denn es besteht die Möglichkeit, daß der Angeklagte wußte, er werde die Tat mit dem. bereits eingesetzten und weiter einsatzbereiten Tatmittel noch vollenden können (vgl. BGH NStZ 1986, 264). Somit kommt es darauf an, ob der Angeklagte freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist. Für das Merkmal der Freiwilligkeit ist entscheidend, ob der Angeklagte noch "Herr seiner Entschlüsse" blieb oder ob der Umstand, daß der Zeuge um den Pkw herum hinter diesem in Deckung ging, sich für den Angeklagten als ein "zwingendes Hindernis" für die weitere Tatausführung darstellte (vgl. BGHSt 35, 184, 186[BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87]; BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 1-5).

6

Zwar ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Annahme des Landgerichts rechtsfehlerhaft, die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin de Robertis werde durch das Vergehen gegen § 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG mit der Tat zum Nachteil des Zeugen Fr. zur Tateinheit verknüpft. Denn das lediglich mit höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Dauerdelikt des unerlaubten Führens der Schußwaffe kann Tateinheit zwischen den beiden anderen schwerer wiegenden Delikten nicht begründen (BGHSt 31, 29, 31; insoweit zutreffend BGHSt 33, 4, 6[BGH 18.07.1984 - 2 StR 322/84]; BGH NStZ 1982, 512, 513). Dennoch hat der Senat das Urteil auch wegen der Tat zum Nachteil der Zeugin de R. aufgehoben, um die Möglichkeit neuer Feststellungen hinsichtlich der beiden letzten Schüsse nicht einzuengen.

7

Mit dem Wegfall der Einsatzfreiheitsstrafe hatte der Strafausspruch insgesamt, also auch wegen der Einzelstrafen für die beiden Körperverletzungen, keinen Bestand.

8

Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO liegen nicht vor.

Ruß
Gribbohm
Zschockelt
Detter
Harms