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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1985, Az.: KZR 35/83
„Technics“

Anspruch eines Einzelhandelsunternehmens für Unterhaltungselektronik auf fortgesetzte Lieferung von Hi-Fi-Geräten einer bestimmten Marke durch den Alleinimporteur dieser Geräte; Abhängigkeit i.S.v. § 26 Abs. 2 S. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wegen besonderer Qualität der und besonders aufwendiger Werbung für die vorenthaltenen Produkte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1985
Aktenzeichen
KZR 35/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13384
Entscheidungsname
Technics
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 28.04.1983
LG Hamburg - 28.05.1982

Fundstellen

  • MDR 1985, 468-469 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2135-2136 (Volltext mit amtl. LS) "Technics"

Verfahrensgegenstand

Technics

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Abhängigkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1985
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Kellermann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. April 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 28. Mai 1982 zurückgewiesen hat.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hamburg wird dahin abgeändert, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt im südwestdeutschen Raum mehrere Einzelhandelsgeschäfte für Elektrogeräte einschließlich der Geräte der Unterhaltungselektronik-Branche. In ihrem Stammhaus in M. in ihren Filialen in M. und S. sowie in ihren beiden Filialen in K. unterhält sie eine Fachabteilung für Hi-Fi-Produkte.

2

Die Beklagte ist die Alleinimporteurin für die Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) für die in Japan hergestellten Geräte der Unterhaltungselektronik der Marken Panasonic und Technics. Unter der Marke Technics werden hochwertige Hi-Fi-Geräte (Tuner, Verstärker, Receiver, Plattenspieler, Kassettendecks, Spulentonbandgeräte) vertrieben.

3

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde seit 1972 von der Beklagten mit Hi-Fi-Geräten der Marke Technics beliefert. Am 27. Oktober 1976 schlossen diese und die Beklagte einen "Partnerschaftsvertrag", der der Rechtsvorgängerin der Klägerin den Status eines Facheinzelhändlers für die Hi-Fi-Produkte der Marke Technics einräumte.

4

Ab September 1977 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragspartnern, die zur Kündigung des Partnerschaftsvertrages durch die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 1978 führten. Seitdem beliefert die Beklagte die Klägerin nicht mehr mit Geräten der Marke Technics.

5

Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Wiederaufnahme der Belieferung mit Hi-Fi-Geräten nebst Zubehör der Marke Technics. Sie hat insoweit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auf jeweiligen Abruf die Klägerin mit allen von ihr Einzelhändlern angebotenen Hi-Fi-Geräten nebst Zubehör und Ersatzteilen in handelsüblichen Mengen zu denjenigen Preisen und Konditionen zu beliefern, die die Beklagte bei gleichen Mengenabnahmen üblicherweise anwendet. Hilfsweise hat sie insoweit einen Feststellungsantrag gestellt. Ferner hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Nichtbelieferung verlangt.

6

Das Landgericht hat dem Antrag auf Belieferung entsprechend dem Hauptantrag stattgegeben; den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hat es abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Schadensersatzanspruch weiterverfolgt hat, ist vom Senat nicht angenommen worden. Die Beklagte begehrt mit ihrer - angenommenen - Revision, die Klage auch hinsichtlich des Belieferungsanspruchs abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

8

Der Klageantrag auf Belieferung sei trotz seiner unbestimmten Begriffe wie "handelsübliche Mengen" und "Anwendung von üblichen Preisen und Konditionen bei gleichen Mengenangaben" hinreichend bestimmt. Denn wegen der Wandelbarkeit dieser Merkmale lasse sich der Klageantrag nicht konkreter fassen.

9

Die Beklagte sei zur Belieferung der Klägerin mit Hi-Fi-Geräten der Marke Technics verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergebe sich zwar nicht aus dem Partnerschaftsvertrag, denn dieser sei wirksam gekündigt worden. Die Beklagte sei aber nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB zur Belieferung verpflichtet. Die Klägerin sei als größeres Einzelhandelsunternehmen auf dem Gebiete der Uhterhaltungselektronik auf die Hi-Fi-Geräte der Marke Technics angewiesen. Dem stehe nicht entgegen, daß bei der Fülle der Anbieter von Hi-Fi-Produkten der Marktanteil der Marke Technics nur gering sei und auch ein großes Facheinzelhandelsgeschäft auf diesem Sektor nicht alle Marken führen könne. Die Klägerin sei von den Hi-Fi-Geräten der Marke Technics abhängig, weil diese bei den Interessierten eine solche Bedeutung hätten, daß ihr Fehlen im Angebot der Klägerin zu einem Verlust ihres Ansehens und zu einer gewichtigen Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit führte. Die Hi-Fi-Produkte der Marke Technics zeichneten sich auch innerhalb der grundsätzlich hohen Qualität der Hi-Fi-Produkte durch eine besondere Qualität aus. Die Beklagte habe ferner durch vielfache und aufwendige Werbung in Illustrierten auf die hohe Qualität der Produkte der Marke Technics hingewiesen. Wenn auch andere Hersteller von Hi-Fi-Produkten auf die Spitzenqualität ihrer Erzeugnisse hinwiesen, so sei doch zu berücksichtigen, daß die Werbung der Beklagten darauf gerichtet sei, der Marke Technics ein besonderes Image zu verleihen. Zwar führten zahlreiche Fachhändler auf dem Gebiete der Unterhaltungselektronik die Marke Technics nicht, für das wettbewerbliche Umfeld der Klägerin habe die Beklagte aber nur je ein Unternehmen in Karlsruhe und in Ludwigshafen benannt, das keine Technics-Produkte führe. Wenn demnach fast alle Mitbewerber der Klägerin Technics-Produkte führten, müsse diese im Vergleich zu ihnen schlecht sortiert erscheinen, wenn sie diese Produkte nicht anbieten könne.

10

Die Beklagte habe auch keinen rechtfertigenden Grund für die Nichtbelieferung der Klägerin mit Technics-Hi-Fi-Produkten. Vertragswidrige Lockvogelangebote der Klägerin mit Technics-Produkten seien nicht festzustellen. Der Umstand, daß die Klägerin ständig die Preise ihrer Mitbewerber unterbiete, berechtige die Beklagte nicht zur Liefersperre.

11

II.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Beklagte beschwert, und zur völligen Abweisung der Klage.

12

1.

Rechtliche Bedenken bestehen zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der als Hauptantrag gestellte Leistungsantrag trotz seiner unbestimmten Fassung deshalb zulässig sei, weil wegen der mangelnden Bestimmbarkeit der Einzelheiten des Belieferungsanspruchs geringere Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags zu stellen seien. Für eine solche Ausnahme besteht keine Veranlassung, da auch bei einem Belieferungsanspruch nach § 26 Abs. 2 GWB die Möglichkeit der Feststellungsklage gegeben ist und somit nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Durchsetzung des materiellen Anspruchs verhindert wird. Daher ist auch im vorliegenden Fall gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich, daß mit dem Leistungsantrag die Annahme eines konkreten Kaufangebots, in dem die zu liefernden Waren nach Gegenstand und Zahl genau bestimmt sind, verlangt wird (vgl. BGH Urt. v. 30.6.1981 - KZR 19/80 = WuW/E BGH 1885, 1886 = GRUR 1981, 917 - Sportschuhe). Hieran fehlt es bei dem vorliegenden Leistungsantrag, da damit ohne Konkretisierung der zu liefernden Gegenstände und der Voraussetzungen für die Lieferung nur die Belieferung "auf jeweiligen Abruf der Klägerin mit allen von der Beklagten Einzelhändlern angebotenen Hi-Fi-Geräten nebst Zubehör und Ersatzteilen der Marke Technies in handelsüblichen Mengen zu denjenigen Preisen und Konditionen, die die Beklagte bei gleichen Mengenangaben Üblicherweise anwendet", verlangt wird.

13

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag der Klägerin ist demgegenüber zulässig, da die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des geltend gemachten Lieferungsanspruchs hat.

14

2.

In der Sache greift jedoch auch der Feststellungsantrag nicht durch; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nach§ 26 Abs. 2 S. 2 GWB zur Belieferung der Klägerin verpflichtet sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

15

a)

Eine Lieferverpflichtung der Beklagten nach dieser Bestimmung setzt voraus, daß die Klägerin von den betreffenden Produkten in der Weise abhängig ist, daß ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Der Annahme einer solchen Abhängigkeit steht, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, nicht entgegen, daß auf dem betreffenden Markt wesentlicher Wettbewerb besteht und eine große Anzahl von Unternehmen gleichartige Waren vertreibt. Vielmehr können Geltung und Ansehen einer bestimmten Ware auch bei vorhandenem wesentlichen Wettbewerb von einer Vielzahl von Anbietern so bedeutend sein, daß das Fehlen dieser Ware im Angebot eines Handelsunternehmens, bei dem der Verkehr das Angebot als selbstverständlich voraussetzt, zu einem Verlust an Ansehen und zu einer gewichtigen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit führt (vgl. BGH Urt. v. 20.11.1975 - KZR 1/75 = WuW/E BGH 1391, 1394 - Rossignol - und vom 17.1.1979 - KZR 1/78 = WuW/E BGH 1567, 1568 = GRUR 1979, 560, 561 - Fernsehgeräte I). Die Annahme dieser Voraussetzungen ist nach den vorliegenden Feststellungen nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht leitet eine derartige Bedeutung der Hi-Fi-Produkte der Marke Technics daraus her, daß diese sich durch besondere Qualität auszeichneten, daß für sie eine aufwendige Qualitätswerbung zur Imagepflege betrieben werde und daß im wettbewerblichen Umfeld der Klägerin bis auf zwei Unternehmen alle Mitbewerber Technics-Produkte führten. Diese Umstände rechtfertigen aber noch nicht die Annahme einer berühmten unverzichtbaren Marke, die ein Ausweichen auf andere anerkannte Marken ausschließt.

16

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß sich die Technics-Produkte im Rahmen der ohnehin hochwertigen Hi-Fi-Geräte durch besondere Qualität auszeichneten und bei Warentests günstig abgeschnitten hätten. Eine einmalige oder führende Stellung hat es insoweit nicht festgestellt. Vielmehr trifft dieses Qualitätsurteil inähnlicher Weise auch auf andere Marken zu. Eine Sonderstellung der Marke Technics läßt sich auch nicht aus der aufwendigen und anspruchsvollen Qualitätswerbung für diese Produkte herleiten. Insoweit stellt das Berufungsgericht selbst fest, daß auch andere Hersteller von Hi-Fi-Produkten auf die Spitzenqualität ihrer Erzeugnisse hinweisen. Es ist auch kein besonderes Merkmal der Technics-Werbung, daß diese darauf gerichtet ist, dieser Marke ein besonderes Image zu verleihen; denn dies ist regelmäßig Sinn und Zweck einer Markenwerbung.

17

Schließlich ergibt sich eine besondere Geltung der Marke Technics in dem oben genannten Sinne nicht allein aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß im engeren wettbewerblichen Umfeld der Klägerin nur zwei Mitbewerber diese Marke nicht führten. Auf dem Markt der Hi-Fi-Geräte, die bundesweit angeboten werden, er geben sich die Publikumserwartung und das maßgebliche Ansehen als berühmte Marke nämlich nicht allein aus dem Angebot der örtlichen Einzelhändler. Vielmehr sind hierfür in erster Linie die allgemeine Marktdurchsetzung und die besondere Herausstellung und Bewertung in überregionalen Publikationen, wie Produkt berichten, Werbung und Warentests, entscheidend. Daher kann von einer starken lokalen Verbreitung noch nicht bereits allgemein auf das Vorliegen einer berühmten, unverzichtbaren Marke geschlossen werden, zumal die Verbreitung beim Handel auf anderen Umständen als auf dem besonderen Ansehen der Marke liegen kann, wie z.B. auf besonders günstigen Einkaufsbedingungen oder Beschaffungsmöglichkeiten. Der Annahme einer besonders berühmten Marke steht vor allem auch die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß außerhalb dieses lokalen Bereichs zahlreiche Fachhändler der Unterhaltungselektronik die Produkte der Marke Technics nicht führen.

18

b)

Nach den vorliegenden Feststellungen könnten die Produkte der Marke Technics allerdings der Spitzengruppe der Hi-Fi-Geräte zuzurechnen sein; denn aufgrund ihres Marktanteils, den die Klägerin mit 7 % und die Beklagte mit 3 % angegeben hat, gehört sie angesichts der ungewöhnlichen Vielzahl von Marken auf dem betreffenden inländischen Markt zu der Gruppe der stärksten Anbieter. Auch ist sie nach der ihr in den beigebrachten Publikationen zuteil werdenden Beachtung den besonders anerkannten Marken zuzurechnen. Aus einer Zugehörigkeit zur Spitzengruppe ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall noch keine Abhängigkeit der Klägerin von diesen Geräten. Da die Klägerin keiner weiteren Liefersperre unterliegt und somit auch die übrigen anerkannten Marken einschließlich derjenigen der Spitzengruppe führt oder führen kann, wäre eine Abhängigkeit nur anzunehmen, wenn sie von der Belieferung mit allen Marken der Spitzengruppe abhängig wäre. Für eine solche nur in Ausnahme fällen anzunehmende Sonder Situation sind jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, kann auch ein großes Facheinzelhandelsgeschäft auf diesem Sektor nicht alle Marken anbieten, und zahlreiche Fachhändler führen insbesondere die Marke Technics nicht. Daraus ist zu schließen, daß das für die Wettbewerbsfähigkeit erforderliche Sortiment nicht sämtliche Spitzenmarken umfaßt. Bei Zugang zu allen übrigen anerkannten Marken, einschließlich derjenigen der Spitzengruppe, ist somit die Belieferung mit der Marke Technics zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit nicht erforderlich.

19

c)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist somit eine Abhängigkeit der Klägerin von Hi-Fi-Geräten der Marke Technics nicht anzunehmen. Damit entfällt ein Belieferungsanspruch der Klägerin nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB. Da ein Belieferungsanspruch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht kommt, ist die darauf gerichtete Klage abzuweisen.

20

III.

Im Ergebnis war daher das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat; das landgerichtliche Urteil war dahin abzuändern, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Pfeiffer
Lohmann
Dr. Kellermann
Scholz-Hoppe
Mees