Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1988, Az.: BVerwG 1 D 127.86
Dienstvergehen eines Beamten im höheren Dienst durch Nichtbefolgung dienstlicher Arbeitsanweisungen; Überschreitung des Kompetenzbereiches; Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Kränkende und ehrverletzende schriftliche Äußerungen über Vorgesetzte, Kollegen und Mitarbeiter ; Unrechtmäßige Entgegennahme von für Dritte bestimmte Rentenbeträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 127.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.08.1986 - AZ: IV VL 57/85
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Disziplinarrecht
Prozessgegner
Oberregierungsrat Dr. ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Januar 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Regierungsdirektor Heiko Föge, Postbetriebsinspektorin Hildegund Merz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 27. August 1986 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Oberregierungsrats Dr. ... wird das genannte Urteil mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Das Gehalt des Beamten wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von achtzehn Monaten gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu einem Drittel diesem und zu zwei Dritteln dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
In dem vom Bundesminister der Verteidigung am 11. August 1983 eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last,
er habe
- 1.
schriftliche Weisungen seines Dezernatsleiters vom 28. April 1981 nicht befolgt,
- 2.
in einem nachrichtlich an Dezernenten und Sachbearbeiter verteilten Schreiben vom 6. Februar 1981 durch den Hinweis, es werde für den Fall des Ausbleibens einer anderen Regelung ab sofort nach seinem Vorschlag verfahren, seine dienstliche Kompetenz überschritten sowie
- 3.
durch nicht genehmigte Vorlage zweier Schreiben aus tilgungsreifen Disziplinarverfahren an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Februar 1981 gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen,
er sei
4. am 15. und 21. September 1981 dem Dienst zeitweilig schuldhaft unerlaubt ferngeblieben
und habe
- 5.
1982 fortgesetzt üble Nachrede gegenüber einem Vorgesetzten begangen sowie
- 6.
1978 für seine Mutter bestimmte Rentenzahlungen noch nach deren Tod in Höhe von fast 4.000 DM entgegengenommen und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit verbraucht.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Gehalt des Beamten durch Urteil vom 27. August 1986 um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 2 1/2 Jahren gekürzt.
Es hat Pflichtenverstöße des Beamten nur in den Anschuldigungspunkten Nr. 2, 3 und 6 für erwiesen gehalten, den Beamten dagegen von den Vorwürfen zu den Anschuldigungspunkten Nr. 1, 4 und 5 freigestellt. Bei Anschuldigungspunkt Nr. 1 liege ein Verstoß gegen § 55 Satz 2 BBG schon deshalb nicht vor, weil Weisungen des Dezernatsleiters von dem nächsthöheren Vorgesetzten, Leitenden Regierungsdirektor B. (Dezernatsgruppenleiter), für unzulässig erklärt und damit außer Kraft gesetzt worden seien. Soweit die Weisung des Dezernatsleiters bestanden habe, Sachakten zur Unterschrift vorzulegen und Vorlagefristen zu wahren, sei es Sache des Sachbearbeiters C. und nicht die des Beamten gewesen, für ihre Ausführung zu sorgen.
Bei Anschuldigungspunkt Nr. 4 erfülle das Verhalten des Beamten nicht den Tatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG, weil an beiden Tagen von Oberregierungsrat U. Dienstbefreiung erteilt worden, der Beamte demnach nicht unerlaubt seinem Dienst ferngeblieben sei.
In dem zu Punkt Nr. 5 der Anschuldigung dem Beamten zur Last gelegten Sachverhalt liege keine Verletzung der in §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 BBG geregelten Pflichten, da das Recht eines jeden Beamten anerkannt sei, in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren die eigene Überzeugung mit Nachdruck zum Ausdruck zu bringen, und dieses Recht schließe den Gebrauch manchmal auch harter Worte ein. Überdies könne sich der Beamte in diesem Zusammenhang auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.
Das zum Gegenstand der Anschuldigungspunkte Nr. 2, 3 und 6 gemachte Verhalten erfülle hingegen den Tatbestand eines Dienstvergehens, da sich der Beamte Zuständigkeiten seines Dienstvorgesetzten angemaßt (Anschuldigungspunkt Nr. 2), gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit durch Vorlage eines Schreibens des Bundesdisziplinaranwalts beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verstoßen (Anschuldigungspunkt Nr. 3) und im Falle des Anschuldigungspunktes Nr. 6 sogar betrügerisch gehandelt habe. Trotz des keineswegs unerheblichen Gewichts dieses Dienstvergehens reiche eine Gehaltskürzung in der verhängten Höhe und Dauer aus, um auf den Beamten erzieherisch einzuwirken, da sich dieser jahrelang tadelfrei geführt und gute dienstliche Leistungen erbracht habe, er zudem weder strafrechtlich noch disziplinarisch belastet sei.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Bundesdisziplinaranwalt als auch der Beamte Berufung eingelegt.
Der Bundesdisziplinaranwalt, der eine angemessene Erhöhung der Disziplinarmaßnahme beantragt, wendet sich dagegen, daß das Bundesdisziplinargericht den Beamten in einzelnen Anschuldigungspunkten von dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens freigestellt hat, und macht zur Begründung seiner Berufung im wesentlichen geltend:
Die Gründe, derentwegen das Bundesdisziplinargericht von einer Vernehmung des Leitenden Regierungsdirektors B. abgesehen habe, seien nicht überzeugend, da es sich bei den in das Wissen des Zeugen gestellten Vorgängen nicht um alltägliche Begebenheiten gehandelt habe, die Erinnerung daran also auch nicht schnell zu verblassen pflege. Das Bundesdisziplinargericht hätte den Zeugen vernehmen müssen, wenn es dessen Bekundung als entscheidungserheblich ansah.
Pflichtwidrig sei im Gegensatz zur Auffassung des Bundesdisziplinargerichts auch das Fernbleiben des Beamten vom Dienst am 15. und am 21. September 1981, da Oberregierungsrat U. nur berechtigt gewesen sei, für weniger als vier Stunden von der Pflicht, am Arbeitsplatz Dienst zu leisten, zu entbinden. U. zudem davon habe ausgehen können, daß der Beamte sowohl am 15. als auch am 21. September 1981 noch zum Dienst erscheinen werde. Sofern der Beamte überhaupt habe annehmen können, von U. wirksam vom Dienst befreit worden zu sein, hätte er sich in einem vermeidbaren und daher verschuldeten Irrtum befunden.
Schließlich seien die Gründe nicht überzeugend, derentwegen das Bundesdisziplinargericht zu Anschuldigungspunkt Nr. 5 ihm von dem Vorwurf, gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen zu haben, freigestellt habe. Äußerungen wie diejenigen, die in der Anschuldigungsschrift wörtlich wiedergegeben seien, seien zur Interessenwahrnehmung nicht notwendig und auch nicht geeignet. Hier sei dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 25. April 1983 zu folgen, das den ehrverletzenden Charakter der Ausführungen des Beamten und ihre Unsachlichkeit richtig erkannt und entsprechend gewürdigt habe. Dem Beamten könne weder Erregung noch Einmaligkeit des Vergreifens im Ausdruck zugute gehalten werden; als Angehörigem der Laufbahn des höheren Dienstes seien an ihn erhöhte Anforderungen zu stellen.
Der Beamte rügt mit seiner auf Freispruch gerichteten Berufung zunächst, daß sich das Bundesdisziplinargericht nicht mit seinen schriftlichen Anträgen befaßt und ihn auch nicht darüber belehrt habe, daß er sie in der disziplinargerichtlichen Hauptverhandlung hätte wiederholen bzw. neu hätte stellen können. Es habe sich auch nicht mit seinen Rechtsausführungen auseinandergesetzt, ihn im Gegenteil regelrecht überrumpelt. Das möge daran gelegen haben, daß der Kammervorsitzende des Bundesdisziplinargerichts, worauf verschiedene abwertende Äußerungen in der Hauptverhandlung, aber auch tendenziöse Ausführungen in den Urteilsgründen schließen ließen, ihm gegenüber voreingenommen gewesen sei.
Darüber hinaus macht er geltend, daß das Bundesdisziplinargericht den Grundsatz, im Zweifel für den Angeschuldigten zu entscheiden, nicht angewendet, den Tat- und Schuldnachweis unterlassen und statt dessen mit Unterstellungen gearbeitet habe. Bei Anschuldigungspunkt Nr. 2 seien die Hintergründe seiner Handlungsweise nicht aufgehellt, es sei auch nicht berücksichtigt worden, daß er seinen Vorgesetzten gegenüber die Pflicht zur Beratung gehabt habe. Bei richtiger Sachbehandlung hätte festgestellt werden müssen, daß ihm nicht nur ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden könne, sondern daß der Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens schon objektiv nicht berechtigt sei. Denn nicht er habe es zu vertreten, daß Oberregierungsrat U. seine Zusage, dem Dezernatsleiter den mit U. gemeinsam erarbeiteten Vorschlag mündlich zu unterbreiten, nicht eingehalten habe. Er hätte im Gegenteil von einer Unterstützung des Vorschlags durch U. ausgehen können und damit auch davon, daß der Dezernatsleiter mit der Billigung des Vorschlags nicht zögern werde. Von eindeutiger Kompetenzüberschreitung und Selbstherrlichkeit könne entgegen der Meinung des Bundesdisziplinargerichts danach nicht die Rede sein, auch nicht davon, daß er durch ihm zuzurechnendes Verhalten den Dienst empfindlich gestört habe.
Auch einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht habe er sich nicht schuldig gemacht, zumal er nie auf dem Gebiet des Personalwesens gearbeitet und auch keine Belehrung über Einzelheiten des Personalrechts erhalten habe. Vorschriften wie etwa diejenigen der §§ 61 Abs. 2 und 62 Abs. 3 BBG seien ihm weder geläufig gewesen noch hätten sie ihm bekannt sein müssen, da er dienstlich nichts mit ihnen zu tun gehabt habe. Auf eine schon 1972 von ihm vollzogene Unterschrift auf einem hektografierten Formular könne sich das Bundesdisziplinargericht zum Schuldnachweis nicht berufen, zumal dort von Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht die Rede sei, auf die es hier wesentlich ankomme. Allenfalls könnte ihm angelastet werden, um eine Genehmigung nicht eingekommen zu sein. Doch hätte der Dienstherr eine solche Genehmigung erteilen müssen. Unabhängig davon müßte ein Vorwurf gegen ihn daran scheitern, daß er vor Einreichen des Schreibens beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof rechtskundige und diensterfahrene Kollegen um ihren Rat gefragt und übereinstimmend die Auskunft erhalten habe, daß gegen die Vorlage nichts einzuwenden sei. Mehr an Detailkenntnissen des Beamten- und des Disziplinarrechts als diese Kollegen habe aber auch er nicht zu haben brauchen, so daß jedenfals ein Schuldvorwurf gegen ihn nicht berechtigt sei.
Schließlich habe sich das Bundesdisziplinargericht auch bei Anschuldigungspunkt Nr. 6 auf tendenziös wirkende Unterstellungen zu seinem Nachteil beschränkt, ohne den Nachweis pflichtwidrigen Verhaltens zu führen. Schon objektiv fehle es hier an einem Sachverhalt, der in den dienstlichen Bereich hineinreiche. Daran, daß er erst relativ spät den Tod seiner Mutter angezeigt habe, treffe ihn kein Verschulden; daß er sich der Landesversicherungsanstalt gegenüber dann auf Gutgläubigkeit und Entreicherung berufen habe, sei sein gutes Recht und erfülle weder einen Straf- noch Disziplinartatbestand. Die Annahme des Bundesdisziplinargerichts, er habe sich in dieser Zeit um das ererbte Grundstück gekümmert, sei falsch.
Im übrigen sei er davon ausgegangen, daß die maßgebenden Stellen von Amts wegen vom Tod seiner Mutter unterrichtet würden. Er habe daher niemandem von sich aus Mitteilung über den Tod der Mutter gemacht, und er habe das auch bei der Landesversicherungsanstalt erst dann getan, als ihm die Überzahlung aufgefallen sei; dann allerdings habe er unverzüglich gehandelt und die Überzahlung ohne jeden äußeren Druck aus freien Stücken heraus gemeldet.
Zudem stehe § 4 BDO der disziplinaren Verfolgung des Verhaltens entgegen. Seine Handlungsweise in diesem Zusammenhang habe im November 1978 geendet; im Gegensatz zur Annahme des Bundesdisziplinargerichts sei auch keine Verbindung mit anderen Anschuldigungsvorwürfen gegeben.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist unbegründet, die des Beamten führt zu einer Verringerung in der Laufzeit der vom Bundesdisziplinargericht festgesetzten Gehaltskürzung.
Beide Berufungen sind unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat den angeschuldigten Sachverhalt festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. Mängel des Verfahrens liegen entgegen der Ansicht des Beamten nicht vor.
Die Behauptung, das Bundesdisziplinargericht habe sich mit seiner Einlassung nicht auseinandergesetzt, ist falsch. Das ergibt sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 27. August 1986. Danach sind die Ausführungen des Beamten in seinem Schriftsatz vom 14. März 1986 in weitem Umfang durch Verlesen zum Gegenstand der disziplinargerichtlichen Hauptverhandlung gemacht worden (§§ 74, 75 BDO).
Die Rüge der Befangenheit ist unzulässig, so daß offenbleiben kann, ob die Behauptungen des Beamten überhaupt geeignet wären, wenigstens aus seiner Sicht Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Kammervorsitzenden zu begründen. Nach dem letzten Wort des Beamten, das er dem Protokoll über die disziplinargerichtliche Hauptverhandlung zufolge vor der Urteilsberatung erhalten hat (§§ 274 Satz 2, 273 Abs. 1, 258 Abs. 2 StPO), ist ein Ablehnungsantrag nicht mehr zulässig (§§ 25 BDO, 25 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Unrichtig ist schließlich die Meinung, das Bundesdisziplinargericht hätte trotz Freistellens von drei Anschuldigungspunkten keine Gehaltskürzung verhängen dürfen, die dem Bruchteil nach empfindlicher ist als die vom Kammervorsitzenden bei dem in Aussicht genommenen Disziplinargerichtsbescheid beabsichtigte. Wenn es nicht zu dem Disziplinargerichtsbescheid nach Art. 4 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 (vgl. BGBl. I 1978, 446 und 1985, 1274) kommt, ist das Bundesdisziplinargericht nicht an eine Auffassung gebunden, die der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten angekündigt hat.
III.
In der Sache selbst hat der Senat folgendes festgestellt:
1.
(Zu Anschuldigungspunkt Nr. 1)
Mit Datum vom 28. April 1981 richtete der Dezernatsleiter ... der Wehrbereichsverwaltung ..., M., eine handschriftliche Verfügung an den damals in diesem Dezernat eingesetzten Beamten, die unter anderem die Anweisung enthielt, "folgende Akten entsprechend meiner darin enthaltenen Verfügungen persönlich zu bearbeiten, handschriftliche Entwürfe zu fertigen und mir zur Unterschrift vorzulegen:
- 1)
J.
- 2)
...
- 3)
G.
- 4)
...
Frist zur Vorlage bei mir 25.5.81. Auf § 56 BBG weise ich hin."
Eine weitere handschriftliche Verfügung des Dezernatsleiters ... vom selben Tage, ebenfalls an den Beamten gerichtet, betraf einen unter dem Aktenzeichen J. geführten Vorgang und lautete u.a.: ... "Ich bitte Sie deshalb, auch die Sache J. persönlich zu bearbeiten. Mir vor Postausgang vorlegen am 25.5.81".
Diese Anordnungen sind rechtsverbindlich, weil es zu den dienstlichen Aufgaben eines Dezernats- oder Referatsleiters gehört, die Erledigung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Dienstgeschäfte vorzuschreiben, und die sich aus dieser Aufgabe ergebenden Befugnisse auch durch übergeordnete Regelungen bei der Wehrbereichsverwaltung ... nicht eingeschränkt sind. Der Beamte führte die Anordnungen nicht oder nicht in vollem Umfang aus.
In der Sache J. hat der Beamte zwar ein Schreiben an die Truppenverwaltung einer Bundeswehreinheit entworfen, das am 20. Mai 1981 gefertigt, von ihm unterzeichnet und abgesandt worden ist. Er hat die Anordnung vom 28. April 1981 damit aber nur insofern ausgeführt, als er den Vorgang persönlich bearbeitet hat; daran, einen Entwurf zu fertigen und dem Dezernatsleiter bis zum 25. Mai 1981 zur Unterschrift vorzulegen, hat er sich nicht gehalten. Der Dezernatsleiter hat den Vorgang den Akten zufolge erst am 3. Juni 1981 wieder gesehen.
In der Sache G. hat der Beamte die Vorlagefrist gleichfalls nicht eingehalten. Eine Bearbeitung durch ihn nach dem 28. April 1981 ist der Akte erst in Form eines am 24. März 1982 von ihm abgezeichneten Aktenvermerks vom 23. März 1982 zu entnehmen. Darin bringt er zwar zum Ausdruck, daß ihm die Akte vom Sachbearbeiter weder am 10. März noch am 20. Juli 1981 vorgelegt worden sei, er sie vielmehr erstmals am 10. Februar 1982 wieder erhalten habe. Das trifft aber nicht zu; handschriftliche Namenszeichen des Beamten, mit Datum vom 19. bzw. 22. Mai 1981 versehen, sind dem betreffenden Aktenstück zu entnehmen und lassen erkennen, daß der Beamte zwischen dem 28. April und 25. Mai 1981 zumindest an diesen beiden genannten Tagen den Vorgang in den Händen gehabt hat.
In der Sache J. hat der Beamte unter dem 19. Mai 1981 einen aus sechs Punkten bestehenden, 1 1/2 Seiten langen Aktenvermerk gefertigt und am 20. Mai 1981 abgezeichnet. Er hat ferner an diesem Tag ein mit Punkt 4 des Vermerks identisches Schreiben an die Abteilung Verwaltung einer Bundeswehreinheit unterschrieben, das noch am selben Tag abgesandt worden ist. Vorlage beim Dezernatsleiter ist aus den betreffenden Akten aber weder vor Abgang des Schreibens noch je in der Folgezeit zu ersehen.
Gleichwohl sieht der Senat den Beamten nur in der Sache G. als im Sinne des Anschuldigungsvorwurfs überführt an.
Zwar hat der vom Senat als Zeuge vernommene Leitende Regierungsdirektor a.D. B., der damals Dezernatsgruppenleiter ... und damit dem Dezernatsleiter ... übergeordnet war, nicht bestätigt, daß der Beamte wegen der Verfügung vom 28. April 1981 bei ihm vorstellig geworden sei und er die Anordnung, wonach der Beamte die Akten persönlich zu bearbeiten und handschriftliche Entwürfe zu fertigen hatte, daraufhin als unzulässig bezeichnet habe. Der Zeuge hat sich - unter Hinweis auf zwischenzeitliche schwere Erkrankung - an eine Remonstration des Beamten nicht zu erinnern vermocht und erklärt, daß er allenfalls die Weisung, handschriftlich tätig zu werden, aufgehoben hätte. Nicht widerlegt ist jedoch die Einlassung des Beamten, davon ausgegangen zu sein, daß seine Schreiben vom 20. Mai 1981 vor Abgang dem Dezernatsleiter zur Kenntnisnahme vorgelegt würden, da der Sachbearbeiter C., der für den Abgang der Schreiben zu sorgen hatte, entsprechende Weisung gehabt habe.
Wohl hat der Senat Zweifel daran, daß dem so, wie vorgetragen, gewesen ist. Die Aussage des in der Untersuchung als Zeuge vernommenen Sachbearbeiters C. kann auch dahin verstanden werden, daß von der Weisung nicht alle von dem Beamten stammenden Verfügungen betroffen waren, sondern nur solche, in denen der Beamte eine Sachbearbeitung durch den Zeugen verlangte, daß die allgemein geltende Aufgabe des Zeugen, für Auslauf der Verfügungen des Beamten und damit für Absendung von diesem verfaßter und unterzeichneter Schreiben zu sorgen, von der Vorlagepflicht beim Dezernatsleiter damit aber nicht erfaßt war. Der Senat hält es jedoch nicht für ausgeschlossen, daß der Beamte den Zeugen bzw. dessen Interpretation der Weisung des Dezernatsleiters in dem von ihm behaupteten Sinne gedeutet und mißverstanden hat. Dafür spricht, daß auch das Bundesdisziplinargericht die Bekundung des Zeugen in diesem Sinne verstanden und gemeint hat, der Zeuge hätte alle Schreiben des Beamten dem Dezernatsleiter vor Abgang vorlegen müssen.
Ist danach zugunsten des Beamten davon auszugehen, daß er damit gerechnet hat, seine Schreiben vom 20. Mai 1981 würden über den Zeugen C. zum Dezernatsleiter gelangen, so kann ihm nur in formeller Hinsicht der Vorwurf gemacht werden, in der Sache J. statt eines in der Anordnung vom 28. April 1981 geforderten Entwurfs zur Unterschrift des Dezernatsleiters ein bereits unterzeichnetes Schreiben vorgelegt zu haben. Von Bedeutung ist das aber nicht. Denn der Dezernatsleiter hätte jedenfalls binnen der von ihm gesetzten Frist die Möglichkeit gehabt, selbst zu entscheiden und die Vorgänge an sich zu ziehen, wenn er die Sachbearbeitung des Beamten nicht für richtig oder noch nicht für vollständig hielt; darauf aber kam es dem Dezernatsleiter bei seiner Anordnung vom 28. April 1981 an, wie J. es sich aus dem Inhalt der Verfügung in der Sache J. ergibt, in der trotz ausdrücklichen Vergleichs mit den anderen Sachen von Fertigung eines Entwurfs durch den Beamten nicht die Rede ist. Der verbleibende Formverstoß kann hier jedoch ebenso vernachlässigt werden wie der Umstand, daß der Beamte nicht handschriftlich tätig geworden ist; beiden Gesichtspunkten kommt keine Bedeutung zu.
In der Sache G. ist der Anschuldigungsvorwurf erwiesen. Denn selbst wenn der Beamte den Vorgang innerhalb der hier interessierenden Frist nicht in die Hände bekommen hätte - was, wie ausgeführt, aber sogar zweimal der Fall gewesen ist -, wäre es aufgrund der am 28. April 1981 erteilten Weisung seine Pflicht gewesen, sich um die Akten zu kümmern, sie beizuschaffen und spätestens am 25. Mai 1981 den Dezernatsleiter über den Sachstand zu informieren. Die Anordnung persönlicher Bearbeitung und Vorlage unterschriftsreifer Entwürfe binnen einer bestimmten Frist schließt die Weisung mit ein, jedenfalls umfassend zu informieren, wenn abschließende Erledigung durch vorbereitete Schreiben nach Ansicht des Angewiesenen termingerecht noch nicht möglich ist.
Der Beamte hat am 23./24. März 1982 vermerkt, daß "die Akte ... bis heute unbearbeitet" ist, weil man seine Weisung vom 26. März 1981 nicht ausgeführt habe. Der Vermerk ist Zeichen dafür, daß der Beamte entgegen der ihm durch Anordnung vom 28. April 1981 persönlich erteilten Weisung in der fraglichen Zeit nichts der Sache Dienliches unternommen hat, er vielmehr der Weisung zuwider untätig war.
2.
(Zu Anschuldigungspunkt Nr. 2)
Dem Beamten war seit 1976 auf seinen Antrag hin die Dienstzeit gemäß § 79 a BBG auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt worden. Als sich nach seiner Umsetzung in das Dezernat ... der Wehrbereichsverwaltung bei der Zuweisung der dienstlichen Aufgaben, die der Ermäßigung um die Hälfte entsprechen sollten, Schwierigkeiten ergaben, erklärte er sich unter der Voraussetzung, Mehrarbeit zu Hause erledigen und Akten dorthin mitnehmen zu dürfen, zur Übernahme eines vollen Sachgebietes bereit. Sein Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung aber abgelehnt; hiervon wurde er am 4. Februar 1981 unterrichtet. Weil ihm die daraufhin vom Dezernatsleiter ... am 5. Februar 1981 getroffene Anordnung, daß er in seinem Sachgebiet jede zweite eingehende Akte zu bearbeiten habe, wegen der schweren Erkennbarkeit, welches nun die jeweils zweite Akte sei, nicht oder nicht leicht genug praktizierbar schien, überlegte er am 5. oder 6. Februar 1981 mit Oberregierungsrat U., dem Stellvertreter des Dezernatsleiters, wie ein leichter zu handhabender Verteilungsschlüssel zu finden sei. Als Ergebnis der Überlegungen fertigte er unter dem Datum des 6. Februar 1981 ein an den Leiter des Dezernats ... gerichtetes Schreiben, in dem es nach einleitenden Ausführungen heißt:
"Zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Arbeitsbelastung zwischen Dezernenten und Dezernatsleiter schlage ich in Ergänzung der DezVerfg. ... vom 15.3.79 folgende, m.E. genaue Aufgabenverteilung vor:
Ziffer '9' des Sachgebiets 0.15 wird - entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung von 50 % zwischen 0.001 und 0.15 hälftig aufgeteilt, und zwar so, daß gerade Zehner (09, 29, 49, 69 usf.) von DezL. 0.001, ungerade Zehner (19, 39, 59, 79 usf.) vom Dez. 015 bearbeitet werden.
Die verbleibende Endziffer '0' wird in derselben Weise auf die Dezernenten 0.10 bzw. 0.11 aufgeteilt (0.10 gerade Zehner, 0.11 ungerade Zehner).
Im übrigen verbleibt es bei der in Vfg. ... vom 15.3.79 bestimmten Regelung.
Sofern der DezL keine andere Regelung trifft, wird nach der vorgeschlagenen Aufteilung ab sofort verfahren.
(Dr. N.)
Nachrichtlich an:
III. B, Dez III B 1.010, III B 1.011 und sämtliche Sachbearbeiter III B 1."
Das Schreiben gelangte noch am selben Tage dem Dezernatsleiter ... und weiteren Angehörigen des Dezernats zur Kenntnis.
Der Vorwurf, der Beamte habe seine dienstliche Kompetenz überschritten, ist aufgrund dieses Sachverhalts nicht berechtigt. Er käme nur dann in Betracht, wenn der Beamte Weisungen an Dritte gegeben hätte, ohne hierzu ermächtigt gewesen zu sein. Das jedoch ist nicht der Fall. Er hat keine dienstliche Funktion oder Befugnis vorgetäuscht und Dritten für deren dienstliche Tätigkeit auch nichts vorgeschrieben; er hat vielmehr unter seinem Namen seinem Dezernatsleiter einen Vorschlag gemacht. Dies entsprach der gegenüber Vorgesetzten bestehenden Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 55 Satz 1 BBG).
Daran ändert sich auch durch den letzten Satz des Schreibens vor der Unterschrift des Beamten nichts; denn ungeachtet dessen, daß der höhere Vorgesetzte stets die Kompetenz der Entscheidung gegenüber allen ihm nachgeordneten Dienstkräften hat und behält, wird durch den Vorbehalt, "sofern der Dezernatsleiter keine andere Regelung trifft", in dessen Dispositionsbefugnis auch dem äußeren Wortlaut des Schreibens nach nicht eingegriffen.
Nicht angemessen war es allerdings, mit dem Vorschlag den Hinweis zu verbinden, daß auf seiner Grundlage unter Umständen - bei Schweigen des Vorgesetzten - von sofort an verfahren werde. Denn das schränkte für den Dezernatsleiter die Möglichkeit wesentlich ein, erst nach der von ihm für nötig gehaltenen Bedenkzeit zu entscheiden. Dieser wäre jedoch nur dann in Zugzwang geraten, wenn er das Schreiben des Beamten nicht früher erhalten hätte als diejenigen Personen, die nachrichtlich informiert werden sollten.
Der Beamte bestreitet jedoch, in der Zeitfolge nicht differenziert zu haben. Er habe, so läßt er sich ein, zunächst das für den Dezernatsleiter ... vorgesehene Exemplar des Schreibens dem Postabgang an seinem Arbeitsplatz zugeführt, ehe er nach geraumer Zeit und mit gehörigem Abstand die Abdrucke habe folgen lassen wollen, die für die zur nachrichtlichen Information vorgesehenen Empfänger bestimmt gewesen seien. Wenn der Ausgang der Schreiben bei ihm nicht nach diesem Plan abgelaufen und die Information aller Empfänger nahezu gleichzeitig geschehen sein sollte, so habe dies jedenfalls nicht er zu vertreten.
Diese Einlassung ist nicht zu widerlegen. Die bei den Akten befindlichen Exemplare des Schreibens vom 6. Februar 1981 sind Ablichtungen bzw. Durchschriften eines von dem Beamten nicht unterzeichneten Originalschreibens, die nicht erkennen lassen, ob sie und gegebenenfalls wann der Beamte sie gezielt abgesandt hat, und die auch keinerlei Aufschluß darüber geben, wer ein unterschriftlich vollzogenes Exemplar des Schreibens erhalten hat und zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist. Handschriftliche Anmerkungen machen lediglich deutlich, daß der Dezernatsleiter ..., der bestimmungsgemäße Empfänger, die bei den Akten befindliche Durchschrift des Schreibens in den Händen gehabt hat. Das kann, da jegliche Zeitangabe hierzu fehlt, früher oder später gewesen sein und schließt damit die Möglickeit der Darstellung des Beamten nicht aus.
Muß danach zu dessen Gunsten davon ausgegangen werden, daß er zunächst die Information des Dezernatsleiters beabsichtigt und erst später die derjenigen Personen vorgehabt hat, die nachrichtlich informiert werden sollten, daß er sogar Vorsorge in dieser Hinsicht und für entsprechenden zeitlichen Verzug beim Abgang des Schreibens von seinem Arbeitsplatz aus getroffen hat, so kann ihm der Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens auch wegen des letzten Satzes seines Schreibens vom 6. Februar 1981 nicht gemacht werden.
3.
(Zu Anschuldigungspunkt Nr. 3)
Der 1978 mit seiner Bewerbung um eine andere Stelle erfolglos gebliebene Beamte erhob vor dem Verwaltungsgericht M. Klage mit dem Antrag, die Verfügung über die anderweitige Besetzung des von ihm angestrebten Dienstpostens des Leiters der Standortverwaltung M. als rechtswidrig aufzuheben und den Dienstposten mit ihm zu besetzen. Gegen das die Klage als unzulässig abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts legte er Berufung ein. In Ergänzung seiner Berufungsbegründung vom 23. Februar 1981 legte er dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Ablichtungen oder Abschriften von zwei Schreiben aus Disziplinarverfahren vor, in denen er vom Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... als Vorermittlungsführer eingesetzt war.
Das eine Schreiben stammt von dem Beamten und teilt dem Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung unter dem 2. Februar 1976 mit, daß er in dem Disziplinarverfahren gegen drei namentlich genannte Beamte die jeweils zweiten Vorermittlungen abgeschlossen habe und die Ermittlungsergebnisse vorlege.
Das zweite ist ein Schreiben des Bundesdisziplinaranwalts vom 3. April 1975; es betrifft dieselben drei Disziplinarverfahren, in denen der Beamte dann rund zehn Monate später berichtet hat, und ist auch an den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... gerichtet. Es geht zunächst darauf ein, daß und warum der Präsident als Dienstvorgesetzter Disziplinarverfahren gegen einen inzwischen pensionierten und einen noch im aktiven Dienst stehenden Regierungsoberamtmann, die zu bestimmter Zeit näher bezeichnete Dienstposten bekleidet haben, nicht für geboten hält. Dann behandelt es "das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen in der Sache ... vom 11. Oktober 1974", ehe unter anderem folgendes ausgeführt wird:
..., "daß es sich bei dem jetzt ...-jährigen ... und bei dem ... - wie die Beurteilungen 1970 (...: 'gut') bzw. 1974 (...: Note 2) und die Berufung zu Mitgliedern von Prüfungsausschüssen zeigen - offenbar um im ganzen außerordentlich tüchtige Beamte handelt, und daß auch die ..., die erst seit ... Beamtin auf Lebenszeit ist und die erst am ... als ... eingesetzt worden war, mit der Beurteilungsnote 3 (1972) im ganzen durchaus ansprechend qualifiziert wird ...
... mit der Person des Verstorbenen ... sehr genau befassen müssen, ...
... die Unterlagen des ... beizuziehen haben, der in der Zeit vom ... bis .... eine außerordentliche Kassenprüfung durchgeführt hat, ...
... er habe im Sommer 1970 Verdachtsgründe gegenüber ... beim damaligen Vizepräsidenten der WBV ... angebracht; ebensowenig die Einlassung des ... über ...", wobei Namen, Amts- und Funktionsbezeichnungen der genannten Personen angegeben und Orts- und Zeit-, insbesondere auch Altersangaben, gemacht worden sind.
Eine Genehmigung seines Dienstherrn zur Vorlage dieser Schreiben hatte der Beamte nicht; er hatte sich um eine solche auch nicht bemüht. Die Akten über die drei Disziplinarverfahren, aus welchen die beiden Schreiben stammten, waren zur Zeit der Vorlage beim Verwaltungsgerichtshof nach Eintritt der Tilgungsreife (§ 119 BDO), wahrscheinlich schon vernichtet (VwV Nr. 3 zu § 119 BDO). Der Beamte hatte die Schreiben noch aus der Zeit seines Einsatzes als Vorermittlungsführer bei sich verwahrt.
Der Beamte meint, der Vorwurf gegen ihn gehe schon deshalb fehl, weil die von ihm vorgelegten Schreiben weder als "vertraulich" gekennzeichnet gewesen seien noch einen Inhalt gehabt hätten, der geheimhaltungsbedürftig gewesen sei; der zugrundeliegende Vorgang habe damals sogar über den Bereich des Dienstherrn hinaus für Schlagzeilen in der Presse gesorgt und sei demgemäß weithin bekanntgeworden. Im übrigen sei er über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit niemals belehrt worden und auch dienstlich mit ihr nicht befaßt gewesen. Um so weniger habe er aber damit rechnen müssen, sich dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens auszusetzen, als er die Schreiben in eigener Sache einem Verwaltungsgericht vorgelegt habe, das seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.
Dieses Vorbringen vermag den Beamten nicht zu entlasten; der Senat glaubt ihm nicht, die sich aus dem Bundesbeamtengesetz ergebende Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (§ 61 BBG) nicht gekannt zu haben.
Zwar kann der Beweis seiner Kenntnis nicht aus einer Belehrung hergeleitet werden, die ihm anläßlich seiner Einstellung als Regierungsrat z.A. am 2. Mai 1972 erteilt worden ist. Dem vom Beamten unterschriebenen Nachweis über die Belehrung ist zu entnehmen, daß er damals in erster Linie über die Verschlußsachenbehandlung sowie über besondere Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten unterrichtet und auf strafrechtliche Vorschriften sowie solche der Verordnung über Bestechung und Geheimnisverrat hingewiesen worden ist. Die allgemeine Amtsverschwiegenheit nach § 61 BBG, die grundsätzlich jede bei der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordene Angelegenheit betrifft, mag damals mithin nicht speziell behandelt worden sein. Das hindert jedoch nicht, von Kenntnis des Beamten darüber auszugehen, daß dienstliche Angelegenheiten der Verschwiegenheit unterliegen. Denn das Wissen um das Gebot der Verschwiegenheit in dienstlichen Dingen kann im Grundsatz heute bei jedem Beamten vorausgesetzt werden (vgl. Fürst/Weiß GKÖD Bd. II/Teil 2 J 530 RdZiff. 241), ohne daß es der Feststellung bedarf, daß auch über diese Pflicht besonders belehrt worden ist.
Darauf, daß kein Vertraulichkeitsvermerk auf den Schriftstücken angebracht war, kommt es nicht an. Denn offenkundig oder ihrer Bedeutung nach nicht geheimhaltungsbedürftig waren die personenbezogenen Angaben, um die es insbesondere im Schreiben des Bundesdisziplinaranwalts geht, nicht. Dies wären die einzigen Voraussetzungen gewesen, die den Beamten von der Pflicht zum Einholen der Genehmigung vor Einreichen der beiden Schriftstücke beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entbunden hätten. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten aller Zweige und Instanzen ohne Rücksicht darauf, ob der zur Offenbarung gewillte Beamte Beschuldigter, Partei, Zeuge oder Sachverständiger ist (vgl. Plog/Wiedow, BBG § 61 RdZiff. 10; Fürst/Weiß a.a.O. J 530 RdZiff. 105 und 116).
Dem Bundesdisziplinargericht ist zuzustimmen in der Auffassung, daß der Beamte fahrlässig gehandelt hat. Er hat den vorgelegten Schreiben wegen von ihm angenommener Bedeutungslosigkeit oder Offenkundigkeit in bezug auf die Zulässigkeit ihrer Vorlage kein Gewicht beigemessen und sich damit über Tatbestandsmerkmale seines Verhaltens geirrt (vgl. Fürst/Weiß a.a.O. J 530 RdZiff. 241). Das schließt seinen Vorsatz aus. Von dem verbleibenden Vorwurf der Fahrlässigkeit ist der Beamte nicht dadurch befreit, daß er den Rat Dritter eingeholt hat, die die Vorlage der Schreiben für unbedenklich hielten. Der Beamte hätte sich nicht auf diese Auskunft verlassen dürfen, sondern hätte sich an seinen Dienstvorgesetzten wenden müssen, der ungeachtet dessen, daß sich die Klage des Beamten gegen den Dienstherrn richtete, auch für die erforderliche Genehmigung zuständig gewesen wäre (§ 61 Abs. 2 Satz 2 BBG).
4.
(Zu Anschuldigungspunkt Nr. 4)
Der Beamte, dem die regelmäßige Arbeitszeit auf die Hälfte ermäßigt war, durfte sich seine Dienstzeit weitgehend selbst einteilen.
Im August 1981 kam er bei Oberregierungsrat U., der Vertreter des zu dieser Zeit abwesenden Dezernatsleiters ... war, um Dienstbefreiung für den 15. September 1981 ein, weil er an diesem Tag einen auf zehn Uhr anberaumten Termin vor dem Familiengericht wahrzunehmen habe, dessen Dauer er im voraus nicht abschätzen könne. U. erklärte sein Einverständnis, und der Beamte leistete an dem betreffenden Tag keinen Dienst.
Das wiederholte sich am 21. September 1981, an dem der Beamte von 9 bis 13 Uhr hätte Dienst leisten müssen. Am 18. September 1981 hatte er Oberregierungsrat U. fernmündlich um Dienstbefreiung gebeten, weil er sich am 21. September 1981 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe. U. hatte seine Zustimmung erteilt. Auch an diesem Tag erschien der Beamte nicht zum Dienst.
Der Vorwurf gegen den Beamten, an den beiden Tagen zumindest zeitweilig dem Dienst schuldhaft ferngeblieben zu sein, ist unbegründet. Oberregierungsrat U. hatte ihm als Vertreter des Dezernatsleiters die jeweils beantragte Dienstbefreiung erteilt. Der Beamte war daher nicht ohne Genehmigung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG seinem Dienst ferngeblieben.
Ob Oberregierungsrat U. davon ausgegangen ist, daß der Beamte an den genannten Tagen jeweils vor oder nach Gerichtstermin bzw. Arztbesuch noch zur Dienststelle kommen werde, kann dahingestellt bleiben. Denn U. hatte sein Einverständnis nicht an ein bestimmtes Zeitmaß oder an bestimmte sonstige Auflagen geknüpft; er erwartete, daß der Beamte nicht länger, als für die von ihm genannten Zwecke nötig, ausbleiben werde. Daß der Beamte diese Erwartung enttäuscht und die erteilte Dienstbefreiung unnötig und daher zu Unrecht in die Länge gezogen hätte, ist nicht erwiesen; nach dessen unwiderlegten Angaben dauerte der Gerichtstermin am 15. September 1981 bis etwa 13 Uhr, die ärztliche Untersuchung am 21. September 1981 sogar noch über diesen Zeitpunkt hinaus.
Zu Lasten des Beamten wirkt sich nicht aus, daß Oberregierungsrat U. zur Erteilung der Dienstbefreiung nicht ermächtigt war. Als Vertreter des Dezernatsleiters hätte er den Beamten nicht nur - wie er meint - bis zu einer Höchstdauer von jeweils vier Stunden vom Dienst freistellen, sondern er hätte überhaupt Dienstbefreiung nicht erteilen dürfen, weil dies bei einem Angehörigen des höheren Dienstes nach § 59 Abs. 3 b) GO-WBV auch bei Befreiung von geringer Zeitdauer stets Sache des Abteilungsleiters gewesen wäre. Das aber kann dem Beamten nicht zum Vorwurf gereichen. Denn es kann von ihm nicht verlangt werden, über die jeweiligen Befugnisse besser im Bilde zu sein als sein Vorgesetzter, an den er sich gewandt und der ihn antragsgemäß beschieden hat.
5.
(Zu Anschuldigungspunkt Nr. 5)
Mit Verfügung vom 23. März 1981 veranlaßte der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... Vorermittlungen gegen den Beamten wegen des Verdachts, durch Vorlage dienstlicher Schreiben beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einem von ihm angestrengten Rechtsstreit gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen zu haben (vgl. Anschuldigungspunkt Nr. 3). Zu seiner Verteidigung verfaßte der Beamte mehrere Schreiben.
a)
Unter dem 24. April 1982 schrieb er mit der Überschrift "Persönlich" an Dr. Hans A., Bundesminister der Verteidigung, B., und sprach diesen mit der Anrede "Sehr geehrter Genösse Dr. A." an. Er legte sein Anliegen - die Einstellung der gegen ihn gerichteten Vorermittlungen - dar, bezichtigte die daran "beteiligten Beamten (ORR Dr. K., Vizepräs. Genosse F., Präs. W.)" seinerseits des Dienstvergehens und äußerte sich anschließend über den damaligen Vizepräsidenten der Wehrbereichsverwaltung ..., F., u.a. wie folgt:
"Es ist sehr bedauerlich, daß das gegen den Unterzeichner, der sich seit 25 Dienstjahren nicht die geringste Pflichtwidrigkeit hat zuschulden kommen lassen, offensichtlich betriebene 'Kesseltreiben' ausgerechnet von einem 'Genossen', nämlich von dem Genossen F. auszugehen scheint, der nichts unversucht zu lassen scheint, den Unterzeichner in seinem Fortkommen massiv zu behindern und sein derzeitiges Amt dazu zu mißbrauchen, scheint. - unter Einsatz zahlreicher Beamter - seinen persönlichen Aversionen gegen den Unterzeichner zum Durchbruch zu verhelfen.
So scheint F. seit mehreren Jahren auch jede Bewerbung des Unterzeichners um einen bestimmten Dienstposten massiv zu boykottieren und im Vertrauen auf den weiten Ermessensspielraum des Dienstherrn eine Reihe unnötiger Verwaltungsgerichtsprozesse auf Kosten des Steuerzahlers zu riskieren.
Wie mir zu Ohren gekommen ist, scheint der Genosse F. neuerdings alles daransetzen zu wollen, um die weit überdurchschnittliche Beurteilung des Unterzeichners, die das Ermessen des Genossen F. bei der Entscheidung über die Besetzung mancher Dienstposten einzuengen scheint, herabzusetzen und damit das berufliche Fortkommen des Unterzeichners auf Dauer zu verhindern.
Bedauerlich ist, daß diese Aktionen ausgerechnet von einem 'Genossen' ausgehen und daß sich auch andere 'Genossen' vor den Karren des Genossen F. spannen lassen.
Ist dies die vielbeschworene, aber wenig beachtete 'Solidarität' der Sozialdemokraten, für die ich seit einem Jahrzehnt als Funktionär in allen Bereichen tätig bin?
Es ist meines Erachtens an der Zeit, daß das geschilderte bzw. lediglich angedeutete Treiben des 'Genossen' F. ein Ende findet, bevor es an die Öffentlichkeit gezerrt wird." ...
b)
In einem als "Vertrauliche Personalsache" bezeichneten Schreiben an den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 5. Mai 1982 führt der Beamte ergänzend zu einer Stellungnahme vom 27. April 1982 u.a. aus:
... "Grundlage und Ausgangspunkt für die Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen gegen den Unterzeichner ist ein handschriftlicher Vermerk des Herrn Vizepräsidenten auf dem Schreiben des Vorsitzenden des 3. Senats des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 10.3.81 an die beklagte WBV. Dieser handschriftliche Vermerk lautet:
'Ein starkes Stück von Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. F. 20./3'
Diese unreflektierte und falsche Behauptung einer angeblichen Geheimnisverletzung ohne vorherige Überprüfung der Tatsachen durch Einsichtnahme in die betreffenden Unterlagen legt den Verdacht nahe, daß es in Verkennung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn den betreffenden Beamten darum ging, dem Unterzeichner dienstliche Nachteile zuzufügen.
Nicht die Vorlage der betreffenden Schreiben an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München, sondern die Mitteilung des Vorsitzenden des 3. Senats des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 10.3.81 an die beklagte WBV stellt ein 'starkes Stück' von Falschinformation und Parteilichkeit des betreffenden Richters dar. Der handschriftliche Vermerk des Herrn Vizepräsidenten dürfte eher ein 'starkes Stück' von Voreingenommenheit, denn ein 'starkes Stück' von angeblicher Geheimnisverletzung darstellen.
Aufgabe eines Beamten in so herausragender Dienststellung (Abteilungsleiter Personal bei der WBV), ist es nicht, seine Amtsbefugnisse zur Befriedigung persönlicher Animositäten gegen den Unterzeichner zu mißbrauchen (s. das Schreiben des Unterzeichners an den BMVg in dieser Sache), sondern dem Grundsatz der Fürsorge und Schutz des Dienstherrn für seine Bediensteten zu verwirklichen und für ein rechtsstaatliches Verfahren in allen Bereichen des Verwaltungshandelns einzutreten." ...
c)
Unter dem 11. Mai 1982 wandte sich der Beamte erneut "Persönlich" an Dr. Hans A., Bundesminister der Verteidigung, B., und führte nach der Anrede wie in dem oben zu a) zitierten Schreiben u.a. aus:
... "Mit seinem handschriftlichen Vermerk veranlaßte der Genosse F., der aus persönlichen Gründen seit Jahren ein 'Kesseltreiben' gegen mich veranstaltet und hierzu seine dienstliche Stellung zu mißbrauchen zu scheint, die Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen gegen mich, ohne vorher die Richtigkeit der Mitteilung des Gerichts überprüft zu haben. F. beschuldigt mich in seinem Vermerk eines Dienstvergehens, ohne daß dies aufgrund der erforderlichen Ermittlungen festgestellt worden wäre.
Genosse F. betrieb die Einstellung des von ihm in die Wege geleiteten Verfahrens auch dann nicht, als bereits offenkundig war, daß der von ihm ohne Überprüfung lediglich aufgrund einer Falschinformation des Gerichts erhobene Vorwurf nicht zutrifft. Für die Einleitung disziplinarer Vorermittlungen war spätestens zu diesem Zeitpunkt (siehe das Schreiben ... vom 24.4.81) kein Raum mehr.
Daß dieses 'Kesseltreiben' ausgerechnet von einem 'Genossen' gegen einen anderen 'Genossen' veranstaltet wird - m.E. unter grober Mißachtung von Recht und Gesetz - macht die Angelegenheit besonders delikat." ...
d)
Schließlich schrieb der Beamte am 21. Juli 1982 an den damaligen Abteilungsleiter Personal beim Bundesminister der Verteidigung, Dr. Heinz S.. Er nahm Bezug auf "Ihr Schreiben vom 11.11.80" und führte nach der Anrede "Sehr geehrter Genosse Dr. S." u.a. aus:
... "Ich bitte um Mitteilung, wie das Verhalten der WBV ... in Einklang mit Ihrer oben zitierten 'Zusage' zu bringen ist und ob Sie an Ihrer Zusage nicht mehr festhalten wollen.
Nach meinem persönlichen Eindruck scheint der Genosse F., der Ihnen sicher gut bekannt ist, alles daran zu setzen und insbesondere seine herausgehobene dienstliche Stellung zu mißbrauchen, um persönliche Aversionen aus früherer Zeit gegen meine Person zu befriedigen.
Ich bin mir nicht sicher, ob der Einsatz bzw. Mißbrauch der dienstlichen Stellung und dienstlicher Personal- und Sachmittel zur Befriedigung privater Aversionen auf lange Sicht gerechtfertigt werden kann und bitte um Ihre Stellungnahme."
Wegen dieser Schreiben erstattete der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen den Beamten wegen Beleidigung und übler Nachrede. Das Amtsgericht M. verurteilte den Beamten am 25. April 1983 wegen eines Vergehens der fortgesetzten üblen Nachrede zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 DM. Das Urteil wurde auf die Berufung des Beamten hin durch das Landgericht M. am 23. Januar 1984 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zu der erneuten Entscheidung kam es nicht. Denn mit Schreiben vom 30. März 1984 gab der Beamte gegenüber dem inzwischen in den Ruhestand getretenen Vizepräsidenten F. eine Ehrenerklärung ab, in der er zum Ausdruck brachte, daß es nie in seiner Absicht gelegen habe, ihn, den Vizepräsidenten, persönlich zu verunglimpfen, und daß er die in seinen Schreiben vom 24. April, 5. und 11. Mai sowie vom 21. Juli 1982 "gebrauchten Formulierungen mit dem Ausdruck des Bedauerns zurücknehme".
Vizepräsident a.D. F. nahm die Ehrenerklärung an und teilte unter Übersendung der Erklärung des Beamten dem Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... am 9. April 1984 mit, daß für ihn der Fall damit erledigt sei. Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... nahm daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 1984 seinen Strafantrag unter der Bedingung zurück, daß dem Beamten die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen auferlegt würden. Mit Beschluß vom 20. November 1984 wurde unter antragsgemäßer Entscheidung über Kosten und Auslagen das Verfahren gemäß § 206 a StPO eingestellt.
Der Beamte bestreitet den Sachverhalt nicht. Er läßt sich dahin ein, daß er den damaligen Vizepräsidenten nicht habe beleidigen oder verächtlich machen wollen. Die in der Anschuldigungsschrift aufgeführten Zitate seien aus dem Zusammenhang gerissen und nicht beleidigenden Inhalts. Ihm sei es mit seinen Schreiben - wie der Gesamtzusammenhang erkennen lasse - lediglich darum gegangen, bestimmte Verhaltensweisen zu rügen und die Vorgesetzten zum Einschreiten zu veranlassen. Vor Absendung der Schreiben habe er mit juristisch geschulten Kollegen gesprochen, um keine disziplinarrechtlich relevanten Fehler zu machen. Er habe damit alles ihm Zumutbare getan. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, daß die als "persönlich" gekennzeichneten Schreiben nach außen bekannt würden. Im übrigen habe er in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Er habe sich in zahlreichen Fällen von dem damaligen Vizepräsidenten benachteiligt und zu Unrecht disziplinarrechtlich verfolgt gefühlt, und allein darüber habe er Beschwerde führen wollen.
Ein eventuell verbleibender Unrechtsgehalt sei zudem dadurch entfallen, daß er die Ehrenerklärung abgegeben habe und diese angenommen worden sei.
Diese Einlassung räumt den in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf nicht aus, vermag den Beamten auch nicht zu entlasten. Zwar wird man annehmen können, daß es dem Beamten mit den zitierten Schreiben vorrangig um sein berufliches Fortkommen gegangen ist und er alle angestellten Überlegungen wie auch die von ihm gebrauchten Formulierungen diesem Ziel untergeordnet hat. Dennoch darf sich die disziplinare Beurteilung dieses Anschuldigungspunktes nicht in der Feststellung erschöpfen, der Beamte habe berufliche Interessen im Auge gehabt und es sei allgemein anerkannt, daß bei der Verfolgung derartiger Interessen rauher Ton und Aggressivität der Formulierungen noch hinzunehmen seien. Darum geht es hier letzlich nicht. Im Vordergrund stehen diejenigen Passagen in den zitierten Schreiben, durch die in Form von Beschuldigungen und Diffamierungen in die Rechtssphäre Dritter eingegriffen wird. Das sind vorwiegend die Angriffe des Beamten gegen den damaligen Vizepräsidenten und Leiter der Abteilung Personal bei der Wehrbereisverwaltung ..., F., dem wiederholt fortgesetzter Mißbrauch seines Amtes zur Befriedigung seiner persönlichen Aversionen gegen ihn, den Beamten, zur Last gelegt wird. Dieser Vorwurf, der den Inhalt der Schreiben prägt, hat ehrverletzenden Charakter; denn es kann für den Repräsentanten einer Verwaltung, die sich bei ihrer Arbeit ausschließlich an Gesetz und Recht zu halten hat (Art. 20 Abs. 3 GG), kaum einen schwerwiegenderen Anwurf geben als den, die mit seinem Amt verbundene Macht unter Verletzung von Recht und Pflicht zur Verfolgung privater und rein persönlicher Zwecke einzusetzen, zumal dann, wenn dies, wie angeblich hier, eine negative Tendenz hat, nämlich in der Absicht der Schadenszufügung geschieht.
Auf derselben Linie liegt die Behauptung "grober Mißachtung von Recht und Gesetz durch Vizepräsident F." im Schreiben vom 11. Mai 1982 sowie die Passage im Schreiben vom 24. April 1982, das "Treiben des Genossen F." sollte ein Ende finden, "bevor es an die Öffentlichkeit gezerrt wird." Denn "getrieben" wird Unwesen, das das Licht der Öffentlichkeit zu scheuen hat, und eine solche Verhaltensweise wird dem Vizepräsidenten F. von dem Beamten nachgesagt.
Derart herabwürdigende und ehrverletzende Anwürfe können nicht hingenommen werden; sie verfolgen entgegen der Einlassung des Beamten nicht lediglich den Zweck, einen Sachverhalt, der vorsichtig angedeutet wird, höheren Orts aufklären zu lassen. Der Beamte hat fortlaufend kränkende Erklärungen abgegeben, die ihren Charakter als Behauptung auch nicht dadurch verlieren, daß alles nach seinen Worten nur der Fall "zu sein scheint". Derartige Behauptungen liegen nicht mehr innerhalb der Toleranzgrenze, die das Bundesdisziplinargericht mit Recht erwähnt, die es jedoch in Anwendung auf den vorliegenden Fall zu weit gezogen hat. Dazu berechtigt auch der Grundsatz der Wahrnehmung eigener Interessen nicht; denn dieser Grundsatz ist nur so weit anerkannt, als es um die berechtigte Wahrnehmung von Interessen geht. Bei denjenigen Äußerungen des Beamten, bei denen Vizepräsident F. des Rechtsbruchs und des Amtsmißbrauchs bezichtigt wird, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Eigene Interessen dürfen nicht mit Hilfe von Äußerungen wahrgenommen werden, die Dritte zu Unrecht herabwürdigen und hierbei ehrverletzenden Charakters sind.
Vergeblich versucht der Beamte auch, sich zu seiner Entlastung auf die Kennzeichnung der fraglichen Schreiben als "Persönlich" oder "Vertraulich" sowie darauf zu berufen, daß er den Bundesminister der Verteidigung ebenso wie den Leiter der Abteilung Personal jenes Ministeriums nicht in deren amtlicher Eigenschaft, sondern als seine Parteifreunde von Person zu Person angeschrieben habe. Von reinem Informationswert ausschließlich für die beiden Empfänger, über die die Kenntnis des Briefinhalts nicht hinausdringen würde, waren die Schreiben auch aus der Sicht des Beamten nicht; er wußte vielmehr, daß seine Angaben weitergegeben und damit über den Kreis der Empfänger hinausdringen würden. Er wollte das auch; ihm ging es darum, die Empfänger zu veranlassen, für ihn tätig zu werden. Handeln "von oben" her sollte eingefädelt werden, und das konnte schließlich nur dienstliches Handeln sein, das auf seinen Angaben beruhen würde, auf die man deshalb hätte zurückgreifen müssen. Daß er sich vor Absendung seiner Schreiben an dritte Personen gewandt und sich deren Rates versichert hat, stellt ihn hier ebensowenig vom Schuldvorwurf frei wie oben bei Anschuldigungspunkt Nr. 3.
Schließlich ist die Ehrenerklärung vom 30. März 1984 nicht geeignet, den Beamten von Schuld freizustellen. Vorausgegangenes Tun des Beamten kann die Ehrenerklärung nicht rückwirkend beseitigen und damit auch nicht sein pflichtwidriges Verhalten rückblickend als pflichtgemäßes erscheinen lassen.
6.
(Zu Anschuldigungspunkt Nr. 6)
Im Jahre 1976 nahm der Beamte seine damals 74 Jahre alte Mutter, die, wie er in einem Antrag auf Ermäßigung seiner Arbeitszeit vom 22. August 1976 zum Ausdruck bringt, seiner Betreuung bedurfte, in seinen Haushalt mit auf, der, nachdem ihn Ehefrau und jüngere Tochter in demselben Jahr verlassen hatten, aus ihm und seiner im März 1968 geborenen älteren Tochter bestand. Seine Mutter erhielt von der Landesversicherungsanstalt Niederbayern/Oberpfalz eine Witwenrente, die zuletzt 429,10 DM monatlich ausmachte. Die Rente wurde monatlich dem Postsparkonto der Mutter gutgeschrieben. Die Gutschriftanweisungen wurden jeweils zum Fälligkeitstag mit einfachem Brief übersandt und mußten dann im Postsparbuch als Gutschrift eingetragen werden.
Am 1. März 1978 starb die Mutter. Das teilte der Beamte durch Schreiben vom 27. November 1978 der Rentenrechnungsstelle mit. Er führt in dem Schreiben folgendes aus:
"Da Frau Anna N., ... (es folgen Anschrift und Versicherungsnummer) ..., am 1. März verstorben ist, bitte ich die Rentenzahlungen zum Ende des Jahres einzustellen.
Die nach dem Tod von Frau N. eingegangenen Beträge wurden zur Deckung von Beerdigungs- und Grabkosten, sonstigen Aufwendungen und Verbindlichkeiten verwendet."
Die Landesversicherungsanstalt stellte auf diese Mitteilung hin die Rentenzahlungen ein. Sie hatte bis dahin jedoch unter Berücksichtigung dessen, daß Anspruch auf Rente nur bis zum Ende des Monats März bestand (§ 1294 RVO), 3861,90 DM zuviel gezahlt, die wie zu Lebzeiten der Mutter in Höhe des jeweiligen Monatsbetrages durch Vorlage der Gutschriftanweisung auf ihrem Postsparbuch gutgebracht worden waren.
Die Landesversicherungsanstalt forderte den überzahlten Betrag zurück und machte den Anspruch im Wege der Klage vor dem Landgericht M. geltend. Auf Vorschlag des Gerichts verpflichtete sich der Beamte durch Vergleich vom 5. März 1980, den Anspruch durch monatliche Ratenzahlungen von 100 DM, beginnend am 15. April 1980, zu erfüllen. Er hat inzwischen die Schuld getilgt.
Der Einwand, Anschuldigungspunkt Nr. 6 dürfe nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, weil die Beiziehung derjenigen Unterlagen, die Grundlage dieses Vorwurfs sind, das Sozialgeheimnis verletzt habe, so daß die Unterlagen nicht verwertet werden dürften, greift nicht durch. Personenbezogene Daten zum Rentenanspruch der Mutter, die nach § 35 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I) als Sozialgeheimnis zu wahren sind und nur unter den Voraussetzungen der §§ 67 bis 77 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - offenbart werden dürfen (§ 25 Abs. 2 SGB I), bilden nicht den Gegenstand des Diziplinarverfahrens. Die Beiziehung von Unterlagen beschränkt sich vielmehr auf die Akten des Landgerichts M., in denen sich Vorgänge über den zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch der Landesversicherungsanstalt Niederbayern/Oberpfalz gegen den Beamten befinden. Nur auf diese Akten und die Einlassung des Beamten zum Rückforderungsanspruch ist auch in der Untersuchung sowie in der Anschuldigungsschrift Bezug genommen worden.
Die Verfolgung ist insoweit nicht nach § 4 Abs. 2 BDO ausgeschlossen. Zwar ist der dem Anschuldigungspunkt Nr. 6 zugrundeliegende Verdacht erst durch Entscheidung des Untersuchungsführers vom 22. Mai 1984 gemäß § 62 Abs. 2 BDO in das Verfahren einbezogen worden. Nach dem Grundsatz von der Einheit des Dienstvergehens besteht jedoch ein sachlicher Zusammenhang mit dem gesamten disziplinarrechtlich zu wertenden Verhalten des Beamten, so daß die Fristen des § 4 BDO erst nach Vollendung der letzten Einzelverfehlung zu laufen begonnen haben. Es entspricht dem angeführten Grundsatz, daß ein sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen immer dann besteht, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten ist. Es erweist sich dann, daß es sich bei den verschiedenen Pflichtverletzungen um solche handelt, die in das Gesamtbild von der Persönlichkeit des Beamten passen (BVerwGE 73, 166 <168>[BVerwG 28.04.1981 - 1 D 7/80]). So ist es hier. Die verbindende Klammer zwischen der dem außerdienstlichen Bereich des Beamten zuzurechnenden Pflichtverletzung, die Gegenstand des Anschuldigungspunkts Nr. 6 ist, und seinen innerhalb des Dienstes begangenen Verfehlungen sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht darin, daß auch die außerdienstliche Pflichtverletzung Ausdruck der in allen Anschuldigungspunkten zum Ausdruck kommenden Neigung des Beamten ist, bei der Verfolgung seiner Interessen die berechtigten Belange anderer nicht zu berücksichtigen und die Grenzen bisweilen sogar bewußt nicht einzuhalten, die von der Rechtsordnung gezogen sind. Besteht ein derartiger innerer Zusammenhang, so ist es nicht möglich, einzelne Verfehlungen außer Betracht zu lassen. Das widerspräche dem Zweck des Disziplinarrechts, den im Dienst verbleibenden Beamten zu veranlassen, sich in Zukunft insgesamt dienstlich und außerdienstlich einwandfrei zu verhalten. Die hier nach § 4 Abs. 2 BDO geltende Frist von drei Jahren zwischen letzter Einzelverfehlung und Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist damit gewahrt.
Der Beamte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Senat glaubt ihm nicht, angenommen zu haben, der Rentenversicherungsträger würde von Amts wegen vom Tode seiner Mutter unterrichtet werden, er habe zudem eine alsbaldige Mitteilung an den Versicherungsträger auch wegen seiner durch den Tod der Mutter noch weiter erhöhten Pflichten im Haushalt versäumt. So ist nicht ersichtlich, wieso der Beamte hätte annehmen können, das zuständige Standesamt, das für eine solche Unterrichtung einzig hätte in Frage kommen können, hätte wissen sollen, wen es in jedem einzelnen Sterbefall in Kenntnis zu setzen hätte. Gegen den Einwand spricht ferner, daß der Beamte sich in seinem Schreiben vom 27. November 1978 an die Rentenrechnungsstelle nicht etwa auf die erwähnten Gründe für seine verspätete Reaktion berufen, sondern ausgeführt hat, man möge die Zahlung der Rente an seine Mutter nun zum Jahresende einstellen. Dies läßt sich nur so verstehen, daß er angenommen haben will, der Rentenanspruch der Mutter würde jeweils von Kalenderjahr zu Kalenderjahr weiterlaufen. Auch das ist nicht glaubhaft. Man braucht nicht Kenner der Vorschrift des § 1294 RVO zu sein, um zu wissen, daß auch eine Witwenrente nach § 1264 RVO jeweils für den betreffenden Monat gewährt wird. Darauf deutet schon die monatliche Auszahlungsweise (§ 1297 RVO) hin. Auch hätte ebenso ein für den Beamten naheliegender Vergleich mit beamtenrechtlicher Besoldung und Versorgung darauf schließen lassen, daß der Rentenanspruch der Mutter mit deren Tod endete.
Auch die durch den Tod der Mutter eingetretenen häuslichen Belastungen entschuldigen den Beamten nicht. Ihm mag zugute gehalten werden, daß er durch die eingetretenen Veränderungen nicht sogleich daran gedacht hat, den Rentenversicherungsträger zu unterrichten. Mindestens nach einer gewissen Zeit der Konsolidierung, für die nur Wochen zuzubilligen sind, hat er aber mit Vorsatz gehandelt. Dabei geht es im Rahmen dieses Anschuldigungsvorwurfs nicht nur um die rechtzeitige Unterrichtung des Versicherungsträgers, sondern es kommt in erster Linie darauf an, daß er die Rentenbeträge seinem eigenen Vermögen zuführte, indem er die rentenbezogenen Gutschriftanweisungen weiter in das im März 1978 von seiner Mutter geerbte Postsparbuch eintragen ließ. Eben dies ist im Sinne des § 54 Satz 3 BBG tatbestandsmäßig und in besonderem Maße geeignet. Achtung und Vertrauen in bedeutsamer Weise herabzusetzen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).
IV.
Die danach feststehenden Pflichtverletzungen des Beamten haben disziplinar unterschiedliches Gewicht. Im Vordergrund stehen die Anschuldigungspunkte Nr. 5 und 6.
Kränkende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte. Kollegen und Mitarbeiter führen zu Spannungen in der Behörde, die für den Ablauf der Dienstgeschäfte abträglich sind. Sie binden und verzehren Energien, die sonst der Erledigung der Dienstobliegenheiten zugute gekommen wären und zur Erfüllung der vollen Hingabepflicht nach § 54 Satz 1 BBG benötigt werden. Deshalb ist es ein ebenso legitimes wie dringendes Anliegen jeder Verwaltung, daß die Dienstkräfte im gegenseitigen Umgang die Zurückhaltung üben, die im Interesse eines von Spannungen freien gegenseitigen Verhältnisses geboten und damit geeignet ist, den Betriebsfrieden zu sichern. Wer dieses Gebot nicht beachtet, sondern durch ehrverletzende Erklärungen das betriebliche Klima schuldhaft belastet, macht sich einer schweren Pflichtwidrigkeit schuldig. Dies gilt vor allem, wenn es sich, wie hier, um schriftliche Erklärungen handelt, die nicht unter Zeitdruck abgegeben und nicht unmittelbar provoziert worden sind, und deshalb nicht als Ergebnis augenblicklicher Erregung eher nachgesehen werden könnten. Gleichfalls von schwerem Gewicht ist der dem Anschuldigungspunkt Nr. 6 zugrundeliegende Vorwurf. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob das festgestellte Fehlverhalten auch strafrechtlich relevant ist und welcher Straftatbestand gegebenenfalls erfüllt wäre. An der Eignung, das berufserforderliche Ansehen erheblich herabzumindern, besteht kein Zweifel. Die Öffentlichkeit hätte keinerlei Verständnis dafür, wenn sie erführe, daß der Beamte auf Kosten der Solidargemeinschaft der Rentner seinem Vermögen einen ansehnlichen Gesamtbetrag zugeführt hat, ohne Anspruch auf ihn zu haben. Den Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts zur diszplinaren Bewertung des Anschuldigungsvorwurfs ist beizupflichten.
Weniger schwer wiegen die weiteren Verfehlungen, die dem Beamten vorzuwerfen sind. Bei Anschuldigungspunkt Nr. 3 muß zunächst berücksichtigt werden, daß ihm lediglich Fahrlässigkeit anzulasten ist. Sie ist allerdings nicht als leicht anzusehen, da der Beamte seinem Irrtum nicht in rechtlich schwierigen Abgrenzungsfragen unterlegen ist, er Bedeutung und Anwendungsbreite des § 61 BBG vielmehr überhaupt verkannt hat. Das begründet für sich schon einen erheblichen Schuldvorwurf. Dabei kann es ihm nicht besonders zugute gehalten werden, daß er durch seine unberechtigte Vorlage Tatsachen offenbart hat, deren Verbreitung unter den gegebenen Umständen keine besonderen Nachteile für die Verwaltung und für die genannten Personen befürchten lassen; denn diesem Gesichtspunkt steht gegenüber, daß es dem Beamten ein leichtes gewesen wäre, das von ihm angestrebte Ziel auch ohne die Offenbarung von Angaben zu erreichen, die persönlichkeitsbezogen und daher in jedem Fall vertraulich sind. Er hätte sich nur auf die Mitteilung derjenigen Passage beschränken müssen, auf die es ihm gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ankam. Das war der Teil im Schreiben des Bundesdisziplinaranwalts vom 3. April 1975, in dem die Voraussetzungen angeführt werden, die ein in diesen Disziplinarsachen zu bestellender Vorermittlungs- oder Untersuchungsführer erfüllen sollte. Hätte der Beamte dem Verwaltungsgerichtshof dann zu diesen Passagen zusätzlich vorgetragen, daß er der unter dieser Prämisse vom Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... ausgewählte Vorermittlungsführer gewesen sei, dann hätte sich das von ihm offenbar verfolgte Ziel ohne jede Einschränkung erreichen lassen. Insgesamt kann sein in Fahrlässigkeit bestehendes Verschulden danach nicht als gering angesehen werden.
Von geringerem Gewicht ist die zu Anschuldigungsvorwurf Nr. 1 festzustellende Pflichtwidrigkeit. In diesem Zusammenhang ist zudem die Einlassung des Beamten von Bedeutung, er habe am 28. April 1981 oder jedenfalls um diesen Zeitpunkt herum eine Vielzahl gleicher oder ähnlich liegender Verfügungen seines Dezernatsleiters erhalten. Da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, muß davon ausgegangen werden, daß der Beamte diesen anderen Anordnungen seines Vorgesetzten ohne Beanstandung nachgekommen ist. Als einem dann noch verbleibenden Einzelfall kommt der unter Anschuldigungspunkt Nr. 1 festgestellten Verfehlung keine schwerwiegende Bedeutung zu.
Bei der Bewertung des Gewichts des Dienstvergehens schließt sich der Senat trotz abweichender disziplinarer Beurteilung einzelner Anschuldigungspunkte insgesamt der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts an. Das Gewicht des Dienstvergehens und die erkennbar gewordene Neigung des Beamten, Vorgesetzte und Mitarbeiter zu diffamieren, ihre Weisungen nicht zu beachten, das Betriebsklima zu belasten und im privaten Bereich die berechtigten Interessen der Allgemeinheit (hier in der Rentenangelegenheit) nicht zu beachten, zwingen zu einer Disziplinarmaßnahme, die für eine längere Zeit spürbar ist und dem Beamten während dieser Zeit durch ihre finanziellen Folgen immer wieder vor Augen führt, daß er dienstrechtlich erheblich versagt hat. Dabei spielt überdies eine Rolle, daß er der Laufbahn des höheren Dienstes angehört, die zu besonders vorbildlichem Verhalten verpflichtet, weil sich die nachgeordneten Dienstkräfte am Verhalten ihrer Vorgesetzten zu orientieren und es zum Maßstab für ihr eigenes dienstliches Verhalten zu machen pflegen. Eine spürbare disziplinare Reaktion ist deshalb unverzichtbar.
Wenn sich der Senat gleichwohl entschlossen hat, die Laufzeit der vom Bundesdisziplinargericht festgesetzten Gehaltskürzung herabzusetzen, so hat er sich von der Erwägung leiten lassen, daß der Beamte durch die jetzt ausgesprochene Disziplinarmaßnahme jedenfalls aus gesetzlichen Gründen nicht länger in seiner beruflichen Entwicklung beeinträchtigt werden soll, als es der Fall gewesen wäre, wenn das Urteil der Vorinstanz Rechtskraft erlangt hätte (vgl. § 9 Abs. 3 BDO). Dies zu berücksichtigen rechtfertigt sich nach Überzeugung des Senats daraus, daß der Beamte sich letztlich einsichtig gezeigt und sein Bedauern über sein pflichtwidriges Verhalten erklärt hat, wie dies bereits in der im März 1984 gegenüber Vizepräsident F. abgegebenen Ehrenerklärung zum Ausdruck kommt. Zugunsten des Beamten muß ferner berücksichtigt werden, daß seine dienstlichen Leistungen nie beanstandet, im Gegenteil auch während des Verfahrens stets günstig beurteilt worden sind. Stellt man weiter in Rechnung, daß allein das einschließlich der Vorermittlungen jetzt nahezu 7 Jahre anhängige Verfahren mit der letztlich bestehenden Ungewißheit seines Ausgangs eine psychische Belastung für den straf- oder disziplinarrechtlich sonst unbelasteten Beamten darstellt und daß sich sein dienstliches Umfeld durch zwischenzeitliche Zurruhesetzung derjenigen Vorgesetzten, mit denen er vorwiegend in Konflikt geraten ist, geändert hat, so erscheint es gerechtfertigt, die gebotene erzieherische Wirkung auch von einer Gehaltskürzung zu erwarten, die gegenüber der vom Bundesdisziplinargericht verhängten um ein Jahr herabgesetzt ist.
V.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 115 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz